UV.2005.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1983, war ab 1. August 1999 als Lehrling bei der K.___ AG angestellt. In dieser Eigenschaft war sie bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz Suisse; bis 31. Dezember 2001 Elvia Versicherungen) versichert. Am 21. Januar 2001 kollidierte sie auf der Piste mit einer anderen Snowboardfahrerin, wobei sie sich drei Mal überschlug und eine Kopfprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule erlitt (Urk. 11/3-4, Urk. 11/14). Zwei Tage später konsultierte sie Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, welche eine commotio cerebri sowie eine Kontusion der gesamten Wirbelsäule mit cervicocephalem, thorakospondylogenem und lumbovertebralem Syndrom diagnostizierte (Arztzeugnis vom 16. Februar 2001, Urk. 11/1). Sodann meldete die Ärztin die Versicherte zur Magnetresonanz-Untersuchung (MR) der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 11/2) an und überwies sie ans Spital B.___, wo sie am 22. März 2001 im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Sprechstunde abgeklärt wurde (Urk. 11/3). Am 4. und 9. April 2001 wurden in der Klinik C.___ ambulant neurologische und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Urk. 11/5-6), und in der Folge hielt sich die Versicherte dort vom 2. bis zum 27. Mai 2001 zur stationären Behandlung auf (Urk. 11/13-14). Die Allianz Suisse übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/8).  
         Wegen anhaltender Beschwerden erfolgte am 26. November 2001 (Urk. 11/28) eine Abklärung im Spital D.___, Institut für Anästhesiologie, welches die Versicherte zur rheumatologischen Beurteilung an Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheuma, überwies (Urk. 11/31). In der Folge wurde die Versicherte im Spital D.___ neurologisch untersucht (Urk. 11/30). Gestützt auf die in der interdisziplinären Sprechstunde durchgeführten anästhesiologischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen schlugen die Experten der entsprechenden medizinischen Fachrichtungen unter anderem eine okulomotorische Untersuchung und ein MRI des Schädels vor (Urk. 11/32). Letzteres wurde am 28. März 2002 (Urk. 11/34) in der Klinik I.___ angefertigt. Im Weiteren fanden mehrere persönliche Besprechungen zwischen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und der Versicherten, teilweise auch in Anwesenheit des Filialleiters von K.___ AG, statt (Urk. 11/38, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/58). Dabei wurde anlässlich des Gesprächs vom 15. Juli 2003 (Urk. 11/58) mit der Arbeitgeberin der Versicherten eine befristete Anstellung vom 1. September bis 31. Dezember 2003 auf der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit vereinbart. In der Folge liess die Allianz Suisse die Versicherte durch das Spital D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, begutachten (neuropsychologisches Teilgutachten vom 29. August 2003, Urk. 11/62; neurologisches Gutachten vom 12. Dezember 2003, Urk. 11/95). Nachdem der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 11/71, Urk. 11/73, Urk. 11/78), verfügte die Allianz Suisse am 8. April 2004 (Urk. 11/80), dass die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2001 eingestellt und die nach diesem Datum erbrachten Leistungen mit der Krankentaggeldversicherung verrechnet beziehungsweise von der Krankenkasse zurückgefordert würden. Dagegen erhob die X.___, die Krankenversicherung der Versicherten, am 26. April/18. Mai 2004 (Urk. 11/81, Urk. 11/89), die Versicherte selbst am 4. Mai 2004 (Urk. 11/84), Einsprache. Auf entsprechende Rückfrage der Versicherten hin (Urk. 11/94) erstattete das Spital D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, am 20. August 2004 (Urk. 11/100) einen Nachtrag zum Gutachten vom 12. Dezember 2003 (Urk. 11/ 95). Ferner gab die Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Urk. 11/99) den Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 20. Juli 2004 (Urk. 11/97) zu den Akten. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2005 (Urk. 2) wurden die Einsprachen abgewiesen.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld (Urk. 11/75), mit Eingabe vom 18. Mai 2005 (Urk. 1) unter Beilage des Zwischenberichts der Dr. A.___ vom 27. Mai 2005 (Urk. 7) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
         "In Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
         Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, den Rechnungsbetrag von Fr. 1'848.55 für die von Dr. med. E.___ durchgeführten Abklärungsmassnahmen zu übernehmen.
         Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt, damit sie psychiatrische Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten neu befinde (Urk. 1 S. 5).
         In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 (Urk. 10) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin in der Duplik (Urk. 17) an ihren bisherigen Standpunkten festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2005 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Juni 2003, U 38/01], je mit Hinweisen).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das neurologische Gutachten des Spitals D.___ vom 12. Dezember 2003 (Urk. 11/95) auf den Standpunkt, dass der status quo sine oder quo ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht seien. Die heutigen Beschwerden könnten nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden. Selbst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, wäre das kumulative Kriterium des adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen. Demnach seien die Leistungen per 31. Juli 2001 einzustellen, und die nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen mit der Krankentaggeldversicherung zu verrechnen, beziehungsweise von der Krankenkasse zurückzufordern. Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und Integritätsentschädigung. Im Weiteren falle eine Kostenübernahme für das Privatgutachten des Dr. E.___ ausser Betracht, da dieses für die Beurteilung des in Frage stehenden Anspruchs nicht unerlässlich gewesen sei. Vielmehr habe der relevante medizinische Sachverhalt bereits gestützt auf das umfassende neurologische Gutachten vom 12. Dezember 2003 festgestanden (Urk. 2, Urk. 10).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide nach wie vor an Schmerzen und neuropsychologischen Beschwerden, die natürlich kausal auf den Unfall vom 21. Januar 2001 zurückzuführen seien. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der fehlenden Unfallkausalität in Betracht gezogene Chronifizierung der Schmerzen könne ebenso wie die gestörte Schmerzverarbeitung jedenfalls nicht von einem Neurologen, sondern nur von einem Psychiater beurteilt werden, weshalb - im Sinne eines Eventualantrages - weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden müssten. Im Weiteren sei angesichts der im neurologischen Gutachten und im Bericht von Dr. E.___ erhobenen Befunde ein somatisches Korrelat gegeben, so dass sich eine Adäquanzbeurteilung erübrige. Selbst wenn eine solche vorgenommen würde, seien die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Falle einer HWS-Problematik massgebenden Kriterien erfüllt und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin weiterhin gegeben. Schliesslich handle es sich bei dem von ihr eingeholten fachärztlichen Bericht des Dr. E.___ um ein reguläres Beweismittel, das entscheidrelevante Beurteilungen enthalte, weshalb die Beschwerdegegnerin die dafür angefallenen Kosten im Betrag von Fr. 1'848.55 zu übernehmen habe (Urk. 1, Urk. 14).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden der Versicherten ab dem 1. August 2001 noch auf das Unfallereignis vom 21. Januar 2001 zurückzuführen sind und sie deswegen weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.2     Am 21. Januar 2001 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Snowboardunfall eine Kopfprellung und eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Ein Bewusstseinsverlust war nicht eingetreten, jedoch eine passagere Dyspnoe (Urk. 11/3). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ stellte zwei Tage nach dem Unfall im Wesentlichen eine Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule mit muskulärer Verspannung, eine um beidseits 1/3 eingeschränkte Halsbeweglichkeit, Kopfschmerzen, einen Tinnitus, eine leichte Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) und eine Lordose der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne sichtbare Fraktur, fest (Arztzeugnis UVG vom 16. Februar 2001, Urk. 11/1). Auf ihre Veranlassung hin wurde am 27. Februar 2001 (Urk. 11/2) im Institut F.___ ein MR der Halswirbelsäule angefertigt, welches einen normalen Befund ergab.
         Am 22. März 2001 (Urk. 11/3) erfolgte eine Abklärung in der orthopädisch-traumatologischen Sprechstunde des Spitals B.___. Im Bericht gleichen Datums wurde ein Status nach Commotio cerebri mit passagerem Tinnitus, ein HWS-Distorsionstrauma und eine Kontusion der BWS und LWS infolge des Snowboardunfalls vom 21. Januar 2001 diagnostiziert. Ferner seien eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der HWS bei einem starken Muskelhartspann ohne Hinweise auf eine neurale oder ossäre Läsion feststellbar.
         Gestützt auf die am 4. und 9. April 2001 in der Klinik C.___ ambulant durchgeführten neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen (Urk. 11/5-6) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie fest, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 21. Januar 2001 eine milde traumatische Hirnverletzung bei anterograder Amnesie von etwa einer halben Stunde mit unregelmässiger, nicht vollständiger Wahrnehmung des restlichen Tages erlitten. Im Weiteren seien neurologisch eindeutige Störungen des Bewegungssehens und eine ausgeprägte Irritation der ganzen nuchalen Muskulatur zu finden. In neuropsychologischer Hinsicht stehe eine vor allem wegen des posttraumatischen Schmerzzustandes deutlich verminderte Gesamtbelastbarkeit im Vordergrund, die sich insbesondere auf die konzentrativen Leistungen auswirke und zu einem allgemeinen Leistungsabfall während der Untersuchung geführt habe. Auch seien Defizite der Aufmerksamkeit, des Lernens und des Gedächtnisses gegeben. Insgesamt seien diese Befunde mit einer mittelschweren Störung vereinbar.
         Wegen anhaltendender Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme, in den Hinterkopf und zunehmend auch in den Rücken hielt sich die Versicherte vom 2. bis zum 27. Mai 2001 zur intensiven stationären Behandlung in der Klinik C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 16. Juli 2001 (Urk. 11/14) wurden als primäre Unfalldiagnosen ein HWS-Distorsionstrauma, eine milde traumatische Hirnverletzung und eine Kontusion der BWS und der LWS erwähnt. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass rund fünf Monate nach dem Unfall ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Ausstrahlung in den rechten Arm und eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei erheblicher posttraumatischer Schmerzproblematik im Vordergrund stehe. Der rechtsbetonte Tinnitus habe sich im Verlauf gebessert und trete vor allem noch abends auf. Zudem bestehe eine Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit und eine Störung der Konzentration und insgesamt der geistigen Leistungsfähigkeit. Gemäss der neuropsychologischen Beurteilung falle eine Störung der Aufmerksamkeit, des Lernens und des Gedächtnisses auf. Die allgemeine Konzentration habe während der Untersuchung deutlich abgenommen. Vorbestehend sei eine psychosomatische Anamnese mit gestörtem Essverhalten sowie ein Status nach HWS-Distorsionstrauma vor vier Jahren nach einem Sturz aus einem Hochbett mit lang anhaltender Schmerzsymptomatik. Im Verlaufe des stationären Aufenthalts habe sich die HWS-Problematik gebessert. Die in der Folge aufgetretene Gangstörung mit Schonhinken und Schmerzen im lumbalen Bereich lasse differentialdiagnostisch an eine Konversionsstörung denken, zumal keine gravierende organische Ursache für diese Problematik habe gefunden werden können.
         Im Bericht des Spitals D.___, Institut für Anästhesiologie, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 11/28) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über andauernde Nacken- und Kopfschmerzen klage und über Beschwerden im Bereich der oberen BWS mit teilweise ausstrahlenden Kribbelparästhesien in die Arme. Zudem sei sie immer müde und habe oft wirre Träume. Die Untersuchung habe eine massiv verspannte und druckdolente Nackenmuskulatur sowie schmerzhafte Triggerpunkte im Bereich der Brustwirbelsäule ergeben. Die Beschwerden der Versicherten seien teilweise durch den reflektorischen Muskelhartspann nach der Beschleunigungsverletzung der HWS erklärbar. Ob zusätzlich eine Schmerzausweitung vorliege, könne nicht beurteilt werden.
         Die rheumatologische Untersuchung bei Dr. H.___ am 4. März 2002 (Urk. 11/31) ergab im Wesentlichen eine schmerzbedingte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, wobei es sich vor allem um linksbetonte Schmerzen muskulärer Art mit Ansatztendinosen im Bereich der Linea nuchae superior und inferior mit paravertebralem Hartspann links, verkürzter Trapeziusmuskulatur und Myogelosen handle. Auch der obere muskuläre Bereich der Brustwirbelsäule linksbetont sei mitbetroffen.
         Gemäss dem Bericht des Spital D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 7. März 2002 (Urk. 11/30) leide die Beschwerdeführerin an rascher Ermüdbarkeit, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Auch seien schon Orientierungsprobleme aufgetreten, und sie habe Mühe, dem Unterricht an der Berufsschule zu folgen. In somatischer Hinsicht bestünden starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Kopfschmerzen und Schwindel. Bei Belastung träten ein leichter Tinnitus rechts sowie visuelle Probleme auf. Zudem könne sie schmerzbedingt nicht mehr gut schlafen und habe Albträume. Was die in neuropsychologischer Hinsicht erhobenen Befunde anbelangt, wurde auf ausgeprägte Defizite der Lern- und Gedächtnisleistungen sowie Minderfunktionen der kognitiven Flexibilität und auf eine Konzentrationsschwäche, die sich insbesondere in einer nicht konstanten Arbeitsweise mit verminderter Fehlerkontrolle äussere, hingewiesen.
         Im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 8. März 2002 im Spital D.___ (Urk. 11/32) wurde die Beschwerdeführerin anästhesiologisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. In diagnostischer Hinsicht wurden ein zervikozephales Schmerzsyndrom und ein leichtes postcommotionelles Syndrom nach Snowboard-Unfall am 21. Januar 2001 bei ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten erwähnt. Im Vordergrund stehe ein fast reines Schmerzsyndrom mit auffallenden Myogelosen ohne ossäre Läsionen und ohne neurologische Ausfälle. Als Folge des leichten Schädelhirntraumas und der chronischen Schmerzen seien neuropsychologische Defizite aufgetreten. Bei den ausgeprägten Defiziten der Lern- und Gedächtnisleistungen sowie der kognitiven und konzeptuellen Minderfunktionen handle es sich um typische Folgen nach einem HWS-Trauma mit verzögertem Heilungsverlauf bei chronischen Schmerzen.
         Das am 28. März 2002 in der Klinik I.___ angefertigte MRI des Hirns (Urk. 11/34) ergab ein normales, altersentsprechendes Cerebrum, insbesondere waren keine posttraumatischen Veränderungen feststellbar.
         Im neuropsychologischen Teilgutachten des Spitals D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 29. August 2003 (Urk. 11/62) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen. Ferner habe sie Sehprobleme und Rücken- und Kopfschmerzen. Nach längerer Arbeit fühle sie sich völlig erschöpft, es werde ihr schwindlig und die Schmerzsymptomatik verstärke sich. Die neuropsychologische Untersuchung habe eingeschränkte Leistungen in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit, modulationsunabhängige Defizite der Lern- und Gedächtnisleistungen sowie Minderfunktionen in der kognitiven Flexibilität ergeben. Insgesamt seien die kognitiven Beeinträchtigungen als leicht bis mittelschwer einzustufen und mit den Spätfolgen eines HWS-Distorsionstraumas mit verzögertem Erholungsverlauf und chronischer Schmerzsymptomatik vereinbar. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin lediglich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.
         Prof. Dr. med. J.___, Leiter der Neurologischen Poliklinik des Spitals D.___, und PD Dr. med. D. Hermann, Oberarzt an dieser Klinik, diagnostizierten im neurologischen Gutachten vom 12. Dezember 2003 (Urk. 11/95) und im Nachtrag vom 20. August 2004 (Urk. 11/100) ein posttraumatisches Syndrom bei Zustand nach HWS- und LWS-Kontusion und Distorsion sowie Contusio labyrinthi im Rahmen eines Skiunfalls am 21. Januar 2001 bei Schwindel, Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das Okziput und in die rechte Schulter mit Parästhesien im Bereich der Finger IV und V beidseits und Lumbalgien mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit Parästhesien auf der rechten Ober- und Unterschenkelaussen- und -rückseite bei leichteren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie bei Durchschlafstörungen und Albträumen. Nach Ansicht der Gutachter sei - bei Nichtberücksichtigung der unfallfremden Faktoren - der Status quo ante beziehungsweise quo sine etwa sechs Monate nach dem Unfall wiederhergestellt gewesen. Für das darauffolgende chronische Stadium sei ein Kausalzusammenhang wegen fehlender Hinweise auf eine strukturelle Schädigung der Wirbelsäule und/oder der Nervenstrukturen allenfalls möglich, aber nicht wahrscheinlich. Vielmehr sei zu vermuten, dass die persistierenden Beschwerden durch unfallfremde Faktoren aufrechterhalten würden. So sei es möglich, dass eine gestörte Schmerzverarbeitung für die Chronifizierung der Schmerzen verantwortlich sei. Unfallfremde organische Faktoren seien nicht vorhanden.
         Dr. E.___ kam im Bericht vom 20. Juli 2004 (Urk. 11/97) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach Snowboardunfall mit persistierendem ausgeprägtem Cervikalsyndrom rechts myofaszial betont sowie mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, möglicherweise auch mit posttraumatischer Anpassungs- oder Belastungsstörung. Die Unfallkausalität sei aufgrund der kontinuierlichen Beschwerden und der erhobenen Befunde zu bejahen.
         Dr. A.___ hielt im Zwischenbericht vom 27. Mai 2005 (Urk. 7) betreffend die Zeit vom Mai 2004 bis Mai 2005 fest, bei der Versicherten bestünden weiterhin eine chronische Schmerzsymptomatik mit verzögertem Erholungsverlauf sowie Aufmerksamkeitsdefizite. In schulischen und beruflichen Stresssituationen komme es rasch zu Erschöpfungszuständen mit Konzentrationsschwäche, Abnahme der Lern- und Gedächtnisleistung sowie Zunahme der muskulären Verspannungen mit vermehrten Kopfschmerzattacken. Seit acht Monaten besuche die Beschwerdeführerin die Berufsmittelschule.
3.3     Zur Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 21. Januar 2001 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 11/1, Urk. 11/3, Urk. 11/5). Ein Arbeitsversuch zu 50 % war gescheitert. In der Folge versuchte die Versicherte ab dem 2. Juli 2001 bei der bisherigen Arbeitgeberin zunächst etwa eine Stunde, später ungefähr drei Stunden pro Tag, manchmal auch einen halben Tag, zu arbeiten (Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/18, Urk. 11/19, Urk. 11/21, Urk. 11/25, Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/54). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Lehre bei der K.___ AG Ende August 2003 abgeschlossen hatte, war sie dort befristet vom 1. September bis zum 31. Dezember 2003 im Umfang von 50 % angestellt (Urk. 11/58, Urk. 11/62). Für die folgende Zeit ist gestützt auf die medizinischen Akten von einer 30- bis 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten auszugehen (Urk. 11/95, Urk. 11/97, Urk. 7). Dabei könne nach Ansicht der neurologischen Gutachter durch gezieltes Arbeitstraining wahrscheinlich eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden, weshalb die Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren neu festgelegt werden müsse (Urk. 11/95).
 
4.      
4.1 Hinsichtlich des Ereignisses vom 21. Januar 2001 stellte die erstbehandelnde Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 23. Januar 2001 unter anderem eine eingeschränkte Halsbeweglichkeit und Kopfschmerzen fest. Damit trat innerhalb der von der Rechtsprechung anerkannten Latenzzeit das für ein HWS-Schleudertrauma beziehungsweise eine HWS-Distorsion als äquivalente Verletzung typische Beschwerdebild auf (BGE 117 V 360 Erw. 4b; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Oktober 2005, Erw. 4.2.1, U 90/05), so dass das Vorliegen eines solchen Ereignisses als erstellt gelten kann. Dies ist im Übrigen auch unbestritten. Am 22. März 2001 (Urk. 11/3) berichtete das Spital B.___, Orthopädische Abteilung, zudem von einer Nausea, einer Konzentrationsschwäche und einer starken Müdigkeit. Wie sich den in der Folge erstellten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt, klagte die Versicherte auch weiterhin über solche Beschwerden (Urk. 11/5-6, Urk. 11/14, Urk. 11/19, Urk. 11/21, Urk. 11/28, Urk. 11/30, Urk. 11/32, Urk. 11/62, Urk. 11/95).
         Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Leistungspflicht in Form von Taggeldern und Heilungskosten bis Juli 2003 ohne Einschränkung und mit Überzeugung bejaht hatte (Urk. 11/7-9, Urk. 11/12, Urk. 11/15-16, Urk. 11/20, Urk. 11/22-23, Urk. 11/26, Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/39, Urk. 11/41, Urk. 11/44, Urk. 11/46-47, Urk. 11/49-50, Urk. 11/54). Diese Beurteilung findet auch in den medizinischen Unterlagen eine Stütze. Daraus ergibt sich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest bis zum erwähnten Zeitpunkt zumindest teilweise immer noch mit dem Unfall vom 21. Januar 2001 zusammenhingen. So empfahl die Klinik C.___ im Sommer 2001 die Fortführung der ambulanten Physiotherapie im Sinne einer Kraniosakraltherapie und eine ambulante Musiktherapie (Urk. 11/14 S. 4, Urk. 11/13 S. 4). Im Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte nebst einer regelmässigen Kontrolle bei der Hausärztin Dr. A.___ zudem Wassergymnastik und eine physikalische Therapie absolvierte (Urk. 11/19, Urk. 11/21). Auch die Einstellung der Therapien lässt nicht auf eine Heilung schliessen, zumal diese lediglich vorübergehend war, und die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit medikamentös behandelt wurde (Urk. 11/25, Urk. 11/28, Urk. 11/32, Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/54). Aufgrund der erwähnten medizinischen und therapeutischen Behandlungen war der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess jedenfalls bis Juli 2003 nicht abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte noch mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden. Dass die Beschwerdeführerin bereits seit Sommer 2001 in unterschiedlichem Ausmass teilzeitlich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Reisebüro arbeitete (Urk. 11/16, Urk. 11/18-19, Urk. 11/21, Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/54), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, denn es handelte sich dabei ausdrücklich um Arbeitsversuche bei andauernden Beschwerden. Dafür, dass eine Prüfung der Adäquanz sicher nicht vor Juli 2003 vorgenommen werden konnte, sprechen im Weiteren auch die Ausführungen im neurologischen Gutachten des Spitals D.___ vom 12. Dezember 2003 (Urk. 11/95), auf welches die Beschwerdegegnerin entscheidend abgestellt hatte, wonach durch ein gezieltes Arbeitstraining wahrscheinlich noch eine signifikante Zunahme der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Unter diesen Umständen erfolgte die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Adäquanzbeurteilung auf jeden Fall zu früh, denn die Adäquanz ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4 und 2.5).
         Da nach dem Gesagten ein Dahinfallen der Unfallkausalität bis Juli 2003 nicht erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin über den 1. August 2001 hinaus und jedenfalls bis Juli 2003 die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen und Taggeldleistungen zu erbringen.
4.2     Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 (Urk. 11/60), somit zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, hatte die Beschwerdegegnerin das Spital D.___ mit einer neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung der Versicherten beauftragt. Das in der Folge erstellte neurologische Gutachten vom 12. Dezember 2003/20. August 2004 (Urk. 11/95, Urk. 11/100), das auch als Gesamtbeurteilung zu betrachten ist, da es die neuropsychologische Begutachtung mitbeinhaltet (Urk. 11/62), vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich angesichts der in Frage stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine polydisziplinäre Begutachtung aufgedrängt hätte, und zwar hätten nebst neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen auch umfassende rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Anlass für eine eingehende rheumatologische Untersuchung hätte unter anderem aufgrund der festgestellten ausgeprägten Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit der HWS und LWS bestanden, waren doch die neurologischen Experten nicht in der Lage, diesen Befund umfassend zu würdigen. Angesichts der Schmerzproblematik hätte sich zudem in psychischer Hinsicht eine fachärztliche Abklärung als notwendig erwiesen. Sodann äussert sich das Gutachten nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche bildgebenden und neurologischen Untersuchungen  bei der Versicherten konkret durchgeführt worden sind, vielmehr werden nur die erhobenen Befunde aufgelistet. Im Weiteren vermag auch die Kausalitätsbeurteilung nicht zu überzeugen. So kamen die neurologischen Experten zunächst zum Schluss, dass der Status quo ante beziehungsweise quo sine bei Nichtberücksichtigung der unfallfremden Faktoren etwa sechs Monate nach dem Unfall wieder hergestellt gewesen sei, da keine strukturelle Schädigung der Wirbelsäule und/oder der darin verlaufenden Nervenstrukturen gegeben sei. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden wahrscheinlich durch unfallfremde Faktoren, möglicherweise durch eine gestörte Schmerzverarbeitung, aufrechterhalten. An anderer Stelle im Gutachten wurde indessen ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen und den neuropsychologischen Beschwerden bestehe, was durch das neuropsychologische Teilgutachten (Urk. 11/62) bestätigt werde. Dieser Hinweis auf die Beurteilung des neuropsychologischen Experten, der die kognitiven Defizite als eine Spätfolge des HWS-Distorsionstraumas mit verzögertem Erholungsverlauf und chronischer Schmerzsymptomatik beurteilte, lässt die Einschätzung der neurologischen Gutachter, wonach die Unfallkausalität bereits nach sechs Monaten nicht mehr gegeben sei, als fragwürdig erscheinen. In die gleiche Richtung geht ferner ihre Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische Lehrtochter als auch als kaufmännische Angestellte lediglich zu etwa 30 bis 50 % arbeitsfähig sei und regelmässig Pausen einzulegen habe, was vor allem auf die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zurückzuführen sei (Urk. 11/95 S. 19). Damit bildet das neurologische Gutachten vom 12. Dezember 2003 keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität.
         Der Bericht des Dr. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 20. Juli 2004 (Urk. 11/97) ist für die Kausalitätsfrage ebenfalls nicht genügend aufschlussreich. Zwar beruht seine Einschätzung, wonach die Versicherte weiterhin an unfallkausalen Beschwerden leide, auf eingehenden klinischen und aktuellen, bildgebenden Untersuchungen. Dabei kam der Neurologe insbesondere zum Schluss, dass bei der Versicherten nebst einer neurovegetativen und einer neuropsychologischen Problematik eine myofasciale Symptomatik bestehe, welche für die ausgeprägten verminderten Rotationen bis Blockaden im Bereich von C2 bis C7 verantwortlich sei. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin möglicherweise an einer posttraumatischen Anpassungs- und Belastungsstörung. Da der Neurologe jedoch nicht über das erforderliche rheumatologische und psychiatrische Fachwissen verfügt, kann seine Beurteilung, dass die Unfallkausalität zu bejahen sei, nicht als abschliessend betrachtet werden.
         Ebenso wenig kann auf den Zwischenbericht der behandelnden Dr. A.___ vom 27. Mai 2005 (Urk. 7) abgestellt werden, da sie sich darin zwar zu den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Arbeitsfähigkeit äussert, jedoch keine Angaben zur Unfallkausalität macht.
         Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen lässt, ob es sich bei den ab dem 1. August 2003 bestehenden Beschwerden zumindest teilweise noch um natürlich kausale Folgen des Unfalls vom 21. Januar 2001 handelt, und andererseits auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls nicht belegt ist, erweisen sich daher für die Zeit ab dem 1. August 2003 ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich.
4.3          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende Juli 2003 Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat. Ob auch für die Zeit ab dem 1. August 2003 eine Leistungspflicht und in welcher Form (Heilbehandlung und Taggelder oder Rente beziehungsweise Integritätsentschädigung) besteht, lässt sich gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. April 2005 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein umfassendes, polydisziplinäres Gutachten einhole, das sich insbesondere dazu zu äussern haben wird, ob die Versicherte ab dem 1. August 2003 noch an Beschwerden litt, die in natürlicher Kausalität zum Unfall vom 21. Januar 2001 standen. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, ob und allenfalls in welchem Ausmass diese Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten und ob von einer Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen war. Eine Adäquanzprüfung und - je nachdem - die Prüfung der Rentenberechtigung beziehungsweise des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung) ist - falls der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der ergänzenden medizinischen Abklärungen zu bejahen ist - erst nach Abschluss des allenfalls unfallbedingt noch erforderlichen, normalen Heilungsprozesses vorzunehmen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, und in Sachen S. vom 4. Mai 2005, U 372/04, Erw. 4, mit Hinweisen).
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten für die von Dr. E.___ durchgeführte Abklärung im Betrag von Fr. 1'848.55 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 14). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Bericht des Dr. E.___ sei mangels Begründung der Unfallkausalität nicht relevant (Urk. 10).
         Nach Art. 45 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahme getroffen, so übernimmt er die Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
         Fest steht, dass der Bericht des Dr. E.___ vom 20. Juli 2004 (Urk. 11/97) auf Veranlassung der Beschwerdeführerin verfasst worden ist. Angesichts dessen, dass gemäss seiner Einschätzung eine ausgeprägte myofasciale Symptomatik in der Tiefe für die verminderten Rotationen bis Blockaden im Bereich von C2 bis C7 verantwortlich sei und möglicherweise nebst einer neurovegetativen und neuropsychologischen Symptomatik auch eine posttraumatische Anpassungs- oder Belastungsstörung vorliege, haben die von Dr. E.___ durchgeführten Abklärungen entscheidrelevante Erkenntnisse ergeben, die in den Vorakten nicht beschrieben wurden und die unter anderem Anlass zur Rückweisung der Sache gegeben haben. Sodann lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'848.55 (Urk. 3) in masslicher Hinsicht nicht beanstanden. Daher ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2003 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'648.55 (inklusive Barauslagen, Gutachterkosten und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- X.___ Krankenversicherung, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).