Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00166
UV.2005.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
c/o Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   S.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. Dezember 1987 als Buchhalterin bei der A.___ AG und war damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. Dezember 1998 knickte sie beim Verlassen eines Busses um und fiel auf die Strasse (Urk. 11/1). Wegen heftigen Lumbalschmerzen konsultierte sie gleichentags ihre Hausärztin Dr. med. B.___, Zürich, welche eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostizierte, eine konservative Behandlung einleitete sowie eine röntgenologische Untersuchung der LWS veranlasste (Urk. 11/M1), die eine Diskopathie L5/S1, angedeutet auch L4/5, bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik ergab (Urk. 11/M2). Die "Winterthur" anerkannte ihre Leistungspflicht, vergütete die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus.
1.1.2   In der Folge holte die "Winterthur" verschiedene ärztliche Berichte sowie ein Gutachten ein und befragte die Versicherte zu ihren persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen. Mit Verfügung vom 25. August 2000 stellte die Direktion Zürich der "Winterthur" ihre Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 2000 ein (Urk. 11/41). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Generaldirektion der "Winterthur" mit Entscheid vom 1. Oktober 2001 in dem Sinne teilweise gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache hinsichtlich der "Rückenproblematik (LWS)" an die Direktion Zürich zum Erlass einer neuen Verfügung nach ergänzender Sacherhaltsabklärung zurückwies; ausserdem stellte sie fest, dass die Versicherte beim Unfall vom 29. Dezember 1998 keinen "Kopfanprall mit entsprechenden Folgen" erlitten habe (Urk. 11/76).
1.1.3   Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am 27. August 2002 (Urk. 11/77) ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess die erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2003 (Urk. 11/78) teilweise gut und hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2002 und den Einspracheentscheid der "Winterthur" vom 1. Oktober 2001 insoweit auf, als darin festgestellt worden war, dass die Versicherte beim Unfall vom 29. Dezember 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen "Kopfanprall mit entsprechenden Folgen" erlitten habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

1.2
1.2.1   In der Folge holte die "Winterthur" den Bericht bei Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. September 2003 (Urk. 11/87 und Urk. 11/M24) sowie die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 29. November 2003 (Urk. 11/M25) ein. Anlässlich einer Besprechung vom 19. Dezember 2003 mit dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rolf Vogler, Rüti, bot die "Winterthur" S.___ hierauf zwecks Vermeidung eines weiteren Prozesses trotz der grundsätzlich ablehnenden Haltung eine Kapitalzahlung an, wobei über einen Betrag in der Höhe zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 70'000.-- diskutiert wurde (Urk. 11/93). Dieses Angebot lehnte die Versicherte indes ab (Urk. 11/94). Hierauf liess die "Winterthur" mit Einverständnis der Versicherten (Urk. 11/98) das Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Juli 2004 (Urk. 11/M26) erstellen, wozu ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 11/107). Nach Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung (Urk. 11/108 und Urk. 11/111) wurde ein weiteres Fristerstreckungsgesuch (Urk. 11/112) nach einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter vom 12. Oktober 2004 (Urk. 11/113) nicht mehr bewilligt.
1.2.2   Am 15. Oktober 2004 verfügte die "Winterthur" wie folgt (Urk. 11/114 S. 2):
"1.      Da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den lumbalen Beschwerden spätestens ab dem 1.5.1999 nicht mehr gegeben und der Status quo sine erreicht ist, stellen wir sämtliche Leistungen per 1.5.1999 ein.
2.      Wir verzichten auf eine Rückforderung der von uns erbrachten Leistungen bis zum 31. Dezember 1999.
3.      Da die heutigen Beschwerden nicht mehr in natürlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 29.12.1998 stehen, erübrigt sich eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs."
         Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. November 2004 Einsprache (Urk. 11/118) und legte einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. November 2004 (Urk. 11/M29) bei. Am 10. Januar 2005 (Urk. 11/122) reichte sie einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 11. Dezember 2004 (Urk. 11/M30) ein. Am 19. Januar 2005 verfasste der beratende Arzt der "Winterthur", Dr. med. H.___, einen Aktenbericht (Urk. 11/M31). Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 2) wies die "Winterthur" die Einsprache vom 17. November 2004 gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 ab.
2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwalt Rolf Vogler am 23. Mai 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Der hiermit angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 (sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 15. Oktober 2004) seien - Sinne der nachfolgenden Ausführungen - insofern aufzuheben, als
a)  festgestellt wird, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den (lumbalen) Beschwerden spätestens ab dem 1.5.1999 nicht mehr gegeben und der status quo sine erreicht ist, weshalb sämtliche Leistungen per 1.5.1999 eingestellt werden.
b)  die heutigen Beschwerden nicht mehr in natürlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Dezember 1998 stehen, weshalb auf eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zu verzichten sei.
2.      Der Einsprecherin seien auch mit Wirkung nach dem 1. Mai 1999 - im Sinne der nachfolgenden Ausführungen - sämtliche gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilungskosten, Taggelder, Renten und Integritätsentschädigung) auszurichten.
3.      Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung auszurichten."
         Nachdem die "Winterthur" durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, am 30. September 2005 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Das EVG führte in seinem Entscheid vom 18. Februar 2003 (Urk. 11/78 S. 11/12) aus, es  falle auf, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24. September 1999, also rund neun Monate nach dem Unfall, über Kopfschmerzen und Schwindelanfälle geklagt und den Beginn dieser Beschwerden in der Folge präzis auf den Tag nach dem Unfall  zurückdatiert habe. Dass sie beim Unfall Prellungen oder Schürfungen am Kopf sowie eine anterograde Amnesie erlitten habe, habe sie sodann erstmalig bei der Untersuchung vom 9. November 1999 angegeben. In der Folge habe die Lokalisierung der Prellungen (und Schürfungen) von frontal links nach frontal rechts gewechselt, die anterograde Amnesie sei von zehn Minuten auf ca. eine halbe Stunde ausgedehnt worden, und es sei eine retrograde Amnesie hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2000 schliesslich zum ersten Mal einen Tinnitus links beklagt. Im Juli 2000 habe sie zusätzlich noch Synkopen (Bewusstseinsverluste) und Erbrechen nach fast jeder Mahlzeit angegeben. Diese beiden Beschwerdebilder habe sie vorher noch nicht erwähnt, obschon sie als deren Beginn Januar bzw. Februar 2000 angegeben habe.
         Das höchste Gericht hielt weiter fest, die erstbehandelnden Ärzte hätten weder Schürfungen oder Prellungen am Kopf frontal noch eine retro- bzw. anterograde Amnesie festgestellt. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin in den ersten neun Monaten nach dem Unfall je über Kopfschmerzen und Schwindelattacken geklagt. Dasselbe gelte für die Seh-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche am 9. November 1999, also 10½ Monate nach dem Unfall, erwähnt worden seien. Der Tinnitus im linken Ohr sei erstmalig 1¼ Jahre, die Synkopen und die neurologischen Störungen in beiden Armen sogar erst mehr als 1½ Jahre nach dem Unfall vorgebracht worden. Allein diese langen Latenzzeiten bis zur anamnestischen Erfassung aller in der Schädel-, Hals-, Nacken- und Schulterregion lokalisierten oder von dort ausgehenden Beschwerden seien ein gewichtiges Indiz für ihre fehlende Unfallkausalität. Hinzu komme, dass keiner der die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall behandelnden Ärzte je einen objektiven körperlichen Befund erhoben habe, der einem dieser Beschwerdebilder ursächlich zugeordnet werden könne. Insgesamt komme man nicht um den Eindruck herum, die Beschwerdeführerin habe ab September 1999 ein immer bunteres und ausgedehnteres, die Schädel- und Nackenregion betreffendes Beschwerdebild zielgerichtet so dargestellt, dass daraus auf das Vorliegen von Folgen eines Schleudertraumas der HWS (Halswirbelsäule) oder eines ähnlichen Verletzungsmechanismus hätte geschlossen werden können. Wohl seien eine  "commotio cerebri et labyrinthi" und ein "HWS-Hyperextensionstrauma" bzw. ein "leichtes Schädel-Hirn-Trauma" sowie ein "HWS-Distorsionstrauma" diagnostiziert worden. Im vorliegenden Fall fehle es aber sowohl an unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunden als auch an einem nachgewiesenen Unfallgeschehen, das eine solche Diagnose erlauben würde. Somit sei auch die Unfallkausalität des dazu passenden, von der Beschwerdeführerin beklagten bunten, in der Kopf-, Nacken-, Hals- und Schulterregion angesiedelten oder von dort seinen Ausgang nehmenden Beschwerdebildes zu verneinen.
3.2     Das EVG hielt zusammenfassend fest, die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Haftungsbeschränkung zufolge fehlender Unfallkausalität für alle von der Beschwerdeführerin geklagten, nicht die "Rückenproblematik (LWS)" betreffenden gesundheitlichen Störungen, mithin eine Beschränkung auf die von der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall im Bereich der LWS lokalisierten und von dort ausgehenden Beschwerden, beruhe auf einer rechtskonformen Beweiswürdigung des für die Frage rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes, welche der von der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. Dezember 1998 beklagten Gesundheitsstörungen natürlich kausale Unfallfolgen seien und welche nicht. Das EVG fügte sodann an, da bei der Beschwerdeführerin als Vorzustand eine Diskopathie L5/S1 und L4/L5 bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik röntgenologisch ausgewiesen sei, werde im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 angeordneten Neubeurteilung der natürlichen Unfallkausalität richtigerweise lediglich die Frage zu klären sein, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der beim Sturz vom 29. Dezember 1998 erlittenen Kontusion/Distorsion der LWS kausale Bedeutung für den Verlauf des vorbestandenen Rückenleidens zugekommen sei und der Status quo ante oder quo sine im Bereich der LWS wieder erreicht gewesen sei.

4.
4.1
4.1.1 Anlässlich der Untersuchung beim Gutachter Dr. E.___ vom 12. Mai 2004 klagte die Beschwerdeführerin über nach wie vor bestehende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein, in den Oberschenkel links ventral bis zum Knie, dann das Schienbein hinunter, manchmal bis zur Grosszehe. Daneben habe sie Kreuzschmerzen, welche sich nach oben verbreiteten, manchmal bis zum Nacken und bis zum Kopf occipital. Ferner leide sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Sie könne ca. eine halbe Stunde stehen, dann träten die Schmerzen im Kreuz und im Bein stärker auf. Nach einer halben Stunde Sitzen kämen die Schmerzen stärker und sie müsse sich etwas bewegen (vgl. Expertise vom 25. Juli 2004, Urk. 11/M26, S. 10/11).
4.1.2   Dr. E.___ verwies sodann auf die bildgebenden Untersuchungsberichte: Auf dem MRI der LWS vom 25. Juni 1999 seien ein weiter Spinalkanal zu sehen sowie degenerative Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1. Die restlichen LWS-Bandscheiben seien intakt und normal. Weiter bestünden eine mediane, etwas nach oben geschlagene, kleine Diskushernie L5/S1, ferner eine mediolaterale Bandscheibenprotrusion L4/5 links ohne Nervenwurzelkompression (Urk. 11/M26 S. 13 und Urk. 11/M28).
         Auf den selber angefertigten Röntgenbildern vom 12. Mai 2004 ersah Dr. E.___ weitgehend unauffällige, altersentsprechende Hüftgelenke ohne Arthrosezeichen, etwas breite Ileosakralgelenke sowie eine leichte linkskonvexe Skoliose der LWS, hingegen keine wesentlichen posttraumatischen Veränderungen oder Zeichen einer schweren Osteoporose (Urk. 11/M26 S. 13/14).
         Dr. E.___ liess sodann eine MRI-Untersuchung an der Uniklinik M.___ durchführen. Aus den Bildern vom 24. Mai 2004 ergab sich ein praktisch unveränderter Zustand (im Vergleich zur Voruntersuchung vom Juni 1999) der mässig degenerierten Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit mediolateral-linksseitiger Protrusion der Bandscheibe L4/5 (Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L5 links). Ferner ersah er eine mediane Hernie mit leichter Linksausdehnung auf Höhe L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression bei normal weitem Spinalkanal (Urk. 11/M26 S. 14 und Urk. 11/M27).
4.1.3   Der Gutachter diagnostizierte (1) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (2) eine Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1, (3) eine kleine mediane, nach oben umgeschlagene Diskushernie L5/S1 ohne neurale Kompression, (4) eine wenig ausgeprägte mediolaterale Bandscheibenprotrusion L4/5 links betont ohne wesentliche Nervenwurzelkompression, (5) unklare neurologische Defizite der unteren Extremität sowie (6) einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 11/M26 S. 14).
4.1.4   Dr. E.___ wies in seiner zusammenfassenden Beurteilung auf verschiedene Unfallschilderungen in den Akten hin und ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fallen leicht gedreht habe und auf die Seite gestürzt sei. Ein solcher Sturzmechanismus könne geeignet sein, eine bereits vorbestehende, degenerative Situation der unteren LWS schmerzhaft zu machen. Der normale Verlauf sei eine Rückbildung der Beschwerden über die nächsten Wochen, maximal über zwei bis drei Monate. Sogar im Falle von Wirbelfrakturen sei dieser Zeitrahmen noch in den meisten Fällen passend. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Wirbelfrakturen erlitten und es seien keine sicheren posttraumatischen Veränderungen feststellbar. Namentlich seien die im ersten MRI vom Juni 1999 festgestellten degenerativen Veränderungen in den beiden untersten Bandscheiben nicht mit Sicherheit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die vorbestehenden Schäden müssten sich über eine längere Zeit entwickelt haben. Bei nicht wesentlicher Veränderung bis ins Jahr 2004 sei tendenziell von einem langsamen natürlichen Verlauf auszugehen, was dafür spreche, dass das Unfallereignis diesen Vorzustand morphologisch nicht wesentlich verändert habe. Degenerative Veränderungen einer oder mehrerer lumbaler Bandscheiben seien sehr häufig in der altersentsprechenden Bevölkerung vorhanden und häufig auch in dieser Ausprägung phasenweise schmerzhaft und dann wieder phasenweise symptomlos (Urk. 11/M26 S. 14-16).
         Zur Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 29. Dezember 1998 und den aktuellen Schmerzen führte der Gutachter aus, der initiale LWS-Schmerz sei auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der protrahierte weitere Verlauf sei aber durch die morphologischen Gegebenheiten der LWS und durch die Art des Unfallereignisses nicht vollständig erklärbar, was auch die früher behandelnden Ärzte festgestellt hätten (Ärzte der Uniklinik M.___ und der Klinik I.___, vgl. dazu Urk. 11/M9-10 und Urk. 11/M22). Er gehe deshalb davon aus, dass über eine gewisse Zeit hinweg der Schmerzverlauf durch das Unfallereignis dominiert gewesen sei, nach einigen Wochen oder allenfalls einigen Monaten die Schmerzen jedoch nicht mehr eindeutig auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Er schloss eine pathologische Schmerzverarbeitungsstörung nicht aus und erachtete auch die spätere Symptomausweitung in den Nacken-/Kopfbereich als typisch. Er sah eine mögliche Begründung in der am Tag nach dem Unfall erfolgen Kündigung der Arbeitsstelle (Urk. 11/M26 S. 16-18).
         Dr. E.___ begrenzte die Annahme der reinen Unfallfolgen (Lumbalgie) auf einen Zeitraum von drei bis vier Monaten und ging davon aus, dass dann zunehmend die Schmerzverarbeitungsstörung in den Vordergrund gerückt sei, welche schlussendlich bis heute das Hauptproblem darstelle. Unter Hinweis auf die nach fünf Jahren bestehende Unmöglichkeit der genauen Rekonstruktion der Abläufe schloss er sich den damals beurteilenden Ärzten an, soweit sie die Arbeitsunfähigkeit grosszügigerweise bis September 1999 aufgrund der Unfallfolgen attestiert hatten. Er erachtete es angesichts der radiologischen Befunde und der klinischen Berichte als unwahrscheinlich, dass durch den Unfall beim vorbestehenden Zustand (degenerative Segmente der LWS) eine richtunggebende Verschlimmerung zustande gekommen sei. Aufgrund der Unfallfolgen beurteilte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Buchhalterin als nicht eingeschränkt (Urk. 11/M26 S.  18/19).
4.1.5   Die vom EVG explizit gestellte Frage des Zeitpunkts des Eintritts des Status quo sine (gleicher Zustand wie bei schicksalsmässigem Verlauf der Krankheit oder eines Vorzustandes auch ohne Unfall) beantwortete Dr. E.___ in dem Sinne, dass es drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis möglich war, einen Zustand zu erreichen, welcher dem Vorzustand bzw. dem schicksalsmässigen Verlauf der vorbestehenden Krankheit entsprochen hat. Ab jenem Zeitpunkt sei die pathologische Schmerzverarbeitungsstörung und die damals aufgetretene Schmerzausweitung in den Vordergrund zu stellen (Urk. 11/M26 S. 22).
4.2     In dem im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Beschwerdeführerin aufgelegten Bericht vom 9. November 2004 (Urk. 11/M29) diagnostizierte Dr. F.___ ein chronisches und therapieresistentes zervikozephales Schmerzsyndrom mit unspezifischem Begleitschwindel bei Status nach Sturz am 29. Dezember 1998 mit passiver Überdehnung der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri. Er wies ferner auf einen gewissen funktionellen Überbau hin sowie auf eine depressive Verstimmung, was die Symptome zusätzlich verstärken dürfte.
4.3
4.3.1   Dr. G.___ übernahm in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2004 (Urk. 11/M30) aus dem eben zitierten Bericht des Dr. F.___ vom 9. November 2004 über weite Strecken wortwörtlich die Diagnose, die Anamnese und die drei ersten Absätze von dessen Beurteilung und fügte dieser lediglich an, therapeutisch müssten vor allem Entspannungstherapien eingesetzt werden, zumal es sich bei den Schwindelattacken um cervicogene Schwindel handle (neurologische Abklärungsuntersuchung von Dr. F.___).
4.3.2   Die Beschwerdeführerin reichte beschwerdeweise einen weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 23. März 2005 (Urk. 3/3) ins Recht. Darin schloss er auf ein im Rahmen des Sturzes vom Dezember 1998 erlittenes erhebliches Trauma der HWS, woraus sich ein bis heute therapieresistentes zervikozephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel entwickelt habe. Danben bestünden invalidisierende Lumbalgien mit Ausstrahlung links. Diese Beschwerden liessen sich weitgehend als Traumatisierung einer vorgeschädigten LWS mit Diskopathie der 4. Bandscheibe mit Anulusriss und Diskopathie der 5. Bandscheibe bei medialer Diskushernie erklären.

5.
5.1
5.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. E.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, nahm doch Dr. E.___ detailliert Bezug auf die gestellten Fragen nach der Kausalität des nunmehr vorliegenden Beschwerdebildes und des relevanten Eintritts des Zustandes, wie er sich ohne Unfall gezeigt hätte.
5.1.2   Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen Untersuchungen. Dr. E.___ nahm hierzu Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin samt den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen, fertigte eigene Röntgenbilder an und veranlasste zusätzlich eine aktuelle MRI-Aufnahme der LWS. Er führte ferner eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und bot sie - auch zur Besprechung der Ergebnisse und zur Vervollständigung der Anamnese - zweimal auf (Urk. 11/M26 S. 1).
5.1.3   Der Gutachter berücksichtigte weiter detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So erkannte er nicht zuletzt unter Hinweis auf diverse ärztliche Vorberichte, dass die geklagten Beschwerden durch die klinischen Erhebungen nicht vollständig erklärt werden können, nahm aber detailliert Bezug auf die Schmerzen (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins Bein und den Nacken, Kopfschmerzen sowie Schwindel, Urk. 11/M26 S. 10/11) und würdigte diese eingehend.
5.1.4   Die Expertise wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. E.___ schilderte eingehend die Unfallberichte sowie die aufliegenden Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M26 S. 2-9) und verwies vorerst auf den Erstbericht von Dr. B.___, welcher keine Frakturen finden konnte (Urk. 11/M1). Er nahm weiter Bezug auf die Einschätzungen der Ärzte der Uniklinik M.___ und der Klinik I.___. Erstere hielten anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. Juni 1999 (Urk. 11/M10) fest, es könne keine anatomopathologische Läsion gefunden werden, welche die erheblichen Beschwerden hinreichend erklären könnten. Dr. med. J.___ von der Klinik I.___ seinerseits hielt am 15. Oktober 1999 (Urk. 11/M22) fest, ein fassbares bzw. objektivierbares Korrelat sei nicht zu finden - radiologisch mithin keinerlei Pathologie.
         Der Gutachter verwies sodann auf eine interdisziplinäre Begutachtung am K.___ vom 21. Juli 2000 (Urk. 11/M16), dessen Ärzte von einem Sturz kopfüber auf die Strasse sowie einer retrograden Amnesie von ca. einigen Minuten sowie einer anterograden Amnesie von ca. einer halben Stunde ausgingen. Sie diagnostizierten einen Status nach Sturz mit Commotio cerebri et labyrinthi und HWS- sowie LWS-Distorsionstraumen, chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom, persistierendem postcommotionellem kochleovestibulärem sensiblem Ausfallsyndrom S1 links und neuropsychologischen Defiziten, rezidivierenden Synkopen unklarer Aetiologie, rezidivierendes Erbrechen unklarer Ätiologie, eine Sarkoidose, eine Anstrengungsdyspnoe, einen Diabetes mellitus Typ II, eine Angsterkrankung mit agoraphoben und soziophoben Zügen mit Vermeidungsverhalten sowie eine depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation.
5.1.5   Die Expertise leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So legte Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die vorbestandenen degenerativen Veränderungen durch den Unfall keine richtungsweisende Verschlechterung erfahren haben. Angesichts der praktisch identischen MRI-Bilder der LWS vom Juni 1999 und Mai 2004 ist denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass tendenziell von einem langsamen natürlichen Verlauf der degenerativen Veränderungen auszugehen ist und dies dafür spricht, dass das Unfallereignis diesen Vorzustand morphologisch nicht wesentlich verändert hat, wäre doch ansonsten von erheblicheren Veränderungen auszugehen.
         Weiter wurde in der Expertise klar dargelegt, dass der Unfall wohl einen Schmerzschub in Bezug auf die vorliegenden degenerativen Veränderungen auslöste, dieser aber nicht von Dauer war und innerhalb von einigen Monaten wieder abgeklungen ist. Dies ist unter Berücksichtigung der bloss rudimentär pathologischen MRI-Bilder, welche das Schmerzempfinden nicht erklären können, ohne weiteres nachvollziehbar.
5.1.6   Die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten sind sodann in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Insbesondere wurde schlüssig dargelegt, dass die nunmehr vorliegenden Beschwerden nicht auf den Unfall vom 29. Dezember 1998 zurückzuführen sind und der Zustand, wie er sich ohne Unfall ergeben hätte, nach einigen Monaten erreicht war.
5.1.7 Schliesslich machte Dr. E.___ nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, deutlich. In diesem Zusammenhang verwies er auf den Zeitablauf seit dem Unfall und die nicht mehr genau rekonstruierbaren Abläufe.
5.2
5.2.1   Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung Dr. E.___s. Es zeichnet die Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin aus, dass die Ärzte regelmässig keine klinischen Beweise für die geklagten Rückenschmerzen finden konnten. So befand - mit einer Ausnahme - kein einziger Arzt, dass die andauernden Rückenbeschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden oder dass durch den Unfall der degenerative Vorzustand in einer massgeblichen Weise beeinflusst worden wäre. Namentlich die Ärzte der Uniklink M.___ und der Klinik I.___ bestätigten das Fehlen von bildgebenden Anhaltspunkten für die geklagten Schmerzen an. Auch Dr. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, welcher am 6. Mai 1999 (Urk. 11/M6) sein Gutachten erstattet hatte, auf welches aber wegen Verletzung der Gehörsrechte nicht abgestellt wurde, sprach von einer praktisch unauffälligen Wirbelsäule. Den Status quo sine legte er schätzungsweise auf den 30. April 1999 fest. Weiter ging der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, am 29. November 2003 (Urk. 11/M25) vom Erreichen des Status quo sine (grosszügig gerechnet) per Ende Dezember 1999 aus und erachtete ab 1. Januar die unfallfremden Vorzustände im Bereiche der LWS (Osteochondrose L4/5 und L5/S) als verantwortlich für die Beschwerden. Schliesslich bezeichnete der beratende Arzt Dr. H.___ am 19. Januar 2005 (Urk. 11/M31) den Status quo sine ebenfalls nach spätestens 12 Monaten als erreicht und schloss sich den Überlegungen von Dr. E.___ an.
5.2.2   Einzig Dr. G.___ mass den bildgebend darstellbaren Wirbelsäulenveränderungen Schmerzqualität bei und schloss ohne nähere Erklärung auf eine Traumatisierung im Rahmen des Anulus fibrosus-Risses. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass diese Auffälligkeiten schon in der ersten MRI-Aufnahme vom 25. Juni 1999 (Urk. 11/M8) zu sehen waren und von sämtlichen übrigen Ärzten als nicht relevant beurteilt wurden. Zu beachten ist insbesondere, dass die LWS trotz des Risses als stabil erschien, der Anulus fibrosus-Riss keine Nervenwurzelkompression mit sich brachte und auch die Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel blieb.
         Bei dieser Aktenlage ist der Bericht von Dr. G.___ nicht geeignet, an den umfassenden und in jeder Hinsicht schlüssigen Ausführungen von Dr. E.___ Zweifel hervorzurufen, zumal eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen fehlt und es nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die diskreten Wirbelsäulenveränderungen ein derartiges Schmerzempfinden hervorrufen können, und weshalb die Schädigungen - trotz Kenntnisnahme des degenerativen Vorzustandes - ohne nähere Erläuterung vom Unfall herrühren sollen.
5.3
5.3.1   Die Beschwerdeführerin verwies ferner auf einen Bericht des Departementes Frauenheilkunde, Klinik für Gynäkologie, des K.___ vom 3. November 2004 (Urk. 3/4), worin von einem seit rund eineinhalb Jahren bestehenden ein- bis zweimonatlichen Urinabgang berichtet wurde unter Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang zu einer Rücken- und Beintaubheit.
         Hierzu ist festzuhalten, dass vorliegend die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 1999 in Frage steht und ein Zusammenhang zu den erst seit Mitte 2003 aufgetretenen Kontinenzstörungen schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist. Mit dem Hinweis auf die fehlende Befragung danach und ein Fehlen dieser Problematik im Gutachten Dr. E.___s (Urk. 1 S. 6) gab die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, die Klagen nicht entsprechend vorgetragen zu haben. Was sie daraus für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Denn Dr. E.___ fragte die Beschwerdeführerin offensichtlich nach ihren aktuellen Leiden (Urk. 11/M26 S. 10/11). Wenn die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Angaben machte, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Problematik nicht mehr erwähnenswerte Intensität hatte.
5.3.2   Soweit die Beschwerdeführerin eine mangelnde Auseinandersetzung des Gutachters mit den unklaren neurologischen Defiziten der unteren Extremität beanstandet (Urk. 1 S. 7), ist zu bemerken, dass sich diese bloss auf die mangelnde Auslösbarkeit des Achillessehnenreflexes (ASR) bezogen (Urk. 11/M26 S. 13). Ansonsten verneinte Dr. E.___ Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten. Dass er bei diesen Ergebnissen unter Berücksichtigung der bildgebenden Untersuchungen, welche allesamt keine Nervenwurzelkompressionen zeigten, auf weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden und tut der Glaubhaftigkeit seiner Einschätzung keinen Abbruch.
5.3.3   Nicht zu hören sind schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Traumatisierung der HWS. Das EVG hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2003 (Urk. 11/78) klar dargelegt, dass für eine Schadensübernahme durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Raum besteht, da die praxisgemässen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, klagte doch die Beschwerdeführerin erst erhebliche Zeit nach dem Unfall über die einschlägigen Beschwerden (Urk. 11/78 S. 11/12). Damit erweisen sich auch jene Arztberichte, welche die HWS-Problematik zum Gegenstand haben, für dieses Verfahren als nicht relevant, namentlich die Einschätzungen von Dr. F.___ vom 9. November 2004 (Urk. 11/M29) und jene (überwiegend gleichlautende) von Dr. G.___ vom 11. Dezember 2004 (Urk. 11/M30).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Juli 2004 (Urk. 11/M26) volle Beweiskraft zukommt und demnach erstellt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 1999 hinaus geklagten Rückenbeschwerden nicht mehr besteht, da damals der Status quo sine erreicht war. Von weiteren Beweisvorkehren ist damit abzusehen.

7. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).