Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00162
UV.2005.00162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 25. Januar 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach 8034, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1968, war vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2004 als Bauarbeiter bei der A.___ Bauunternehmung, "___", angestellt (Urk. 12/44/2) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. März 2002 wurde er anlässlich eines Deckenabbruchs von einem Arbeitskollegen mit einem Pickel frontal am Kopf getroffen und erlitt dabei eine Gehirnerschütterung (Urk. 12/1, Urk. 12/3, Urk. 3/2).
         Mit Verfügung vom 26. April 2004 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen, mit Ausnahme der Heilungskosten für die Hörschädigung, per 30. April 2004 ein, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 12/52). Die von der Krankenversicherung des Beschwerdeführers am 29. April 2004 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 12/55) zog diese nach Prüfung der Unterlagen am 17. Mai 2004 zurück (Urk. 12/57). Die vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 12/58) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 12/76 = Urk. 2).
         Zwischenzeitlich wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2004 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2003 und befristet bis 30. April 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 12/67).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder; eventualiter die Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 der Schriftenwechsel geschlossen und Rechtsanwältin Marina Kreutzmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 13).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.7     Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.8     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung über den 30. April 2004 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem am 5. März 2002 erlittenen Unfall und seinen Beschwerden im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (30. April 2004, vgl. Urk. 12/52), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
2.2     Dem medizinischen Rapport der Rega, welche den Beschwerdeführer nach dem Unfall ins Universitätsspital S.___ flog, ist zu entnehmen, dass er am 5. März 2002 auf dem Bau durch einen Pickel frontal am Kopf getroffen wurde, gleich bewusstlos war und einen Krampfanfall erlitt (Urk. 3/2). Es habe ein Glasgow Coma Scale von 5 bestanden. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen insuffizienter Atmung intubiert worden (Urk. 3/2).
2.3     Die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals S.___, Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, in welchem der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 5. bis 14. März 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten am 21. März 2002 eine Gehirnerschütterung sowie ein diffuses muskuloskelletales Schmerzsyndrom mit subjektiven Hypästhesien beziehungsweise Dysästhesien ohne klare somatische Zuordnung. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit auf der Baustelle von einem herunterfallenden Pickel am Kopf getroffen worden, was zu einer initialen Bewusstlosigkeit geführt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Prellmarke frontal ohne palpable Delle aufgewiesen. Die initiale Abklärung im Schädelcomputertomographen (CT) habe keine intrakraniellen Verletzungen ergeben. Weitere Abklärungen mittels CT und MRI hätten keine pathologischen Befunde gezeigt. Im Weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer unter Analgesie erfolgreich mobilisiert worden; er habe jedoch persistierend über wechselnde Dysästhesien teilweise im Gesicht, den Händen und im Rumpf geklagt, ohne dass sich diese Beschwerden peripheren oder radikulären Nerven zuordnen liessen. Die Entlassung sei schliesslich bei deutlicher Besserung der Symptomatik in häusliche Pflege erfolgt. Es wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 20. März 2002 attestiert (Urk. 12/3).
2.4     Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik R.___, wo der Beschwerdeführer vom 24. April bis 19. Juni 2002 stationär behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Juli 2002 eine traumatische Hirnverletzung sowie vor allem eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F 45.1) und ein diffuses muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit Hypästhesien, Dysästhesien ohne klare somatische Zuordnungsmöglichkeit (Urk. 12/8 S. 1). Sie gaben an, der Unfall vom 5. März 2002 mit einer Schlagverletzung des Kopfes habe zu einer eindeutigen traumatischen Hirnverletzung geführt; ein Substanzverlust habe aber nicht nachgewiesen werden können. Es persistiere eine unklare neuropsychologische Störung bei vermutlicher Somatisierungsstörung und appellativ agierendem Krankheitsverhalten. Aufgrund der psychosomatischen Probleme sei der Beschwerdeführer physisch und psychisch vermindert belastungsfähig. Konzentration und Ausdauer seien vermindert und anhaltende Tätigkeiten könnten nicht ausgeführt werden. Eine körperliche Betätigung führe grossteils zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik. Aufgrund der psychosomatischen Krankheitskomponente sei der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig; es bestehe ein sozialer Rückzug, Aufgabe der Freizeitgestaltung und eine fehlende Tagesstrukturierung. Der Beschwerdeführer sei ins häusliche Umfeld und in die Weiterbetreuung durch den Hausarzt entlassen worden. Die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie sei derzeit nicht indiziert, da dies eher zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik führen könnte. Die psychiatrische Betreuung sollte weitergeführt und gegebenenfalls intensiviert werden (Urk. 12/8 S. 3).
2.5     Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, hielt zu Handen der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon am 5. Februar 2003 fest, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall am 5. März 2002 körperlich und psychisch unauffällig gewesen. Seit dem Unfall habe er sich insgesamt in seiner Art sehr verändert. Er habe praktisch ständig Kopfschmerzen sowie Nacken- und Rückenschmerzen. Ausserdem habe er bei Bewegungen Schmerzen im ganzen Brustgebiet und auf der linken Rumpfseite und in der linksseitigen unteren Extremität. Es bestehe eine Gehunsicherheit wegen den Schwindelgefühlen. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer oft eine gewisse Schiel-Augenhaltung, die müdigkeitsabhängig sei. Er leide unter Symptomen, die ähnlich wie bei einem Halswirbelsäulenschleudertrauma seien: Schwindel, Konzentrationsstörung, rasche Erschöpfung beim Lesen, Schreiben, bei Computertätigkeit und beim Fernsehen. Die ständig mehr oder weniger stark vorhandenen Schmerzen sowie die Unmöglichkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben oder sich aktuell in einer neuen Tätigkeit einschulen zu lassen, hätten zu einer reaktiven starken depressiven Veränderung geführt. Der Unfall bedeute für den Beschwerdeführer einen starken negativen Einschnitt in sein Leben. An eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei sowohl mittel- wie wahrscheinlich auch langfristig nicht zu denken und die Möglichkeit einer Umschulung stehe noch für Monate völlig offen (Urk. 12/15/2. 2 f.).
         Am 19. Mai 2004 berichtete Dr. B.___, seit dem Unfall habe sich die Psyche des Beschwerdeführers extrem verändert. Er habe keine berufliche Perspektive mehr und leide an einer chronischen Depression. Er sei seit dem Unfall auffallend verlangsamt im Denken, Sprechen und den Bewegungen. Sowohl gemäss seinen eigenen Aussagen als auch denjenigen seiner Ehefrau sei er vergesslich geworden. Bei Begegnungen falle zuerst auf, dass er einen breitbeinigen und oft schwankenden Gang habe. Dies sei durch einen fast permanenten Schwindel bedingt, der ihn beim Gehen verunsichere, so dass sein Gang meistens demjenigen eines Kleinkindes entspreche. Beim Gespräch falle auf, dass die Augenlider eine sehr schnelle myoklonische Zitterbewegung ausführten, welche so schnell willentlich nicht ausgeführt werden könne. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich durch den Unfall stark verschlechtert und er sei wegen des Unfalls weiterhin behandlungsbedürftig. Da in den letzten Monaten eine, wenn auch langsame, Besserungstendenz habe festgestellt werden können, sei auch eine weiterführende unfallbedingte Behandlung angezeigt, insbesondere was die psychische sowie die physiotherapeutische Behandlung betreffe (Urk. 12/60 S. 1 f.).
2.6     Die konsultierten Ärzte des S.___, Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde, welche den Beschwerdeführer am 23. Januar 2004 anästhesiologisch, neurologisch und rheumatologisch-orthopädisch untersuchten, stellten folgende Diagnosen (Urk. 12/45 S. 4 unten):
         „-     Chronische Schmerzerkrankung (Erstmanifestation 7/2000)
  -Status nach 2 Arbeitsunfällen mit Commotio cerebri 28.7.2000 und 5.3.2002; Schichtbildgebung mit CT und MRI Schädel, HWS, BWS und LWS 3/2000 und 6/2002 mit Normalbefund, EEG 3/2002 ohne epilepsieverdächtige Potentiale
  -Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung
         -     Linksbetonte Innenohrschwerhörigkeit mit persistierender Tinnitus“.
         Sie berichteten, seit zwei Arbeitsunfällen im Juli 2000 und März 2002 bestehe eine chronische Schmerzerkrankung. Schmerzbedingt seien auch geringe Alltagsbelastungen nicht mehr möglich. Aufgrund von Klinik- und Zusatzbefunden ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise für eine chronisch-entzündliche Systemerkrankung oder für eine metabolische beziehungsweise neoplastische Grunderkrankung. Neurologisch fänden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine symptomerklärende Erkrankung des Nervensystems. In einer ausführlichen Schichtbildgebung von Schädel und sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten hätten sich keine posttraumatischen strukturellen Läsionen nachweisen lassen. Die diffuse und multiforme Verteilung der Schmerzen lasse sich aus organischer Sicht nicht erklären, so dass der Verdacht auf eine zusätzliche funktionell-somatoforme Schmerzausweitung bestehe. Eine Stellungnahme zur Unfallkausalität oder Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde nicht möglich (Urk. 12/45 S. 5).
2.7     Am 13. Mai 2003 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag der SUVA erstelltes Gutachten (Urk. 12/25). Dr. D.___ hielt fest, es finde sich ein äusserst komplexes psychopathologisches Zustandsbild: eine chronifizierte somatoforme Störung mit erheblicher Symptomausweitung, eine depressive Entwicklung mit Stressintoleranz, eine hypochondrisch-ängstliche Selbstwertregulation, ferner ein reaktiver sozialer Rückzug mit Vereinsamung und gegebenenfalls ein Kulturschock mit leicht paranoider Erlebensverarbeitung. Die klinischen Befunde stünden gut im Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers (Urk. 12/25 S. 11). Das Gros der Beschwerden in ihrer Entstehungsart und Ausprägung deuteten beim Fehlen von eigentlichen somatischen Korrelaten auf eine massive psychogene Überlagerung hin. Er schätze den psychogenen Anteil an der Ausprägung des vorliegenden Zustandsbildes deutlich höher ein als den somatischen. Darüber hinaus halte er ihn jedoch für relevant für den dauernden Invaliditätsgrad und schliesse auf eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich sei seit dem Unfallgeschehen dramatisch eingeschränkt worden und liege gegenwärtig bei fast 100 %. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der bisherigen Erfahrungen, welche auch andere Therapeuten mit dem Beschwerdeführer gemacht hätten, sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden. Schmerzerleben und reaktive depressive Verfassung sowie Angsterleben gingen in vergleichbaren Fällen, wie auch vorliegend, eine ungünstige Verbindung ein. Absorbiert durch das Erleben von Schmerz und depressiver Befindlichkeit, erlebe der Beschwerdeführer subjektives Ausgeliefertsein und Ohnmacht. Der ganze Alltag sei dem Schmerzerleben untergeordnet. Trotz anderweitiger Bekundungen in Richtung beschworener Flexibilität sei tatsächlich wenig Platz mehr für andere Aktivitäten vorhanden. Da der Beschwerdeführer unter jeglicher situativer Bedingung von überaus starken Schmerzen befallen und damit erheblich beeinträchtigt sei, und dabei sogar die Konzentrationsfähigkeit auf ein geringes Niveau abfalle, sei keine weitere Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Es sei unter den Gegebenheiten auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr denkbar. Berufliche Massnahmen kämen derzeit nicht in Frage; die Prognose sei ausgesprochen ungünstig. Das weitere Prozedere sei indessen unklar. Aufgrund des fatalen Zusammenwirkens verschiedener pathogenetischer Faktoren und zusätzlicher Folgestörungen sowie ungenügender psychologischer Ressourcen sei der Beschwerdeführer nur schwer therapierbar. Ein weiterer Rehabilitationsversuch erübrige sich, zum einen aufgrund seiner belastenden Vorerfahrungen im Hinblick auf die Institution, zum andern hätten die physiotherapeutischen Massnahmen bisher keinerlei positive Ansätze gezeigt. Jede dahin gehende Bemühung setze ihn noch mehr unter Druck und er fühle sich nicht verstanden, unsachgemäss eingeschätzt und behandelt. Zudem würden sich die Ärzte bei Sichtung der Akten und aufgrund der unklaren Befunde wohl kaum von der Vorstellung zu lösen vermögen, es handle sich um einen Fall von Aggravation. Die Erfolgschancen einer Schmerzbewältigungsbehandlung halte er nicht für gross (Urk. 12/25 S. 17 f.).
2.8     Am 19. Mai 2003 diagnostizierte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Anästhesiologie, Schmerzklinik Bethanien, wo der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2002 eine Erstkonsultation in der ambulanten Schmerzabteilung hatte, ein diffuses muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit Hypästhesien, Dysästhesien ohne klare somatische Zuordnungsmöglichkeit sowie eine Somatisierungsstörung (Urk. 12/28).
2.9     Dr. med. F.___, Facharzt FMH ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, berichtete am 11. August 2003 in seiner Erst-Expertise zur Anpassung von binauralen Hörgeräten, der Beschwerdeführer leide seit zwei Unfallereignissen an einer linksbetonten Innenohrschwerhörigkeit. Seit seinem am 5. März 2002 erlittenen Unfall mit einem Schädelhirntrauma habe sich das Gehör auf beiden Seiten markant verschlechtert. Es liege eine beidseitige, hochtonbetonte, linksbetonte Innenohrschwerhörigkeit vor (Urk. 12/32 S. 1).
2.10   Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. September 2004, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Erkrankung, die mit Angstzuständen, Dysphorie und vermutlich angstbedingten, kurzandauernden, paranoiden Stimmungsschwankungen bis zu visuellen Halluzinationen und Illusionen einher gehe. Daraus resultierten auch Verhaltensauffälligkeiten mit schlechter Affektkontrolle, wenn er sich bedroht fühle. Auch scheine es, dass er durch die nach dem Unfall veränderten Lebensumstände und durch die ständigen Schmerzen eine Anpassungsstörung entwickelt habe, wobei die Gefahr einer Persönlichkeitsänderung gegeben sei. Inwiefern diese Krankheitsentwicklung auch einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen sei, müsse noch genauer evaluiert werden. Jedenfalls sei eine psychiatrische Behandlung einschliesslich psychopharmakologischer Medikation indiziert (Urk. 12/69/2).
2.11   Am 21. Dezember 2004 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein heftiges Trauma mit dieser Bewusstlosigkeit als direkte Folge gehandelt habe. Das Unfallereignis vom 5. März 2002 könne für die vorliegende psychische Fehlentwicklung nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei nicht einmal möglich und nicht verständlich, wie ein derart banales Trauma, daraus nur eine lokale Prellmarke resultierend, ohne ossäre oder cerebrale Läsionen, eine solche Fehlentwicklung einleiten soll. Auch wenig verständlich sei die kritiklose, unreflektierte histrionische Übernahme, ja Verinnerlichung der beklagten Leiden durch die betreuende Ärzteschaft, teilweise sogar deren Festschreibung in den Diagnosen der relevanten Arztberichte. Eine traumatische Hirnverletzung würde eine längerdauernde Bewusstlosigkeit hervorrufen, sei von einem „Durchgangssyndrom“ gefolgt und oft lägen danach spezifische neurologische beziehungsweise neuropsychologische Ausfallmuster vor. Davon sei nichts vermerkt oder vorgefunden worden. Die psychische Fehlentwicklung des Beschwerdeführers habe bereits kurz nach dem Ereignis im Vordergrund gestanden und sei nicht unfallkausal. Das von Beginn Weg „kunterbunte Bild“ mit Dysästhesien und Schmerzen ohne anatomisches Substrat sei ein guter Hinweis dafür. Das sei auch kein postkommotionelles Zustandsbild. Auch erkläre das beklagte „Schmerzmuster“ in keiner Weise eine Hirnverletzung. Per definitionem liege auch kein zentrales Schmerzsyndrom vor oder eine Dysfunktion im zentralen Nervensystem. Aufgrund der klinischen Erfahrung seien die Folgen eines solchen Bagatelltraumas bis spätestens in einem Monat, vorliegend bis zum Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik R.___ am 24. April 2002, also 50 Tage nach dem Trauma, definitiv abgeheilt (Urk. 12/71 S. 3 f.). Dr. H.___ verneinte die Frage, ob das vorliegende Beschwerdebild eine hirnorganische Ursache habe und gab an, es bestehe eine psychische Fehlentwicklung, welche bereits vor dem Unfall begonnen haben müsse. In den Akten werde auf eine sich seit Juli 2000 häufende Unfallserie hingewiesen mit einer deutlichen Diskrepanz zwischen der Heftigkeit des Ereignisses und den daraus resultierenden Folgen. Es seien keine wahrscheinlichen organischen Unfallfolgen nachweisbar. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass bereits respektive spätestens beim Eintritt in die Rehaklinik R.___ am 24. April 2002 die organischen Beschwerden völlig in den Hintergrund und die psychischen Beschwerden ganz in den Vordergrund getreten seien. Ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei diese Entwicklung nicht unfallkausal (Urk. 12/71 S. 5).

3.
3.1 Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs und der anzuwendenden Beurteilungskriterien ist zunächst zu prüfen, ob im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt (30. April 2004, vgl. Urk. 12/52) das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
         Zum Unfallhergang vom 5. März 2002 lässt sich dem medizinischen Rapport Helikopter der Rega entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau durch einen Pickel am Kopf frontal getroffen wurde, gleich bewusstlos war und einen Krampfanfall erlitt (Urk. 3/2). Es habe ein Glasgow Coma Scale von 5 bestanden. Der genannte Skalenwert bezeichnet ein schweres Schädelhirntrauma (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 603). Zudem sei der Beschwerdeführer wegen insuffizienter Atmung intubiert worden (Urk. 3/2).
         Bereits anlässlich der Erstbehandlung des Beschwerdeführers im S.___ vom 5. bis 14. März 2002 wurde neben einer Gehirnerschütterung ein diffuses muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit subjektiven Hypästhesien und Dysästhesien ohne klare somatische Zuordnung diagnostiziert (vgl. Urk. 12/3).
         Die stationäre Abklärung in der Rehaklinik R.___ vom 24. April bis 19. Juni 2002 ergab sodann, dass der Unfall zu einer traumatischen Hirnverletzung geführt habe, aber ein Substanzverlust nicht habe nachgewiesen werden können. Im Vordergrund stehe eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F 45.1) (Urk. 12/8 S. 1). Es persistiere eine unklare neuropsychologische Störung bei vermutlicher Somatisierungsstörung und appellativ agierendem Krankheitsverhalten. Aufgrund der psychosomatischen Komponente sei der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig (Urk. 12/8 S. 3).
         Auch die konsultierten Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des S.___ diagnostizierten einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung (Urk. 12/45 S. 4 unten). Die diffuse und multiforme Verteilung der Schmerzen lasse sich aus organischer Sicht nicht erklären, so dass der Verdacht auf eine zusätzliche funktionell-somatoforme Schmerzausweitung bestehe (Urk. 12/45 S. 5).
         Sodann diagnostizierte Dr. D.___ eine chronifizierte somatoforme Störung mit erheblicher Symptomausweitung, eine depressive Entwicklung mit Stressintoleranz, eine hypochondrisch-ängstliche Selbstwertregulation, ferner einen reaktiven sozialen Rückzug mit Vereinsamung und gegebenenfalls einen Kulturschock mit leicht paranoider Erlebensverarbeitung (Urk. 12/25 S. 11). Das Gros der Beschwerden in ihrer Entstehungsart und Ausprägung deuteten beim Fehlen von eigentlichen somatischen Korrelaten auf eine massive psychogene Überlagerung hin. Er schätze den psychogenen Anteil an der Ausprägung des vorliegenden Zustandsbildes deutlich höher ein, als den somatischen. Darüber hinaus sei er relevant für den dauernden Invaliditätsgrad. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der bisherigen Erfahrungen sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 12/25 S. 17).
         Ferner diagnostizierte Dr. G.___ eine depressive Erkrankung, die mit Angstzuständen, Dysphorie und vermutlich angstbedingten, kurzandauernden, paranoiden Stimmungsschwankungen bis zu visuellen Halluzinationen und Illusionen einher gehe. Jedenfalls sei eine psychiatrische Behandlung einschliesslich psychopharmakologischer Medikation indiziert (Urk. 12/69/2).
         Auch Dr. E.___ diagnostizierte ein diffuses Schmerzsyndrom ohne klare somatische Zuordnungsmöglichkeit sowie eine Somatisierungsstörung (Urk. 12/28).
         Schliesslich war Dr. H.___ der Auffassung, die psychische Fehlentwicklung des Beschwerdeführers sei bereits kurz nach dem Unfallereignis im Vordergrund gestanden. Aufgrund der klinischen Erfahrung seien die Folgen eines solchen Bagatelltraumas bis spätestens einen Monat nach dem Trauma definitiv abgeheilt, mithin vorliegend spätestens bis zum Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 12/71 S. 4). Es seien keine wahrscheinlichen organischen Unfallfolgen nachweisbar. Die organischen Beschwerden seien beim Eintritt in die Rehaklinik R.___ am 24. April 2002 völlig in den Hintergrund und die psychischen Beschwerden ganz in den Vordergrund getreten (Urk. 12/71 S. 5).
3.2 Aufgrund dieser medizinischen Berichte ergibt sich ein genügend klares Bild bezüglich der Frage, ob das psychische Leiden die somatischen Beschwerden nach dem Unfall vom 5. März 2002 in den Hintergrund treten liessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr hauptsächlich unter somatischen, sondern überwiegend unter psychischen Gesundheitseinschränkungen litt. Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. B.___ wies anfangs 2003 noch auf überwiegend körperliche Beschwerden hin (Urk. 12/15/2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass er überwiegend auf die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers abgestellt hatte, ohne diese in einen objektiv medizinischen Zusammenhang zu stellen. Sodann soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Schliesslich gab auch Dr. B.___ im Mai 2004 an, seit dem Unfall habe sich die Psyche des Beschwerdeführers extrem verändert. Dieser leide an einer chronischen Depression (Urk. 12/60 S. 1).
         Mithin ergibt sich aufgrund der darin im Wesentlichen übereinstimmen medizinischen Akten, dass das psychische Leiden die somatischen Beschwerden nach dem Unfall vom 5. März 2002 bereits kurze Zeit danach in den Hintergrund treten liess.

4.
4.1     Da nach dem Gesagten die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund stehen, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.6; BGE 115 V 133). Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses einzugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Ob bezüglich der psychischen Beschwerden der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, kann - jedenfalls vorerst - offen bleiben.
4.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem nicht veröffentlichten Urteil in Sachen B. vom 13. November 1989 ein Unfallereignis, bei dem acht schwere Schalungselemente auf einen Bauhandlanger kippten, welcher erst nach rund sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden konnte und eine Kontusion der Lendenwirbel und des Thorax sowie verschiedene Schürfungen erlitt, nicht als schweren Fall im mittleren Bereich taxiert (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123). Ebenso wenig als schwerer Unfall im mittleren Bereich wurde der Fall beurteilt, in dem eine drei Meter hohe Mauer auf den Versicherten stürzte (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124).
4.3 Hinsichtlich der Schwere des Unfalles des Beschwerdeführers vom 5. März 2002 ist von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch aufgrund der genannten Rechtsprechung nicht als schwerer Unfall im mittleren Bereich einzustufen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.8) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
4.4     Der Unfall vom 5. März 2002 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Es trifft zwar zu, dass dem Pickelschlag frontal gegen den Kopf eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann. Es handelt sich dabei jedoch um einen Schrecken, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt. Eine besondere Eindrücklichkeit liegt jedenfalls nicht vor. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere erlitten, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist des Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits wenige Wochen nach dem Unfall, noch vor Eintritt in die Rehaklinik R.___ am 24. April 2002, von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung überlagert, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden immer stärker in den Vordergrund traten (vgl. vorstehend Erw. 3.2 f.). Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen; letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer gerade psychisch bedingt und müssen deshalb im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitgehend unberücksichtigt bleiben. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen sodann keine Anhaltspunkte.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bald nach dem Unfall überwiegend auf unfallfremde psychische Gründe zurückzuführen war (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Wie lange die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch genau gedauert hat, ist nicht näher zu prüfen, da vorliegend ein einziges, aber nicht in auffallender Weise erfülltes Kriterium für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügt.
4.5     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 5. März 2002 zu verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7).
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 5. März 2002 erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2004 - mit Ausnahme der unbestrittenen Leistungen betreffend die Hörschädigung (vgl. Urk. 12/52 S. 1) - und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 4. Dezember 2005 einen Aufwand von 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.70 geltend gemacht (Urk. 14/2). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 3290.10 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Zürich, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 3'290.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-         Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
-         Rechtsanwalt Mathias Birrer
-         Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
-  die Gerichtskasse            
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).