UV.2005.00147
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
weitere Verfahrensbeteiligte:
K.___
Beigeladener
Nachdem
der 1984 geborene und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versicherte K.___ am 7. September 2003 bei einem Velorennen auf das rechte Knie gestürzt und der Unfall am 5. Dezember 2003 der SUVA gemeldet worden war,
am 2. Februar 2004 eine Kniegelenksarthroskopie mit subchondraler Spongiosaplastik und Teilsynovektomie rechts von Dr. med. A.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, durchgeführt worden war, was mit einer bis am 23. Februar 2004 dauernden Arbeitsfähigkeit verbunden war (Urk. 6/5, 6/12),
die SUVA mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/20) die Ausrichtung von Versicherungsleistungen abgelehnt und die Einsprache der Krankenkasse des Versicherten, der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), vom 11. Oktober 2004 (Urk. 6/21) nach Durchführung weiterer Abklärungen - Gespräch mit dem Versicherten am 1. Dezember 2004 (Urk. 8/23-27), Beizug der Röntgen- und MRI-Bilder und Beurteilung derselben durch den SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 6/29-30) - am 11. Februar 2005 abgewiesen hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde der SWICA vom 9. Mai 2005 mit dem Rechtsbegehren, die SUVA sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Februar 2005 zu verpflichten, die unfallbedingten Heilungskosten für den Unfall vom 7. September 2003 zu übernehmen (Urk. 1),
die Beschwerdeantwort der SUVA vom 10. Juni 2005 (Urk. 5) mit dem Antrag, die Beschwerde vom 9. Mai 2005 sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen,
die weiteren Stellungnahmen der Parteien vom 10. und 26. Oktober 2005 (Urk. 12, 15) sowie die Unfallakten (Urk. 6/1-32);
unter Hinweis darauf, dass
der am 11. Juli 2005 zum Prozess beigeladene Versicherte, K.___, auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 8),
in Erwägung, dass
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden, wobei Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) den Unfall als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper umschreibt, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,
nach Art. 10 Abs. 1 UVG die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen und ihr bei voller oder teilweiser unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zusteht,
die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann; entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
der natürliche Kausalzusammenhang nach einer unfallbedingten Verschlimmerung oder Manifestierung eines krankhaften Vorzustandes dahinfällt, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94),
es eine Tatfrage ist, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht hat darüber im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden: die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa), wobei die Beweislast für diese anspruchsaufhebende Tatfrage beim Unfallversicherer liegt (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76),
das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen; danach hat es zu entscheiden, ob diese eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten; insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
die vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 zum Unfallbegriff und zum Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs entwickelte Rechtsprechung nach wie vor Geltung hat (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2004 i.S. F., U 123/04, vom 5. November 2004 i.S. C., U 106/04, Erw. 2, vom 23. März 2006 i.S. P., U 379/05, Erw. 1),
in weiterer Erwägung, dass
die versicherungsmedizinische Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. B.___, auf die sich die SUVA stützt, wie folgt lautet (Urk. 6/30):
Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 07.09.2003 (Schürfung am Knie) und der am 02.02.2004 operierten "Osteochondrose der rechten Patella" ist unwahrscheinlich. Weder aus dem Operationsbericht noch den Video-Prints lassen sich eindeutige Unfallfolgen ableiten. Der Knorpelschaden war vielmehr vorbestehend, dokumentiert schon durch die Aufnahmen vom Mai 2003. Eine zusätzliche traumatische Läsion an der Patella ist auf den Röntgenbildern vom 18.11.2003 nicht erkennbar. Dass es durch den Sturz zu einer "massiven Verschlechterung" gekommen sei, ist die nachträgliche Behauptung eines Arztes, der den Patienten erstmals am 07.11.2003 gesehen hat. Auch der Patient selber gibt an, dass er erst einen Monat nach dem Sturz ein Stechen im Knie bemerkt habe. Das Gelenk war auch nicht geschwollen. Die Arbeit musste nicht ausgesetzt werden. Das Ereignis wurde der SUVA sogar erst am 05.12.2003 gemeldet. Aufgrund dieses primär günstigen Verlaufs ist nach objektiven Kriterien eine richtunggebende Verschlimmerung des gut dokumentierten Vorzustandes unwahrscheinlich. Die Operation hätte auch ohne Unfall durchgeführt werden müssen.
die Beschwerdeführerin die in dieser Beurteilung angeführten, vom Versicherten selber anlässlich der Befragung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6/27) angegebenen Tatsachen und den sich aus den medizinischen Akten ergebenden zeitlichen Ablauf zu Recht nicht in Frage stellt, jedoch unter Berufung auf den operierenden Arzt Dr. A.___ im Wesentlichen geltend macht, der vorbestehende Knorpelschaden sei durch den Unfall verschlimmert worden und die Wiedererlangung des status quo sine sei nicht nachgewiesen worden (Urk. 1, 12),
Dr. A.___, der bereits in den Zwischenberichten vom 29. Dezember 2003 und 16. März 2004 die Frage nach unfallfremden Faktoren verneint hatte (Urk. 6/4. 6/8), sich gegenüber der SUVA am 7. Juni 2004 telefonisch gegen die Ablehnung von Unfallversicherungsleistungen aussprach (Urk. 6/15) und gegenüber der Beschwerdeführerin im Bericht vom 13. September 2004 ausführte, die von Mai bis Juni 2003 dauernde Behandlung des Versicherten durch Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, habe zu einer wesentlichen Besserung des retropatellären Knorpelschadens geführt; nach dem Fahrradsturz vom 7. September 2003 habe sich die Situation massiv verschlechtert, weshalb sich der Versicherte am 7. November 2003 bei ihm gemeldet und er ihn aufgrund der Diagnose Osteochondrose der rechten Patella am 2. Februar 2004 operiert habe (Urk. 6/18),
Dr. A.___ indes weder in dem die Diagnose einer osteochondralen Nekrose des rechten Knies enthaltendenden Zwischenbericht vom 29. Dezember 2003 (Urk. 6/4) noch im Operationsbericht (Urk. 6/5) einen Hinweis auf eine ganz oder teilweise unfallbedingte Genese der erhobenen Befunde anführte und - darauf sowie auf den zeitlichen Ablauf von SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___, FMH orthopädische Chirurgie, im Schreiben vom 9. Juni 2006 (Urk. 6/20/2) direkt angesprochen - keine medizinische Begründung für seine Kausalitätsbegründung abgab, weshalb allein seinen sich für die Leistungspflicht der SUVA aussprechenden Äusserungen kein besonderer Beweiswert zuerkannt werden kann,
eine durch den Unfall bewirkte Verschlechterung des vorbestehenden Knorpelschadens oder gar massive Verschlimmerung allein schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht überwiegend wahrscheinlich ist, bestand doch im Anschluss an den Unfall weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Behandlungsbedürftigkeit; im Gegenteil hatte der Versicherte gemäss seinen eigenen Angaben vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6/27) bis Anfang November 2003, also zwei volle Monate, zugewartet, bis er dann Dr. A.___ aufsuchte - dies obwohl er bereits im Frühsommer 2003 wegen des rechten Kniegelenks bei Dr. C.___ in ärztlicher Behandlung gestanden war (vgl. Urk. 6/2), so dass es nahe gelegen wäre, bei unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und länger anhaltenden Beschwerden wiederum einen Arzt aufzusuchen,
der Versicherte am 1. Dezember 2004 denn auch angegeben hat, er habe sich beim Sturz eine Schürfung am rechten Knie zugezogen, das Velorennen aber fortgesetzt und die Schürfwunde schliesslich zuhause mit einem Pflaster versorgt; erst zirka einen Monat später habe er im rechten Knie ein Stechen und beim Gehen Schmerzen verspürt, ohne dass das Knie geschwollen oder in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 6/27),
aufgrund dieser Angaben eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherte beim Fahrradsturz eine andere als eine äusserst geringfügige, nicht weiter behandlungsbedürftige Verletzung erlitten hat; die mehrwöchige Latenz zwischen dem Unfall und dem Auftreten der zur Operation führenden Beschwerden steht zudem der Annahme entgegen, der Sturz vom 7. September 2003 habe den bereits vorher mittels bildgebender Verfahren nachgewiesenen Knorpelschaden symptomatisch werden lassen oder gar verschlimmert, weshalb die SUVA zu Recht die Ausrichtung von Versicherungsleistungen abgelehnt hat;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
vorliegend von der Regel, dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG), nicht abzuweichen ist, obwohl das Einreichen der vorliegenden Beschwerde angesichts der eindeutigen Angaben des Versicherten zum Unfallhergang und dem erstmaligen Auftreten der Kniegelenksbeschwerden, an Mutwilligkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG grenzt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- K.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).