UV.2005.00146
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene M.___ war seit dem 7. Oktober 1991 als Mechaniker bei der A.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 18. Juni 2002 kollidierte er, als er mit seinem Motorrad unterwegs war, seitlich mit einem aus der Gegenrichtung kommenden, linksabbiegenden Personenwagen (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2).
In der Folge wurde er notfallmässig ins Spital Z.___ eingeliefert, wo distale, intraartikuläre Radiusfrakturen beidseits, eine Olecranonfraktur links, eine undislozierte vordere Beckenringfraktur links, eine Scapulafraktur rechts, eine Kniekontusion rechts, eine Commotio cerebri und im Verlauf eine beidseitige Pneumonie diagnostiziert wurden (Urk. 8/5). Nach drei Operationen (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/5) wurde der Versicherte am 24. Juli 2002 vom Spital Z.___ zur weiteren Rehabilitation in die Rehaklinik Y.___ verlegt (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/13). Dort wurde nebst den genannten Diagnosen diejenige einer HWS-Distorsion gestellt, wobei sich die HWS-Beschwerden erst drei Wochen nach dem Unfall eingestellt hätten (Urk. 8/13 S. 1 und S. 5). Ab dem 21. April 2003 wurde dem Versicherten, dem bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/27), wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/31). Auf den 1. August 2004 trat er eine Stelle als Werkstattmitarbeiter Produktion mit vollem Pensum an (vgl. Urk. 8/71).
Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die SUVA dem Versicherten für eine posttraumatische Handwurzelarthrose mässigen Ausmasses beidseits eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 8/52, Urk. 8/51). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 verneinte die SUVA eine weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerden des Versicherten und bestätigte die per 13. Juli 2004 erfolgte Leistungseinstellung (Urk. 8/60, 8/73). Dagegen erhoben sowohl M.___ (Urk. 8/77) als auch dessen Krankenversicherer (Urk. 8/80) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 wies die SUVA die beiden Einsprachen ab (Urk. 8/83).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 9. Mai 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"I. Zur Sache
1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 07. Februar 2005 sei aufzuhe- ben, und es sei die Streitsache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Versicherungsansprüche an die Be- schwerdegegnerin zurück zu weisen.
2. Eventualiter sei in Aufhebung des Einsprache-Entscheids die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die obligatorischen Un- fallversicherungsleistungen für die Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwer- den zu gewähren.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
II. Zum Verfahren
1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
2. Es sei der Beschwerdeführer gerichtlich zu befragen, und es sei eine öf- fentliche Verhandlung durchzuführen.
3. Edition der vollständigen medizinischen Akten (inkl. Krankengeschichte) durch Spital Z.___.
4. Es sei ein gerichtliches Gutachten bezüglich der Kopf-, Schulter- und Na- ckenbeschwerden zu veranlassen."
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde vom 9. Mai 2005 und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2005 sowie Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (Urk. 7).
Mit Replik vom 18. November 2005 liess der Versicherte an seinen ursprünglichen Anträgen festhalten (Urk. 13). Nach Eingang der Duplik vom 30. Dezember 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2006 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2b).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlichen Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Zur Beantwortung von medizinischen Kausalitätsfragen ist die Verwaltung und im Streitfall der Sozialversicherungsrichter auf Erkenntnisse von Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse den Entscheidungsorganen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGE 112 V 32 Erw. 1a). Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt im Sozialversicherungsrecht in der Regel der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3). Die Unfallkausalität muss somit nicht mit medizinisch-wissenschaftlicher Genauigkeit zwingend nachgewiesen sein; es genügt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Was in dieser Hinsicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das private Haftpflichtrecht gilt (BGE 107 II 272 Erw. 1b und 430), hat erst recht für das soziale Unfallversicherungsrecht Geltung. Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen folglich nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vorkommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist. Von einer solchen Unterscheidung geht die Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang aus (vgl. BGE 105 V 230 Erw. 4 a sowie 111 V 189 Erw. 3b).
Damit wird der Stellenwert medizinischer Erkenntnisse als unabdingbare Grundlage für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs als einer Tatfrage nicht verkannt. Im Rahmen freier rechtlicher Beweiswürdigung haben die Verwaltung und im Streitfall der Richter indessen alle medizinischen Berichte zu würdigen, und zwar auch solche, welche die Wahrscheinlichkeit der natürlichen Kausalität nicht allein vom sicheren Nachweis neurologischer Ausfälle oder entsprechender Befunde mittels bildgebender Untersuchungsmethoden wie Computertomogrammen usw. abhängig machen. Dies hat nach dem Gesagten dort zu gelten, wo der Natur der Sache nach ein direkter wissenschaftlicher Beweis im Einzelfall (noch) nicht geführt werden kann, so etwa bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa) oder Schädelhirntrauma (BGE 117 V 379 f. Erw. 3e).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 200, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
2.6 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.
3.1 Die SUVA begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen eines HWS-Distorsionstraumas nicht wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer klage ausschliesslich über Nackenbeschwerden; diese seien nicht objektivierbar. Zudem fehle es an einem für das Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen Beschwerdebild mit einer Vielzahl von Beschwerden. Eine psychische Fehlentwicklung liege beim Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges erübrige (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide unter Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, welche sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum - als schwer, zumindest aber mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizierenden - Unfall stünden. Die SUVA sei bezüglich der genannten Beschwerden auch dann weiterhin leistungspflichtig, wenn diese nicht als Symptome einer HWS-Distorsion qualifiziert würden. Eine solche liesse sich allerdings nicht aufgrund der Latenzzeit verneinen, sei der Beschwerdeführer nach dem Unfall doch bettlägerig gewesen und habe unter Einfluss von Morphium gestanden. Die HWS-Beschwerden habe er bemerkt, als die Medikation abgesetzt worden sei und er das erste Mal habe aufsitzen können; dabei sei der Pflegerin seine Fehlhaltung aufgefallen. Aufgrund der Umstände wäre es ihm gar nicht möglich gewesen, die fraglichen Beschwerden innert der von der Rechtsprechung geforderten 24 bis 72 Stunden festzustellen. Im Übrigen habe die SUVA entschieden, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt zu haben (Urk. 1).
4.
4.1 Betreffend die Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, deren Unfallkausalität strittig ist, stellt sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
4.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2002 (Urk. 8/6) folgende Diagnosen: - "distale, intraartikuläre Radiusfrakturen bds. (AO-Klassifikation 23-B3.1 links und 23-C3.2 rechts) - Olecranonfraktur links (AO-Klassifikation 21-B1.1) - Undislozierte, vordere Beckenringfraktur links - Scapulafraktur rechts - Kniekontusion rechts - Commotio cerebri - Pneunomie bds." Der Patient weise betreffend das Unfallereignis eine Amnesie auf. Bei Klinikeintritt seien dessen distale Radiusfrakturen beidseits sofort mittels Fixateur externe erstversorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 18. Juni 2002, Urk. 8/3). Wegen einer postoperativen respiratorischen Verschlechterung im Zusammenhang mit einer beidseitigen Pneunomie sei er zur Überwachung auf die Intensivstation verlegt worden. Nachdem sich sein Allgemeinzustand gebessert habe, habe am 28. Juni 2002 die definitive Osteosynthese der beiden Radiusfrakturen sowie der Olecranonfraktur vorgenommen werden können (vgl. Operationsberichte vom 28. Juni 2002, Urk. 8/4 und Urk. 8/5). Am 24. Juli 2002 sei der Patient zur weiteren Rehabilitation in die Rehaklinik Y.___ verlegt worden.
4.3 Die Ärzte der Rehaklink Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. September 2002 (Urk. 8/13) zusätzlich zu den bereits von den Ärzten des Spitals Z.___ gestellten primären Unfalldiagnosen diejenige einer HWS-Distorsion (Urk. 8/13 S. 1). Diesbezüglich führten sie aus, es hätten sich erst drei Wochen nach dem Unfall erste HWS-Beschwerden im Sinne eines Ziehens und knackender Geräusche sowie eines Druckgefühls temporal beidseits eingestellt. Bei Eintritt habe sich ein muskuloligamentäres Schmerzsyndrom im HWS-Bereich mit leicht eingeschränkter Rotation beidseits und Reklination mit Schmerzausstrahlung nach parietookzipital gezeigt. Die Röntgenaufnahmen der HWS ap/seitlich und schräg vom 27. August 2002 zeigten keine traumatischen Veränderungen. Ersichtlich seien dagegen Spondylarthrosen C4/C5 sowie C5/C6. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten eine gewisse Linderung der Beschwerden bringen können, so dass der Patient bei Austritt noch leichte bis mittelstarke ziehende Schmerzen im HWS-Bereich beschrieben und eine leicht eingeschränkte Rotation beidseits gezeigt habe (Urk. 8/13 S. 3 und S. 5). Wegen der HWS-Beschwerden bei Spondylarthrose C4/C5 und C5/C6 sei ein Termin für eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vereinbart worden (Urk. 8/13 S. 6).
4.4 Aufgrund des MRI der HWS vom 19. November 2002 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, Institut für Radiologie, Klinik X.___, in seinem Bericht vom 20. November 2002 fest, posttraumatische Veränderungen der HWS seien keine nachgewiesen. Es bestehe eine beginnende degenerative Discopathie C3/4. Neurokompression gebe es keine; der Spinalkanal und die Foramina seien normal weit (Urk. 8/44).
4.5 Nach einer Untersuchung am 19. Juni 2003 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Bericht vom 20. Juni 2003 fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dauernd, auch im Ruhezustand, unter Nackenschmerzen zu leiden. Diese seien von konstanter Intensität und strahlten beidseits parietal gegen den Kopf aus. Schwindelerscheinungen habe er keine. Er nehme keine Medikamente, gehe aber wegen der Nackenbeschwerden noch einmal wöchentlich in die Physiotherapie (Urk. 8/39 S. 2). Dr. D.___ diagnostizierte ein Cephalo-Cervikalsyndrom nach HWS-Distorsion (Urk. 8/39).
In einer SUVA-internen Stellungnahme hielt Dr. D.___ ebenfalls am 20. Juni 2003 fest, die Befragung des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dessen Nackenschmerzen relativ kurz nach dem Unfall aufgetreten seien. Dass diese in den ersten Wochen, während deren der Beschwerdeführer in der Intensivpflegestation gelegen und unter starken Schmerzen gelitten habe, nicht offensichtlich gewesen seien, sei nachvollziehbar (Urk. 8/40).
4.6 In seinem Bericht vom 17. Juli 2003 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, die Diagnose eines posttraumatischen cervicospondylogenen Syndroms mit muskulärer Dysbalance bei Status nach Motorradunfall am 18. Juni 2002. Der Beschwerdeführer, der seit dem 12. November 2002 bei ihm in Behandlung stehe, klage nach wie vor über Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen. Die HWS-Beweglichkeit, welche anfänglich um ¾ reduziert gewesen sei, sei derzeit noch hälftig vermindert. Im Bereich der oberen und unteren HWS bestünden Irritationszonen. Zudem sei betreffend M. Trapezius sowie M. Levator scapulae beidseits eine muskuläre Dysbalance vorhanden. Der Patient stehe in physiotherapeutischer Behandlung, welche bisher zu einer 25%igen Besserung geführt habe (Urk. 8/47).
4.7 Aus dem Schreiben von Dr. B.___ vom 19. Februar 2004 geht hervor, dass sich die vom Nacken ausgehenden Kopfschmerzen des Beschwerdeführers nach Absetzen der Manualtherapie wieder verstärkt hätten. Objektiv nachweisbar sei dies durch eine verschlechterte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit zahlreichen Irritationszonen. Eine erneute Behandlung mit Manualtherapie sei daher sinnvoll. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben vor dem fraglichen Unfall nie an Nackenschmerzen gelitten; der aktuelle Zustand sei daher als unfallbedingt zu interpretieren (Urk. 3/2).
4.8 Im Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/53) hielt Dr. B.___ fest, eine Kontrolle am 7. Januar 2004 habe ergeben, dass nach wie vor belastungsabhängige Nackenschmerzen mit muskulärer Verspannung bestünden. Dr. B.___ stellte folgenden klinischen Befund:
- "HWS: Flexion/Extension 20-0-15°. Lateroflexion 15-0-15°. Rotation in maximaler Extension (links/rechts): 25-0-15°. Rotation in Neutralstellung: 15-0-15° Rotation in maximaler Inklination (links/rechts): 15-0-20° mit Endpha- senschmerz links. Irritationszonen im Bereich der oberen und unteren HWS. Muskuläre Dys- balance (M. Trapezius sowie M. Levator scapulae beidseits).
- BWS: Leichte Dysfunktion im Bereiche der oberen BWS.
- Neurologisch: Symmetrisches Reflexbild, normale Sensibilität und Motorik."
4.9 Am 19. April 2004 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter starken belastungsabhängigen Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen und erheblichem Funktionsverlust. Er unterziehe sich deswegen einer gezielten physiotherapeutischen Behandlung mit Mobilisation, manuellen Traktionen und muscle balance. Der Abschluss der Behandlung sei noch nicht absehbar. Im ehemaligen Beruf als Lastwagenmechaniker sei der Patient seit Behandlungsbeginn und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche Bewegungen des Kopfes, vor allem der Blick nach oben und Rotationsbewegungen, seien stark eingeschränkt und schmerzhaft. Arbeiten in stereotyper Position mit Kopfbewegungen und Belastungen der Arme seien nicht möglich. Es sei ein bleibender Nachteil in Form von Beschwerden und eines Funktionsverlusts zu erwarten (Urk. 8/54).
4.10 SUVA-Arzt Dr. med. E.___ hielt am 4. Mai 2004 fest, die HWS-Beschwerden des Patienten seien nicht unfallkausal, seien sie doch erst drei Wochen nach dem fraglichen Unfall aufgetreten (Urk. 8/56).
4.11 In seinem Schreiben vom 28. Juni 2004 hielt Dr. B.___ fest, die Untersuchung vom 16. Juni 2004 habe ergeben, dass weiterhin belastungsabhängige Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen und deutlichem Funktionsverlust bestünden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Richtungen noch mindestens um 50 % eingeschränkt, und es fänden sich zahlreiche muskuläre Verspannungen. Zudem weise die Brustwirbelsäule im oberen Bereich eine Dysfunktion auf. Die Beschwerden des Patienten seien glaubhaft (Urk. 3/3).
4.12 SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bezeichnete in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2004 die Unfallkausalität der nachträglichen Nackenbeschwerden aufgrund der Latenz von drei Wochen als unwahrscheinlich. Er wies darauf hin, dass im ersten Spitalbericht eine HWS-Distorsion nicht erwähnt werde und sich radiologisch keine traumatische Läsion nachweisen lasse. Zudem hätten nie neurologische Ausfälle bestanden. Ein dauernder und erheblicher Integritätsschaden sei daher an der HWS nicht objektivierbar. Im Übrigen lasse sich mit den harmlosen muskulären Beschwerden auch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (Urk. 8/58).
4.13 Gemäss SUVA-Arzt Dr. E.___ ist die Schräghaltung der Halswirbelsäule beim ersten Mal Aufsitzen nach zweiwöchigem Liegen für die Beurteilung der Unfallkausalität der HWS-Beschwerden respektive der Leistungspflicht der SUVA nicht von Belang. Dasselbe gelte für die auf einem Röntgenbild ersichtliche Streckhaltung der Halswirbelsäule. Relevant sei, dass der Patient keine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule erlitten habe und die Beschwerden gemäss den Ärzten der Rehaklinik Y.___ erst drei Wochen nach dem Unfall aufgetreten seien (Bericht vom 10. August 2004, Urk. 8/67).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Nackenbereich leidet und er diese drei Wochen nach dem Unfall vom 18. Juni 2002 erstmals feststellte (vgl. Urk. 2 S. 3). Zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungspflicht betreffend HWS-Beschwerden ab dem 14. Oktober 2004 (Urk. 8/73) zu Recht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 18. Juni 2002 verneint hat.
5.2 Entgegen den Ausführungen der SUVA-Ärzte Dr. E.___ (Urk. 8/67) und Dr. F.___ (Urk. 8/58) vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall oder zumindest kurze Zeit später (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 307) Schmerzen im Nackenbereich geltend machte, deren Unfallkausalität nicht auszuschliessen. Aufgrund der Umstände ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die fraglichen Beschwerden erst nach einer Latenzzeit von drei Wochen nach dem Unfall auftraten. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen der diversen erheblichen Verletzungen, die er sich beim fraglichen Unfall zuzog, anfänglich unter starken Schmerzen litt und zudem nach der erste Operation eine beidseitige Pneunomie entwickelte, deretwegen er vorübergehend auf die Intensivpflegestation verlegt werden musste (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/6). Da er die erste Zeit ausschliesslich liegend verbrachte und unter massiven Schmerzen litt beziehungsweise unter starker Medikation stand, kann nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dass er die HWS-Beschwerden erst einige Zeit nach dem Unfall feststellte respektive den Ärzten gegenüber erwähnte. Dass die Nackenbeschwerden bereits kurze Zeit nach dem Unfall auftraten, anerkannte denn auch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___, der angab, es sei aufgrund der starken Medikation mit Schmerzmitteln und des Aufenthalts in der Intensivpflegestation nachvollziehbar, dass die Schmerzen im Nacken während der ersten Wochen nach dem Unfall nicht offensichtlich gewesen seien (vgl. Urk. 8/40). Im Übrigen blieb unbestritten, dass eine Pflegerin des Spitals Z.___ beim Beschwerdeführer eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule feststellte, als dieser zum ersten Mal nach dem Unfall aufgesessen sei (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 8/67).
5.3 In Bezug auf die HWS-Beschwerden diagnostizierten nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem Spital Z.___ sämtliche Ärzte, welche diesbezüglich Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen durchführten, eine HWS-Distorsion oder zumindest eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung. So stellten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ im Austrittsbericht vom 19. September 2002 die Diagnose einer HWS-Distorsion (vgl. Urk. 8/13 S. 1). Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 12. November 2002 behandelte, diagnostizierte ein posttraumatisches cervicospondylogenes Syndrom mit muskulärer Dysbalance (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/53, Urk. 8/54, Urk. 3/2). Auch SUVA-Arzt Dr. D.___ stellte, nachdem er den Beschwerdeführer am 19. Juni 2003 untersucht hatte, ein Cephalo-Cervikalsyndrom nach HWS-Distorsion fest (Urk. 8/39 S. 4).
5.4 Entgegen der Auffassung der SUVA-Ärzte spricht das Fehlen einer strukturellen Läsion der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/44) nicht von vornherein gegen die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden. Jedoch ist nebst der Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild aufweist (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 unzutreffenderweise und aktenwidrig davon aus, dass sich die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers ausschliesslich auf Nackenschmerzen beschränkten (vgl. Urk. 8/83 S. 3). Aus den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. B.___, geht jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer nebst den belastungsabhängigen Nackenschmerzen an vom Nacken ausgehenden Kopfschmerzen, an Muskelverspannungen, einer muskulären Dysbalance (M. Trapezius sowie M. Levator scapulae beidseits), einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, an Irritationszonen im Bereiche der oberen und unteren Halswirbelsäule und im Weiteren an einer leichten Dysfunktion im Bereiche der Brustwirbelsäule leidet (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/53, Urk. 8/54, Urk. 3/2, Urk. 3/3). Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, es bestehe ein Ziehen und knackende Geräusche im Bereich der HWS, ein Druckgefühl temporal beidseits, eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Schmerzausstrahlung sowie ein muskuloligamentäres Schmerzsyndrom (Urk. 8/13). SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hatte anlässlich der Untersuchung vom 19. Juni 2003 festgestellt, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt sei und eine Druck- und Kneifdolenz des oberen Trapeziusrandes bei beidseits verspannten Muskeln bestehe. Der Beschwerdeführer leide unter dauernden Nackenschmerzen mit beidseits parietaler Ausstrahlung in den Kopf (vgl. Urk. 8/39 S. 2 f.).
Neurologische Ausfälle fehlen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/53, Urk. 8/54). Auch haben die in der Rechtsprechung immer wieder beispielhaft aufgezählten Beschwerden (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) mit Ausnahme der - allerdings nicht diffusen, sondern verspannungsbedingten - Kopfschmerzen beim Beschwerdeführer nie vorgelegen. Insbesondere litt beziehungsweise leidet dieser an keiner psychischen Störung. Die vom Beschwerdeführer geklagten und in den Berichten der behandelnden Ärzte und von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ aufgeführten gesundheitlichen Störungen sind aber durchwegs typisch für das Schleudertrauma der Halswirbelsäule und, zumindest, was die ärztlich bescheinigten Muskelverspannungen, die muskuläre Dysbalance, die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und die Dysfunktion im Bereich der Brustwirbelsäule betrifft, medizinisch objektivierbar.
Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Juni 2002 oder zumindest seit kurzer Zeit danach an einer Häufung von sich organisch manifestierenden gesundheitlichen Störungen leidet, die im Zusammenhang mit der seit der Wahrnehmung der Nackenschmerzen diagnostizierten HWS-Distorsion stehen und auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA unbestrittenermassen weiterhin vorhanden waren. Dass die Schmerzen des Beschwerdeführers im Bereich der Halswirbelsäule weder von der SUVA noch von einem Arzt je in Zusammenhang mit den festgestellten Spondylarthrosen C4/C5 und C5/C6 (vgl. Urk. 8/13 S. 5), der beginnenden degenerativen Discopathie C3/4 (vgl. Urk. 8/8/44) oder gar mit der beim Unfall erlitten Scapulafraktur (vgl. Urk. 8/6) gebracht wurden, spricht ebenfalls dafür, dass es sich dabei um typische Folgen der diagnostizierten HWS-Distorsion handelt.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2002 und der erlittenen schleudertraumähnlichen Verletzung ist daher - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/47, Urk. 8/53, Urk. 8/54, Urk. 3/2) und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vgl. Urk. 8/39 S. 4, Urk. 8/40) - nicht dahingefallen. Die Edition der vollständigen Akten durch das Spital Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 3) und die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage der Kausalität (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 8) erübrigen sich bei dieser Beweislage.
5.5 Aus den medizinischen Akten lässt sich nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA Mitte Oktober 2004 (vgl. Urk. 8/73) der Heilungsprozess betreffend die unfallbedingten HWS-Beschwerden abgeschlossen gewesen wäre beziehungsweise von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr hätte erwartet werden können. Im Gegenteil verordnete Dr. B.___ am 19. April 2004 die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und gab an, es würden weiterhin im Abstand von sechs Wochen Beratungen stattfinden, wobei der Behandlungsabschluss noch nicht absehbar sei (vgl. Urk. 8/54). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und der dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung braucht aufgrund dieser Sachlage für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA noch nicht geprüft zu werden (vgl. in HAVE 2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2004 i.S. K, U 246/03, Urteil vom 4. Mai 2005 i.S S. Erw. 4, U 372/04 mit Hinweisen).
5.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerden des Beschwerdeführers ab Mitte Oktober 2004 zu Unrecht verneint hat.
5.7 Da im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wird, kann von der von diesem beantragten öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3) abgesehen werden (vgl. BGE 122 V 58 Erw. 3ff). Auch auf dessen persönliche Befragung (vgl. Urk. 1 S. 2) kann verzichtet werden.
6. Aufgrund seines Obsiegens in diesem Verfahren ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Mai 2005 aufgehoben und die SUVA verpflichtet wird, über den 13. Juli 2004 hinaus im Zusammenhang mit den Halswirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers Leistungen zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Assura
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).