UV.2005.00144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene M.___ war seit 1. September 1994 als Betriebsmitarbeiter der Z.___ AG, "___", tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 28. Mai 1999 bei der Fensterreinigung von der Leiter stürzte und sich dabei am rechten Knie verletzte (Urk. 8/1).
1.2 In diesem Zusammenhang fand am 17. Mai 2000 eine erste Behandlung des Versicherten durch Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, "___", statt (Urk. 8/2). Wegen unklaren rezidivierenden Schmerzen und Schwellungen in beiden Füssen überwies Dr. A.___ den Versicherten am 26. Mai 2000 (Urk. 8/4) zur weiteren Untersuchung an die Klinik Y.___ sowie ans Institut für Radiologie, Spital X.___, zur Erstellung einer Skelettszintigraphie. Im November 2000 diagnostizierte Dr. A.___ beim Versicherten einen arthritischen Schub im rechten Knie und am 2. Dezember 2000 erstattete Dr. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, "___", Dr. A.___ einen Konsiliarbericht über seine rheumatologische Untersuchung (Urk. 8/4). Aufgrund einer durch das Medizinisch Radiologische Institut, Privatklinik W.___, "___", am 4. September 2001 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Kniegelenkes wurde unter anderem und nebst einer mässig ausgeprägten medialen Gonarthrose auch eine Läsion des medialen Meniskus festgestellt (Urk. 8/6). In der Folge meldete der Versicherte am 21. September 2001 (Urk. 8/1) bei der SUVA den Sturz von der Leiter als Bagatellunfall an und machte eine Verletzung des Meniskus am rechten Knie geltend.
1.3 Der Fall wurde am 25. Oktober 2001 dem Kreisarzt Dr. med. C.___ vorgelegt (Urk. 8/7). Dieser anerkannte die Kausalität zwischen dem Unfall und den bestehenden Knieschmerzen, weshalb die SUVA in der Folge die Heilungskosten übernahm (Urk. 8/8).
1.4 Da der Versicherte auch noch im Januar 2003 nach wie vor an chronischen rezidivierenden Kniegelenksergüssen rechts litt, schlug Dr. B.___ in seinem Bericht an die SUVA vom 12. Januar 2003 eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 8/9). Der Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 30. Januar 2003 aufgrund der Akten Stellung (Urk. 8/11), woraufhin die SUVA den Versicherten mit Schreiben vom 3. Februar 2003 über die Einstellung ihrer Leistungen (Heilbehandlung) informierte (Urk. 8/12).
1.5 Am 5. Februar 2003 wurde in der Klinik V.___ erneut ein MRI erstellt und von PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, ein Bericht dazu verfasst (Urk. 8/13). Diesen Bericht reichte Dr. B.___ samt einer Kopie seines Schreibens vom 9. April 2003 an Dr. A.___ der SUVA ein und ersuchte um nochmalige Beurteilung (Urk. 8/14). Daraufhin wurde der Fall Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8/16). In seiner Beurteilung vom 22. Mai 2003 schloss Dr. E.___ auf eine traumatisierte Gonarthrose sowie eine wohl auf den Unfall zurückzuführende mediale Meniskusproblematik mit deutlicher Läsion (Urk. 8/16). Gestützt darauf sah die SUVA von einer Terminierung des Falles ab.
1.6 Am 1. September 2003 gab der Versicherte aufgrund einer Verschlechterung der Symptomatik seine Arbeitstätig auf (Urk. 8/19). Zur Abklärung und Therapie der rezidivierenden chronischen Kniegelenksergüssen rechts war der Versicherte vom 17. November 2003 bis 12. Dezember 2003 im Spital X.___ hospitalisiert, wo unter anderem auch eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wurde (Urk. 8/21).
1.7 Nachdem der Versicherte mit Rückfallmeldung vom 6. April 2004 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 8/25), wurde der Fall zur erneuten Beurteilung der Kausalität am 26. April 2004 dem Kreisarzt Dr. C.___ vorgelegt, welcher tags darauf die Durchführung eines Verlaufs-MRIs sowie die Überweisung des Versicherten an die Klinik V.___ oder die Klinik Y.___ anordnete (Urk. 8/26 und Urk. 8/27). Das Verlaufs-MRI wurde am 24. Mai 2004 durch das Institut für Radiologie am Spital X.___ erstellt (Urk. 8/29). Da der Versicherte zuhanden der Taggeldversicherung, Providentia, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Nyon, am 24. und 25. Juni 2004 durch das Zentrum U.___ mittels einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) untersucht und zudem seine arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit evaluiert wurde (Bericht vom 22. Juli 2004, Urk. 8/30), sah die SUVA von einer weiteren Untersuchung des Versicherten ab.
Am 28. Juli 2004 beurteilte der Kreisarzt Dr. C.___ die Kniebeschwerden sowie die anderen Gelenkbeschwerden als ein rheumatisches Geschehen und damit als Krankheit und nicht als Unfallfolge. Zudem empfahl er die erneute Vorlage des Falles an den Versicherungsmediziner Dr. E.___ (Urk. 8/32).
1.8 Mit Wirkung ab 1. September 2004 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Rente zu (Verfügung vom 23. November 2004; Urk. 8/43). Gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/42) stellte die SUVA ihre Leistungen (Heilkosten) mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 per 31. Juli 2003 ein (Urk. 8/45).
1.9 Hiergegen erhoben die Helsana Versicherungen AG (Helsana), Zürich, mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 (Urk. 8/46) vorsorglich und der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/48) Einsprache. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/51) zog die Progrès Versicherungen AG, welcher die Helsana die Fallführung übertragen hatte, die vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück. Die SUVA wies die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2) vollumfänglich ab.
2.
2.1 Am 4. Mai 2005 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 11. Februar 2005 und die Zusprache der ihm zustehenden Leistungen (Urk. 1).
2.2 Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2005 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 liess sich der Versicherte erneut vernehmen (Urk. 10). In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2005 (Urk. 14) verzichtete die SUVA mit dem Hinweis, dass sich aus der Replik keine neuen Aspekte ergäben, auf eine Stellungnahme.
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Mai 1999 stehenden Leistungen per 31. Juli 2003 nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 31. Juli 2003 noch bestehenden Beschwerden am rechten Knie sowie die mittelgradige depressive Episode auf den Unfall vom 28. Mai 1999 zurückzuführen sind. Davon hängt ab, ob der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorweg Heilbehandlung) hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die heutigen Kniebeschwerden rechts sowie die Depression nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 28. Mai 1999 zurückzuführen seien. Die heute noch bestehenden Kniebeschwerden beruhten mit praktisch an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der vorbestehenden Gonarthrose mit eventuell zusätzlichen Schüben der seronegativen Spondarthropathie und stünden daher in keinem wahrscheinlichen Unfallkausalzusammenhang mehr. Dabei stützte sie sich zum einen auf die Beurteilungen ihrer beiden Ärzte Dr. C.___ und Dr. E.___ und zum anderen auch auf diejenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___.
3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die SUVA habe die Heilungskosten während einer langen Zeit übernommen. Wenn die SUVA der Meinung gewesen wäre, dass sie mangels Unfallfolgen keine Leistungspflicht treffe, hätte sie dies gleich zu Beginn feststellen können. Dies habe sie nicht getan, was bedeute, dass die Folgen des Unfalls wirklich da seien. Da die ärztlichen Berichte auf ihn unsicher und "labil" wirkten, beantrage er die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Es sei zudem offensichtlich, dass die Unfallfolgen, bestehend aus seiner Invalidität sowie der sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen, sich auf seine Psyche ausgewirkt hätten. Vor dem Unfall hätten ihn seine Kniebeschwerden nicht gestört, und er sei nicht arbeitsunfähig gewesen.
4.
4.1 In seinem Arztzeugnis vom 5. Oktober 2001 (Urk. 8/2) gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des rechten Knies über einschiessende Schmerzen, Giving-ways, Schmerzen beim Treppensteigen und abends nach einem langen Arbeitstag klage. Aus der Untersuchung ergäben sich positive Meniskuszeichen über der medialen Gelenkspalte rechts. Als Diagnose führte Dr. A.___ eine mögliche alte mediale Meniskusläsion rechts und eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes an. Vorbestehend leide der Beschwerdeführer an einer seronegativen Polyarthritis mit hauptsächlichem Befall der Mittel- und Vorderfüsse. Im Weiteren erläuterte Dr. A.___, dass die zur Unfallmeldung führende Symptomatik vom November 2000 stamme. Damals habe er beim Beschwerdeführer einen arthritischen Schub des rechten Knies, welcher von den Fachärzten als Synovitis bezeichnet worden sei, festgestellt. Eine traumatische Genese sei erst aufgrund eines MRIs vom 4. September 2001 wahrscheinlich geworden. Anhand dessen sei eine Läsion des rechten Innenmeniskus und eine mögliche alte vordere Kreuzbandläsion mit Insuffizienz gefunden worden. Nach Beurteilung durch die Fachärzte lägen teilweise Unfallfolgen vor.
4.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, Medizinisch Radiologisches Institut, Klinik W.___, "___", vom 4. September 2001 (Urk. 8/6) fand sich anhand eines MRIs des rechten Knies eine Läsion des medialen Meniskus, besonders mit ausgewalztem Hinterhorn und ausgefranster Spitze, eine mässig ausgeprägte mediale Gonarthrose mit Knorpelschäden, besonders am Kondylus femoris medialis, und einen kleinen bis mässigen Erguss, besonders im Rezessus suprapatellaris, wahrscheinlich bereits mit einer leichten Hypertrophie der Synovialzotten. Im lateralen Meniskus ergaben sich leichte degenerative Signalveränderungen, jedoch keine Hinweise für eine Rissbildung. Eine eindeutige vordere Kreuzbandläsion konnte im MRI ebenfalls nicht erfasst werden. Das vordere Kreuzband erschien aber etwas ausgedünnt und fraglich leicht durchhängend. Der Befund war gemäss Dr. F.___ vereinbar mit einer älteren Ruptur des vorderen Kreuzbandes.
4.3 Im Bericht vom 12. Januar 2003 (Urk. 8/9) erhob Dr. B.___ beim Beschwerdeführer die Diagnose eines chronischen-rezidivierenden Kniegelenksergusses rechts bei einer medialen Meniskusläsion rechts, leichter medialer und femoropatellärer Gonarthrose und kernspintographisch fraglicher älterer Teilruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einer bekannten undifferenzierten seronegativen Spondarthropathie. Die Frage, inwieweit die fortbestehende Kniegelenkproblematik rechts auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei und inwieweit auch noch eine rheumatologische Komponente mitspiele, könne nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Möglicherweise liege eine Kombination von beiden Problemen vor. Die am 10. September 2002 erfolgte Punktatanalyse habe eine niedrige, nicht-entzündliche Zellzahl ohne Nachweis von Bakterien gezeigt, was ein Argument für einen mechanisch bedingten Erguss sei.
4.4 Im Bericht von Dr. med. D.___, Klinik V.___, "___", vom 5. Februar 2003, welcher erneut ein MRI des rechten Knies des Beschwerdeführers erstellte (Urk. 8/13), wurde eine mittelschwere mediale femorotibiale Gonarthrose mit ausgeprägten Knorpelschäden vor allem femoral festgestellt. Im Weiteren ergab sich daraus ein degenerierter Meniskus nach medial subluxiert mit diffusen Einrisschen und im lateralen Meniskusvorderhorn ein kleiner wahrscheinlich belangloser Einriss. Die synovitischen Veränderungen waren seiner Ansicht nach gering.
4.5 Mit Schreiben an Dr. A.___ vom 9. April 2003 (Urk. 8/14), welches in Kopie auch der SUVA zuging, stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, dass das jüngste MRI eigentlich ausschliesslich mechanisch-degenerative Veränderungen zeige, nämlich eine deutliche Läsion des Innenmeniskus (mit Luxation) und eine mässige Knorpeldegeneration femorotibial medial sowie wenig Kniegelenkserguss und keine entzündlichen Veränderungen. Diese Meniskusläsion und auch die deutliche Arthrose könnten bei einem 43-jährigen Patienten nicht einfach mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen abgetan werden, insbesondere dann nicht, wenn anamnestisch ein Distorsionstrauma bestehe. Diese Veränderungen könnten auch kaum als Folge einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung (postentzündliche Arthrose) gewertet werden, da das femoropatelläre und das laterale femorotibiale Kompartiment nicht wesentlich betroffen seien.
4.6 Dr. E.___ ging in seiner ärztlichen Beurteilung vom 22. Mai 2003 (Urk. 8/16) davon aus, dass eine traumatisierte Gonarthrose sowie eine deutliche Läsion des medialen Meniskus vorliege. Die anfänglich vermutete Läsion des vorderen Kreuzbandes habe durch das MRI der Klinik V.___ nicht bestätigt werden können. Die mediale Meniskusproblematik sei wohl auf den Unfall zurückzuführen, so dass eine Terminierung des Falles ausgeschlossen sei.
4.7 Im Zwischenbericht vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/17) erstellte Dr. B.___ die Diagnose einer mittelschweren Gonarthrose rechts mit degenerativen Meniskusveränderungen bei chronischen Knieschmerzen rechts mit rezidivierenden Ergussbildungen sowie einer bekannten undifferenzierten seronegativen Spondarthropathie. Zudem gab Dr. B.___ an, es spielten im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mit und die Knieproblematik sei degenerativ bedingt. Der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsfähig.
Aus dem Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 5. September 2003 (Urk. 8/18) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an chronisch rezidivierenden Gelenkergüssen rechts bei medialer Meniskusläsion rechts, einer Sekundärarthrose und einer möglichen älteren Teilruptur des vorderen Kreuzbandes leide. Zudem bestünden eine seronegative Spondarthropathie und eine Adipositas. Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, dass unfallbedingt wohl bloss die fragliche vordere Kreuzbandläsion sein könne. Da sich nicht einmal Dr. B.___ abschliessend zur Kausalität habe äussern können, könne er dies natürlich auch nicht.
Im darauffolgenden Zwischenbericht vom 28. November 2003 (Urk. 8/19) gibt Dr. A.___ an, dass es zu einer Verstärkung der Schmerzen und auch rezidivierenden Ergüssen und Schmerzen im linken Ellbogen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe am 1. September 2003 die Arbeit ausgesetzt. Hinsichtlich der Kausalität äusserte sich Dr. A.___ alsdann dahingehend, dass zur Zeit gemäss seiner und des Rheumatologen Dr. B.___' Eindruck keine Folgen des Unfalls von 1999 mehr vorlägen, so dass die Behandlung in diesem Jahr über die Krankenkasse laufen sollte. Sollten sich im Untersuch des Spitals X.___ starke Hinweise für Unfallfolgen ergeben, wäre der Rückfall doch noch zu melden.
Im Zwischenbericht vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/22) führte Dr. A.___ aus, dass die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden aufgrund der Komplexität des Gelenkschadens eher abgelehnt werden müsse. Zusammenfassend handle es sich um einen komplexen Knieschaden rechts, der weder eindeutig mit dem Knieunfall von 1992, und der geringen Resttraumatisierung 2001 noch mit der seronegativen Polyarthritis einen eindeutigen Zusammenhang habe. Möglicherweise handle es sich bei einer ehemals hohen Belastung des Beschwerdeführers, welcher jeweils bis zu 14 Stunden am Tag in einer Eierspeditionsfirma gearbeitet habe, um eine ganz banale Gonarthrose, deren Verlauf durch die depressive Entwicklung subjektiv erschwert werde.
4.8 Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt, am Spital X.___, vom 16. Mai 2004 (Urk. 8/29) ergab die Kernspintomographie des rechten Knies im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. November 2003 insgesamt eine unverändert schwere Gonarthrose rechts mit progredientem Kniegelenkserguss, eine beginnende Osteochondrose des medialen Condylus und Tibiaplateaus vorbestehend, sowie beidseitige Meniskusrisse.
4.9 Der Kreisarzt Dr. C.___ führt in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2004 (Urk. 8/32) hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs aus, dass beim Beschwerdeführer eine vorbestehende seronegative Polyarthritis, mit hauptsächlichem Befall der Mittelfüsse und Vorderfüsse, bekannt sei. In deren Verlauf seien auch die Knie, die Hände und die Plantaraponeurose betroffen worden. Der Rheumatologe Dr. B.___ schreibe, dass an der Diagnose einer sero-negativen undifferenzierten Spondarthropathie nicht zu zweifeln sei. Dr. B.___ gehe sogar so weit, dass die Meniskusläsion, welche im medialen Kompartiment deutliche Läsionen aufweise, auch als Folge einer entzündlich rheumatologischen Erkrankung gewertet werden könne. Mit anderen Worten berichte der Rheumatologe, dass degenerative Veränderungen auf das rheumatologische Geschehen und nicht auf das fragliche Anschlagen des Knies zurückzuführen seien, welcher Vorfall sich zudem ein Jahr vor den ersten Kniebeschwerden ereignet habe. Er erachte die Kniegelenkbeschwerden wie auch die Beschwerden in den anderen Gelenken als ein rheumatisches Geschehen und somit als eine Krankheit und keine Unfallfolge. Wie der Rheumatologe ausführe, könne eine chronische Polyarthritis zu Veränderungen in den Gelenken führen und somit natürlich auch zu einer Schädigung der Gelenkstrukturen.
Zum gleichen Schluss gelangte denn auch der Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/42). Insbesondere wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Kniekontusion - und nicht eine Distorsion, wie teilweise fälschlicher Weise geschrieben worden sei - erlitten habe. Eine Kontusion eines arthrotischen Gelenkes könne sowohl zu einer vorübergehenden wie aber auch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung führen, was anhand von Befunden nachzuweisen wäre. Da der Beschwerdeführer erst ein Jahr nach der Kontusion zum Arzt gegangen sei, sei anzunehmen, dass die initialen Beschwerden der Prellung gering gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer denn auch voll weitergearbeitet. In solchen Fällen werde von der SUVA eine Bagatellunfallbehandlung durchgeführt. Bei dieser Sachlage sei es daher bereits schon fraglich, ob die ein Jahr später aufgetretenen Kniebeschwerden überhaupt auf diese Knieprellung zurückzuführen seien. Der Kreisarzt habe dies damals bejaht. Somit stelle sich die Frage, ob es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen sei. Da sämtliche Röntgenbilder aus den Jahren 2001 bis 2003 einen in dieser Zeit unveränderten Befund zeigten, sei keine richtunggebende Verschlimmerung anzunehmen. Dies obwohl es sich bei einer konkomittierenden, seronegativen Spondarthropathie und einer leichten Gonarthrose beidseits um zwei Krankheiten handle, die eine schubweise Progression aufwiesen, und eine solche Verschlimmerung zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich wäre. Damit lägen heute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Kniebeschwerden vor, welche auf der vorbestehenden Gonarthrose mit eventuell zusätzlichen Schüben der seronegativen Spondarthropathie beruhten und in keinem wahrscheinlichen Unfallzusammenhang mehr stünden. Die magnetresonanztomographisch auch noch festgestellten Meniskusläsionen seien mutlifragmentär und daher degenerativ. Eine Entstehung derselben durch eine Kniekontusion sei äusserst unwahrscheinlich. Hier dürfte es sich ebenfalls um Veränderungen im Rahmen des degenerativen Prozesses in diesem Kniegelenk handeln. Allerdings seien sowohl die klinischen wie auch die radiologischen (inkl. szintigraphischen) Befunde bis und mit zum Jahr 2004 nicht derart ausgeprägt, dass von orthopädischer oder rheumatologischer Seite diesbezüglich eine längerdauernde Arbeitsaussetzung verordnet werden müsste. Die meisten Menschen mit solchen Befunden seien voll arbeitsfähig, ausser vielleicht gerade im akuten Krankheitsschub.
5.
5.1 Gemäss den medizinischen Berichten des Kreisarztes Dr. C.___ (Urk. 8/27) sowie des Versicherungsarztes Dr. E.___ (Urk. 8/42) war die Kontusion des rechten Knies vom 28. Mai 1999 nicht derart schwer, dass sie geeignet gewesen wäre, eine über den Zeitpunkt vom 31. Juli 2003 hinausgehende Traumatisierung der bereits vorbestehenden Gonarthrose rechts zu bewirken. Die unbestrittenermassen vorliegenden Meniskusläsionen am rechten Knie beurteilten sie als degenerativ und damit als unfallfremd. Darüber finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere in den Berichten von Dr. B.___, widersprüchliche Angaben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ihre Vertrauensärzte abgestellt hat.
In seinem Bericht vom 12. Januar 2003 (Urk. 8/9) ging Dr. B.___ aufgrund der niedrigen Zahl nicht-entzündlicher Zellen, welche im Punktat gefunden werden konnten, eher von einer mechanischen - und damit auch möglichen unfallbedingten - als einer entzündlich-rheumatologischen Ursache der rezidivierenden Knieergüsse aus, worin der durch die Untersuchungen im Spital X.___ vom November/Dezember 2003 unterstützt wurde. So konnten dort weder labortechnische noch bildgebende Anhaltspunkte für eine aktuell entzündliche Komponente der rechtsseitigen Kniebeschwerden gefunden werden (Urk. 8/21). Eine altersentsprechende degenerative Veränderung als Ursache für die Knieproblematik schloss Dr. B.___ anderseits insbesondere wegen des anamnestisch feststehenden Distorsionstraumas ebenfalls aus (Urk. 8/14).
Demgegenüber ging Dr. A.___ seit Anfang September 2003 davon aus, dass beim Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren überwiegten (vgl. Zwischenbericht vom 5. September 2003, Urk. 8/18), die noch bestehende Knieproblematik mithin nicht mehr unfallkausal sei. Dieselbe Beurteilung findet sich auch im darauffolgenden Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 28. November 2003 (Urk. 8/19), welcher mit der Aufforderung versehen, sich im Falle einer anderslautenden Beurteilung direkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, in Kopie an Dr. B.___ gesandt wurde. Eine entsprechende Stellungnahme von Dr. B.___ findet sich aber nicht in den Akten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass auch Dr. B.___ in der Zwischenzeit seine Beurteilung hinsichtlich der beim Heilungsverlauf mitspielenden Faktoren geändert hatte.
Da nebst wiederholten Mikrotraumata sowie Altersvorgängen vor allem Knieverdrehtraumata Ursache von Meniskuläsionen sein können (vgl. www.orthopedia-shop.de), wäre wohl dann und in Übereinstimmung mit Dr. B.___ möglicherweise von einer unfallbedingten Meniskusläsionen auszugehen, wenn der Beschwerdeführer sich beim Sturz von der Leiter das rechte Knie tatsächlich in der Weise verdreht hätte. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher dieser in Ergänzung der Unfallmeldung mit Eingabe vom 5. Oktober 2001 (Urk. 8/3) gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht hat, sei er beim Fensterputzen von der Leiter gerutscht und aus ca. 3 Meter Höhe gegen den Boden gefallen. Dabei sei er auf seine Knie geschlagen, besonders sei das rechte Knie betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer erwähnt mit keinem Wort, dass er sich beim Abrutschen von der Leiter oder beim Aufprall auf den Boden das rechte Knie verdreht hätte. Damit kann es als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer beim Sturz von der Leiter entgegen der Annahme von Dr. B.___ keine Distorsion des rechten Knies erlitten hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung von Dr. E.___, wonach die Meniskusläsionen aufgrund der multifragmentären Erscheinung degenerativer Natur und eine Entstehung derselben durch eine Knieprellung äusserst unwahrscheinlich seien (Urk. 8/42), nachvollziehbar und schlüssig, weshalb eine unfallmechanische Ursache für die Meniskusläsionen nicht als erstellt gelten kann. Dass es sich bei der Ursache der Meniskusläsionen um eine altersbedingte Degenerationserscheinung handelt, wird denn auch durch Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Nuklearmedizin, Institut für Radiologie des Spitals X.___, in seiner Beurteilung des MRIs vom 20. November 2003 (Urk. 8/37) bestätigt. So führte er darin aus, dass beim Beschwerdeführer bei einer seronegativen Spondarthropathie ein degenerativer Umbau des Kniegelenks rechts medial, femorotibial und retropatellär im Vordergrund stehe. Die Begleitsynovitis sei eher diskret, und es bestünden keine weiteren entzündlichen Gelenksbefunde. Demnach kann es als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die vorliegende Kniegelenksproblematik degenerativ bedingt ist.
5.2 Vor diesem Hintergrund sowie in der Annahme, dass die initialen Beschwerden der Prellung gering gewesen waren - hat der Beschwerdeführer doch erst ein Jahr nach dem Sturz von der Leiter einen Arzt aufgesucht und war er seither noch bis Ende August 2003 ununterbrochen arbeitstätig (Urk. 8/2) - ist gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/42) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dabei immerhin eine Traumatisierung einer bereits vorbestehenden Gonarthrose zugezogen hat. So ist der Bericht von Dr. E.___ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/42) auch diesbezüglich umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, die vorhandenen Vorakten sowie die Anamnese. Zudem leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und seine Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist daher hinsichtlich der traumatisierten Gonarthrose davon auszugehen, dass seit 31. Juli 2003 dieser Zustand erreicht ist, wie er bestehen würde, wenn der fragliche Unfall nicht passiert wäre (status quo sine).
5.3 Angesichts dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse über die Ursache der Kniegelenksproblematik rechts zu erwarten und ist daher davon abzusehen. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 31. Juli 2003 die Heilkosten übernommen hat, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.
Ferner ist zu vermerken, dass gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit aus der Knieproblematik rechts erfolgt. So sind nach Dr. E.___ die klinischen wie radiologischen Befunde bis zum Jahr 2004 nicht derart ausgeprägt, dass von orthopädischer oder rheumatologischer Seite diesbezüglich eine längerdauernde Arbeitsaussetzung verordnet werden müsste (Urk. 8/42), worin er durch die Einschätzungen der Ärzte des Zentrums U.___ sowie des Spitals X.___ über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt wird. So geht aus dem Bericht des Zentrums U.___ vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/30) hervor, dass die zur Zeit bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch das psychiatrisch-dominierte Leiden begründet ist. Gemäss den Angaben im Bericht des Spitals X.___ vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/21) liegt zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden eine ausgeprägte Diskrepanz vor. Vor diesem Hintergrund wird demnach auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er durch seine Knieprobleme und damit unfallbedingt arbeitsunfähig sei, entkräftet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er unfallbedingt auch psychische Beschwerden habe, ist zum einen anzumerken, dass er gemäss Konsiliarbericht von Dr. med. J.___, Oberarzt, Integrierte Psychiatrie, Spital X.___, vom 21. November 2003 unbestrittenerlassen an einer mittelschweren depressiven Episode leidet (Urk. 8/21). Zum anderen gilt es festzuhalten, dass das Ereignis aufgrund des Unfallhergangs, auch in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise (vorstehend), den leichten Unfällen zuzuordnen ist, so dass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang allfälliger psychischer Beschwerden mangels Adäquanz zu verneinen wäre. Auch wenn ein mittlerer Unfall im Grenzbereich zu einem leichten Unfall angenommen würde, wäre die Adäquanz zu verneinen, da keines der diesfalls zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. hiezu BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) erfüllt wäre. Es kann daher offenbleiben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 28. Mai 1999 besteht.
6. Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr an den Folgen des Unfalls vom 28. Mai 1999 litt. Sie hat demnach ihre Leistung zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Progrès Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich (Mitgl.-Nr. 60309634)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).