UV.2005.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1954 geborene L.___ war als Sekretärin bei der Z.___ AG, "___", mit einem Arbeitspensum von 80 % tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 26. Januar 2002 bei einer Autofrontalkollision als Beifahrerin ein Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma erlitten hat (Urk. I 9/1 und Urk. I 9/2).
1.2     Die Erstbehandlung fand am 28. Januar 2002 durch Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, "___", statt. Dieser diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma, erklärte die Versicherte ab 26. Januar 2002 für vollständig arbeitsunfähig und verschrieb Physiotherapie (Urk. I 9/2).
1.3     Am 25. Februar 2002 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder zu 50 % auf, wobei sie bei der Bildschirmarbeit über Schmerzen im Nacken und Konzentrationsschwierigkeiten klagte und weiterhin die Physiotherapie besuchte (Urk. I 9/3). Am 22. April 2002 informierte die Versicherte die SUVA über die vollständige Wiederaufnahme ihrer Arbeit (Urk. I 9/8). Anlässlich einer weiteren Untersuchung diagnostizierte Dr. A.___ am 24. April 2002 ein traumatisches Cervikal-Syndrom und stellte einen komplikationslosen Verlauf fest (Urk. I 9/9). Er bestätigte die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % seit 2. April 2002 und verordnete weiterhin Physiotherapie für drei bis vier Mal pro Woche.
1.4     Am 31. März 2003 zeigte die Z.___ AG einen Rückfall an (Urk. I 9/11), nachdem die Versicherte anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ am 24. März 2003 erneut über Schmerzen zervikal und an der rechten Schulter sowie im ganzen rechten Arm zunehmend seit Dezember 2002 geklagt hatte, und welche Dr. A.___ auf den Unfall vom 26. Januar 2002 zurückführte. Dr. A.___ erklärte die Versicherte nicht für arbeitsunfähig und verschrieb ihr die Infiltration von nicht-steroidalen Antirheumatika (NSAR) und allenfalls Physiotherapie (Urk. I 9/12).
1.5     In der Folge legte die SUVA den Fall Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vor, welcher die Frage nach der Kausalität zwischen dem zervikovertebralen Syndrom und dem Unfall zumindest für wahrscheinlich hielt (Urk. I 9/13). Mit Schreiben vom 13. August 2003 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten einer Akupunkturbehandlung (Urk. I 9/14). Anlässlich der Untersuchung vom 19. September 2003 (Urk. I 9/15) diagnostizierte Dr. A.___ bei der Versicherten ein traumatisches Zervikalsyndrom mit Kettentendinosen im rechten Arm. Am 26. September 2003 wurde in der Klinik X.___ eine Magnetresonanzarthrographie (Arthro-MRI) der rechten Schulter durchgeführt, welche insgesamt wenig auffällige Untersuchungsbefunde und keinen Nachweis einer Fraktur oder Läsion der Rotatorenmanschette zeigte. Es waren geringe Zeichen einer Bursitis subacromialis/subdeltoidea vorhanden (Urk. I 9/16).
1.6     Auf Überweisung durch Dr. A.___ konsultierte die Versicherte am 8. Dezember 2003 Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie Obere Extremitäten, Klinik Y.___ , "___" (Urk. I 9/17 und Urk. I 9/18), welcher bei der Versicherten die Diagnose einer Stiff Shoulder rechts erstellte und in Anbetracht der konservativen Therapieresistenz eine Arthroskopie mit ako Kapsulotomie/Arthrolyse der rechten Schulter mit je nach Befund auch dosierter Acromioplastik empfahl. Am 27. Februar 2004 wurde die Versicherte durch Dr. C.___ operiert, wobei eine Arthroskopie der rechten Schulter und eine zirkuläre Kapsulotomie/Arthrolyse/Synovektomie, eine Bursektomie und eine Acromioplastik durchgeführt wurden (Urk. I 9/23). Bei einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf mit etwas protrahierter Mobilisation im Rahmen der Physiotherapie wurde die Versicherte am 2. März 2004 afebril in einem guten Allgemeinzustand und mit reizloser Wundheilung aus der Klinik Y.___ entlassen (Urk. I 9/24). Im Rahmen der Konsultation vom 6. April 2004 wurde die Versicherte von Dr. C.___ unter voraussichtlicher Arbeitsaufnahme per 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2004 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. I 9/26). Anlässlich der Untersuchung vom 25. Mai 2004 stellte Dr. C.___ drei Monate nach der Operation noch immer einen relativen Reizzustand fest und erklärte die Versicherte ab 1. Mai 2004 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. I 9/27). Am 29. Juni 2004 informierte die Versicherte die SUVA über die nach wie vor bestehende Schleimbeutelentzündung und die daneben voranschreitende stetige Verbesserung. Dr. C.___ vermerkte in seinem Bericht über die Konsultation vom 17. August 2004 (Urk. I 9/29) zum einen eine weitere Regredienz der Beschwerden im Bereich des lateralen Arthroskopiezugangs und zum anderen Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie, wobei er weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausging.
1.7     Am 7. Oktober 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. B.___ statt (Urk. I 9/33), welcher einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Januar 2002 und den Schulterbeschwerden ausschloss. Ebenso verneinte Dr. B.___ einen Zusammenhang zwischen der von einem Rheumatologen diagnostizierten Fibromyalgie mit allgemeinen körperlichen Gelenksymptomen und dem Unfall. Die HWS-Symptomatik sei vollständig abgeklungen und ausgeheilt. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die SUVA der Versicherten mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 (Urk. I 9/34) den Abschluss des Falles per sofort sowie die Rückforderung der fälschlicherweise übernommenen Kosten für die Schulterbehandlung inklusive Operation in Aussicht. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Urk. I 9/37) dazu Stellung genommen hatte, schloss die SUVA mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. I 9/38) den Fall per sofort ab und forderte die Kosten für die fälschlicherweise übernommene Schulterbehandlung inklusive Operation zurück. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2004 (Urk. I 9/47) durch lic. iur. Peter Bolzli Einsprache erheben. Am 19. November 2004 ging der Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2004 über die Konsultation desselben Datums ein (Urk. I 9/44). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 (Urk. I 9/52) reichte Peter Bolzli das Schreiben von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. Dezember 2004 ein. Daraufhin wurde der Fall Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Beurteilung vom 14. Januar 2001 (Urk. I 9/54) schloss Dr. E.___ in vollumfänglicher Bestätigung der kreisärztlichen Einschätzung durch Dr. B.___ die Unfallkausalität der sekundären Schulterbeschwerden rechts allein schon aufgrund der grossen zeitlichen Latenz als unwahrscheinlich aus. Auf körperlicher Ebene verneinte er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der ebenso zur Diskussion stehenden Fibromyalgie und dem Unfall. In psychologischer Hinsicht ging er aus rein zeitlichen Gründen zumindest von der Möglichkeit eines solchen aus. Für weitere Abklärungen sah Dr. E.___ hingegen keine Veranlassung. In der Folge wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 16. Februar 2005 (Urk. 2) ab. Am 8. März 2005 erstattete Dr. C.___ erneut Bericht über die Konsultation der Versicherten vom 28. Februar 2005 (Urk. I 9/59).

2.
2.1     Am 17. Mai 2005 erhob die Versicherte durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA und stellte die folgenden Anträge:
"1.   Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 sowie die Verfügung vom 29. Oktober 2004 betreffend die Rückforderung der Leistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden sei aufzuheben und es seien der Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden zu erbringen.
2.     Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Heilungskosten, weiteren Kosten für die Unfallfolgen (inkl. Schleudertraumabeschwerden, Fibromyalgie) zu übernehmen die entsprechenden Taggelder zu entrichten und der Versicherten eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
3.     Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.     Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2     Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 (Urk. 8) schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, Sursee, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. September 2005 (Urk. 11) nahm die Versicherte zur Beschwerdeantwort Stellung.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
1.2     Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 10) geschlossen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2005 (Urk. 11) erfolgte unaufgefordert und nach Abschluss des Schriftenwechsel, weshalb sie aus dem Recht gewiesen wird.

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt unter anderem beantragen, es seien ihr eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Dazu ist festzuhalten, dass diese Leistungen zwar nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. I 9/38) waren, im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 (Urk. 2) jedoch auf das mit Einsprache erhobene Begehren um Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädigung vorbehaltlos eingetreten und dieses begründet abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 6 f. Ziffer 2.b). Damit wurde der Anfechtungsgegenstand implizit im Einspracheverfahren um die Leistungen Rente und Integritätsentschädigung ausgedehnt, welche nunmehr auch Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
3.
3.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
3.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Januar 2002 beziehungsweise mit dem geltend gemachten Rückfall vom 31. März 2003 stehenden Leistungen per 29. Oktober 2004) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.

4.      
4.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
4.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
4.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
4.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.6      Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien (vgl. Erw. 4.5) in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
4.7     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5.
5.1     Zum einen ist zwischen den Parteien streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht bezüglich der ab März 2003 (Urk. I 9/11) geltend gemachten Beschwerden in der rechten Schulter trifft und ob sie einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr dafür erbrachten Leistungen, insbesondere die Kosten für die Operation, hat. Streitig und zu prüfen ist zum anderen, ob die weiteren nach dem 29. Oktober 2004 noch bestehenden Beschwerden auf den Unfall vom 26. Januar 2002 zurückzuführen sind. Davon hängt ab, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen hat.
5.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung in der Verfügung und dem angefochtenen Entscheid (Urk. I 9/38 und Urk. 2) hinsichtlich der Schulterbeschwerden damit, dass zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden keine natürliche Kausalität vorliege. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Rückforderungsanspruches aus, dass sie ohne Prüfung irrtümlich die Zahlung der Operationskosten vorgenommen habe und sie die Unfallkausalität nie anerkannt habe.
         Im Weiteren stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die HWS-Symptomatik in der Zwischenzeit vollständig abgeklungen und ausgeheilt sei. Die geklagten Schmerzen und Beschwerden seien entweder auf die unfallfremde Schulterproblematik oder auf die Fibromyalgie zurückzuführen. Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine psychosomatische Krankheit ohne objektivierbares Substrat. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Fehlentwicklung bestehe auch diesbezüglich keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.
5.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend (Urk. 1), dass ihre rechte Schulter bereits beim Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sei und gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall bestehe. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schulterproblematik aufzukommen. Auf eine Rückforderung der mit den Schulterbeschwerden im Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Beschwerdegegnerin sei daher zu verzichten, allenfalls sei ein entsprechender Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz zu verneinen.
         Zudem leide die Beschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen des Schleudertraumas und habe immer noch Nackenschmerzen mit Verspannungen im oberen Rückenbereich, Kopfschmerzen, Konzentrations-/Gedächtnisprobleme, Schwindel, Übelkeit und Schlafprobleme. Daher sei die Feststellung von Kreisarzt Dr. B.___, wonach die HWS-Beschwerden vollständig abgeklungen und ausgeheilt seien, nicht korrekt. Auch sei das Zervikalsyndrom nicht völlig in den Hintergrund getreten, habe die Beschwerdeführer doch seit dem Unfall nicht mehr als 80 % gearbeitet und sei sie deswegen auch nach wie vor in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit lediglich bei ihrem Arbeitgeber wieder vollumfänglich aufgenommen. Ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende habe sie wegen des Unfalles jedoch aufgegeben. Demnach bestehe seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Im Weiteren sei es nachgewiesen, dass die Fibromyalgie sekundär zu den Schleudertraumafolgen hinzugetreten sei, und stelle damit eine indirekte Unfallfolge dar, weshalb gemäss der Rechtsprechung des EVGs ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Da die Fibromyalgie erst lange Zeit nach dem Unfall vom Januar 2002 sowie nach den Schulterproblemen aufgetreten sei und deshalb die typischen Schleudertraumafolgen sowie die somatischen Schulterschmerzen im Vordergrund stünden, habe die Adäquanzbeurteilung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nach der Schleudertraumarechtsprechung (BGE 117 359 ff.) zu erfolgen und sei diese zu bejahen.

6.
6.1     Der am 28. Januar 2002 aufgesuchte Arzt, Dr. A.___, diagnostizierte im Arztzeugnis an die SUVA ein HWS-Schleudertrauma nach einer Autokollision vom 26. Januar 2002. Anhand des Röntgenbefundes konnte er keine Fraktur feststellen. Dr. A.___ veranlasste Physiotherapie und schrieb die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2002 voraussichtlich für sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig (Urk. I 9/2).
         Im ärztlichen Zwischenbericht vom 24. April 2002 (Urk. I 9/9) stellte Dr. A.___ die Diagnose eines traumatischen Zervikal-Syndroms bei einem komplikationslosen Verlauf. Dr. A.___ verordnete weiterhin Physiotherapie und gab im Weiteren an, die Beschwerdeführerin habe seit 2. April 2002 die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit beurteilte er als gut.
6.2     Am 24. März 2003 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ vorstellig und klagte über erneute Schmerzen zervikal, in der rechten Schulter und im ganzen rechten Arm, zunehmend seit Dezember 2002 (Urk. I 9/12). Aus dem entsprechenden Bericht von Dr. A.___ vom 16. April 2003 (Urk. I 9/12) geht die Diagnose eines traumatischen Zervikalsyndrom Rezidivs mit einer Kettentendinose im rechten Arm hervor, welche er auf den Unfall vom 26. Januar 2002 zurückführte. Als Therapie veranlasste Dr. A.___ NSAR-Infiltrationen, schlug eventuell Physiotherapie vor und erachtete die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig.
6.3     Auf Aktenvorlage vom 24. April 2003 (Urk. I 9/13) bejahte Kreisarzt Dr. B.___ das Vorliegen einer Kausalität zwischen dem Zervikovertebralsyndrom und dem Unfall vom 26. Januar 2002.
         Im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. September 2003 diagnostizierte Dr. A.___ ein traumatisches Zervikalsyndrom mit Kettentendinosen am rechten Arm (Urk. I 9/15). Die Beschwerdeführerin leide an persistierenden Schmerzen in der rechten Schulter beim Heben des Armes, zum Beispiel Heben eines Glases oder morgens beim Duschen. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach wie vor. Als weitere Massnahme schlug Dr. A.___ die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRI) vor.
6.4     Im Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Klinik X.___, "___", welcher ein MR-Arthro der rechten Schulter der Beschwerdeführerin erstellte, wurden insgesamt wenig auffällige Untersuchungsbefunde und kein Nachweis einer Fraktur oder Läsion der Rotatorenmanschette festgestellt. Geringe Zeichen der Bursitis subacromialis/subdeltoidea seien vorhanden (Urk. I 9/16).
6.5     Laut Dr. C.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer Stiff Shoulder rechts (Urk. I 9/18). In seinem Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. I 9/18) führte er dazu erläuternd aus, dass bei der Beschwerdeführerin mittlerweile seit knapp zwei Jahren nach einem Autoauffahr-Unfall eine anhaltende Beschwerdesymptomatik im Bereich der rechten Schulter mit konservativer Therapieresistenz bestehe. Die klinische Untersuchung ergebe eine aktiv und passiv eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit insbesonders schmerzhaft eingeschränkter Innenrotation (Schürzengriff). Die Arthro-MRI-Untersuchung vom 26. September 2003 zeige eine intakte Rotatorenmanschette mit Verdickung der caudalen Gelenkkapsel. Auch die heutige Sonographie sei bezüglich der Rotatorenmanschette unauffällig, insbesondere gebe es keine Hinweise für eine Tendinitis calcarea. In Anbetracht der konservativen Therapieresistenz empfehle er eine Arthroskopie mit ako Kapsulotomie/Arthrolyse der rechten Schulter mit je nach Befund auch dosierter Acromioplastic.
         Aus dem Operationsbericht und dem Austrittsbericht von Dr. C.___ sowie von Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, vom 27. Februar 2004 (Urk. I 9/23) beziehungsweise vom 2. März 2004 (Urk. I 9/24) ergibt sich nicht nur die Diagnose einer Stiff shoulder, sondern auch eines Impingements der Schulter rechts. Zudem geht aus diesen Berichten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie der Schulter rechts, eine zirkuläre Kapsulotomie, eine Arthrolyse, eine Synovektomie und eine Bursektomie sowie eine Acromioplastik durchgeführt worden sind.
         Im Rahmen der im Nachgang dieser Operation durchgeführten Untersuchungen stellte Dr. C.___ jeweils eine Rückbildung des Reizzustandes fest und schrieb die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27. Februar 2004 bis 30. April 2004 für 100 % und ab 1. Mai 2004 für 50 % arbeitsunfähig (Urk. I 9/26, Urk. I 9/27, Urk. I 9/29 und Urk. I 9/29.1).
6.6     Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2004 (Urk. I 9/33) hinsichtlich der natürlichen Kausalität aus, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2002 ein dokumentiertes Distorsionstrauma der HWS mit zervikalen Schmerzen erlitten habe, welches konservativ behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 2. April 2002 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Die Rückfallmeldung vom 24. März 2003 beziehe sich auf ein Zervikalsyndrom, welches in der Folge völlig in den Hintergrund getreten und einer Behandlung der rechtsseitigen Schulter bei nachgewiesenen, narbigen und degenerativ-entzündlichen Veränderungen mit vorerst konservativer Therapie und später invasiver arthroskopischer Revision gewichen sei. Diese Behandlung könne im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht eingeordnet werden. Obwohl anamnestisch ein vermehrter Druck der Sicherheitsgurten auf die rechte Schulter angegeben werde, sei in den vorliegenden medizinischen Berichten diesbezüglich kein klinischer Befund nach dem Ereignis aufgeführt und keine posttraumatische Veränderung nachgewiesen. Bereits mit der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 26. September 2003 sei die entzündlich-degenerative Genese bewiesen und mit der Arthroskopie vom 27. Februar 2004 bestätigt worden. Anlässlich einer rheumatologischen Untersuchung und Behandlung sei ein Fibromyalgie-Syndrom mit allgemein körperlichen und Gelenksymptomen festgestellt worden. Ein Zusammenhang zum Unfallereignis könne bei dieser Diagnose nicht erkannt werden. Damit verblieben seit der MRI-Untersuchung vom 29. September 2003 keine posttraumatischen Symptome, Beschwerden oder Befunde. Für die weitere Behandlung sei die Krankenkasse zuständig. Die HWS-Symptomatik sei vollständig abgeklungen und ausgeheilt. Unfallbedingt sei die Beschwerdeführerin daher seit 26. September 2003 nicht mehr arbeitsunfähig.
6.7     Aus dem Schreiben von PD Dr. D.___, vom 6. Dezember 2004 an den dannzumaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Peter Bolzli, (Urk. I 9/52) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 25. April 2003 bei ihm in der Behandlung sei. Sie klage über Schmerzen im Bereich der Arme und der Beine. Sie vergesse viel, sei müde und müsse viel schlafen. Sie habe zwar vor dem Unfall vom Januar 2002 ebenfalls schon Schmerzen gehabt, jedoch nicht in diesem Ausmass. Vor allem seien die Müdigkeit und das Vergessen erst nach dem Unfall aufgetreten. Aus der Literatur sei bekannt, dass klassische Fibromyalgie-Probleme infolge von HWS-Schleudertraumen deutlich gehäuft aufträten. Laut Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr Allgemeinzustand vor dem Unfall deutlich besser gewesen. Sofern aufgrund der Akten nicht schon vor dem Unfall eine ähnliches Krankheitsbild nachgewiesen werden könne, sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden mühelos nachzuweisen. 
6.8     Zum gleichen Schluss wie Kreisarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2004 (Urk. I 9/33) gelangte Dr. E.___ in seiner aktenmässigen Beurteilung vom 14. Januar 2005 (Urk. I 9/54). Insbesondere wies er darauf hin, dass eine Unfallkausalität der sekundären Schulterbeschwerden rechts allein schon aufgrund der grossen zeitlichen Latenz unwahrscheinlich sei. Echtzeitlich sei nämlich eine Schulterverletzung weder dokumentiert noch wahrscheinlich (lediglich HWS-Distorsion). Bildgebend (inkl. Arthro-MRI) und intraoperativ habe sich an der Schulter keine traumatische Läsion gefunden. "Stiff shoulder" und "Impingement" seien eindeutig krankhafte Leiden. Auch die zusätzlich zur Diskussion stehende "Fibromyalgie" sei auf körperlicher Ebene keine wahrscheinliche Unfallfolge. Es handle sich dabei um ein psychosomatisches Problem (ohne objektivierbares Substrat), das auch den operierten Schulterbefund nicht erklären könne. Selbst wenn man auf psychologischer Ebene rein zeitlich eine natürliche Kausalität postulieren würde, wäre bei der Beschwerdegegnerin der juristische Adäquanzentscheid massgebend. Es sei daran erinnert, dass der Verlauf im Grundfall problemlos gewesen und die Beschwerdeführerin bereits ab 2. April 2002 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
6.9     Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. I 9/59) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach der arthroskopischen zirkulären Capsulotomie, Arthrolyse, Acromioplastik Schulter rechts beschwerdefrei und die Physiotherapie im Dezember 2004 abgeschlossen worden sei. Spezifische Massnahmen seien nicht mehr notwendig, weshalb die Behandlung abgeschlossen werden könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach der Operation wieder beschwerdefrei sei, spreche gegen einen progredienten degenerativen Prozess.
         In seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. April 2005 (Urk. 3/15) hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall vom 16. (richtig: 26.) Januar 2002 an Schulterbeschwerden rechts gelitten habe. Anlässlich seiner Arthroskopie vom 27. Februar 2004 habe er das Bild einer retraktilen Kapsulitis/Stiff shoulder mit Verdickung/Verkürzung der gesamten Gelenkkapsel vorgefunden. Bei der retraktilen Kapsulitis handle es sich um ein entzündliches Geschehen, wobei initial jeweils die Entzündungskomponente während vier bis sechs Monaten im Vordergrund stünde und dieses Stadium dann sukzessive in ein Narbenstadium übergehe. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Die retraktile Kapsulitis sei keine degenerative Erkrankung, sondern könne durch verschiedene Ursachen ausgelöst werden, wie zum Beispiel eine Tendinitis calcarea, eine vorgängige Schulteroperation, ein vorgängiges Trauma, oder auch idiopathisch sein. Bei den posttraumatisch ausgelösten retraktilen Kapsulitis kämen verschiedene Grade der Verletzungen in Betracht, wie Fraktur, Schulterluxation oder geringgradige Verletzungen, wie Zerrungen/Distorsionen. Bereits bei einer Zerrung komme es zu kleinen Faserverletzungen im Bereich der Kapsel, die dann das gesamte entzündliche Geschehen einer retraktilen Kapsulitis auslösen könnten. Bei nur geringgradigen Verletzungen könne dann während der Operation nicht mehr klar zwischen einer idiopathischen oder einer posttraumatischen Verursachung der retraktilen Kapsulitis unterschieden werden. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall. In Anbetracht der klaren Brückensymptomatik, welche offenbar auch vom Physiotherapeuten der Beschwerdeführerin bestätigt werden könne, sei er der Meinung, dass hier klar eine traumatisch verursachte retraktile Kapsulitis/Stiff Shoulder vorgelegen habe.

7.
7.1     Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ereignisse vom 26. Januar 2002 eine Leistungspflicht bezüglich der ab März 2003 geltend gemachten Schulterbeschwerden trifft.
7.2    
7.2.1   Kreisarzt Dr. B.___ (Urk. I 9/33) und der Versicherungsmediziner Dr. E.___ (Urk. I 9/54) legen dar, der anamnestisch angegebene vermehrte Druck der Sicherheitsgurten auf die rechte Schulter beim Unfall vom 26. Januar 2002 könne nicht derart schwer gewesen sein, dass er geeignet gewesen wäre, eine Traumatisierung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin zu bewirken. Die unbestrittenermassen vorliegenden Stiff shoulder und Impingement der rechten Schulter seien eindeutig krankhafte, degenerative Leiden und damit unfallfremd. Unwahrscheinlich sei eine Unfallkausalität auch aufgrund der grossen zeitlichen Latenz zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Schulterbeschwerden.
7.2.2   In seinem Bericht vom 28. April 2005 (Urk. 3/15) ging Dr. C.___ aufgrund der klaren, vom Physiotherapeuten der Beschwerdeführerin bestätigten Brückensymptomatik, von einer traumatisch verursachten retraktilen Kapsulitis/Stiff Shoulder aus. Im Schreiben des behandelnden Physiotherapeuten, V.___, an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 26. April 2005 (Urk. 13/9) gab dieser an, dass die therapeutischen Massnahmen vom 12. Februar 2002 bis 13. Mai 2002 einem akuten HWS-Syndrom sowie Schulterschmerzen gegolten hätten. Gemäss Schreiben von Dr. A.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 22. April 2005 (Urk. 13/10) ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen eines Autounfalles vom 26. Januar 2002 regelmässig bei ihm in Behandlung; direkt nach dem Unfall im Jahre 2002 bis zur Schulteroperation Ende Februar 2004 sogar monatlich ein- bis zweimal. Sie habe über starke Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel, Übelkeit sowie grosse Müdigkeit und vor allem Konzentrationsstörungen geklagt. Später habe sie zunehmend Schulterbeschwerden, welche jedoch bereits seit dem Unfall vorhanden gewesen seien, erwähnt. Während der zweiten Hälfte des Jahres 2003 sei die Beschwerdeführerin gestützt auf seine Anordnung wegen den HWS- und Schulterbeschwerden bei seiner Mitarbeiterin, Frau H.___, in der Elektrotherapie gewesen. Wegen der Nackenbeschwerden sei die Beschwerdeführerin bei Herrn W.___ in Behandlung gewesen. Aus dem Schreiben von W.___, Atlaslogie + Akupunktur, "___", an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 27. April 2005 (Urk. 3/11) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Nacken- und Schulterbeschwerden vom 17. April 2003 bis 2. Juni 2003 während zwölf Sitzungen und vom 7. August 2003 bis 10. Dezember 2003 während 14 Sitzungen bei ihm in Behandlung gewesen ist.
7.2.3   Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten über den Unfall vom 26. Januar 2002 keinerlei Hinweise auf eine dadurch verursachte Schulterverletzung ergeben (Urk. I 9/1-10). So geht aus der Unfallmeldung vom 28. Januar 2002 (Urk. I 9/1) sowie aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. Februar 2002 (Urk. I 9/2) nur hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Autokollision vom 26. Januar 2002 ein Schleudertrauma erlitten hat, ohne Angaben subjektiver oder objektiver Befunde. Ebenso ergibt sich aus der Verordnung zur Physiotherapie, unterzeichnet durch Dr. A.___ und den Physiotherapeuten V.___, am 22. März 2002 nur die Diagnose eines traumatischen Zervikalsyndroms bei einem Schleudertrauma (Urk. I 9/6). Auch anlässlich des Telefongesprächs vom 26. Februar 2002 (Urk. I 9/3) hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Schulterbeschwerden erwähnt, sondern nur angegeben, dass sie bei der Bildschirmarbeit noch Schmerzen im Nacken verspüre. Aus einer weiteren Telefonnotiz vom 22. April 2002 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass sie wieder zu 100 % arbeite. Es gehe manchmal gut und manchmal schlechter. Nebst erneuten Schmerzen zervikal werden Beschwerden an der rechten Schulter und im ganzen rechten Arm erstmals im Bericht von Dr. A.___ vom 16. April 2003 (Urk. I 9/12) und damit erst nach erfolgter Rückfallmeldung vom 31. März 2003 (Urk. I 9/11) erwähnt. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2004 (Urk. I 9/33) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe dem Arzt lange nichts wegen der Schulterbeschwerden gesagt, weil sie unbedingt wieder arbeitsfähig werden und die Stelle nicht habe verlieren wollen. Sie habe ihrem Hausarzt erstmals am 24. März 2003 von ihren Schulterbeschwerden berichtet. Daraufhin sei die Behandlung angelaufen.
         Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt Dr. A.___ erstmals im März 2003 und damit eineinviertel Jahre nach dem Unfall Schulterbeschwerden erwähnt hat (Urk. I 9/33 und Urk. 3/10). Nur schon angesichts dieser grossen zeitlichen Latenz ist es medizinisch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall ein Schultertrauma erlitten haben soll (Urk. I 9/54). Die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach sie aus Angst vor einer Kündigung gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. A.___, nur von ihren Nackenbeschwerden und nicht auch von den angeblichen Schulterbeschwerden berichtet haben soll, ist unglaubhaft. Zum einen untersteht Dr. A.___ dem Arztgeheimnis, weshalb er gegenüber dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung ohnehin keine Angaben über deren Gesundheitszustand hätte machen dürfen. Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin alsdann im März 2003 doch getraut haben soll, ihre Schulterbeschwerden gegenüber Dr. A.___ zu erwähnen, war sie doch nach wie vor beim gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen.
         Aufgrund des Gesagten finden die im Nachhinein gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ und den Physiotherapeuten gemachten Angaben in den vorliegenden Akten keine Stütze. So kann dem Schreiben von Dr. A.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 22. April 2005 (Urk. 3/10) nicht entnommen werden, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin über Schulterbeschwerden geklagt hat. Dr. A.___ gab darin bloss an, dass die Beschwerdeführerin später zunehmende Schulterbeschwerden erwähnt habe. Aufgrund des Umstandes, dass Dr. A.___ die geklagten Schulterbeschwerden nicht anhand eines Auszuges aus der Krankengeschichte zu belegen vermag, ist davon auszugehen, dass er diese Bestätigung im Schreiben vom 22. April 2005 (Urk. 3/10) einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin abgegeben hat. Die Ausführungen von Dr. A.___ gründen daher nicht auf einer medizinischen Befunderhebung und vermögen daher nicht zu überzeugen. Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis), jedoch darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und Vertrauensärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass solche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die selben Vorbehalte gelten auch in Bezug auf die Ausführungen des Physiotherapeuten im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 26. April 2005 (Urk. 3/9). Dies zumal sie mehr als drei Jahre nach dem Unfall erstellt worden sind und in der Physiotherapieverordnung keine Stütze finden. Aufgrund all dieser Umstände kann demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfall vom 26. Januar 2002 an Schulterschmerzen gelitten hat, mithin sind diesbezüglich keine Brückensymptome vorhanden. Daran vermögen auch die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungsschreiben von ihrem Lebenspartner (Urk. 3/4) und Kolleginnen (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) nichts zu ändern, da sie allesamt einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und durch keinerlei medizinische Befunde beziehungsweise Beurteilungen gestützt werden. Dementsprechend fehlt auch der Argumentation von Dr. C.___, wonach angesichts der vom Physiotherapeuten bestätigten Brückensymptome klar eine traumatisch verursachte retraktile Kapsulitis/Stiff Shoulder vorgelegen haben müsse (Urk. 3/15), die Grundlage, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Ebenso wenig einsichtig ist und wird durch Dr. C.___ auch nicht näher begründet, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach der Operation wieder beschwerdefrei sei, zusammenfassend gegen einen progredienten, degenerativen Verlauf sprechen sollte (Urk. I 9/59). Demgegenüber sind sowohl der Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ wie auch des Versicherungsmediziners Dr. E.___ hinsichtlich der Frage nach der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden umfassend und berücksichtigen insbesondere die Vorakten sowie die Anamnese. Zudem leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und sind in ihren Schlussfolgerungen begründet, weshalb bezüglich der Frage nach der Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 26. Januar 2002 darauf abgestellt werden kann. Demnach erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Schulterbeschwerden auf den Unfalls vom 26. Januar 2002 zurückzuführen sind. Angesichts dieser Aktenlage sind diesbezüglich von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und ist daher davon abzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Schulterbeschwerden mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 für die Zukunft zu Recht verneint.

8.
8.1     Zwischen den Parteien ist im Weiteren strittig, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr für die Schulterbehandlung bereits übernommenen Kosten inklusive der Operation zu Recht zurückfordert.
8.2     Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss sich der Unfallversicherer, der Versicherungsleistungen zurückfordert, auf den bei formellen Verfügungen erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung stützen können (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1).
8.3
8.3.1   Laut einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
8.3.2   Bei der vorliegenden Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Leistungserbringung hinsichtlich der Schulterbeschwerden zweifellos unrichtig war. Wohl hat das vorliegende Verfahren ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Februar 2002 ausgegangen werden kann. Ganz ausgeschlossen werden konnte ein solches indes nicht. Insofern war die ursprüngliche Leistungserbringung nicht zweifellos verfehlt. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie lediglich irrtümlich die Zahlung der Operationskosten übernommen, die Unfallkausalität aber nie anerkannt habe (Urk. 8 S. 8), sind nicht belegt. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Öffentliche Krankenkasse Schweiz (ÖKK) ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Taggeldleistung mit Schreiben vom 18. November 2004 anerkannt hat (Urk. I 9/45).
8.3.3   Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung stützen.

8.4    
8.4.1   Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
8.4.2   Als neue Tatsache kann allenfalls der Umstand gewertet werden, dass Kreisarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2004 zum Schluss gekommen ist, dass die Schulterbeschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Januar 2002 stehen. Dass diese Tatsache in einem früheren Zeitpunkt unverschuldeterweise unbekannt blieb, trifft indes nicht zu. Es wäre der Beschwerdegegnerin frei gestanden, bereits im Hinblick auf die erstmalige Leistungsausrichtung für die Behandlung der Schulterbeschwerden sowie insbesondere im Hinblick auf die Operation vom 27. Februar 2004 diese Frage klären zu lassen und von den im damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen Tatsachen Kenntnis zu nehmen.
8.4.3   Damit kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf den Rückkommenstitel der Revision stützen.
8.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter demjenigen der Revision berechtigt ist, die der Beschwerdeführerin für die im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden ausgerichteten Leistungen zurückzufordern. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich aufzuheben.

9.      
9.1     Es ergibt sich aus den Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass hinsichtlich des Zervikovertebralsyndroms im April 2003 ein Rückfall vorlag (Urk. I 9/12 und Urk. I 9/13). Streitig und zu prüfen ist, ob diese Beschwerden in der Zwischenzeit abgeheilt sind, ob die Beschwerdeführerin noch an weiteren Schleudertraumafolgen leidet und ob zwischen dem Unfall sowie der neu aufgetretenen Fibromyalgie ein Kausalzusammenhang besteht.
9.2     Sowohl Kreisarzt Dr. B.___ als auch Versicherungsmediziner Dr. E.___ gehen davon aus, dass die HWS-Symptomatik vollständig abgeklungen ist und die Beschwerdeführerin neu an einer Fibromyalgie leidet, wofür gemäss Dr. E.___ auf psychologischer Ebene rein zeitlich eine natürliche Kausalität postuliert werden könnte (Urk. I 9/33 S. 5 und Urk. I 9/54 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte jedoch im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges (Urk. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nach wie vor an den Folgen des Schleudertraumas und zusätzlich an einer Fibromyalgie leide, wobei sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei (Urk. 1 S. 15 ff.).
9.3    
9.3.1   Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich aus dem kreisärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2004 (Urk. I 9/33), dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf deren Beschwerden im Nacken- und Halsbereich befragt und untersucht hat. So gab die Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerden in der Halswirbelsäule wechselnd seien und sie bis heute noch in physiotherapeutischer Behandlung sei. Sie gehe intensiv in die Therapie für aktive und passive Massnahmen, auch im Wasser. Zudem sei sie in rheumatologischer Abklärung und Behandlung bei PD Dr. D.___, welcher ein Fibromyalgiesyndrom festgestellt habe. Sie habe ständig Ganzkörper-Skelett-Weichteil- und Gelenkschmerzen sowie Schlafstörungen und  verspüre ein Druck- und Spannungsgefühl im ganzen Körper. Deshalb sei sie zum Hausarzt gegangen, welcher sie zum Rheumatologen weitergeschickt habe. Der Rheumatologe habe ihr gesagt, dieser ganze Beschwerdekomplex könnte auch vom Unfall herrühren. Sie nehme regelmässig Schmerzmittel, einerseits zur Entspannung wegen den schwierig einzuordnenden Symptomen der Fibromyalgie und andererseits auch wegen der Schulter und dem Nacken. Kreisarzt Dr. B.___ hat in seinem Bericht vom 9. Oktober 2004 unter dem Titel Hauptbeschwerden unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen mit Verspannungen im oberen Rückenbereich leide. Im Rahmen der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule konnte Kreisarzt Dr. B.___ abgesehen von einer leichten Druckdolenz paravertebral lumbal beidseits sowie einer massiven Druckdolenz der Nackenmuskulatur rechtsseitig ohne Triggerpunkte keine auffälligen Befunde hinsichtlich der HWS-Symptomatik erheben. Dementsprechend hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, die heutige Untersuchung ergebe für die HWS keine pathologischen Befunde. Es bestünden eine volle Beweglichkeit und keine Befunde im Bereich der Hals- und Nackenmuskulatur ausser Ausstrahlungen von der Schulter rechtsseitig (Urk. I 9/33 S. 5). Angesichts des Umstandes, dass eine massive Druckdolenz der Nackenmuskulatur nur auf der rechten Seite besteht, ist es nachvollziehbar, wenn die Ursache dafür in der ausgeprägten, unfallfremden Periopathia humeroscapularis (PHS) der rechten Schulter erblickt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. B.___, wonach die HWS-Symptomatik vollständig abgeklungen sei (Urk. I 9/33 S. 5), schlüssig und damit nachvollziehbar. Zudem hat Kreisarzt Dr. B.___ auch die Vorakten, die Anamnese sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Sein Bericht kann demnach als taugliches Beweismittel qualifiziert werden. Diese Beurteilung wird noch dadurch gestützt, dass die Nackenschmerzen bereits schon anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ am 8. Dezember 2003 in den Hintergrund getreten sind und bereits schon in diesem Zeitpunkt eine HWS-Beweglichkeit ohne Schmerzausstrahlung in die Schultern bestand (Urk. I 9/18). Auch in den weiteren Untersuchungsberichten von Dr. C.___ finden sich keine Hinweise auf Nackenbeschwerden. Dies obwohl sich Dr. C.___ jeweils nicht nur über den Zustand der rechten Schulter geäussert hat, sondern auch Angaben über den weiteren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgehalten hat. So findet sich im Bericht vom 17. August 2004 (Urk. I 9/29) beispielsweise der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich auch Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie habe. Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin selber hat die Beschwerdeführerin nur von ihren noch bestehenden Schulterbeschwerden gesprochen und keine Angaben über irgendwelche Nackenprobleme gemacht. So gab sie anlässlich des Telefongesprächs vom 29. Juni 2004 (Urk. I 9/28) an, dass der Schleimbeutel noch immer entzündet sei, aber sonst gehe es ihr immer besser.
         Daran, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 29. Oktober 2004 von einem vollständigen Abklingen einer behandlungsbedürftigen HWS-Symptomatik ausgegangen werden kann, ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen von Dr. A.___ und dem Physiotherapeuten nichts. In seinem Schreiben vom 26. April 2005 (Urk. 3/9) bringt auch der Physiotherapeut die im Nachgang an die Schulteroperation noch bestehenden Beschwerden im Nacken nicht direkt mit dem HWS-Schleudertrauma in Verbindung. So gab er darin an, dass er die Beschwerdeführerin nur in der Zeit vom 12. Februar bis 13. Mai 2002 hinsichtlich eines HWS-Syndroms behandelt habe. In der Zeit vom 20. September bis 31. Dezember 2004 hätten seine therapeutischen Massnahmen der weiteren postoperativen Behandlung der Schulterbeschwerden und den nach wie vor an der Halswirbelsäule auftretenden Beschwerden gegolten. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an Druckdolenzen auf der rechten Nackenseite leidet, ist unbestritten. Dem Schreiben von Dr. A.___ vom 22. April 2005 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr wegen der Nackenbeschwerden behandelt (Urk. 3/10). Hinsichtlich der Frage, ob die HWS-Symptomatik per Ende Oktober 2004 abgeklungen beziehungsweise behandlungsbedürftig ist, kann dieser demnach gar keine Auskunft erteilen.
         Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die HWS-Symptomatik bei der Beschwerdeführerin spätestend per Ende Oktober 2004 abgeheilt beziehungsweise nicht mehr behandlungsbedürftig war. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind daher nicht notwendig.
9.3.2   Zu beantworten bleibt die Frage nach dem Vorliegen von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen.
         Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass sie neben den Nackenschmerzen/Verspannungen im oberen Rückenbereich auch an Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, Schwindel, Übelkeit und Schlafproblemen, erhöhter Ermüdbarkeit sowie Vergesslichkeit leide. Damit sei es erstellt, dass sie an weiteren Schleudertraumafolgen leide. Es fällt jedoch auf, dass diese Beschwerden in den medizinischen Akten des Grundfalles keinen Niederschlag gefunden haben. So ergibt sich einzig aus der Telefonnotiz vom 26. Februar 2002, dass sich die Beschwerdeführerin nebst Beschwerden im Nacken nicht gut konzentrieren könne (Urk. I 9/3). Weder den ärztlichen Zwischenberichten von Dr. A.___ noch denjenigen von Dr. C.___ sind jedoch Hinweise über solche Beschwerden zu entnehmen. Insbesondere steht der Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 24. April 2002 (Urk. I 9/9) im Widerspruch zu den Angaben in dessen Schreiben vom 22. April 2005 (Urk. 3/10). Währenddem Dr. A.___ im April 2002 noch von einem komplikationslosen Verlauf berichtete und keine der von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden wie Kopfweh, Schwindel, Übelkeit sowie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen erwähnte, soll die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in seinem Schreiben vom 22. April 2005 doch genau daran gelitten haben. Die im Nachhinein gemachten Angaben von Dr. A.___ werden nicht weiter belegt und sind aufgrund der dargelegten Widersprüchlichkeit zu den Echtzeitakten unglaubhaft. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erw. 7.2.3 hiervor). Demnach kann auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten typischen Schleudertraumafolgen nicht auf das Schreiben von Dr. A.___ abgestellt werden.
         Auch im Rahmen des Rückfalles ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Hinweise über solche Beschwerden. Weder in den Berichten von Dr. A.___ (Urk. I 9/12, Urk. I 9/15 und Urk. I 9/17) noch in denjenigen von Dr. C.___ finden sich Angaben über solch typische Schleudertraumafolgen (Urk. I 9/18, Urk. I 9/19, Urk. I 9/23, Urk. I 9/24, Urk. I 9/26, Urk. I 9/27, Urk. I 9/29, Urk. 9/29.1, Urk. I 9/44 und Urk. I 9/59). Gegenüber Kreisarzt Dr. B.___ hat die Beschwerdeführerin nebst der geklagten Halswirbelsäulen- und Schulterbeschwerden lediglich angegeben, dass sie ständig Ganzkörper-Skelett-Weichteil- und Gelenkschmerzen habe, an Schlafstörungen leide und ein Druck- und Spannungsgefühl im ganzen Körper verspüre (Urk. I 9/33 S. 2 f.). Hinweise für das Vorliegen einzelner solcher Beschwerden finden sich nur im Schreiben von PD Dr. D.___ an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2004 (Urk. I 9/52). Darin führte PD Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin nebst Schmerzen im Bereich der Arme und der Beine, viel vergesse, müde sei und viel schlafen müsse. Angesichts der Umstände jedoch, dass PD Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie diagnostizierte und als Begleitsymptome dieser Krankheit unter anderem auch allgemeine Abgeschlagenheit und Müdigkeit, Schlafstörungen sowie Spannungskopfschmerzen auftreten können (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 258. Aufl., Berlin/New York 1998, zu "Fibromyalgie"), liegt der Schluss nahe, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem Begriff "Schleudertraumafolgen" geklagten, aktenkundigen Beschwerden in der Diagnose der Fibromyalgie aufgehen.
         Weder Kreisarzt Dr. B.___ noch der Versicherungsmediziner Dr. E.___ schlossen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leidet. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Fibromyalgie und dem Unfall vom 26. Januar 2002 vermochte der Versicherungsmediziner Dr. E.___ aus rein zeitlichen Gründen nicht auszuschliessen (Urk. I 9/54 S. 1).
9.4
9.4.1   Kann das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges hinsichtlich der Fibromyalgie und dem Unfall vom 26. Januar 2002 nicht verneint werden, bleibt die Frage der Adäquanz der diesbezüglich ab 29. Oktober 2004 noch vorliegenden Beschwerden zu prüfen. Währenddem die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 117 V 359 postuliert (Urk. 1 S. 18 ff.), möchte die Beschwerdegegnerin die Rechtssprechung nach BGE 115 V 133 angewandt wissen (Urk. 2 S. 4).
9.4.2   Vorliegend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. So handelt es sich bei der Fibromyalgie um ein rheumatologisches Krankheitsbild, bei welchem keine objektiven organischen Befunde auszumachen sind und bei dessen Entstehung oft körperliche und psychische Faktoren zusammenwirken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521; Müller/Keel, Fibromyalgie, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 97.1, www.dolor.ch). Da vorliegend nicht von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. Erw. 9.3.2), ist die Frage nach der Adäquanz einzig unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall vorzunehmen. Demnach gelangt die oben in Erw. 4.5 zitierte Rechtssprechung gemäss BGE 115 V 135 ff. zur Anwendung.
9.4.3   Währenddem die Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall ausgeht (Urk. 2 S. 5), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ereignisse vom 26. Januar 2002 seien als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren (Urk. 1 S. 19).
         Abgesehen von einer Stellungnahme der weiteren am Unfall beteiligten Person, I.___, vom 5. April 2002 (Urk. I 9/7) sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keine Einzelheiten zu den Ereignissen vom 26. Januar 2002. Ohne dass es Abklärungen bedürfte, ist auf Grund der Angaben von I.___ und der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin und Kreisarzt Dr. B.___ am 7. Oktober 2004 (Urk. I 9/33) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Auto von I.___ am 26. Januar 2002 frontal mit einer vom Autolenker geschätzten Geschwindigkeit von 45 Km pro Stunde in die Seite eines links abbiegenden, ihm die Fahrbahn abschneidenden Autos hineinfuhr. Das Fahrzeug von I.___ wurde dabei am Kotflügel, der Motorhaube, der Stossstange sowie an der rechten Tür beschädigt, was Reparaturkosten in Höhe von rund Fr. 6'800.-- nach sich zog (Urk. I 9/7). Da sich die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt gerade nach vorne gebückt habe, um etwas aus der Handtasche zu nehmen, sei sie auf den Unfall nicht gefasst gewesen (Urk. I 9/33 und Urk. 1 S. 19).
         Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes ist der vorliegende Unfall weder der Gruppe der leichten noch der schweren Unfälle zuzuordnen. Er gehört in den mittleren Bereich (vgl. die schweren Fälle im mittleren Bereich: RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 Erw. 4).
         Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
         Der Frontalkollision zweier Personenwagen, wovon der eine mit einer Geschwindigkeit von zirka 45 km/h unterwegs gewesen sein soll, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den Unfall nicht gefasst war, weil sie sich gerade nach vorne gebückt habe, um etwas aus ihrer Handtasche zu holen (Urk. I 9/33 S. 2), kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Es handelt sich jedoch um einen Schrecken, wie er üblicherweise mit einem Unfall verbunden ist (BGE 115 V 145). Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden.
         Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nötig machten. Sie absolvierte lediglich während einer längeren Dauer nicht invasive Therapien, wie  die verordnete Physiotherapie und Atlaslogie sowie Akupunktur (Urk. 3/9 und Urk. 3/11). Eine schwere Verletzung lag indessen nicht vor. Im Gegenteil konnte auf den bildgebenden Untersuchungen keine Fraktur oder Läsion festgestellt werden.
         Die Beschwerdeführerin klagte weiter nicht über körperliche, unfallbedingte Dauerbeschwerden. So berichtete Dr. A.___ bereits am 24. April 2002 über einen komplikationslosen Verlauf (Urk. I 9/9), war die Beschwerdeführerin bereits gut zwei Monate nach dem Unfall wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. I 9/33 S. 1) und gab die Beschwerdeführerin am 22. April 2002 gegenüber der Beschwerdegegnerin selber an, es gehe manchmal gut und manchmal schlecht (Urk. I 9/8). Für die Zeit nach der Rückfallmeldung vom 31. März 2003 standen alsdann die Schulterbeschwerden, welche nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, im Vordergrund (vorstehend Erw. 7.2.3), die HWS-Symptomatik ist abgeheilt (vorstehend Erw. 9.3.1) und typische Begleitsymptome eines HWS-Schleudertraumas waren nie vorhanden (vorstehend Erw. 9.3.2). Die fraglichen Beschwerden sind demnach nicht oder nicht mehr dem erlittenen Unfall zuzurechnen, so dass sie auch nicht zur Beantwortung der Adäquanzfrage allfälliger psychischer Unfallfolgen geeignet sind.
         Sodann gibt es keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung und/oder einen schwierigen Heilungsverlauf.
         Die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 26. Januar 2002 dauerte denn nur gut einen Monat, und nachdem die Beschwerdeführerin während eines Monates zu 50 % arbeitsfähig gewesen war, nahm sie ihre Arbeit bei der Z.___ AG per 2. April 2002 wieder vollständig, das heisst zu 80 %, auf. Die darauf folgenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Urk. I 9/29.1) waren alsdann durch die nicht unfallbedingten Schulterbeschwerden und allenfalls durch die Fibromyalgie, einer psychischen Erkrankung, begründet. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin war demnach entweder durch unfallfremde oder psychische Beschwerden, welche für die Adäquanzfrage beide nicht relevant sind, verursacht.
9.4.4   Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien bloss eines teilweise gegeben ist (Dauer der Heilbehandlung). Sie kommen somit nicht in gehäufter Form vor, und keines erscheint in ausgeprägter Weise. Damit sind die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 26. Januar 2002, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.

10.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die vor dem 29. Oktober 2004 erhaltenen Leistungen hinsichtlich der Schulterbeschwerden nicht zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- KPT, Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern
- ÖKK, Taggeldzentrum, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).