UV.2005.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Vorsitzender Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 14. September 2006
in Sachen
Hermes-Krankenkasse
Membre du Groupe Mutuel
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:

O.___
Gartenstrasse 6, 8952 Schlieren
Beigeladener


Sachverhalt:
1.      
1.1     O.___, geboren 1974, arbeitete seit 1. März 2001 als Kellner in der Wirtschaft Z.___, "___", und war damit bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft [Zürich]) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. September 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, als der hinter ihm fahrende Lenker auf sein stehendes Fahrzeug auffuhr (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Oktober 2004, Urk. 10/P).
1.2     Die medizinische Erstbehandlung fand noch am Unfalltag in der Notfallstation des Spitals Y.___ statt, wobei eine Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion) Grad II diagnostiziert und O.___ bis zum 7. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sowie Physiotherapie verordnet wurde (Urk. 10/ZM1, Urk. 10/ZM5 und Urk. 10/Z14). Der nachbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin und Sportmedizin SGSM, "___", erachtete O.___ bei seinen Untersuchungen am 7. und 30. September 2004 bis zum 14. beziehungsweise bis zum 30. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ZM1-ZM3).
1.3     Für die Zeit vom 1. bis 10. Oktober 2004 nahm O.___ seine Arbeit zu 50 % auf. Danach war er aber wieder zu 100 % arbeitsunfähig und beendete sein Arbeitsverhältnis mit der Wirtschaft Z.___ per Ende Oktober 2004, um sich selbständig zu machen (Urk. 10/ZM4 und Urk. 10/Z4). Anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Oktober 2004 berichtete O.___ gegenüber der Zürich von einer Besserung seines Gesundheitszustandes, klagte aber gleichzeitig weiterhin über Schmerzen im Nacken und im Kopf (Urk. 10/Z4). Im Bericht vom 25. Oktober 2004 erstellte Dr. A.___ die Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas und schrieb O.___ vom 11. bis 31. Oktober 2004 weiterhin für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ZM7).
1.4     In der Folge zog die Zürich die Akten des Haftpflichtversicherers Vaudoise Versicherungen (Vaudoise), Dübendorf, - darunter auch das unfallanalytische Gutachten vom 22. November 2004 - bei (Urk. 10/U + F).
1.5     Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/Z17) teilte die Zürich O.___ und dessen Krankenversicherung, Hermes Krankenkasse (Hermes), Martigny, mit, dass sie mangels adäquaten Kausalzusammenhanges für den Unfall vom 6. September 2004 keine Leistungen erbringen könne. Die von der Hermes mit Eingabe vom 11. Februar 2005 (Urk. 10/Z18) dagegen erhobene Einsprache wies die Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Hermes mit Eingabe vom 19. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:
       " 1. Es seien die vollständigen Akten der Zürich Versicherungs- Gesellschaft herbeizuziehen.
       2. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs- Gesellschaft vom 22. Februar 2005 sei aufzuheben und die Zürich Versicherungs-Gesellschaft sei zur Kostenübernahme der Unfallfolgen vom 6. September 2004 zu verpflichten.
       3. Jegliche anderweitige Begehren der Zürich- Versicherungsgesellschaft seien abzuweisen.
         Die Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, stellte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 (Urk. 9) Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2005 (Urk. 11) wurde O.___ zum Prozess beigeladen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich vernehmen zu lassen sowie Beweismittel zu bezeichnen. Diese Frist liess O.___ unbenutzt verstreichen, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2005 (Urk. 13) geschlossen wurde.

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 12  V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4    
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 6. September 2004 Leistungen (vorab Heilbehandlungskosten) zu erbringen hat.
2.2     Die Zürich begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich beim Verkehrsunfall vom 6. September 2004 aufgrund des resultierenden Fahrzeugsschadens und der geringen Auffahrgeschwindigkeit um ein leichtes Ereignis handle. Damit fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang, so dass es nicht möglich sei, für dieses Ereignis Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 10/Z17 und Urk. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) liess die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Vornahme der Adäquanzprüfung ausführen, dass bei einem Schleudertrauma der HWS die Frage, ob der Gesundheitsschaden noch eine adäquate Folge des Unfallereignisses darstelle, - entgegen der besonderen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) - entsprechend den allgemeinen Regeln über den Kausalzusammenhang von Anfang an laufend zu überprüfen sei.
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gemäss Rechtsprechung des EVG die Adäquanzprüfung bei einem Unfall mit einem Schleudertrauma der HWS erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses vorzunehmen sei und nicht, solange von einer Fortsetzung der Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden könne (Urteil vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Selbst wenn man der Kritik dieses Urteils (HAVE 2/2004, S. 119) folge, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig, da bei Vorliegen von typischen Schleudertrauma-Beschwerden im Anfangsstadium zunächst immer von einem natürlichen sowie einem adäquaten Kausalzusammenhang auszugehen sei.

3.
3.1 Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass O.___ beim Unfall 6. September 2004 eine Distorsion der Halswirbelsäule Grad II beziehungsweise ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma erlitten hat. Diese Diagnose findet sich sowohl im Bericht von Dr. B.___, Spital Y.___, "___", vom 15. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM5) als auch in demjenigen von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM7).
3.2     Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt, wobei der Unfall auch bloss eine Teilursache darstellen kann (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, vgl. Erw. 1.4.2). Dres. B.___ und A.___ notierten in ihren Berichten vom 15. Oktober 2004 beziehungsweise 18. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM6 und Urk. 10/ZM5), dass O.___ zwei Stunden nach dem Unfall über Kopf- und Nackenbeschwerden geklagt habe. In seinem Bericht vom 18. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM6) hat Dr. A.___ angegeben, dass am Abend des Unfalltages auch Schwindel aufgetreten sei. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass O.___ hinsichtlich der Nacken- und Schwindelbeschwerden gegenüber Dr. A.___ und Dr. B.___ widersprüchliche Angaben gemacht hat (Urk. 9 S. 6). So findet sich im Bericht von Dr. B.___ vom 15. Oktober 2004 - im Gegensatz zu den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 18. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM6) - gar kein Hinweis auf Schwindelbeschwerden. Auch hat O.___ gemäss Dr. B.___ über Schmerzen im Nacken auf der linken Seite geklagt, währenddem er gegenüber Dr. A.___ solche auf der rechten Seite angegeben haben soll (Urk. 10/ZM5 und Urk. 10/ZM6). Für die auf den ersten Blick widersprüchlichen Angaben gibt es aber auch andere Erklärungen, beispielsweise könnte es sich hier um ein Versehen eines der berichtenden Ärzte handeln (rechts anstatt links). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall am 6. September 2004 um zirka 10.05 Uhr stattgefunden hatte (Urk. 10/P) und gemäss übereinstimmender Arztberichte die Kopf- und Nackenbeschwerden innerhalb von zwei Stunden nach dem Unfall (Urk. 10/ZM6+ZM5) und der Schwindel gemäss dem am 7. September 2005, 11.00 Uhr, zweitbehandelnden Dr. A.___ erst am Abend aufgetreten sind (Urk. 10/ZM6), wobei den Akten nicht entnommen werden kann, um welche Uhrzeit der Versicherte am Unfalltag die Notfallstation des Stadtspitals Y.___ aufgesucht hatte. Hieraus kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die vorliegenden Arztberichte jeglicher Grundlage entbehrten, die innerhalb der kurzen Latenzzeit von zwei Stunden geklagten Beschwerden nicht vorhanden gewesen wären bzw. vom untersuchenden Arzt nicht hätten objektiviert werden können. Immerhin verordnete der erstbehandelnde Arzt Physiotherapie, einen Halskragen sowie Analgetika. Angesichts der übereinstimmenden Befunderhebung und Diagnosestellung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 6. September 2004 und den hernach unmittelbar bzw. innert kurzer Latenzzeit vorhanden Beschwerden gegeben war. Es stellt sich daher die weitere Frage nach der Adäquanz dieses Zusammenhangs.
3.3 Unbestritten ist vorab, dass organisch nachweisbare Befunde fehlen. So haben sich insbesondere aus im Spital Y.___ angefertigten Röntgenbilder keine ossäre Läsionen ergeben (Urk. 10/ZM6 und 10/Z14).
3.4    
3.4.1   Damit ist die Unfalladäquanz nach der Rechtssprechung zu beurteilen, wie sie das EVG für Distorsionsverletzungen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde entwickelt hat. Hierbei ist grundsätzlich der Unfallhergang beachtlich, worüber nebst dem Polizeirapport (Urk. 10/P) auch das vom Haftpflichtversicherer bei M.___, Ing. HTL, in Auftrag gegebenen unfallanalytische Gutachten vom 22. November 2004 Auskunft gibt (Urk. 10/U+F). Dieses kam zusammenfassend zum Schluss, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) des Personenwagens, in welchem O.___ sass, zwischen 2,0 und 5,3 km/h lag.
3.4.2   Nach dem praxisbegründenden höchstrichterlichen Grundsatzentscheid fällt auch bei Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzungen ohne organische Befunde die besondere, mit der natürlichen Kausalität nicht mehr deckungsgleiche Adäquanzbeurteilung erst in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehen (vgl. BGE 117 V 265 Erw. 5d/bb). In Präzisierung der Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall" hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in neueren Entscheiden festgehalten, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (Urteil des EVG in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung beruft sich die Beschwerdeführerin.
         Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin vorab in genereller Weise bezweifeln, dass es sich beim zitierten Grundsatzentscheid zum Zeitpunkt der Adäquanzprüfung bereits um eine gefestigte Rechtsprechung handle (Urk. 9 S. 6 f). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheide (Urk. 9 S. 7) sind indessen nicht dazu geeignet, Zweifel an der Kohärenz der besagten Rechtsprechung zu erwecken. Denn abgesehen davon, dass jene Entscheide einige Zeit vor dem erwähnten Urteil vom 11. Februar 2004 ergangen waren, war die Adäquanzprüfung dort immerhin erst nach sechs beziehungsweise acht Monaten vorgenommen worden (Urteile des EVG in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01 und in Sachen R. vom 9. Januar 2002, U 154/01), so dass jene Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar sind.
         Hingegen ist dem Einwand der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der für die Adäquanzprüfung massgebende Zeitpunkt, zu dem der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist, nicht gleichgesetzt werden darf mit dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. Denn andernfalls würde, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (vgl. Urk. 9 S. 7), die Rechtsprechung aus den Angeln gehoben, wonach die Adäquanzprüfung unabhängig davon, ob als Leistungen Heilungskosten und Taggelder oder bereits eine Rente zur Diskussion stehen, nach dem gleichen Massstab zu erfolgen hat (vgl. BGE 127 V 102). Während nämlich beim Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG massgebend ist, ob effektiv der medizinische Endzustand erreicht ist, der durch weitere Behandlungen nicht mehr namhaft verändert werden kann, wird beim Zeitpunkt des Abschlusses des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses im Sinne der Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung danach gefragt, wann dieser Abschluss unter Berücksichtigung des konkreten medizinischen Befundes erwartungsgemäss hätte erfolgt sein müssen (vgl. hierzu auch die Bemerkungen zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2004 von Schatzmann/Wernli in: Adäquanzprüfung: Wann ist der richtige Zeitpunkt?, HAVE/REAS 2/2004 S. 121 f.). Von diesem Zeitpunkt an kann ungeachtet dessen, ob der Behandlungsabschluss tatsächlich bereits erfolgt und der Endzustand erreicht ist, von der natürlichen Unfallkausalität nicht mehr ohne weiteres auf die Unfalladäquanz geschlossen werden (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen G. vom 23. September 2005, Erw. 2.3.3, UV.2004.00211).
3.4.3   Damit ist der Moment, zu dem die Adäquanzprüfung zu erfolgen hat, auch im vorliegenden Fall im Sinne der vorstehenden Definition auf den Zeitpunkt zu legen, zu dem der Heilungsprozess erwartungsgemäss hätte abgeschlossen sein müssen.
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM7) fest, dass O.___ mit NSAR sowie mit Physiotherapie behandelt werde. Zudem gab er an, dass es sich bei diesem Bericht nicht um das Abschlusszeugnis handelt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Behandlung von O.___ Ende Oktober 2004 noch nicht abgeschlossen gewesen war. Ebenso geht aus der Verordnung für Physiotherapie von Dr. C.___, Spital Y.___, Orthopädisches Sekretariat, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 10/Z14) hervor, dass die Therapie weiterzuführen sei. Aus den Berichten ergibt es sich nicht, ob eine Besserung der Beschwerden erwartet werden kann oder ob es sich dabei um Beschwerden handelt, welche auf Dauer eine Therapie erforderlich machen. Selbst wenn von Letzterem auszugehen wäre, bliebe unklar, zu welchem Zeitpunkt der Heilungsprozess erwartungsgemäss hätte abgeschlossen sein müssen. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung über die auszurichtenden gesetzlichen Leistungen und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Frage, wann der Heilungsprozess erwartungsgemäss hätte abgeschlossen werden müssen, werden in erster Linie die behandelnden Ärzte, vorzugsweise unter Vorlage der Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens vom 22. November 2004, Auskunft geben können.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hermes-Krankenkasse
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- O.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).