Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00149
UV.2005.00149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 18. März 1980 als Maschinist bei der A.___ (Urk. 12/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 27. November 2002 übertrat sich der Versicherte den linken Fuss, als er eine Treppe hinunterstieg (Urk. 12/1). Anlässlich der Notfallaufnahme am gleichen Tag wurde eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links mit Läsion des lateralen Bandapparates festgestellt (Urk. 12/3). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 7. Februar 2003 durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ (Urk. 12/9) erfolgte am 11. April 2003 eine Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der eine Bandrekonstruktion empfahl (Bericht vom 14. April 2003; Urk. 12/12). Diese wurde in der Folge am 12. Mai 2003 durchgeführt (Urk. 12/16), woraufhin der Versicherte am 16. Mai 2003 nach einem komplikationslosen Wundheilungsverlauf aus dem Spital austrat (Urk. 12/17). Am 26. September 2003 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___, welcher zum Schluss kam, der Versicherte sei stationär zu rehabilitieren bei nicht verwertbarer Einsatzmöglichkeit und 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/26). Nach einem Aufenthalt in der Klinik E.___ vom 22. Oktober 2003 bis zum 19. November 2003 (Urk. 12/30, Urk. 12/33) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 26. November 2003 mit, dass er ab 1. Dezember 2003 in einer leichten, wechselbelastenden Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Für die weiteren ärztlichen Untersuchungen komme die SUVA weiterhin auf (Urk. 12/31). In der Folge führte Dr. C.___ am 20. Februar 2004 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch und kam zum Schluss, dass dem Versicherten therapeutisch nichts mehr angeboten werden könne, um das Beschwerdebild zu verbessern. Allfällige physiotherapeutische Behandlungen sowie die Kosten der Schmerzmittel übernehme die SUVA weiterhin. Dem Versicherten sei eine ganztägige wechselhaft sitzende/stehende oder gehende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Heben von Lasten über 20 kg zumutbar (Urk. 12/40-41). Aus seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 23. Februar 2004 geht sodann ein Integritätsschaden von 5 % hervor (Urk. 12/39).
         Infolge des Unfalls beziehungsweise des operativen Eingriffs arbeitete der Versicherte ab dem 27. November 2002, abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch im Dezember 2003, nicht mehr (Urk. 12/23, Urk. 12/32, Urk. 12/34, Urk. 12/49). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2004 aufgelöst, da die A.___ keine zumutbare Tätigkeit habe anbieten können (Urk. 12/49, Urk. 12/52).
         Nachdem die SUVA bei der A.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst eingeholt (Urk. 12/35, Urk. 12/37, Urk. 12/42) und Abklärungen in Bezug auf das Invalideneinkommen vorgenommen hatte (Urk. 12/44-48), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 27. April 2004 mit, dass das Heilungsresultat durch medizinische Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessert werden könne und somit die Voraussetzungen für den Abschluss des Schadenfalles gegeben seien. Die Taggeldleistungen würden mit dem 31. März 2004 enden. Die Invaliditätsfrage sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung würden geprüft (Urk. 12/53-54). Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 sprach die SUVA B.___ für die unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung aufgrund des Unfalls vom 27. November 2002 ab dem 1. April 2004 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 12/57). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache vom 7. Juni 2004, welche durch das Schreiben vom 13. August 2004 ergänzt wurde, beantragte der Versicherte sinngemäss die Zusprache einer höheren Invalidenrente sowie einer höheren Integritätsentschädigung (Urk. 12/63, Urk. 12/70). In der daraufhin bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 25. August 2004 wurde ausgeführt, dass die kreisärztliche Schätzung einer 5%igen Integritätseinbusse bereits im oberen Ermessensbereich liege und kein objektiver körperlicher Grund vorliege, warum eine leichtere wechselbelastende Arbeit nicht zumutbarerweise ganztags und mit normaler Leistung ausgeübt werden könne (Urk. 12/73). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Eingabe vom 10. Mai 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            " 1.   Es sei die Verfügung der SUVA vom 6.5.2004 aufzuheben und es sei            dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 38 %          eine entsprechende IV-Rente der SUVA zuzusprechen.
              2.   Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Integritätseinbusse von          20 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen.
              3.   Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
         Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 teilte der Versicherte mit, dass er das die Integritätsentschädigung betreffende Rechtsbegehren aufgrund des von ihm eingereichten Gutachtens von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 16. Mai 2005 zurückziehe (Urk. 6, Urk. 7). Die SUVA schloss, nachdem ihr die Eingabe des Versicherten und das erwähnte Gutachten ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt worden waren (Urk. 8), in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). In der Replik vom 8. November 2005 (Urk. 18) hielt der Versicherte an den übrigen Rechtsbegehren fest und reichte eine Stellungnahme von Dr. G.___ vom 6. Juli 2005 ein (Urk. 19), woraufhin die SUVA in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2005 (Urk. 22) ebenfalls an ihrem Antrag festhielt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden.

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, dass dem Versicherten die Ausübung einer ganztägigen wechselhaft sitzenden/stehenden oder gehenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Heben von Lasten von mehr als 20 kg zumutbar sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. F.___ (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 11, Urk. 22).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen zusammengefasst geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2003 nicht verbessert habe. Der operative Eingriff habe erst fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis stattgefunden. Die bis dahin lange andauernde Schmerzproblematik habe zu einer unfallbedingten Schmerzverarbeitungsstörung geführt. Ausserdem habe die Fehlbelastung des Fusses zu Rückenbeschwerden geführt. Dr. G.___ habe entsprechend eine 20%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit festgestellt. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 18 S. 2 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer zog das die Integritätsentschädigung betreffende Rechtsbegehren mit Schreiben vom 27. Mai 2005 (Urk. 6) zurück. Eine weitere Überprüfung der Integritätsentschädigung erübrigt sich daher. Strittig und zu prüfen ist jedoch, welche Beschwerden auf den Unfall vom 27. November 2002 zurückzuführen sind, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist sowie die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1     Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim Hinabsteigen einer Treppe am 27. November 2002 übertrat (Urk. 12/1) und dabei eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links mit Läsion des lateralen Bandapparates erlitt (Urk. 12/3), welche in der Folge zu einer fibularen Bandrekonstruktion am 12. Mai 2003 (Urk. 12/16) führte.
         In Bezug auf die den Fuss betreffenden somatischen unfallkausalen Restbefunde ist auf die Einschätzung von Dr. C.___ in seinem Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Februar 2004 abzustellen (Urk. 12/40 S. 2), zumal dessen Feststellungen im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. G.___ vom 16. Mai 2005 (Urk. 7 S. 6 ff.) und denjenigen im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 4. Dezember 2003 (Urk. 12/33) übereinstimmen sowie von Dr. F.___ bestätigt wurden (Urk. 12/73). Dr. C.___ führte aus, es liege ein äusserlich unauffälliger linker Fuss vor mit einer reizlosen Narbe. Es bestünden jedoch belastungsabhängige Schmerzen und eine diffuse Druckdolenz im ganzen OSG-Bereich ohne klare Zuordnung. Der Rückfuss sei soweit beurteilbar stabil, die aktive Extension praktisch aufgehoben, zudem bestehe eine eingeschränkte passive Beweglichkeit passiv im unteren Sprunggelenk und die Inversion sei um circa 50 % limitiert. Es bestehe noch eine mässige Muskelatrophie mit einem verminderten Umfang am Unterschenkel von 1,5 cm und am Oberschenkel von 1 cm (Urk. 12/40 S. 2).
         Dass seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung eine relevante Veränderung in der Beweglichkeit eingetreten ist, wie von Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 6. Juli 2005 erwähnt (Urk. 19 S. 1), erscheint dagegen nicht plausibel, da sich auch aus der Untersuchung durch Dr. G.___ keine objektiven klinischen Befunde ergaben (vgl. Urk. 7 S. 6), welche für eine echte Kontraktur sprachen. Zudem widerspricht Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 6. Juli 2005 seinen Angaben im Gutachten vom 16. Mai 2005, da er in jenem Gutachten zum einen erwähnte, dass die Zehenbeweglichkeit aktiv kaum möglich sei, passiv bei Ablenkung aber keinerlei Einschränkung bestehe und zum anderen ausführte, dass bei Ablenkung des Versicherten eine gewisse Beweglichkeit in den Sprunggelenken ausgelöst werden könne (Urk. 7 S. 4 und S. 6). Ausserdem wies Dr. G.___ auch darauf hin, dass eine neurologische Untersuchung nur Pseudoparesen im linken Fuss ergeben hätten (Urk. 7 S. 7). Die Einschätzung von Dr. G.___ entspricht somit im Wesentlichen jener von Dr. C.___ in seinem Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Februar 2004, in welcher festgehalten wurde, dass die aktive Extension praktisch aufgehoben sei, eine eingeschränkte passive Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk bestehe und die Inversion um circa 50 % limitiert sei (Urk. 12/40 S. 2).
3.2    
3.2.1   Dr. G.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 16. Mai 2005 beziehungsweise in seinem Schreiben vom 6. Juli 2005, dass Restbeschwerden leichterer Natur von Seiten des Unfalls vorlägen, die wahrscheinlich überlagert seien und möglicherweise eine psychische Verkrampfung des Fusses vorliege. Es bestehe sicher eine schwere Verarbeitungsstörung des Unfalls (Urk. 7 S. 9, Urk. 19 S. 1).
         In diesem Zusammenhang hielt die SUVA fest, dass es sich beim Unfall um einen im Sinne der Rechtsprechung leichten Unfall gehandelt habe, welcher nicht geeignet sei, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 27. November 2002 sei zu verneinen (Urk. 11 S. 7). In der Folge erklärten der Beschwerdeführer wie auch Dr. G.___, dass der Unfall im medizinischen Sinne nicht als leicht eingestuft werden könne (Urk. 18 S. 3, Urk. 19 S. 1).
3.2.2   Ob überhaupt von einer psychischen Erkrankung auszugehen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der allfälligen psychischen Erkrankung ohnehin verneint werden muss. Wie in Erw. 1.3 erwähnt, wird für das Entstehen einer Leistungspflicht der SUVA für psychische Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer psychischen Erkrankung verlangt, wobei der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufzuweisen oder ernsthaft ins Gewicht zu fallen hat, und dabei nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend ist, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis.
         Unbestrittenermassen übertrat sich der Beschwerdeführer am 27. November 2002 (Urk. 12/1) den Fuss. Ein solcher Unfall ist gemäss der Rechtsprechung als banal einzustufen (BGE 115 V 139 Erw. 6a) und erreicht somit die erforderliche Schwere nicht, um eine Leistungspflicht für allfällige psychische Leiden auszulösen. Die erwähnte psychische Überlagerung beziehungsweise die Verarbeitungsstörung kann daher nicht als unfallkausaler Restbefund gelten. Dass auch ein banaler Unfall zu einem operativen Eingriff führen kann, ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 3) - nichts an dessen rechtlicher Einordnung.
3.3    
3.3.1   Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Zunahme der Rückenbeschwerden als unfallkausal betrachtet werden müsse, da das dauernde Hinken mit fehlender Abrollbewegung zu einer Verstärkung des Rückenleidens geführt habe (Urk. 18 S. 3). Er stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 16. Mai 2005 und 6. Juli 2005 (Urk. 7 S. 7 und S. 9, Urk. 19 S. 1). Dagegen führte die SUVA aus, dass Dr. G.___ lediglich von einer möglichen Kausalität ausgehe, der Beweisgrad der blossen Möglichkeit aber nicht genüge (Urk. 11 S. 6, Urk. 22 S. 3).
3.3.2   Gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. G.___ vom 16. Mai 2005 litt der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 27. November 2002 an Rückenbeschwerden (Urk. 7 S. 1 und S. 7). Weiter erwähnte Dr. G.___, dass es fraglich sei, inwieweit die Rückenschmerzen durch das Fusstrauma aktiviert worden seien. Es sei gut möglich, dass die Rückenbeschwerden durch das Fusstrauma und die lange Schonhaltung negativ beeinflusst worden seien (Urk. 7 S. 1 und S. 7). In seinem Schreiben vom 6. Juli 2005 führte Dr. G.___ sodann aus, dass die Rückenveränderungen primär mit dem Unfall nichts zu tun hätten. Trotzdem könnten eine gewisse Verzögerung des Heilverlaufs und eine Beschwerdezunahme nicht ausgeschlossen werden (Urk. 19 S. 1).
3.3.3 Gestützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückenbeschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 27. November 2002 zurückzuführen sind. Wie in Erw. 1.2 erwähnt, genügt aber die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Somit besteht für die Rückenbeschwerden keine Leistungspflicht der SUVA.
         Für die Annahme, dass die Rückenbeschwerden auf einen früheren Unfall zurückzuführen sind, für welche die SUVA leistungspflichtig wäre, besteht ausserdem kein Anlass, zumal ein solcher Unfall nicht aus den Akten hervorgeht.
3.4 Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Einschätzungen von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ davon auszugehen, dass als unfallkausale Restbefunde belastungsabhängige Schmerzen und eine diffuse Druckdolenz im ganzen OSG-Bereich ohne klare Zuordnung bestehen, sowie ein soweit beurteilbar stabiler Rückfuss, eine praktisch aufgehobene aktive Extension, eine eingeschränkte passive Bewegung im unteren Sprunggelenk und eine um circa 50 % limitierte Inversion. Es besteht zudem noch eine mässige Muskelatrophie mit einem verminderten Umfang am Unterschenkel von 1,5 cm und am Oberschenkel von 1 cm (Urk. 12/40 S. 2).

4.       Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ist ebenfalls auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen, der in seiner kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 20. Februar 2004 zum Schluss kam, dass dem Versicherten eine ganztägige wechselhaft sitzende/stehende oder gehende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Heben von Lasten über 20 kg zumutbar sei, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein solle (Urk. 12/40-41). In Übereinstimmung mit Dr. C.___ stellte Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 16. Mai 2005 dieselben Anforderungen an die zumutbare leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 7 S. 7 - S. 10).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2 f.) kommt es aufgrund der möglicherweise psychisch überlagerten Bewegungseinschränkung und der Rückenbeschwerden zu keinen weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, da es sich dabei nicht um unfallkausale Restbeschwerden handelt (vgl. Erw. 3.2 und Erw. 3.3). Somit kann nicht auf die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 16. Mai 2005 abgestellt werden, da dieser insbesondere auch die Rückenprobleme in die Beurteilung einbezogen hat (Urk. 7 S. 7 - S. 10). Auch der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kreisarzt lediglich drei Monate nach der Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Klinik E.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit habe feststellen können (Urk. 18 S. 2), geht ins Leere. Zwar wurde im Kurzbericht der Klinik E.___ vom 19. November 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Betrieb ab 1. Dezember 2003 für leichte, wechselbelastende Arbeiten zum Einstieg erwähnt (Urk. 12/30). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zum einen für die bisherige, nichtleidensangepasste Tätigkeit galt und zum anderen eine Steigerung dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vorgesehen war. So wurde im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 4. Dezember 2003 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit teilzeitlich wieder aufnehmen könne. Der Arbeitgeber sei aber bereit, bei einem beruflichen Wiedereinstieg Hilfestellung zu geben und ihm anfänglich leichte Arbeiten zuzuweisen. Aus medizinischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit progredient gesteigert werden (Urk. 12/33 S. 2). Es ist somit von der eingangs erwähnten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.      
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. April 2004 (Urk. 12/58), abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2).
5.2     Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'200.-- für das Jahr 2004 ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4, Urk. 12/37, Urk. 12/42), weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3    
5.3.1   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen.
5.3.2   Die SUVA stützte sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2002 und errechnete unter Berücksichtigung der Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung einen Betrag von Fr. 57'800.-- für das Jahr 2004 (Urk. 12/57 S. 2, Urk. 2 S. 5). Auf diesen Betrag ist abzustellen, zumal er im Wesentlichen demjenigen der LSE 2004, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 2004 (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 9-2006, S. 90, Tabelle B9.2), entspricht und ausserdem unbestritten ist (Urk. 1 S. 6).
5.3.3   Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % aufgrund der Teilarbeitsfähigkeit, der an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen, seines Alters, seiner psychischen Probleme und seiner Nationalität (Urk. 1 S. 6, Urk. 18 S. 3). Dagegen kam die SUVA zum Schluss, es sei ein solcher von 5 % zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 5, Urk. 11 S. 8, Urk. 12/57 S. 2).
         Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Fussbeschwerden eine leidensangepasste, ganztägige wechselhaft sitzende/stehende oder gehende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Heben von Lasten über 20 kg ausüben, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein solle (vgl. Erw. 4). Wie in Erw. 3.2 und Erw. 3.3 erwähnt, sind die Rücken- und psychischen Beschwerden nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der somit nur in somatischer Hinsicht und zudem geringen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erscheint der von der SUVA gewährte Abzug von 5 % als angemessen. Die Kriterien des Alters (Jahrgang 1947), der Nationalität (Urk. 12/1, Urk. 12/9 S. 1; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) und des nicht eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 100 % sind nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 54'910.-- (Fr. 57'800.-- - 5 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63'200.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 8'290.-- (Fr. 63'200.-- - Fr. 54'910.--) ein Invaliditätsgrad von 13 % (Fr. 8'290.-- / Fr. 63'200.--).
5.4     Der Versicherte hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).