UV.2005.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
         dass M.___, geboren 1973, ab dem 18. März 2002 bei der X.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war (Urk. 6/1),
         dass sich der Versicherte am 8. Dezember 2002 bei einem Autounfall (Urk. 10/1) im Wesentlichen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 6/3, Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/18),
         dass die SUVA für diesen Unfall Taggeldleistungen ausrichtete und die Heilungskosten übernahm (vgl. Urk. 2 S. 3),
         dass der Versicherte in der Folge die bisherige Tätigkeit ab dem 23. Dezember 2002 zu 50 % und ab dem 27. Januar 2003 wieder in vollem Umfang aufnehmen konnte (Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/13, Urk. 6/18, vgl. auch Urk. 6/40),
         dass die SUVA am 11. Juni 2004 (Urk. 6/33) die Unfallkausalität von Sehbeschwerden verneinte,
         dass die damalige Arbeitgeberin des Versicherten der SUVA am 20. September 2004 einen Rückfall zum Unfall vom 8. Dezember 2002 meldete, wobei dies mit dem Auftreten einer "Entzündung der Wirbelsäule" begründet wurde (Urk. 6/34, vgl. auch Urk. 6/44),
         dass die SUVA mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 6/45) die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden verneint sowie die bereits mit Schreiben vom 11. Juni 2004 verneinte Kausalität der Kopfschmerzen und der Visusstörungen bestätigt und die Leistungspflicht abgelehnt hat,
         dass die dagegen am 23. Dezember 2004 (Urk. 6/50) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde,
         dass M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel (Urk. 6/16), gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 10. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erhob, mit welcher er beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten, eventualiter sei eine orthopädische und neurologische Begutachtung anzuordnen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
         dass die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 (Urk. 5) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte, soweit auf sie einzutreten sei,
in Erwägung,
         dass nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden,
         dass die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung, UVV), wobei es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit handelt, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; dass man von Spätfolgen spricht, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen),
         dass Rückfälle und Spätfolgen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen; entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), wobei für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt sein muss,
         dass sich eine allfällige Beweislosigkeit zum Nachteil der versicherten Person auswirkt, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
         dass Ursachen im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände sind, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann,
         dass dementsprechend für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1),
         dass nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten hat, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen),
         dass gemäss dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungs-grundsatz das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen),
         dass zunächst zu prüfen ist, ob die ab August 2004 aufgetretenen Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 8. Dezember 2002 zurückgeführt und als Spätfolgen des damals erlittenen Gesundheitsschadens qualifiziert werden können,
         dass sich dem Erhebungsblatt der SUVA für die Abklärung von HWS-Fällen vom 9. Januar 2003 (Urk. 6/7) entnehmen lässt, dass beim Versicherten am Tag nach dem Unfall unter anderem Rückenbeschwerden aufgetreten sind,
         dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2003 (Urk. 6/8) anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der SUVA-Agentur Linth angab, an gleichbleibenden Kopf- und Halsbeschwerden zu leiden, dass sich hingegen die Rückenbeschwerden gebessert hätten,
         dass die Klinik A.___ im Bericht vom 27. März 2003 (Urk. 6/18) nebst einem Cervico- ein Lumbovertebralsyndrom diagnostizierte und hinsichtlich der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgrund der vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgenaufnahmen eine idiopathisch linkskonvexe Skoliose oberhalb von L5 mit Scheitel thoracolumbal, eine thoracolumbale, bis L3 reichende Kyphose, eine kurzbogige, lumbale Lordose, eine nicht verstärkte Beckenkippung und eine Schmorl'sche Impression an der Bodenplatte von Th 12 feststellte und aufgrund der klinischen Untersuchung von einer Lordosierung sowie von lumbosacralen Überlastungszeichen sprach und sich somit aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 hergestellten Röntgenbilder keine ossären Läsionen und auch keine ins Gewicht fallenden, das heisst auffälligen Degenerationserscheinungen im lumbalen Bereich zeigten,
         dass die SUVA das Vorliegen einer unmittelbar durch einen Unfall hervorgerufenen, mithin einer primären Diskushernie zu Recht verneint hat (Urk. 2, Urk. 5), zumal die im Anschluss an den Unfall angefertigten bildgebenden Aufnahmen keine diesbezüglichen Hinweisen ergaben,
         dass die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigung von einem konstitutionell degenerativen Problem ausging und die Unfallkausalität angesichts der fehlenden anfänglichen Beschwerden und Behandlungen sowie der vollen Sportfähigkeit des Versicherten während zwei Jahren als unwahrscheinlich erachtete (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/43, Urk. 6/57),
         dass sich jedoch - wie im Folgenden ausgeführt wird - gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht ausschliessen lässt, dass das Unfallereignis zumindest eine Teilursache für den aus einem degenerativen Prozess folgenden Bandscheibenschaden darstellt, zumal es grundsätzlich möglich ist, dass eine Diskushernie als Resultat eines zumindest teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführenden degenerativen Prozesses erst einige Zeit nach dem Unfall in Erscheinung tritt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 7. April 2004, U 69/03, Erw. 5.5) und der Versicherte bereits anlässlich der Vorsprache bei der SUVA am 8. Januar 2003 (Urk. 6/8) sowie bei der Untersuchung in der Klinik A.___ vom 26. März 2003 (Urk. 6/18) über lumbale Rückenbeschwerden geklagt hatte,  
         dass die Klinik B.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, im Bericht vom 2. September 2004 (Urk. 6/35), der nach der Rückfallmeldung (Urk. 6/34) verfasst wurde, gestützt auf das am Vortag angefertigte MR (richtig: MRI) der LWS festhielt, thorakolumbal bestünden leicht ausgeprägte Scheuermann-Residuen, zwischen L1 und L5 seien die Verhältnisse normal sowie bei L5/S1 sei eine leichte Osteochondrose mit rechts parazentral-subartikulärer breitbasiger Diskushernie, die mit dem Hinterrand die rechte S1-Nervenwurzel erreiche, zu erkennen, so dass eine Reizung der Nervenwurzeln möglich sei,
         dass die Klinik A.___ im Bericht vom 22. September 2004 (Urk. 6/36) die Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 rechts bei nachgewiesener Diskushernie L5/S1 stellte und ferner darauf hinwies, der Beschwerdeführer leide seit etwa einem Monat an zunehmenden Lumbalgien und ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Gesäss sowie in den dorsolateralen Ober- und Unterschenkel bis zum Malleolus rechts, ohne dass aktuell sensomotorische Ausfallerscheinungen bestünden,
         dass diese Klinik im Bericht vom 29. Oktober 2004 (Urk. 6/38) nunmehr unter anderem festhielt, aufgrund der zweijährigen Anamnese mit Beschwerden und rechtsseitiger Ischialgie sei die Operationsindikation trotz fehlender sensomotorischer Ausfälle gegeben und weiter ausdrücklich darauf hinwies, zur Abklärung, ob es sich um eine posttraumatische Diskushernie handle, sei noch die Durchführung einer weiteren Exploration notwendig,
         dass Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, für Psycho-somatische und Psychosoziale sowie für Manuelle Medizin, am 22. November 2004 (Urk. 6/40) berichtete, das posttraumatische cervicocephale und lumbo-vertebrale Syndrom habe sich infolge der durchgeführten Physiotherapie und des Muskeltrainings stabilisiert, jedoch sei es am 30. August 2004 zu einer neuen akuten lumboradikulären Exazerbation gekommen, und weiter ausführte, dass beim Beschwerdeführer eine Diskushernie habe nachgewiesen werden können, weswegen er notfallmässig in die Klinik A.___ habe überwiesen werden müssen, wo mit unbefriedigendem Erfolg ein Sacralblock durchgeführt worden sei, so dass nunmehr ein operativer Eingriff in Erwägung gezogen werde,
         dass die Klinik A.___ im Bericht vom 3. Januar 2005 (Urk. 6/51) aufgrund der persistierenden lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein trotz fehlender sensomotorischer Ausfälle eine Operationsindikation bejaht hat, und ferner ausdrücklich darauf hinwies, sich bewusst nicht zur Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Diskushernie äussern zu wollen,
         dass die Beschwerdegegnerin - in Nachachtung des Hinweises der Klinik A.___ im Bericht vom 29. Oktober 2004 (Urk. 6/38) - vom SUVA-Arzt Dr. med. Klaus Lüthold nur ein Aktengutachten vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6/43) eingeholt hat, dieses jedoch ohne eigene Untersuchungen oder Abklärungen des Gutachters erstattet worden ist und ihn angesichts dessen, dass nicht bereits genügend andere, auf medizinischen Untersuchungen und Abklärungen basierende Unterlagen vorlagen, damit sich der Kreisarzt ein vollständiges Bild über Anamnese, Krankheitsverlauf und die medizinische Situation im massgebenden Zeitpunkt machen konnte, nach der Rechtsprechung keine Beweiskraft zukommt (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 f. Erw. 5b, Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 2. Aufl. 1985, S. 68),
         dass die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 28. Januar 2005 (Urk. 6/57) aus dem gleichen Grund keine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage darstellt,
         dass die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen zur Klärung der strittigen Kausalitätsfrage vielmehr gehalten gewesen wäre, von der Klinik A.___ einen ergänzenden Bericht oder bei einer anderen, bisher unbeteiligten Fachperson ein entsprechendes, insbesondere auch auf bildgebenden Verfahren abgestütztes Gutachten einzuholen,
         dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2002 und den ab August 2004 aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten noch nicht möglich ist, so dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen hat,
         dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, seit dem Unfall ohne Unterbruch an Kopf- und Nackenbeschwerden zu leiden (Urk. 1, Urk. 9),
         dass das erstbehandelnde Spital E.___, Chirurgische Klinik am 8. Dezember 2002 (Urk. 6/3) aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einzig über leichte Kopfschmerzen klagte, ohne dass im Röntgenbild der HWS eine ossäre Läsion erkennbar war, den Verdacht auf ein Schleudertrauma geäussert hat,
         dass Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin, im Zeugnis vom 18. Dezember 2002 (Urk. 6/6) aufgrund der geklagten Weichteilschmerzen im Bereich der HWS und aufgrund der Muskelschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS stellte, wobei er darauf hinwies, dass eine Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner voraussichtlich erst in zwei bis drei Wochen möglich sei,
         dass dieser Arzt am 24. Januar 2003 (Urk. 6/10) von leichten paravertebralen Verspannungen cervicothorakal ohne Schwindel sowie bei guter HWS-Motilität berichtete und gestützt auf diese Befunde eine HWS-Distorsion diagnostizierte und weiter ausführte, der Versicherte habe am 23. Dezember 2002 seine bisherige Tätigkeit wieder im Umfang von 50 % aufgenommen und ab Mitte Februar 2003 sei eine Erhöhung auf 100 % vorgesehen,
         dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer mit Bericht vom 11. Februar 2003 (Urk. 6/13) an die Klinik A.___ überwies, worin er die Diagnose einer HWS-Distorsion mit einem chronischen cervicocephalen Schmerzsyndrom anführte und darauf hinwies, die bisher durchgeführten Behandlungen hätten zwar zu keiner Abnahme der Beschwerden geführt, der Versicherte habe aber dennoch seine Arbeit am 27. Januar 2003 wieder zu 100 % aufgenommen,
         dass Dr. C.___ im Zwischenbericht vom 3. September 2003 (Urk. 6/24) von einem günstigen Verlauf sprach, die Beschwerden hätten abgenommen, der Versicherte klage nur noch über Restbeschwerden bei Kopfballaktivitäten beim Fussballspielen, weshalb die Behandlung seiner Ansicht nach abgeschlossen werden könne,
         dass Dr. C.___ den Versicherten am 26. März 2004 (Urk. 6/30) unter Hinweis auf das am 8. Dezember 2002 eingetretene cervicocephale Beschleunigungstrauma und die neuerdings bei Arbeiten am PC aufgetretenen rechtsseitigen Kopfschmerzen und Visusstörungen zur näheren Abklärung an Dr. med. G.___, Spezialarzt für Ophthalmologie, überwiesen hat,
         dass der Augenarzt im Bericht 3. Juni 2004 (Urk. 6/32) zum Schluss kam, der Beschwerdeführer leide an einer leichten Hypermetropie, welche die geklagten Beschwerden erklären könnte,
         dass Dr. C.___ in der Folge im Zwischenbericht vom 22. November 2004 (Urk. 6/40) unter anderem ausführte, die Kopf- und Nackenbeschwerden seien nach dem Unfall wieder abgeklungen, und der Versicherte sei wieder vollständig arbeitsfähig gewesen (vgl. auch Urk. 6/24), bis es am 30. August 2004 zu einer neuen lumboradikulären Exazerbation gekommen sei,
         dass die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen ursprünglich die natürliche Kausalität der Beschwerden an Kopf und Nacken zum versicherten Unfallereignis - trotz fehlender organisch nachweisbare Befunde - bejaht hatte und vom Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas ausgegangen war,
         dass nach dem Unfall weiterhin Beeinträchtigungen im Bereich von Kopf und Nacken vorhanden gewesen sind, die momentane medizinische Aktenlage jedoch bis zum in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Datum des Einspracheentscheides keine zuverlässige Beurteilung des Beschwerdenverlaufes und damit der Frage zulässt, ob in Bezug auf die Kopf- und Nackenbeschwerden des Beschwerdeführers von einem Rückfall auszugehen ist,
         dass zwar unter Umständen ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang von solchen Beschwerden zum Unfallereignis verneint werden muss, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert (Urk. 5 S. 4), dass aber auch für diesen Fall die medizinischen und die übrigen Grundlagen, gestützt auf welche die Adäquanzbeurteilung stattzufinden hat, aufzubereiten sind, wobei als Kriterien, die für die Adäquanz sprechen, besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 117 V 359) gelten, und deren Vorhandensein oder Fehlen in rechtsgenügender Zuverlässigkeit feststehen muss, was im jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall ist,
         dass die Beschwerdegegnerin denn auch den adäquaten Kausalzusammenhang nur mit der Bemerkung verneint hat, dass dieser zweifellos nicht gegeben sei, was als Begründung nicht genügt,
         dass die Beschwerdegegnerin demnach in Bezug auf die medizinischen Gegebenheiten und die Arbeitsfähigkeit einen ausführlichen Bericht über den Verlauf von Dr. C.___ einzuholen und gestützt darauf und anhand der oben genannten massgeblichen Kriterien zu beurteilen und auch zu begründen haben wird, ob und bis wann der Kausalzusammenhang gegeben war beziehungsweise warum ein Rückfall verneint werden muss,
         dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
         dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         dass es unter Berücksichtigung dieser Kriterien als angemessen erscheint, dem Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Concordia, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).