UV.2005.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter 

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1961, war durch seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich während seiner Ferien am 1. März 2001 beim Gehen den Fuss verknackste und sich dabei eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks zuzog (Urk. 8/1, 8/4). Mit Schreiben vom 4. November 2003 wurde der SUVA durch Rechtsanwältin Ammann nachträglich mitgeteilt, der Versicherte habe nach dem Unfall eine grosse Seheinschränkung festgestellt und durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie, sei darauf ein durch einen Fremdkörper verursachter Rosthof diagnostiziert und behandelt worden (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom 12. März 2004 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an die SUVA und beantragte für die Visuseinschränkung eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/9). Nachdem der Versicherte am 21. Juni 2004 in der Augenklinik des B.___ untersucht worden war (Urk. 8/12), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 24. August 2004 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie (Urk. 8/4), mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ammann, am 11. Mai 2005 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2005 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 
1.2     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung sowie des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Visuseinschränkung sei durch eine Retinopathia centralis serosa und somit durch eine krankhafte Veränderung der zentralen Netzhaut verursacht worden. Eine Integritätsentschädigung sei daher nicht geschuldet (Urk. 2, 7 Ziff. 4, 8/13).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, vor dem Unfall sei sein Sehvermögen nicht eingeschränkt gewesen, weshalb die Visusverminderung durch den eingedrungenen Fremdkörper verursacht worden sei. Die festgestellte Makularnarbe, sei dabei durch die operative Entfernung des Fremdkörpers entstanden (Urk. 1 S. 3).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die erlittenen Visusverminderung (Urk. 1, 2, 7, 8/13) und damit verbunden die Frage, ob als Folge des Ereignisses vom 1. März 2001 bei Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2005 (vgl. BGE 127 V 102, 121 V 366 Erw. 1b) ein Gesundheitsschaden bestand, welcher eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (Art. 24 f. UVG) darstellte.
3.2 Aufgrund einer Zuweisung durch den Hausarzt hat Dr. A.___ den Versicherten am 20. März 2001 untersucht und dabei neben reizfreien vorderen Bulbusabschnitten einen durch einen Fremdkörper bedingten Rosthof festgestellt, den sie aufgebohrt und entfernt hat. Zudem zeigte sich anlässlich der Untersuchung eine stenopäische Lücke von 0.7 (Urk. 8/8). Anlässlich der Untersuchung vom 13. April 2005 konnte die Ärztin in den vorderen Bulbusabschnitten einzig eine diskrete, feine Trübung der Hornhaut feststellen, die aber für die Visusverminderung nicht relevant sei. Für die deutliche Einschränkung des Visus sei daher sicher die Makularnarbe verantwortlich (Urk. 3/3).
         Anlässlich der Untersuchung in der Augenklinik des B.___ vom 21. Juni 2004 zeigten sich neben unauffälligen vorderen Bulbusabschnitten eine Aufhellung der Makula im linken Auge. Zudem wurde eine stenopäische Lücke im linken Auge von 0,3 festgestellt. Aufgrund der erhobenen Befunde gingen die Ärzte der Augenklinik von einer Retinopathia centralis serosa im Jahr 2001 aus, die zu einer bleibenden Visusverminderung im linken Auge geführt habe (Urk. 8/12).
         Gestützt auf die erhobenen Befunde in der Augenklinik beurteilte Dr. D.___ am 3. September 2004 die Unfallkausalität der festgestellten Visusverminderung. Er hielt fest, dass nach der erfolgten Behandlung des Rosthofs unauffällige vordere Bulbusabschnitte bestünden und demnach auch die Hornhaut des linken Auges unauffällig sei. Folgen einer Fremdkörperverletzung seien demnach nicht mehr vorhanden. Bei der Retinopathia centralis serosa, die zum Abfall der Sehschärfe geführt habe, handle es sich um eine krankhafte Veränderung, weshalb kein unfallbedingter Integritätsschaden bestehe (Urk. 8/14).
3.3     Wie aus dem Arztbericht von Dr. A.___ hervorgeht, hat die Augenärztin den Rosthof ausgebohrt und entfernt (Urk. 8/8). Dieser Rosthof ist zweifellos auf einen eisenhaltigen Fremdkörper in der Hornhaut zurückzuführen, weshalb Dr. A.___ wohl zu Recht auf ein Unfallereignis geschlossen hat. Bei diesem Eingriff ist indessen nur die Hornhaut abgetragen worden, weshalb die festgestellte Makularnarbe im hinteren Bereich des Bulbus nicht auf die operative Entfernung des Rosthofs oder auf einen intrakornealen Fremdkörper zurückgeführt werden kann. Da sich die vorderen Bulbusbereiche in der Folge unauffällig präsentiert haben (Urk. 8/12) und die leichte Trübung der Hornhaut für die Verminderung des Visus nicht verantwortlich ist (Urk. 3/3), kann mit Dr. D.___ davon ausgegangen werden, dass keine bleibenden Schäden durch die Verletzung mit dem Fremdkörper mehr vorhanden sind (Urk. 8/14).
         Aus der Tatsache, dass dem Versicherten die Visusverminderung erst nach dem Unfallereignis vom 1. März 2001 aufgefallen ist, kann ferner - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - nicht ohne weiteres auf einen Zusammenhang mit der danach aufgetretenen Verminderung der Sehschärfe geschlossen werden. Neben einem klaren zeitlichen Ablauf muss die Visusverminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden können, damit die Gesundheitsbeeinträchtigung letztlich mit dem Unfall vom 1. März 2001 in einen Zusammenhang gestellt werden kann. Eine solche konkrete Ursache im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. März 2001 ergibt sich jedoch aus den Akten in keiner Weise. Aus dem Arztbericht der Augenklinik geht ferner klar hervor, dass die Visusverminderung auf eine Retinopathia centralis serosa zurückzuführen ist (Urk. 8/12). Dabei handelt es sich gemäss Dr. D.___ um eine krankhafte Veränderung der zentralen Netzhaut (Urk. 8/14), weshalb die Visusverminderung auch von daher nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist.
3.4     Der medizinische Sachverhalt ist durch die Berichte von Dr. A.___ und der Augenklinik des B.___ bereits hinreichend abgeklärt. Die Beurteilung der Kausalität durch Dr. D.___ gestützt auf die medizinische Situation leuchtet ein und ist nachvollziehbar begründet. Zuverlässige neue Erkenntnisse sind daher auch von ergänzenden medizinischen Abklärungen und einer erneuten Beurteilung der Kausalität nicht zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweis).
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).