UV.2005.00161
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 22. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1964, war seit 1. September 2002 bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Zürich, als Arztsekretärin tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 3. April 2003 als Motorfahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision zwischen zwei Fahrzeugen beteiligt war (Urk. 9/Z1, Urk. 9/Z6). Dabei zog sie sich eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 9/ZM1). Die Zürich holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten ein und liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten vom 30. März 2004; Urk. 9/ZM10/1-4). Da kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 3. April 2003 und dem nach dem 1. Juli 2004 weiterbestehenden Gesundheitsschaden mehr vorliege, stellte die Zürich mit Verfügung vom 17. August 2004 die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2004 ein (Urk. 9/Z58-62). Die von der Versicherten am 7. September 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/Z95-101) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/Z114) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab 1. Juli 2004 (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2005 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. August 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 (Urk. 11) reichte die Versicherte unaufgefordert weitere Arztberichte (Urk. 12/1-2, Urk. 14) ein, wozu die Zürich mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Stellung nahm (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Verneinung ihrer weiteren Leistungspflicht damit, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 3. April 2003 und den Folgen der nach 1. Juli 2004 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehle (Urk. 2 S. 5). Die Frage, ob bereits ein natürlicher Kausalzusammenhang zu verneinen sei, könne offen gelassen werden (Urk. 2 S. 3).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass sie nach dem 1. Juli 2004 weiterhin unter Folgen des versicherten Unfallereignisses gelitten habe und dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch nach diesem Zeitpunkt zu bejahen sei. Ein eindeutig im Vordergrund stehendes psychisches Leiden bestehe nicht (Urk. 1).
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 3. April 2003 ein Schleudertrauma der HWS zuzog.
3.2 Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5). Bei der eigentlichen Schleudertraumaverletzung handelt es sich um ein Peitschenschlagphänomen im Sinne einer Kombination von abrupter Retro- und Anteflexionsbewegung der HWS ohne Kopfanprall (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1499; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. August 2004, U 259/03, Erw. 3.1).
3.3 Laut der Unfallmeldung vom 4. April 2003 (Urk. 9/Z1) und dem nach dem Unfallereignis durch die Beschwerdeführerin zusammen mit der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkerin verfassten Unfallprotokoll (Urk. 9/Z6) bestand der Unfall vom 3. April 2003 aus einer Auffahrkollision, wobei das Fahrzeug der unfallverursachenden Lenkerin von hinten auf die hintere Stossstange des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeuges auffuhr. Dabei wurde die hintere Stossstange des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs beschädigt (Urk. 9/Z6).
3.4 Der die Beschwerdeführerin nach dem Unfall erstbehandelnde (vgl. Urk. 9/Z1) Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Distorsion der HWS (Urk. 9/ZM1, Urk. 9/ZM2). Angesichts dieser Diagnose und des Unfallhergangs und insbesondere des Umstandes, dass ein Kopfanprall nicht festgestellt wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. April 2003 ein Schleudertrauma im eigentlichen Sinne zuzog.
4.
4.1 Dr. C.___ erwähnte mit Bericht vom 11. Mai 2003, dass die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 3. April 2003 die Sicherheitsgurte angelegt gehabt habe. In Folge der Kollision sei es zu einer Hyperextension des Kopfes und anschliessend zu einem Aufschlagen des Kopfes an die Nackenstütze gekommen. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen verspürt. Nach ungefähr zwei Stunden habe sie jedoch unter Kopfschmerzen und unter Brechreiz gelitten. Vorläufig bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin bei ihrer Mutter (Urk. 9/ZM2).
4.2 PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 13. August 2003 (Urk. 9/ZM4/1-2 = Urk. 9/ZM14/1-2) ein zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom fest. Im Vordergrund stünden Symptome wie Schwindel und Übelkeit sowie Brechreiz (Urk. 9/ZM4/1). Wegen subjektiver Beschwerden bestehe gegenwärtig eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ZM4/2).
4.3 Dr. med. E.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, führte in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2003, das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt hatte, aus, die Schulterschmerzen seien zwischenzeitlich fast verschwunden, die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sei nur noch als leicht bis mässig einzustufen und Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik fehlten. Es persistierten hingegen eine ausgeprägte Übelkeit und neuropsychologische Störungen im Sinne von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ein Arbeitsversuch im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich sollte ab Anfang 2004 möglich sein (Urk. 9/ZM9/3).
4.4 Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 30. März 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/ZM10/1):
| |
Zustand nach Auffahrkollision mit Beschleunigungstrauma der HWS im April 2003
Zervikalsyndrom (deutlich regredient)
Ophtalmische Migräne
Neurovegetative Regulationsstörung.
|
Gegenwärtig sei das nach dem Unfall vom 3. April 2003 aufgetretene Zervikalsyndrom deutlich regredient. Anlässlich einer magnetresonanztomographischen (MRI-) Untersuchung der HWS vom 11. September 2003 sei eine leichte Diskusprotrusion im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 ohne Kompression der Nervenwurzel und ohne Markkompression festgestellt worden. Es bestehe sodann eine ophtalmische Migräne, welche kaum in einem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3. April 2003 stehe (Urk. 9/ZM10/3). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei vielmehr eine progrediente Wiederaufnahme der Arbeit indiziert, um einer Chronifizierung der Beschwerden vorzubeugen (Urk. 9/ZM10/4).
4.5 G.___, M.Ps., Neuropsychologin und Psychologin FSP, erwähnte im neuropsychologischen Testbericht vom 4. Juni 2004 (Urk. 9/ZM11), dass eine ausgeprägte depressive Symptomatik und eine starke Ängstlichkeit im Alltagsleben bei der Beschwerdeführerin bestehe. Diese psychischen Faktoren müssten - mangels Hinweisen auf eine Hirnverletzung - als Ursache der bestehenden leichten kognitiven Minderfunktionen erachtet werden. Die neuropsychologischen Defizite beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr auf die bestehenden psychischen Störungen zurückzuführen (Urk. 9/ZM11/4-6).
4.6 Dr. F.___ beantwortete mit Bericht vom 29. November 2004 ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin. Die mittels MRI festgestellte diskrete Diskusprotrusion im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall vom 3. April 2003 verursacht worden. Das Zervikalsyndrom sei deutlich regredient, weshalb die am 30. März 2004 bestehenden Beschwerden durch eine ophtalmische Migräne und nicht durch die Diskusprotrusion verursacht worden seien (Urk. 9/ZM15/1-2).
4.7 Mit Bericht vom 14. Dezember 2004 qualifizierte Dr. med. H.___, Augenarzt FMH, die Sehstörungen der Beschwerdeführerin als eine zentrale Sehstörung. Teilweise bestünden auch Hinweise auf eine migräniforme Genese. Ob die Sehstörungen durch ein Schleudertrauma der HWS verursacht worden seien, könne er weder bestätigen noch ausschliessen (Urk. 3/7).
4.8 Dr. E.___ erwähnte in seinem sein Gutachten ergänzenden Bericht vom 7. Februar 2005, dass die Diskusprotrusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall vom 3. April 2003 verursacht worden sei. Die bestehenden Beschwerden seien nicht auf die Diskusprotrusion zurückzuführen (Urk. 9/ZM16).
4.9 Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, erwähnte mit Bericht vom 29. August 2005, dass am 22. August 2005 eine funktionale MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt worden sei. Dabei sei ein subtotaler Bandscheibenprolaps im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 mit einer linksseitigen posterolateralen und eine Foramenstenose verursachenden Diskushernie festgestellt worden (Urk. 12/1).
4.10 Die Ärzte des neurochirurgischen Klinik des Spitals J.___ (nachfolgend: J.___) erwähnten im Bericht vom 23. Januar 2006, dass die Beschwerdeführerin unter einer radikulären Reizsymptomatik ohne Ausfallsymptomatik im linken Bereich der Halswirbelkörper 6 und 7 bei einer Diskushernie mit foraminaler Stenose im Bereich der Halswirbelkörper 5 und 6 leide. Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom bestünden keine (Urk. 14 S. 2).
5.
5.1 In Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. April 2003 unter einem zervikovertebralen und zervikozephalen Syndrom litt (Urk. 9/ZM4/1). Gemäss Dr. F.___ litt die Beschwerdeführerin zudem an einer ophtalmischen Migräne (Urk. 9//ZM10/3). Sodann erwähnte Dr. F.___ erstmals die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der HWS vom 11. September 2003, wonach eine leichte Diskusprotrusion im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 ohne Kompression der Nervenwurzel und ohne Markkompression bestehe (Urk. 9/ZM10/4). Erst die funktionale MRI-Untersuchung vom 22. August 2005 wies einen subtotalen Bandscheibenprolaps im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 mit einer linksseitigen posterolateralen und eine Foramenstenose verursachenden Diskushernie aus (Urk. 12/1; vgl. Urk. 14).
5.2 Daraus ist zu schliessen, dass sich in der Zeit vom 11. September 2003 bis 22. August 2005 der Zustand der Bandscheibe im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 insofern verschlechterte, als dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2005 neu unter einer eine Foramenstenose verursachenden Diskushernie und unter dadurch verursachten radikulären Beschwerden litt. Folglich ist auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen Beschwerdebild litt, welches einerseits aus einem zervikovertebralen und zervikozephalen Syndrom, andererseits aus einer Diskushernie im Bereich der HWS sowie aus einer ophtalmischen Migräne bestand.
5.3 Der Bericht von Dr. F.___ vom 30. März 2004 genügt den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn Dr. F.___ berücksichtigte die medizinischen Vorakten (Urk. 9/ZM10/1), setzte sich angemessen mit den durch die Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auseinander (Urk. 9/ZM10/2) und stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Ergebnisse seiner eigenen umfangreichen neurologischen Untersuchungen. Dr. F.___ begründete in nachvollziehbarer Weise, dass die bestehenden Beschwerden teilweise durch eine ophtalmische Migräne verursacht würden, wobei es sich bei diesen Leiden nicht um eine Folge des Unfalls vom 3. April 2003 handle (Urk. 9/ZM10/3, Urk. 9/ZM15/2). Insofern ist auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. F.___ abzustellen.
5.4 Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann hingegen nicht abgestellt werden, insoweit er eine Beteiligung der Diskushernie im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 am Beschwerdebild ausschloss (vgl. Urk. 9/ZM15/2). Denn spätestens zum Zeitpunkt der funktionalen MRI-Untersuchung vom 22. August 2005, als eine eine Foramenstenose verursachende Diskushernie festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild mindestens teilweise dadurch verursacht wurde. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob zwischen dem Unfall vom 3. April 2003 und dem durch die Diskushernie im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 verursachten Beschwerdebild ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
5.5 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des EVG in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, in Sachen S. vom 12. April 2001, U 243/98, in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00, in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, und in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl. Berlin 1998, S. 154 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.6 So verhält es sich jedoch nicht. Vorliegend litt die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 3. April 2003 an den Folgen einer Distorsion der Halswirbelsäule und zervikovertebralen und zervikozephalen Beschwerden. Symptome einer Diskushernie wurden weder vom erstbehandelnden Dr. C.___ (Urk. 9/ZM2) noch von PD Dr. D.___ (Urk. 9/ZM4/1-2) festgestellt. Erst anlässlich der MRI-Untersuchung der HWS vom 11. September 2003 wurde eine leichte Diskusprotrusion im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 festgestellt. Eine Kompression der Nervenwurzel und eine Markkompression waren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vorhanden. Dr. E.___ schloss in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2003 eine radikuläre Symptomatik vielmehr ausdrücklich aus (Urk. 9/ZM9/3). Erst am 22. August 2005 wurde erstmals ein subtotaler Bandscheibenprolaps mit einer eine Foramenstenose verursachenden Diskushernie festgestellt (Urk. 12/1). Anschliessend stellten die Ärzte des J.___ erstmals am 23. Januar 2006 eine radikuläre Reizsymptomatik ohne Ausfallsymptomatik fest (Urk. 14 S. 2).
5.7 Folglich steht fest, dass Symptome einer Diskushernie, wie beispielsweise ein radikuläres Syndrom, unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. April 2003 nicht bestanden. Am 11. September 2003 wurde vorerst erst eine leichte Diskusprotrusion ohne Nervenwurzel- und eine Markkompression festgestellt. Erst am 22. August 2005 lag eine eine Foramenstenose verursachende Diskushernie mit konsekutiver radikulärer Reizsymptomatik vor. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 bestehende Bandscheibenvorfall weder durch das Unfallereignis vom 3. April 2003 verursacht wurde, noch durch dieses Ereignis ausgelöst wurde. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. April 2003 und den Folgen der Diskushernie im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 ist daher zu verneinen. Die Frage, ob das Unfallereignis vom 3. April 2003 von besonderer Schwere und überhaupt geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
6.
6.1 Die Frage, ob neben dem durch die ophtalmische Migräne und die Diskushernie verursachten Teil des Beschwerdebildes nach dem 1. Juli 2004 noch ein weiterer Gesundheitsschaden bestand, welcher zum versicherten Unfallereignis vom 3. April 2003 in einer natürlichen Kausalbeziehung steht, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen sein sollte, fehlte es, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. April 2003 und den Folgen der nach dem 1. Juli 2004 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung.
6.2 Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 3. April 2003.
Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
6.3 Angesichts des Unfallgeschehens vom 3. April 2003 sowie der nur geringfügigen Beschädigung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin, bei welchem lediglich die hintere Stosstange beschädigt wurde (Urk. 9/Z6), ist davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls nicht sehr stark war. Hingegen suchte die Beschwerdeführerin bereits kurz nach dem Unfall einen Arzt auf und litt unter zervikalen Beschwerden (Urk. 9/ZM4/1, Urk. 9/ZM2). Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem leichten Unfallereignis ausgegangen werden. Das Unfallereignis vom 3. April 2003 ist vielmehr den mittelschweren Unfallereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
6.4 Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
6.5 Der Unfall vom 3. April 2003 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine unfallkausalen Verletzungen von besonderer Art erlitten.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild bereits nach einer verhältnismässig kurzen Zeit nach dem Unfallzeitpunkt durch ein unfallfremdes Beschwerdebild überlagert war, welches vorerst vor allem durch die ophtalmische Migräne und anschliessend zusätzlich durch die unfallfremde Diskushernie im Bereich der HWS verursacht wurde. Das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher ebenso wenig erfüllt wie dasjenige der unfallkausalen körperlichen Dauerschmerzen (vgl. Urk. 9/ZM9/2 Mitte). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon vergleichsweise kurze Zeit nach dem Unfall weit überwiegend auf unfallfremden Ursachen, insbesondere der ophtalmischen Migräne und der Diskushernie, beruhte.
6.6 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem - nicht durch die ophtalmische Migräne und die Diskushernie verursachten - im Jahre 2004 weiterbestehenden Gesundheitsschaden zu verneinen.
6.7 Daran ändern die nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 12) nichts, äussern sie sich doch nicht zur Kausalität der Protrusion auf der Höhe C 5/6.
7. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 3. April 2003 und der im Jahre 2004 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2004 (Urk. 9/Z58-62) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2004 verneinte. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).