UV.2005.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 23. September 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber
Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid,

Zustelladresse: Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber
Postfach, 5413 Birmenstorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1963, war früher als Buchhalterin tätig. Ab 1. Dezember 1999 war sie als arbeitslos gemeldet und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. In der Nacht von Samstag, 6. Januar 2001, musste die Versicherte wegen eines Tieres auf der Fahrbahn bremsen und prallte mit ihrem Auto in die seitliche linke Grasböschung. Die Versicherte vermochte nach Hause zu fahren, verspürte jedoch am anderen Morgen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel und litt an Sehstörungen. Der am 8. Januar 2001 aufgesuchte med. pract. A.___ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion und attestierte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/3, 8/4).
         Wegen der anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen und wegen verschwommenen Sehens wurde die Versicherte am 6. März 2001 ein erstes Mal von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht, der eine ophtalmologische und neurologische Abklärung für angezeigt hielt (Urk. 8/5). Die Neurologin Dr. med. D.___ diagnostizierte am 17. April 2001 ein cervikocephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf Verletzungen neuraler Strukturen (Urk. 8/15). Die Augenärztin Dr. med. E.___ erhob eine leicht herabgesetzte Akkomodation der Augen, was häufig als Folge eines Schleudertraumas vorkomme (Urk. 8/16). Die SUVA anerkannte die Beschwerden im Schreiben vom 22. Mai 2001 als Unfallfolgen, richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der gewährten Heilbehandlungen, so der verschriebenen Physiotherapien (Urk. 8/23). Am 11. Oktober 2001 wurde die Versicherte von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Noch immer klagte sie über ständige Kopfschmerzen, teilweise mit Ausstrahlungen in beide Schultern, Einschlafen der Hände, Konzentrationsstörungen und Lärmunverträglichkeit. Dr. F.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. Oktober 2001 (Urk. 8/27). Ab Januar 2002 begab sich B.___ in die Behandlung von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM und für Manuelle Medizin SAMM (Urk. 8/33). Dieser berichtete am 25. Februar, 18. Juli und 4. November 2002 von einer langsamen Besserung der Beschwerden (Urk 8/35, 8/37). Am 8. Januar 2003 erwähnte Dr. G.___, die Nacken- und Rückenschmerzen seien verschwunden, es bestünden einzig noch Kopfschmerzen, eine Lärmempfindlichkeit und Konzentrationsstörungen, und er attestierte ab 12. Januar 2003 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/41, 8/47). Weil sich die Arbeitsfähigkeit nicht weiter steigern liess, veranlasste die SUVA eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie. Im Rahmen einer neurologischen und neuropsychologischen Abklärung kam dieser im Gutachten vom 28. Juli 2003 zum Schluss, die noch vorhandenen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seien als Folgen des Halswirbelsäulendistorsionstraumas anzusehen, und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, es sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2004 zu rechnen (Urk. 8/56). Die Versicherte liess sich am 17. Dezember 2003 vom Neurologen Dr. med. I.___ untersuchen (Urk. 8/64), während die SUVA am 19. Dezember 2003 eine Nachkontrolle bei Dr. H.___ veranlasste (Urk. 8/65). Ein sechswöchiger Arbeitseinsatz als Buchhalterin im Februar 2004 führte zu vermehrten Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich und in der Folge zu einer Abklärung durch Dr. I.___ und Dr. H.___ (Urk. 8/72, 8/73, 8/77). Letzterer attestierte wieder eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/77). Am 26. Mai 2004 erliess die SUVA eine Verfügung, mit der sie die Taggeldzahlungen und die Heilbehandlungen per 30. Juni 2004 einstellte, weil keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien, und sie lehnte auch die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/78). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/93) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 17. Mai 2005 Beschwerde erheben und sinngemäss die Ausrichtung der Taggeldleistungen mindestens in der Höhe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit verlangen, eventualiter sei die Sache zur Klärung der Erwerbsunfähigkeit und Festsetzung von Rentenleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann liess sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2005 liess die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). In Bewilligung des Gesuchs der Versicherten bestellte das Gericht am 7. Juli 2005 Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin und schloss den Schriftenwechsel ab (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Einspracheentscheid, den die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 17. Februar 2005 erhalten hat (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Poststempel auf Urk. 2), datiert vom 9. Februar 2005 (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin lässt in der Beschwerde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 17. Mai 2005 in Frage stellen (Urk. 1). Über diese Frage ist vorab von Amtes wegen zu befinden.
1.2     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2002 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
         a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
         b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
         c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
         Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
1.3     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Artikel 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
1.4     Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft- Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangs- rechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
         Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 in Sachen M., U 308/03).
1.5     In Übereinstimmung mit der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fristenregelung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG sieht die kantonalrechtliche, in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung von § 13 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vor, dass die gesetzlichen und richterlichen Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still stehen.
1.6     Der Einspracheentscheid datiert vom 9. Februar 2005 (Urk. 2), die Beschwerdeschrift wurde am 17. Mai 2005 der Post übergeben (Urk. 1). Es muss vorliegend nicht mittels eines Nachforschungsauftrags bei der Post ermittelt werden, wann genau der Entscheid der SUVA der Beschwerdeführerin zugestellt worden war. Denn aufgrund der seit dem 1. Januar 2005 an die Bestimmungen des ATSG angepassten Normen und deshalb nun im Kanton Zürich auch auf die Einspracheentscheide im Unfallversicherungsbereich anwendbaren 14tägigen Fristenstillstandsregelung an Ostern (20. März bis 3. April 2005) wäre die Beschwerde rechtzeitig, selbst wenn der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin bereits am 10. Februar 2005 ausgehändigt worden wäre. Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiteres einzutreten.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
2.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Beginn Einschub so genannten Ende Einschub Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

3.
3.1     Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist soweit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2001 eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hat. Sowohl med. pract. A.___ (Urk. 8/3), als auch Dr. E.___ (Urk. 8/16) gingen von dieser Diagnose aus. Auch der Neurologe Dr. H.___ sprach von einer leichten Traumatisierung der Halswirbelsäulen-Strukturen anlässlich des Unfalles, die sich unmittelbar nach dem Unfall zwar nicht gezeigt habe, doch am nächsten Tag ein hartnäckiges cerviko-cephales Schmerzsyndrom hervorgerufen habe, das in verschiedenen Untersuchungen bestätigt worden sei (Urk. 8/56 S. 5). Ebenso sprach Dr. I.___ von dieser Diagnose, die Schwindel, Kopfschmerzen und eine Störung der Konzentration sowie eine Ermüdbarkeit hervorgerufen habe (Urk. 8/64 S. 2). Einzig Dr. C.___ äusserte sich in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seiner Untersuchung vom 6. März 2001 kritisch zu dieser Diagnose. Aufgrund des Ablaufs des Unfalles, bei dem die Beschwerdeführerin bewusst eine Bremsung eingeleitet habe und sich die Beschleunigung auf den Kopf nach vorne ausgewirkt habe, habe sie die Muskulatur angespannt, zu einem Aufprall sei es nicht gekommen, lediglich zu einem leichten Anhängen der Stossstange, so dass die Verzögerung im Bereich einer Vollbremsung gelegen habe. Zu einer passiven Reklination oder Translation des Kopfes nach dorsal sei es somit nicht gekommen. Damit verneinte der Arzt auch einen natürlichen Zusammenhang der geklagten Beschwerden zum Unfall (Urk. 8/19 S. 2). Mit dieser Ansicht steht der Kreisarzt jedoch alleine da. Die von der Beschwerdeführerin am Morgen nach dem Unfall geklagten multiplen Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und die Akkomodationsprobleme der Augen führten die Fachärzte mehrheitlich auf den beschriebenen Unfall zurück (Urk. 8/3, 8/33). Dr. H.___ stimmte zwar den grundsätzlichen Überlegungen von Dr. C.___ zum durchlebten Unfallmechanismus, und dass es sich dabei nicht um ein Schleudertrauma gehandelt habe, zu (Urk. 8/56 S. 6). Dennoch erachtete er in seinem Gutachten vom 28. Juli 2003 den Zusammenhang zwischen den geklagten Kopf- und Nackenschmerzen und den Konzentrationsstörungen zum Unfall im Sinne einer Folge der erlittenen Mikrotraumatisierung der Halswirbelsäule als gegeben (Urk. 8/56 S. 5). Auch in seinem ergänzenden Bericht vom 23. Dezember 2003, in dem er von einer seit einem Monat verspürten Verstärkung des Cervikalsyndroms berichtete, die er im Sinne einer verspannten Muskulatur objektivieren konnte, vermochte er den Bezug zum erlittenen Unfall nicht gänzlich zu verneinen, auch wenn er gleichzeitig den belastenden Umstand erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die erst seit kurzer Zeit angetretene Stelle wieder verloren habe (Urk. 8/65 S. 2).
         Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 6. Januar 2001 somit nicht den klassischen Mechanismus eines Schleudertraumas mit einer frei schwingenden Halswirbelsäule durchlebt hat, so ist doch aufgrund der kurz nach dem Unfall aufgetretenen typischen Symptomatik wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sodann Seh- und Konzentrationsstörungen, die ärztlicherseits mehrheitlich im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhanges auf das Ereignis zurückgeführt wurden, von einer schleudertraumaähnlichen Verletzung auszugehen, auf die die entsprechende Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich Anwendung findet (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)
         Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend ihre Leistungspflicht in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom Januar 2001 zu Recht anerkannt. Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie lange diese Leistungspflicht dauert.
3.2     Dort, wo eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliegt, ohne dass organisch nachweisbare Funktionsausfälle bestünden, sind die nach dem Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Beschwerden in Anwendung der ebenfalls bereits dargelegten Kriterien der Rechtsprechung auf ihre Unfalladäquanz hin zu überprüfen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin geäusserten Ansicht (Urk. 1 S. 10) sagen die ärztlichen Berichte nichts über den adäquaten Kausalzusammenhang aus, sondern sie sind einzig als Aussagen zum natürlichen Kausalzusammenhang zu werten. Die Frage der Unfalladäquanz ist eine Rechtsfrage und damit von der Verwaltung beziehungsweise im Streitfall vom Gericht zu entscheiden. Ist diese Unfalladäquanz zu verneinen, so hat die Leistungseinstellung ungeachtet dessen zu erfolgen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben ist.
3.3     Die Frage, nach welchen Kriterien der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen ist, ist danach zu beantworten, ob der Unfall vom Januar 2001 und die dabei erlittene Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen geführt haben. Dies ist zu verneinen. Auf den Röntgenbildern, die med. pract. A.___ gemacht hatte, war einzig eine Streckhaltung der Halswirbelsäule erkennbar (Urk. 8/3). Ebenso ergaben die neurologischen Abklärungen bei Dr. D.___ und Dr. H.___ keine neurologischen Ausfälle (Urk. 8/15, 8/56). Irgendwelche durch den Unfall verursachten strukturellen Änderungen konnten nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass - gemäss Darstellung von Dr. H.___ vom 18. April 2004 (Urk. 8/73) und von Dr. I.___ vom 27. April 2005 (Urk. 3/4) - bei der Beschwerdeführerin nach einer Besserung der Beschwerden Ende 2003 ab 2004 wieder vermehrt ein Cervikalsyndrom mit einer myofascialen Symptomatik aufgetreten ist, dass also eine druckdolente schmerzhafte und verspannte Nacken- und Schultermuskulatur mit Triggerpunkten erhoben wurde (Urk. 8/102/2), gilt im Rahmen der Rechtsprechung zur Adäquanz nicht als bildgebend nachgewiesene Schädigung, in deren Folge der adäquate Kausalzusammenhang mit dem natürlichen zwanglos zusammenfallen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Januar 2004, in Sachen G., U 211/03, Erw. 2.2, 2.3).
         Entgegen der in der Verfügung vom 26. Mai 2004 von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ist in den Akten kein Hinweis vorhanden, dass das Cervikalsyndrom auf eine im Vordergrund stehende psychische Problematik wie eine psychogene Fehlentwicklung oder Anpassungsstörung zurückzuführen wäre. Eine fachärztliche, mithin psychiatrische Auskunft dazu wurde auch nicht eingeholt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre in der Verfügung genannte Ansicht einzig auf ein paar kurze Bemerkungen von Kreisarzt Dr. C.___ vom 26. April 2004, wonach die ab Anfang 2004 gegenüber Dr. H.___ wieder vermehrt geklagten cervikalen Beschwerden (Urk. 8/73) verschiedene Ursachen hätten und der Unfall vom 6. Januar 2001 - wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung für diese habe (Urk. 8/74). Daraus auf eine fachärztlich belegte, im Vordergrund stehende psychische Problematik zu schliessen, ist unzulässig. Denn seitens der behandelnden und untersuchenden Ärzte wurde nie auf eine besondere psychische Auffälligkeit der Beschwerdeführerin während der Abklärungen hingewiesen, so dass auch eine weitere Begutachtung in dieser Hinsicht entfallen kann (vgl. Hinweis in Urk. 3/4). Vielmehr ist mit Dr. H.___ davon auszugehen, dass das Cervikalsyndrom immer noch teilweise auf den Unfall vom 6. Januar 2001 zurückzuführen ist, was für eine Teilkausalität ausreichend ist (Urk. 8/65 S. 2; BGE 121 V 329 Erw. 2a). Im Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin sodann dieser Ansicht offenbar ebenfalls gefolgt (Urk. 2 S. 5). Es sind mithin für die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den Beschwerden die Adäquanzkriterien heranzuziehen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in der mit BGE 117 V 359 eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt hat.
3.4
3.4.1   Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall als banal beziehungsweise leicht eingestuft und daher die Adäquanz von vornherein verneint (Urk. 2 S. 5).
3.4.2   Der Unfall hatte sich nach Angaben der Beschwerdeführerin so zugetragen, dass sie nachts in ihrem Volvo Combi 940 wegen eines Tieres bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h brüsk bremsen musste. Sie leitete eine Vollbremsung ein und versuchte dem Tier auszuweichen und geriet dabei auf die linke Fahrbahn und mit dem linken Kotflügel in die Strassenböschung. Angaben über die Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Aufprall vermochte die Beschwerdeführerin keine zu machen. Der Schaden am Fahrzeug war jedoch sehr gering, die Stossstange wies nur Kratzer auf und das Glas des Lichtes hatte einzig einen Sprung. Es kam zu keinem Kopfanprall, die Versicherte wurde lediglich in die Gurten gedrückt. Gleich nach dem Unfall verspürte sie noch nichts, sie musste sofort die Gegenfahrbahn verlassen, und sie fuhr nach Hause. Sie vermochte auch die Nacht schmerzlos durchzuschlafen, erst am folgenden Morgen waren die beschriebenen Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, der Schwindel und die Sehstörungen vorhanden (Urk. 8/4, 8/20). Diese Sachlage kann aufgrund der Akten als einigermassen gesichert angesehen werden. Auf die beantragte Einholung eines Gutachtens oder eines Berichts über die konkreten biomechanischen Kräfte, die auf die Beschwerdeführerin eingewirkt haben, kann aufgrund der Tatsache, dass keine weiterführenden Angaben (zum Beispiel Polizeiprotokoll) oder Fotografien vom Schaden am Fahrzeug bestehen, verzichtet werden (Urk. 1 S. 21).
         Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil vom 7. August 2001 in Sachen B., U 33/01, Erw. 3a) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2; Urteil vom 29. Oktober 2002 in Sachen S., U 22/01, Erw. 7.1).
         Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Auffahrkollision, mithin nicht um ein überraschend auftretendes Ereignis von hinten, die Versicherte war vielmehr auf die kommenden Ereignisse einigermassen gefasst. Ob es sich bei diesem Ereignis um einen leichten oder um einen mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten liegenden Unfall handelt, kann offen gelassen werden. Denn auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall ist der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen, die in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).
         Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin am Morgen nach der Unfallnacht und am Folgetag bei ihrem Hausarzt über Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, müde Augen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und Sehstörungen klagte, die ärztlicherseits der beim Unfall erlittenen Halswirbelsäulentraumatisierung zugesprochen wurden.
3.4.3   Von besonders dramatischen Begleitumständen beim Unfall kann klarerweise nicht gesprochen werden, dies sieht die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, der Unfall sei nicht spektakulär gewesen, selber ein (Urk. 1 S. 20). Auch Komplikationen traten nicht ein, und eine ärztliche Fehlbehandlung erfolgte nicht.
3.4.4   Die erlittene Verletzung erscheint ferner auch nicht als besonders schwer oder als von besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Zusatzkriteriums. So lehnt es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die Halswirbelsäulendistorsionsverletzung als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2004 in Sachen S., U 133/03, und vom 16. August 2001 in Sachen D., U 21/01). Ausdrücklich erwähnte sodann Dr. H.___, es sei anlässlich des Unfalles zu einem (nur) leichten Halswirbelsäulendistorsionstrauma gekommen, und begründete dies überzeugend mit dem Aufprallmechanismus, der erwartetermassen grundsätzlich von vorne kam, und der dadurch bestandenen besseren Muskelanspannung vor dem Unfall sowie der Tatsache, dass der Aufprall wohl insgesamt nur leicht war (Urk. 8/56 S. 6).
3.4.5   Der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind als Kriterien gegeben (vgl. dazu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Die Ärzte attestierten zunächst während neun Monaten eine vollständige und ab 15. Oktober 2001 eine noch immer 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Buchhalterin (Urk. 8/3, 8/27 S. 3). Diese dauerte wiederum monatelang an (Urk. 8/35, 8/37), bis sie ab 12. Januar 2003 auf 30 % reduziert werden konnte (Urk. 8/40, 8/47, 8/56 S. 10, 8/65 S. 2). Eine gänzliche Arbeitsfähigkeit wurde jedoch nicht mehr attestiert (Urk. 8/73).
3.4.6   Was die ärztlichen Behandlungen betrifft, beschränkten sich diese im Wesentlichen auf Abklärungsmassnahmen, Verlaufskontrollen und Medikamentenabgaben, eine eigentliche zielgerichtete ärztliche Therapie erfolgte nicht, auch war keine stationäre Behandlung notwendig. An medizinischen Massnahmen wurden einzig Physiotherapien und ein individuelles Muskelkräftigungs- sowie Entspannungstraining verordnet (Urk. 8/3, 8/14, 8/15 S. 2, 8/17, 8/27 S. 3, 8/33, 8/34, 8/35, 8/37, 8/38, 8/56 S. 10, 8/64 S. 29). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat, ist damit jedoch das Element der zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlicher Dauer nicht gegeben, weil eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentösen Schmerztherapien und Physiotherapien während mehreren Jahren nach einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung durchaus üblich ist (Urteil vom 19. Mai 2004 in Sachen H., U 330/03).
3.4.7   Über das Kriterium der Dauerbeschwerden muss nicht mehr entschieden werden, weil selbst wenn dieses zu bejahen wäre, die Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise vorlägen.
         Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den ab 30. Juni 2004 geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 6. Januar 2001 nicht gegeben und die Leistungen wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber ist bei diesem Ausgang des Verfahrens aufgrund der eingereichten Kostennote mit Fr. 2'988.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber, Fahrweid, wird mit Fr. 2'988.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).