Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1938, war über die A.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obligatorisch unfallversichert. Am 28. September 2000 wurde er in seinem stehenden Auto von hinten angefahren (Urk. 7/1). Er suchte gleichentags die C.___ auf, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine occipitale und thoracale Kontusion, Schwindel und ein Status nach HWS-Verletzung bei einem Unfall 1973 mit wahrscheinlicher Fraktur des Halswirbelkörpers 4 diagnostiziert wurden (Urk. 7/3). In der Folge persistierten cervikale Beschwerden. Zudem beklagte der Versicherte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Am 15. November 2000 untersuchte der Neurologe Dr. med. D.___ den Versicherten (Bericht vom 16. November 2000, Urk. 7/7). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12). Am 30. März 2001 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 7/25). In einem Nachtrag vom 12. Juni 2001 zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. März 2001 erklärte Dr. F.___ unter besonderer Berücksichtigung des Vorzustandes, dass eine leichte bis mittelschwere Halbtagsarbeit zumutbar wäre. In diesem Sinne könne dem Versicherten eine Arbeit im vorbestehenden Ausmass beziehungsweise im Rahmen der angeblich zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. jedoch die anspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 13. September 1996, Beilage zu Urk. 7/51) zugemutet werden (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 teilte die SUVA dem Versicherten die Leistungseinstellung per 31. Juli 2001 mit (Urk. 7/34). Am 20. August 2001 erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, dagegen vorsorglich Einsprache (Urk. 7/38), zog diese jedoch am 30. August 2001 wieder zurück (Urk. 7/42). Am 21. August 2001 erfolgte die Einsprache des Versicherten (Urk. 7/40) mit nachträglicher Begründung vom 26. Oktober 2001 (Urk. 7/46).
Am 15. Juni 2001 unterzog sich der Versicherte einer Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik G.___ (Bericht vom 17. Mai 2002, Urk. 7/62). Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der getätigten Nacherhebungen die Verfügung vom 24. Juli 2001 zurücknehme und die gesetzlichen Leistungen weiter ausrichte. Zudem schlug sie diverse Kliniken für eine orthopädische und neuropsychologische Begutachtung vor (Urk. 7/70). Infolge Überlastung der diversen Institute verzögerte sich die in die Wege geleitete Begutachtung. Am 26. August und 2. September 2002 wurde der Versicherte von H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht, welcher das Gutachten am 26. Februar 2003 erstellte (Urk. 7/107).
In der I.___ unterzog sich der Versicherte am 14. Oktober 2003 und am 19. April 2004 einer orthopädischen Untersuchung. Am 27. und 28. Oktober 2003 nahm er ausserdem an einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) teil (Bericht vom 27. Oktober 2003, Urk. 7/128). Zudem wurde eine psychiatrische Zusatzbeurteilung im J.___ in Auftrag gegeben (Bericht vom 18. Februar 2004, Urk. 7/127). Am 14. Juni 2004 wurde das in Auftrag gegebene Gesamtgutachten erstellt (Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte die SUVA die Leistungen per diesem Datum mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden psychische Ursachen hätten, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig sei, ein (Urk. 7/138). Auch gegen diesen Entscheid erhob die Helsana am 8. Oktober 2004 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/139) und zog sie am 22. Oktober 2004 wieder zurück (Urk. 7/143). Der Versicherte erhob am 1. November 2004 telefonisch Einsprache (Urk. 7/144). Am 15. November 2004 reichte er die Begründung nach (Urk. 7/148).
Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 wies die SUVA in Bestätigung der angefochtenen Verfügung die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/153).
2. Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 19. Mai 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, dass die eingestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen seien und die Rentenfrage sowie die Frage nach der Integritätsentschädigung zu prüfen seien. Eventualiter sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik hatte einreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2005 geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Anbetracht der im Streite stehenden Einstellung der Leistungen per 30. September 2004 sowie des am 21. Februar 2005 erlassenen Einspracheentscheides, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweisen), gelangen das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen zur Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 15. Juli 2005, U 45/05, Erw. 1).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Q.___el, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.7 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.10 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.12 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 28. September 2000 und den geltend gemachten Beschwerden über den 30. September 2004 hinaus ein rechtsgenüglicher Zusammenhang besteht.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass er seit dem Unfall an massiven Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Rückenschmerzen, Vergesslichkeit und Angstgefühlen leide. Zwar lasse er nicht bestreiten, dass er vor dem Unfall an mehreren Krankheiten gelitten habe, jedoch nicht in dem Masse, wie nach dem Unfallgeschehen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber im angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung dafür, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nicht mehr an den Folgen des HWS-Distorsionstraumas leide. Die angegebenen Beschwerden seien auf vorbestehende aktivierte Arthrosen und muskuläre Veränderungen zurückzuführen. Der Unfall habe diesbezüglich lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der Vorzustand sei gemäss dem Gutachten der I.___ drei Jahre nach dem Unfall wieder erreicht worden.
Im Zusammenhang mit der Schleuderverletzung der HWS sei davon auszugehen, dass schon früh nach dem Unfall psychische Beschwerden ganz im Vordergrund gestanden seien, weshalb für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Praxis für psychische Fehlentwicklungen massgebend sei. Gestützt auf diese sei die Adäquanz zu verneinen (Urk. 2, 6).
2.3 Nicht in Frage gestellt wurde von den Parteien, dass der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 28. September 2000 eine Distorsionsverletzung der HWS erlitten hat (Urk. 1, 2. S. 4, 6). Daran rechtfertigen sich angesichts der medizinischen Akten sowie der Unterlagen zum Unfallhergang (insbesondere Urk. 7/1-4, 7/6-7, 7/11, 7/15, 7/107, 7/129 S. 7) keine ernsthaften Zweifel. Aufgrund des Unfallhergangs mit Kopfanschlag und kurzer Bewusstlosigkeit kann ausserdem ein leichtes Schädelhirntrauma nicht ausgeschlossen werden. Der Neuropsychologe H.___ hielt jedoch in seinem Bericht vom 26. März 2003 in nachvollziehbarer und von keiner Seite in Frage gestellter Weise dafür, dass der Beschwerdeführer unter keinen neuropsychologischen Hirnfunktionsstörungen in Folge eines leichten Schädelhirntraumas leide (Urk. 7/107 S.4). Damit kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.
2.4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie sich der Gesundheitszustand bis zur umstrittenen Leistungseinstellung am 30. September 2004 entwickelt hat und ob die dannzumal geklagten Beschwerden in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallgeschehen stehen, wobei das Augenmerk angesichts der Vorbringen der Parteien auch auf allfällige Vorzustände des Beschwerdeführers und deren Beeinflussung durch den Unfall zu richten sein wird.
2.5
2.5.1 Dr. med. K.___ von der C.___ diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2000 gestützt auf seine Untersuchung vom Unfalltag und anlässlich derselben erstellter Röntgenbilder ein Schleudertrauma der HWS, eine occipitale und thoracale Kontusion, Schwindel sowie einen Status nach HWS-Verletzung bei einem Unfall im Jahr 1973 mit wahrscheinlicher Fraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 4. Der Beschwerdeführer habe unter nuchalen Schmerzen, Schwindel, Übelkeit und Angst gelitten. Die HWS sei endgradig leicht eingeschränkt gewesen mit nuchaler Dolenz und Hartspann. Daneben erhob er den Befund einer cosalen (richtig wohl: costalen [zur Rippe gehörend]) Dolenz links lateral. Neurologische Ausfälle verneinte Dr. K.___. Der Röntgenbefund lautete auf eine ältere, wahrscheinlich traumatisch bedingte Fraktur HWK 4 mit ausgeprägter Spondylose und fraglichem Morbus Forestier. Frische ossäre Läsionen lägen ebenso wenig vor wie eine Fehlhaltung oder -form (Urk. 7/3).
2.5.2 Der Neurologe Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer auf Überweisung des Hausarztes Dr. E.___ am 15. November 2000. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass seit dem Unfall ein persistierendes Cervikalsyndrom bestehe, welches weitgehend objektiviert werden könne. Zusätzlich klage der Beschwerdeführer seit dem Unfall über bestehende occipitale Kopfschmerzen, welche er im Sinne eines cervico-cephalen Syndroms interpretiere. Die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen könne er bei Sprachschwierigkeiten nicht beurteilen, wären aber durchaus vereinbar mit einem Cervico-Vertebralsyndrom. Wesentlich aber sei, dass gestützt auf seine Untersuchung und das durchgeführte Elektroenzephalogramm (EEG) ein pathologischer intracranieller Prozess posttraumatischer Natur (Contusio cerebri, Subduralhämatom) weitgehend auszuschliessen sei (Urk. 7/7).
2.5.3 Gegenüber dem Kreisarzt Dr. F.___ erklärte der Beschwerdeführer am 4. April 2001 zu seinem Vorzustand, dass er 1973 einen sehr schweren Autounfall erlitten habe, anlässlich welchem sein Kopf durch das eingedrückte Wagendach heftig nach vorne geknickt worden sei. Die Behandlung habe im L.___ stattgefunden und er habe während vieler Wochen den Hals ruhig stellen müssen. Zirka 1990 sei ein hartnäckiges Ekzem an den Händen aufgetreten. Erst 1995 sei dann eine Lungenkrankheit aufgetreten. Nach einer linksseitigen Lungenresektion hätte sich gemäss dem Beschwerdeführer auch die Dermatose völlig zurückgebildet.
Dr. F.___ wies darauf hin, dass er bezüglich des Unfalls 1973 und der Lungenoperation 1995 nicht dokumentiert sei. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung einen eigenartig klagenden, ängstlichen Eindruck gemacht. Klinisch könne er mit Ausnahme einer mässigen Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, insbesondere bei Linksrotation und Seitneigung sowie einer erheblichen Druckdolenz der ganzen HWS im Bereich der Facettengelenke beidseits keine anderweitigen Unfallfolgen erkennen. Die Problematik sei offensichtlich: Es liege ein relevanter Vorzustand nach Lungenresektion mit verminderter Belastbarkeit und starkem Schwitzen bei körperlicher Anstrengung und ein Status nach HWS-Trauma 1973 mit erheblichen Deformationen der Halswirbelkörper vor, wobei der Beschwerdeführer im Anschluss an das Trauma im Jahr 1973 bis 1995 voll gearbeitet habe. Durch das neue Ereignis sei eine gewisse Dekompensation ausgelöst worden. Einerseits bestehe eine auffällige phobische Reaktion - der Beschwerdeführer gebe an, nicht mehr Auto fahren zu können, insbesondere nicht durch einen Tunnel -, andererseits beklage er permanente Druckgefühle im Kopf und im Nacken. Hinweise auf ein strukturelles, posttraumatisches cervikales Substrat hätten neurologisch nicht festgestellt werden können und seien auch klinisch nicht wahrscheinlich. Das Cervikalsyndrom sei durch eine Traumatisierung des bestehenden Vorzustandes erklärbar (Urk. 7/25).
Nachdem Dr. F.___ Einsicht in die früheren SUVA-Akten (Urk. 8/1-57, Unfall Nr. 7.42493.90.3) betreffend die dermatologischen und pneumologischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers genommen hatte, erstellte er mit Bericht vom 12. Juni 2001 einen Nachtrag zu seiner bisherigen Beurteilung. Darin hielt er fest, dass die weiteren Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 1994 eingehend abgeklärt worden sei. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers sei damals eine pneumonische, karnifizierende Alteration im apikalen Segment des linken Unterlappens vorgelegen, welche nicht als Berufskrankheit interpretiert worden sei.
Zurzeit stünden cervikale Beschwerden im Vordergrund, welche auf vorbestehende, erhebliche degenerative Veränderungen zurückzuführen seien, die durch den Unfall vom 28. September 2000 verstärkt worden seien. Im Vordergrund stünden jedoch psychische Unfallverarbeitungsstörungen, wogegen der somatische Befund abgeklungen sein dürfte. Ob für das bestehende Cervikalsyndrom angesichts der degenerativen HWS-Veränderungen Folgen des Unfalls aus dem Jahr 1973 mitspielten, könne aufgrund der fehlenden Akten nicht beurteilt werden.
Für die aktuelle Gesamtbehinderung stehe in erster Linie eine psychosomatische Komponente im Sinne einer Schmerz- beziehungsweise Unfallverarbeitungsstörung im Vordergrund, kombiniert mit Residuen des Lungenleidens und Beschwerden von Seiten schwerer degenerativer Veränderungen der HWS. Bezüglich der Reduktion der Arbeitsfähigkeit dürfe gemäss Dr. F.___ davon ausgegangen werden, dass der Vorzustand bezüglich des Cervikalsyndroms weitgehend erreicht sei und dass die cervikal bedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Halbtagsarbeit zulassen würden (Urk. 7/31).
2.5.4 Die zuständigen Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Mai 2002 gestützt auf die Untersuchung vom 15. Juni 2001 eine Cervikalgie bei Status nach Distorsionstrauma der HWS im September 2000 bei vorbestehenden multisegmentalen degenerativen Veränderungen. Die Röntgenbilder der HWS vom 15. Juni 2001 zeigten mittelschwere degenerative Veränderungen der HWS bei anlagebedingt grenzwertiger Weite des Spinalkanals mit Osteochondrose und Spondylose sowie Facettengelenksarthrose (Urk. 7/62).
2.5.5 Gegenüber dem Neuropsychologen H.___ erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen vom 26. August und 2. September 2002, dass er sich seit dem Unfall schlecht fühle. Er leide unter Schwindelgefühlen, Kopfschmerzen, Angstzuständen und sei lärmempfindlich. Er habe sich verändert und sich mehr und mehr zurückgezogen.
Gestützt auf die Akten und seine Untersuchung kam Dr. H.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2000 eine HWS-Distorsion erlitten habe und anamnestische Hinweise für eine milde traumatische Hirnverletzung vorlägen. Hingegen schloss er das Vorliegen einer neuropsychologischen Funktionsstörung im engeren Sinne (das heisst im Sinne einer hirnorganischen Beeinträchtigung) aus. Die festgestellten Leistungseinbussen bezüglich des Arbeitstempos seien auf den verminderten Antrieb zurückzuführen, welcher im Zusammenhang mit psychischen Faktoren und den Schmerzen stehe. Bei der gesamthaften Beurteilung müsse auch der Vorzustand berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 vergleichbar geschildert worden, wie er heute erscheine und habe über dieselben Beschwerden geklagt. Herr H.___ empfahl, den Beschwerdeführer psychiatrisch abzuklären (Urk. 7/107).
2.5.6 Das Gutachten der I.___ vom 14. Juni 2004 erging gestützt auf die Untersuchungen vom 14. Oktober 2003 und vom 19. April 2004, die EFL vom 27. und 28. Oktober 2003 (Urk. 7/128) und die psychiatrische Zusatzbegutachtung durch das J.___ vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/127) sowie die ergänzend durchgeführten bildgebenden Verfahren und die bisherigen Akten (Urk. 7/129).
Der Chefarzt Dr. med. M.___ und der leitende Arzt Dr. med. N.___ stellten gestützt auf diese Grundlagen folgende Diagnosen (Urk. 7/129 S. 7):
1. Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. September 2000
- Chronisches cervikovertebrales Syndrom
- Triggerpunkte in der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
- segmentale Dysfunktion C2/C3 links
- mässiggradige atlantodentale Arthrose
- fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS
- Leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild
- Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung
2. Status nach Halswirbelsäulentrauma 1973
3. Status nach thorakoskopisch assistierter Segmentresektion des apikalen Unterlappens links 1995 wegen karnifizierender Pneumonie.
In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer von dem 1973 erlittenen HWS-Trauma innert zweier Wochen wieder vollständig erholt habe. 1993 sei eine stete Verschlechterung des Allgemeinzustandes eingetreten. Die hierauf festgestellte chronisch karnifizierende Pneumonie im apikalen Unterlappensegment links habe 1995 zu einer thorakoskopisch assistierten Segmentresektion geführt. Sowohl eine Asbestose als auch eine Pneumokoniose oder eine durch Schweissen induzierte Pneumopathie hätten ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe nach dieser Operation seine Tätigkeit als Schweisser wieder aufgenommen und Ende 1995 die Kündigung erhalten. Danach sei er wegen Schwächegefühl, Antriebslosigkeit, rascher Erschöpfbarkeit, Gewichtsabnahme und Anstrengungsdyspnoe anfänglich zu 100 % und später zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Aktuell klage er über bewegungsabhängige nuchale Schmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf vorwiegend links, Angstzustände und verminderten Antrieb.
Die nuchalen Beschwerden seien auf eine segmentale Dysfunktion im Bereich der oberen HWS sowie eine mässiggradige atlantodentale Arthrose und Triggerpunkte in der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen. Radiologisch fielen recht ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren HWS auf. Das Vorliegen einer Diskushernie, einer relevanten Stenose oder einer Instabilität wurde von Dr. M.___ und Dr. N.___ verneint. Der Unfall vom 28. September 2000 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der HWS geführt, eine richtungsgebende Verschlimmerung habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Vorzustand drei Jahre nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. Aus somatischer Sicht leide der Beschwerdeführer heute nicht mehr an den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas. Die angegebenen Beschwerden seien auf vorbestehende, aktivierte Arthrosen im Bereich der gesamten HWS und muskuläre Veränderungen aufgrund einer schwach ausgebildeten Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen.
Aus psychiatrischer Sicht seien das leichte bis mittelschwere depressive Zustandsbild und der Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28. September 2000 zurückzuführen. Die zuständigen ärztlichen Fachpersonen des J.___ hielten im Gutachten vom 18. Februar 2004 zur Frage nach der natürlichen Kausalität und allfälliger unfallfremder Ursachen der psychischen Störungen fest, dass keine Hinweise für das Vorliegen unfallfremder Faktoren vorlägen und sich die depressive Episode nach dem Arbeitsplatzverlust im November 1995 nach kurzer Zeit wieder aufgelöst habe. Inwieweit im Zusammenhang mit dem Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Vortraumatisierung durch den Unfall 1973 bestehe und eine gewisse Vulnerabilität gelegt worden sei, könne nicht mehr eruiert werden (Urk. 7/127 S. 7 f. und S. 10 f.).
Die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der I.___ dahingehend beurteilt, dass aus somatischer Sicht eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und nur seltenen Tätigkeiten über Kopf ganztags zumutbar wäre. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/127 S. 10, 7/129 S. 9).
3.
3.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere das umfassende Gutachten der I.___ vom 14. Juni 2004 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. September 2004 im Wesentlichen an bewegungsabhängigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf, Angstzuständen und vermindertem Antrieb sowie Schlafstörungen litt (Urk. 7/129 S. 4 und 7). Spezifische neuropsychologische Einschränkungen - wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen - beklagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung in der I.___ wie schon in der Untersuchung durch den Neuropsychologen H.___ vom 26. August und 2. September 2003 (Urk. 7/107 S. 4) keine mehr. Eine neuropsychologische Funktionsstörung liegt - wie bereits erwähnt (Erw. 2.3) - denn auch keine vor (Urk. 7/107 S. 5).
Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der HWS kamen die zuständigen Ärzte der I.___ in Übereinstimmung mit Dr. F.___ zum Schluss, dass durch den Unfall vom 28. September 2000 die vorbestehende erhebliche degenerative Schädigung im Bereich der HWS (vgl. insbesondere Befunde der Röntgenaufnahmen ap/seitlich vom 14. Oktober 2003 [I.___] und der Computertomographie der HWS vom 4. November 2003 [O.___], Urk. 7/129 S. 6 und 7) symptomatisch geworden sei und sich der Gesundheitszustand vorübergehend verschlimmert habe (Urk. 7/31 S. 1, 7/129 S. 7 ff.). Diese Schlussfolgerung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen im Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik G.___ vom 17. Mai 2002, wonach die vorbestehenden degenerativen Veränderungen durch die Auffahrkollision traumatisiert worden seien (Urk. 7/62 S. 2), und wird durch die übrigen medizinischen Akten nicht in Frage gestellt. Weiter kann Dr. M.___ und Dr. N.___ der I.___ auch darin gefolgt werden, dass die heutigen Beschwerden nicht mit dem im Jahr 1973 erlittenen Unfall in Zusammenhang stehen, welcher nach wenigen Wochen keinerlei Beschwerden mehr zur Folge hatte (Urk. 7/129 S. 8). Der von Dr. K.___ am 18. Oktober 2000 erwähnten, beim damaligen Unfall wahrscheinlich erlittenen Fraktur HWK 4 (Urk. 7/3) wurde von Dr. M.___ und Dr. N.___ für das aktuelle Beschwerdebild denn auch keine Bedeutung beigemessen, respektive die neueren bildgebenden Befunde liessen eine derartige Verletzung nicht erkennen (Urk. 7/129 S. 5 unten und 6 oben).
Überzeugend erscheint ihre Beurteilung auch in Bezug auf den Ausschluss anderweitiger organischer Ursachen für die HWS-Beschwerden wie eine Diskushernie oder eine relevante Stenose (Urk. 9/129 S. 7). Diese Schlussfolgerung deckt sich sowohl mit den Röntgenbefunden als auch den übrigen ärztlichen Stellungnahmen. Folgerichtig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Verneinung eines strukturellen posttraumatischen cervikalen Substrats gestützt auf die neurologische Untersuchung durch Dr. D.___ vom 15. November 2000, welcher einen pathologischen intracraniellen Prozess weitgehend ausschloss (Urk. 7/15), was dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt.
Fraglich scheint nun, ob durch den Unfall vom 28. September 2000 im Bereich der HWS eine anhaltende richtungsweisende Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens eingetreten ist. Zwar fehlt es an jeglichen Hinweisen auf bereits vor dem Unfall aufgetretene Beschwerden im Bereich der HWS, weshalb davon auszugehen ist, dass die degenerative Vorschädigung vor dem Unfallgeschehen keine Beschwerden verursacht hatte. Die Annahme einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens setzt jedoch voraus, dass röntgenologisch, in einer begrenzten Zeitspanne betrachtet, ein Zusammensinken der Wirbelkörper sowie das Auftreten oder die Verschlimmerung von Verletzungen nach dem Trauma ersichtlich wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. April 2001, U 83/00, Erw. 2a mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a). Darauf aber lassen die medizinischen Akten nicht schliessen. Insbesondere lässt sich eine solche organisch nachweisbare Entwicklung aus dem Vergleich der Röntgenbefunde der HWS vom 28. September 2000 (vgl. eingehende Zitierung in Urk. 7/25 S. 3) und dem Röntgenbefund vom 15. Juni 2001 der Orthopädischen Klinik G.___ und der gestützt darauf erfolgten Beurteilung (Urk. 7/62) nicht erkennen und wird auch von keinem der beteiligten Ärzte zur Diskussion gestellt. In diesem Sinne ist dem Gutachten der I.___, in welchem lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes bejaht wird (Urk. 7/129 S. 8), auch diesbezüglich zu folgen.
Hingegen erscheint es fraglich, ob die heutigen nuchalen Schmerzen nicht - zumindest teilweise - im Sinne einer nicht organisch nachweisbaren Schleudertraumafolge auf die Schleuderverletzung der HWS zurückgeführt werden können. Der völlige Ausschluss dieser Möglichkeit durch Dr. M.___ und Dr. N.___ (Urk. 7/129 S. 9) vermag nicht gänzlich zu überzeugen. Die Nackenschmerzen traten unmittelbar nach dem Unfall vom 28. September 2000 auf und persistierten in der Folge. Keiner der beteiligten Ärzte stellte in Frage, dass der Beschwerdeführer eine Distorsion der HWS erlitten hat, zu deren typischem Symptomenkomplex Schmerzen im Bereich der HWS, insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen zählen. Auch wenn der Zusammenhang mit der degenerativen Vorschädigung nicht in Frage zu stellen ist, lässt sich angesichts des Beschwerdeverlaufs ein zumindest teilweiser Zusammenhang der HWS-Beschwerden mit der erlittenen HWS-Distorsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.
3.2 Dieser Umstand aber ist im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant, da angesichts der medizinischen Aktenlage keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung leidet. Das Gutachten des J.___ vom 18. Februar 2004 beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorgeschichte. Es leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge in schlüssiger Weise ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 28. September 2000 mit einer Reihe von psychischen Beschwerden zu kämpfen hat. Er fühlt sich gemäss der Beurteilung des Chefarztes Dr. med. P.___ und des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten Q.___ seither verändert, sei ängstlicher, unsicherer, nervöser und stressintoleranter geworden. Er zeige ein Vermeidungsverhalten sowie ansatzweise Flashbacks mit spezifischen Ängsten. Danben fänden sich eine reduzierte Wendigkeit und Flexibilität, eine deutliche Affektlabilität mit Weinerlichkeit, Schlafstörungen, Angstträume, Appetitstörungen und eine Stimmungsreduktion. Auf der Grundlage dieser Symptomatik kamen Dr. P.___ und der Psychologe Q.___ zur begründeten und nachvollziehbaren Diagnose eines leichten bis mittelschweren depressiven Zustandsbildes (ICD 10: F32.00) und eines Residualzustandes einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1). Dass dieser psychische Gesundheitsschaden ganz oder zumindest hauptsächlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. September 2000 steht - wie von ihnen vertreten -, scheint einleuchtend.
3.3 Gemäss der Beurteilung im Gutachten des J.___ vom 18. Februar 2004 trat die Erlebens- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 28. September 2000 ein. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch/psychologischer Sicht wird mit 100 % beziffert (Urk. 7/127 S. 10). Dr. F.___ bezeichnete die psychosomatische Komponente im Sinne einer Schmerz- beziehungsweise Unfallverarbeitungsstörung bereits am 12. Juni 2001 als für die Gesamtbehinderung im Vordergrund stehend (Urk. 7/31 S. 1). Das psychische Beschwerdebild ist folglich schon unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten und spielte im Verlauf des Beurteilungszeitraums im Verhältnis zu den somatischen Beschwerden eine klar übergeordnete Rolle. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu beurteilen. Auf diesen Standpunkt stellte sich auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5).
3.4 Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe sich der Unfall ereignet, als er vor einem Fussgängerstreifen angehalten habe. Der nachfolgende Wagen sei in sein stehendes Auto gefahren und zwar mit einer Geschwindigkeit, dass sein Fahrzeug angehoben worden sei (Beilage zu Urk. 7/4). Gemäss der im Protokoll zur Verfügung der Stadtpolizei vom 28. September 2000 wiedergegebenen, polizeilich nicht in Frage gestellten Aussage des Unfallverursachers sei dieser mit zirka 50 km/h und einem Abstand von etwa 5 - 10 m gefahren, als der Beschwerdeführer plötzlich angehalten habe und der Unfallverursacher nicht mehr in der Lage gewesen sei zu stoppen. Der Sachschaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde mit zirka Fr. 2'000.-- beziffert (Beilage zu Urk. 7/6 S. 3 und 6).
Aufgrund des Geschehensablaufs des Unfalls, dem eher geringen Sachschaden und der Tatsache, dass keine Person erheblich verletzt worden ist, sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. zitierte Rechtsprechung; ferner die Urteile N. vom 14. März 2005, U 82/04, P. vom 24. September 2003, U 361/02, T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und D. vom 16. August 2001, U 21/01) ist der Unfall vom 28. September 2000 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten einzustufen.
Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
Der Unfall vom 28. September 2000 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung vermag für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände (wie einer ungünstigen Körperhaltung), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01; vgl. auch SZS 2001 S. 448). So verhält es sich hier jedoch nicht. Von Komplikationen oder einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf, bezog sich dieser doch, wenn überhaupt, auf die psychische Komponente. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen somatisch bedingten Behandlung. Die primäre Unfallbehandlung erschöpfte sich bereits kurze Zeit nach dem Unfall in einer medikamentösen Behandlung (Urk. 7/3, 7/7) und wurde in der Folge im Wesentlichen durch eine physiotherapeutische Behandlung ergänzt (vgl. Urk. 7/16).
Auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Zwar konnte der Beschwerdeführer seit dem Unfall seine Arbeit als Hilfsschlosser nicht mehr aufnehmen. Doch ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schon kurz nach dem Unfall und in zunehmendem Masse durch die psychischen gesundheitlichen Störungen beeinträchtigt worden ist. Das psychische Leiden aber hat im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben. Was schliesslich das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, ist auch dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben, weil die Schmerzen ebenfalls schon einige Monate nach dem Unfall psychisch überlagert wurden (vgl. dazu insbesondere Urk. 7/31 S. 1).
Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die für die Beurteilung geltenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, kommt dem Unfallereignis vom 28. September 2000 für die andauernden gesundheitlichen Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. September 2004 keine massgebende Bedeutung mehr zu.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).