Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1970, war seit 1996 bei der A.___ AG, C.___, als Gartenarbeiter beschäftigt und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) unfallversichert, als er am 9. Juni 1999 beim Aufheben eines Zementsacks ausrutschte und auf den Rücken fiel (Urk. 6/Z1, Urk. 6/Z5 S. 1 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2000 stellte die Zürich ihre Leistungen ab 15. Dezember 1999 ein (Urk. 6/Z22).
Mit Schreiben vom 8. und 31. August 2001 meldete der Versicherte Spätfolgen zum erlittenen Unfall (Urk. 6/Z28, Urk. 6/Z30).
Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht (Urk. 6/Z42). Die dagegen am 5. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/Z43) wies sie am 10. Februar 2005 ab (Urk. 6/Z68 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Zu den vom Gericht beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-79) nahm die Zürich am 26. Juli 2005 Stellung (Urk. 17), während der Versicherte am 12. September 2005 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 18).
Am 13. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rechtlichen Grundlagen der Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2a, S. 6 f. Ziff. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zutreffend ist auch der Hinweis, dass der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang behaupteter Spätfolgen nach erfolgtem Fallabschluss durch die versicherte Person nachzuweisen ist (Urk. 2 S. 4 oben). Gleiches gilt, wenn ein Rückfall geltend gemacht wird.
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit,St. Gallen 2003, S. 77).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Meldung von Spätfolgen zum Unfall vom 9. Juni 1999 damit, dass er seit dem Unfall an psychischen Beschwerden leide; die Diagnose laute somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise Anpassungsstörung (Urk. 6/Z28). Diese seien von der Invalidenversicherung anerkannt worden und wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall nicht oder nicht in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten, weshalb der Unfall zumindest eine Teilursache darstelle (Urk. 6/Z40).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die psychischen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 6/42 S. 3); jedenfalls stünden sie nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3c).
2.3 Ob es sich bei den gemeldeten Beschwerden um Spätfolgen oder allenfalls um einen Rückfall handelt (also ob sie nach Fallabschluss erstmals oder ob sie erneut aufgetreten sind), kann offen bleiben, denn in beiden Fällen ist für die Leistungspflicht entscheidend, ob die Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen und ob sie eine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit bewirken.
3.
3.1 Gemäss dem vom nachbehandelnden Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, am 30. Juni 1999 erstellten Zeugnis zog sich der Beschwerdeführer am 9. Juni 1999 beim Sturz auf den Rücken eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zu und war am Unfalltag und am Folgetag im Kreisspital E.___ - wo eine akute Lumbago nach Hebetrauma diagnostiziert wurde (Urk. 6/ZM2 Mitte) - hospitalisiert (Urk. 6/ZM1 Ziff. 2 und 5).
Im Unfallschein attestierte Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juni (Unfalltag) bis am 4. Juli, eine solche von 50 % vom 5. bis 6. Juli, wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 18. Juli, und ab 19. Juli eine solche von 50 % sowie ab 26. Juli 1999 eine solche von 0 % (Urk. 6/ZM 3).
In seinem Bericht vom 30. Juli 1999 machte er keine Zahlenangaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/ZM4 Ziff. 3) und bejahte die Frage, ob nichtmedizinische Gründe die Steigerung der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer entgegen gemachter Zusicherungen schwere Arbeit zugeteilt worden sei (Urk. 6/ZM4 Ziff. 4).
3.2 Auf Veranlassung von Dr. D.___ weilte der Beschwerdeführer vom 20. Oktober bis 17. November 1999 in der Rehaklinik F.___, wo folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/ZM8 S. 1 f.):
1. Myofasciale vorwiegend tieflumbal lokalisierte Schmerzen
2. Maladaptiver Unfall (richtig wohl: Umgang) mit Schmerzsymptomatik im Sinne einer Symptomausweitung; keine umschriebene psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert
3. Zeitweilig belastungsabhängige Ellenbogenschmerzen links mit Überstreckbarkeit; DD: Instabilitätsproblematik
Zum Verlauf wurde ausgeführt, subjektiv sei keine wesentliche Beschwer-delinderung eingetreten (Urk. 6/ZM8 S. 2 unten). Die subjektiven Beschwerde-angaben korrelierten nicht mit den objektiven Befunden. Die psychosomatische Evaluation habe keine Diagnose von psychischem Krankheitswert ergeben. Eine somatoforme Schmerzstörung sei jedoch nicht ausgeschlossen (Urk. 6/ZM8 S. 3 oben).
Ab 29. November 1999 wurde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeits-unfähigkeit von 50 % und ab 13. Dezember 1999 eine solche von 0 % attestiert (Urk. 6/ZM8 S. 3 unten).
3.3 Am 3. Februar 2000 überwies Dr. D.___ den Beschwerdeführer an die Rheu-matologische Poliklinik des Universitätsspitals G.___ (G.___), da er - in seinen Worten - mit seinen Künsten am Ende sei (Urk. 6/ZM12).
In einem Bericht an die Invalidenversicherung vom 30. September 2000 nannte Dr. D.___ als Diagnosen ein chronisches Panvertebralsyndrom und eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/28 Ziff. 3) und wies darauf hin, der Beschwerdeführer werde ambulant psychiatrisch betreut (Urk. 11/28 Ziff. 4.1).
3.4 Am 6. Dezember 2001 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 11/26 = Urk. 8/2).
Gestützt auf die Vorakten und seine eigenen Untersuchungen führte Dr. H.___ aus, er finde ebenso wenig wie die Voruntersucher Hinweise auf ein umschriebenes psychiatrisches Syndrom wie affektive Störung, Schizophrenie, Angst- oder Zwangsstörung, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung. Auffällig sei hingegen der inadäquate und auch inkonsistente Schmerzausdruck, die zeitliche Koinzidenz der Beschwerdenverschlechterung mit der schwierigen Geburt der dritten Tochter im Februar 1999 sowie die allzu heftige Zurückweisung einer eventuellen psychischen Komponente (Urk. 11/26 S. 5 unten).
Dr. H.___ erläuterte sodann die bisher erfolgten psychiatrischen Beurteilungen, worauf er die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und eines Verdachts auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Aggravation) stellte (Urk. 11/26 S. 6). Die somatoforme Schmerzstörung beeinflusse sicher subjektiv die Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Fehlens einer wesentlichen Komorbidität könne er aus psychiatrischer Sicht allerdings keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 11/26 S. 6 unten).
3.5 Am 21. Dezember 2001 wurde von den Ärzten des Psychiatrischen Zentrums I.___ (I.___) ein Gutachten zu Handen der Sozialberatung der Wohngemeinde des Beschwerdeführers erstattet (Urk. 11/25). Ohne Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. H.___ wurde ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 11/25 S. 3 unten). Es sei zu erwarten, dass auf Grund der gestörten Schmerzverarbeitung auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe, auch wenn die objektivierbaren Befunde eine nahezu normale Belastbarkeit der Wirbelsäule nahe legten (Urk 11/25 S. 4 oben).
3.6 In einem psychosomatischen Konsilium der psychiatrischen Poliklinik des G.___ vom 27. März 2002 (Urk. 11/24 = Urk. 11/23) wurde anamnestisch berichtet, im Februar 2002 sei das vierte Kind - ein Sohn - kurz nach der Geburt verstorben (Urk. 11/24 S. 1 unten). Diagnostiziert wurde einerseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und andererseits eine mittelgradige depressive Episode bei Tod eines Kindes und bei Veränderung der Lebensumstände (Urk. 11/24 S. 2 Mitte).
3.7 Am 26. September 2002 erstattete Dr. H.___ ein Verlaufsgutachten (Urk. 11/22 = Urk. 8/1). Er führte aus, im näheren zeitlichen Umfeld des Unfallereignisses habe eine psychische Belastungssituation insofern bestanden, als dem Paar nach langem Warten nicht der erhoffte Stammhalter geboren worden sei, sondern eine Tochter, die zudem einen zerebralen Schaden erlitten habe. Anlässlich der Begutachtung im Dezember 2001 sei eine depressive Symptomatik nicht zu eruieren gewesen. Die familiäre Problemlage sei zwischenzeitlich durch den Tod des sehnlich erwarteten Sohnes verschärft worden; zudem sei der Beschwerdeführer depressiv geworden. Es sei zu befürchten, dass die derzeit noch als reaktiv zu bezeichnende Depression anhalten und so in eine Anpassungsstörung übergehen werde (Urk. 11/22 S. 2 unten).
Dr. H.___ diagnostizierte nunmehr eine somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Depression zu 50 % beeinträchtigt. Somatoforme Schmerzstörung und Depression zusammen bewirkten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/22 S. 3 oben).
Gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. H.___ ging die Invalidenversicherung von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Februar 2002 aus (vgl. Urk. 11/14) und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab Februar 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 11/6-7).
4.
4.1 Dass hinsichtlich allfälliger somatischer Beschwerden keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht, wurde angesichts des per Mitte Dezember 1999 vorgenommenen Fallabschlusses zu Recht nicht in Frage gestellt.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Leistungspflicht aufgrund der psychischen Beschwerden verhält.
4.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom November 1999 wurde ausgeführt, eine Diagnose von psychischem Krankheitswert habe sich nicht ergeben, eine somatoforme Schmerzstörung sei jedoch nicht ausgeschlossen. Dr. D.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom September 2000 eine somatoforme Schmerzstörung und erwähnte eine ambulante psychiatrische Behandlung.
Im August 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei eine Spätfolge des Unfalls vom Juni 1999.
In den Gutachten vom Dezember 2001 von Dr. H.___ und des I.___ wurde unabhängig voneinander die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, wobei Dr. H.___ mangels Komorbidität keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren vermochte.
Im März 2002 wurde im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des G.___ und im September 2002 wurde von Dr. H.___ nebst der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich eine erhebliche depressive Erkrankung festgestellt, welche gemäss Dr. H.___ die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte, so dass er nunmehr zusammen mit der somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte.
4.3 Dr. H.___ äusserte sich als einziger zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom Juni 1999.
Er wies darauf hin, dass wenige Monate vor dem Unfall die dritte Tochter zur Welt kam und aufgrund von Geburtskomplikationen an Behinderungen litt (und leidet), was eine erhebliche familiäre Belastung bewirkt haben dürfte. Damit warf er sinngemäss, wenn auch nicht explizit, die Frage auf, ob die psychische Fehlentwicklung nicht eher durch dieses einschneidende familiäre Ereignis als durch den vergleichsweise harmlosen Sturz (aus dem Stand auf den Rücken) verursacht worden sein könnte.
Ab März 2002 wurde übereinstimmend eine zusätzliche depressive Problematik festgehalten und ebenso übereinstimmend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen noch schwereren Schicksalsschlag hatte hinnehmen müssen, indem als viertes Kind - wunschgemäss - ein Sohn zur Welt kam, jedoch kurz nach der Geburt verstarb.
4.4 Die 2002 zur somatoformen Schmerzstörung hinzugetretene zusätzliche depressive Symptomatik hat gemäss den psychiatrischen Einschätzungen kaum etwas damit zu tun, dass der Beschwerdeführer im Juni 1999 aus dem Stand auf den Rücken gefallen war und er sich dabei eine LWS-Kontusion zugezogen hatte. Vielmehr sind die psychiatrischen Beurteilungen dahingehend zu verstehen, dass der erwähnte, im Februar 2002 eingetretene schwere Schicksalsschlag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer hat depressiv werden lassen. Für das psychische Zustandsbild in der Schwere, mit welcher es sich ab 2002 manifestierte, fehlt es mithin am natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1999.
4.5 Nun erachtete der Beschwerdeführer aber bereits seinen psychischen Zustand im August 2001 - also bevor aus den erwähnten Gründen eine depressive Symptomatik zur somatoformen Schmerzstörung hinzutrat - als Spätfolge des Unfalls von 1999. Ob dies zutrifft, ist unabhängig davon zu prüfen, dass dies auch bejahendenfalls keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergäbe, dies sowohl im Lichte der einschlägigen Gerichtspraxis (vgl. vorstehend Erw. 1.3) als auch der schlüssigen Beurteilung im Gutachten von Dr. H.___.
Ob, wie vom Beschwerdeführer im August 2001 geltend gemacht, die damals diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Juni 1999 stand, erscheint vor dem Hintergrund der überzeugenden Überlegungen von Dr. H.___ zur psychosozialen Belastungssituation im Jahr 1999 als ausgesprochen zweifelhaft. Mit Blick auf das zusätzliche Erfordernis der Adäquanz kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.
4.6 Die Prüfung der Adäquanzfrage ergibt Folgendes:
Das Unfallereignis liegt im Grenzbereich zwischen einem leichten und einem mittleren Unfall: Der Beschwerdeführer rutschte aus und stürzte aus dem Stand rückwärts, so dass er auf den Rücken fiel. Dieser Hergang erscheint deutlich weniger schwer als die Situation, in welcher ein Mann als Folge eines Stosses rückwärts an einem steinigen Flussufer hangabwärts stürzte und mit dem Rücken auf einen Stein fiel; dieses Ereignis wurde unter Einbezug der Kasuistik betreffend Sturzereignisse als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen bewertet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. November 2004 i.S. P., U 173/03 und U 212/03, Erw. 4.2.2). Das vorliegende Ereignis ist deshalb, wenn überhaupt im mittleren Bereich, an der äussersten Grenze zu einem leichten Unfall zu taxieren.
Die relevanten Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) müssen somit in besonders gehäufter Weise oder einzeln besonders ausgeprägt erfüllt sein, um die Adäquanz bejahen zu können. Davon kann aber nicht die Rede sein: Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ aus somatischer Sicht Ende 1999 wieder hergestellt gewesen. Sodann erscheint es fraglich, ob angesichts der wiederholt festgestellten Diskrepanz zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bejaht werden könnte. Alle übrigen Kriterien sind, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3c), offensichtlich nicht erfüllt.
Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer im August 2001 als Spätfolgen des Unfalls vom Juni 1999 erachtete, in fraglichem natürlichen und jedenfalls nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit diesem Unfall standen.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die vom Beschwerdeführer im August 2001 geltenden gemachten psychischen Beschwerden stehen nicht in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Juni 1999; sie stellen deshalb keine Spätfolgen dar, welche eine Leistungspflicht zu begründen vermöchten. Die 2002 eingetretene Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds sodann geht auf anderweitige schwere psychosoziale Belastungen zurück und steht nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Juni 1999.
Insgesamt sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche eine über den Fallabschluss im Dezember 1999 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten.
Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).