Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00167
UV.2005.00167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
 Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Gerling-Konzern
Allgemeine Versicherungs-AG, Direktion für die Schweiz
Dufourstrasse 46/48, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene H.___ arbeitete seit dem 1. Februar 1998 bei der X.___ AG und war in dieser Eigenschaft beim Gerling-Konzern, Allgemeine Versicherungs-AG, (nachfolgend: Gerling) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Oktober 2003 teilte die Arbeitgeberin der Gerling mit, der Versicherte habe am 20. Juni 2003 um 15.12 Uhr auf einer Waldstrasse in Zarnesti, Rumänien, mit einem Enduro Motorrad einen Sturz erlitten und sich dabei eine Diskushernie zugezogen (Urk. 11/K1). Im Befragungsprotokoll vom 26. Oktober 2003 hielt der Versicherte fest, er habe vom 8. bis 14. Juni 2003 "Enduro-Ferien" in Rumänien gemacht und sei dabei am 9. Juni 2003 um ca. 16.45 Uhr bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 Stundenkilometern auf offenem Gelände gestürzt. Nach einem Überschlag von Motorrad und Fahrer sei er unter der Maschine gelandet und habe sich verschiedene Prellungen und Schürfungen zugezogen. Aufgrund der schweren Prellungen am linken Unterschenkel sowie dem eventuell gebrochenen Mittelhandknochen habe er nur leichte Rückenschmerzen empfunden. Es habe keine unmittelbare ärztliche Behandlung stattgefunden, erst vierzehn Tage später habe er Dr. A.___ aufgesucht. Vor dem Ereignis habe er nie Rückbeschwerden gehabt, jetzt habe er starke Rückenbeschwerden im Sitzen und Liegen und Gehschwierigkeiten (Urk. 11/K5). Die Gerling richtete in der Folge dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus. Nach Einholen mehrerer ärztlicher Berichte, eines Gutachtens vom 15. Juni 2004 von Dr. med. B.___ (Urk. 11/M18) und eines Aktengutachtens vom 15. Oktober 2004 von Dr. med. C.___ (Urk. 11/M26) stellte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2005 die Ausrichtung der Leistungen per 1. Januar 2005 ein und begründete dies damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 31. Dezember 2004 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Juni 2003 und den nach dem 31. Dezember 2004 weiterhin geltend gemachten Beschwerden weggefallen sei (Urk. 11/K49). Die hiergegen am 31. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/K50) wies die Gerling mit Entscheid vom 23. Februar 2005 ab (Urk. 11/K55 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch. Bertisch, am 18. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen:
"1. Es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 10. Juni 2003 in Rumänien um einen Unfall handelt und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit diesem Ereignis zu tragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskushernie des Beschwerdeführers;
 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer vorgängig vollständige Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung dieser Eingabe nach Akteneinsicht zu gewähren;
      alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Der Beschwerdeführer begründet dies insbesondere damit, dass das als schwer einzustufende Unfallereignis durchaus geeignet gewesen sei, eine Diskushernie auszulösen, wie sich auch dem Bericht vom 9. November 2004 (Urk. 11/M29) sowie der Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (Urk. 11/M31) von Prof. Dr. med. D.___, Y.___, entnehmen lasse. Es seien daher die andern Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der damaligen Motorradsportwoche in Rumänien beim Veranstalter zu eruieren und über den Unfallhergang zu befragen. Hernach sei ein unfallmechanisches sowie ein weiteres medizinisches Gutachten zu erstellen. 
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2005 (Urk. 10) ersuchte die Gerling, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 28. September 2005 (Urk. 12) einen zweiten Schriftenwechsel an. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2004 geltend gemachten Rückenbeschwerden aufzukommen hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob diese Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfallereignis vom Juni 2003 stehen.
2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
3.
3.1     Dr. med. A.___ teilte im Arztzeugnis vom 7. Februar 2004 zu Händen der Beschwerdegegnerin mit, er habe den Beschwerdeführer am 24. Juni 2003 erstmals behandelt. Dieser sei am 20. Juni 2003 beim Motocrossfahren gestürzt. Er habe an zunehmenden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Beine gelitten. Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Sturz vom 20. Juni 2003, kleiner mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit Kompression rechts und Spondylolyse L5. Der Arzt fügte an, er habe eine chiropraktorische Behandlung veranlasst und den Beschwerdeführer an die Y.___ überwiesen. Seit 11. November 2003 sei die Behandlung bei ihm abgeschlossen, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M8). In einem weiteren Arztzeugnis vom 30. April 2004 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Motorradunfall in Rumänien eine Handkontusion rechts und ein leichtes Wadenhämatom erlitten. Eine Woche später habe sich eine zunehmende Lumboischialgie rechts gezeigt. Der Beschwerdeführer führe seine Beschwerden klar auf den Unfall zurück. Mit grosser Wahrscheinlichkeit lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Urk. 11/M11).
3.2     Auf Zuweisung von Frau Dr. med. E.___, mit der Indikation mehr oder weniger ausgeprägter rechtsseitiger ischialgieformer Schmerzen seit einem Motorradsturz im Mai 2003, einer klinischen Druckdolenz im Bereich L5/S1 und des Iliosakralgelenks rechts ohne grobe neurologische Ausfälle fertigte Dr. med. F.___ am 16. Oktober 2003 beim Beschwerdeführer eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) an. Der Arzt fand keine Frakturen oder Luxationen im Bereich der LWS und diagnostizierte im Bereich L4/5 eine kleine mediolaterale rechtsseitige Diskushernie mit Kompression im Bereich des Abgangs der Wurzeltasche L5 rechts und im Bereich L5/S1 eine dorsale Protrusion der Zwischenwirbelscheibe, fand aber keinen umschriebenen Diskusprolaps. Als Zufallsbefund finde sich eine rechtsseitige irreguläre, etwas hypertrophe Unterbrechung in der Interartikularportion des Arcus L5 im Sinne einer unilateralen Spondylolyse (Urk. 11/M1).
3.3     Dr. G.___, Chiropraktor, der den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 erstmals behandelte, hielt im Arztzeugnis vom 5. November 2003 fest, gemäss dessen Angaben seien als Folge eines Sturzes mit dem Motorrad im LWS-Bereich Schmerzen aufgetreten, welche mit Ausstrahlungen in beide Beine begleitet waren. An Befunden erhob Dr. G.___ unter anderen eine funktionelle Blockierung des rechten Iliosakralgelenkes, einen negativen Stauchungsschmerz, rechts einen Lasègue bei 70° und links bei 90°, einen rechts leicht abgeschwächten Patellarsehnenreflex und einen symmetrischen und lebhaften Achillessehnenreflex. Die Motorik und Sensibilität waren ohne pathologischen Befund. Dr. G.___ stellte die gleiche Diagnose wie Dr. E.___ und attestierte dem Beschwerdeführer ab 27. Oktober 2003 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M2) und ab 15. Dezember 2003 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/M12). In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 11/M4) hatte Dr. G.___ den allgemeinen Zustand des Beschwerdefühers als gebessert bezeichnet, obwohl dieser nach wie vor von rezidivierenden Schmerzen im LWS-Bereich, vor allem morgens sowie bei längerem Sitzen berichte.
3.4     Dr. med. H.___ berichtet im Schreiben vom 18. November 2003 (Urk. 11/M3), der Beschwerdeführer habe ihn am 15. November 2003 zwecks Beratung wegen eines lumboradikulären Syndroms rechts bei computertomographisch festgestellter Osteochondrose L5/S1 und leichterer Diskusprotrusion L5/S1 aufgesucht. Er leide seit fünf Monaten an Schmerzbeschwerden im unteren Rückengebiet, die immer wieder verschwunden seien. Seit zehn Wochen verspüre er progrediente ischialgische Schmerzen rechtseitig. Dr. H.___ fand beidseits negative Lasèguezeichen und intakte Sensibilität und Motorik, rechts einen leicht abgeschwächten Achillessehnenreflex. Er riet vorderhand von einem operativen Eingriff ab.
3.5     Dr. med. I.___, Z.___, berichtete am 13. Januar 2004 an Dr. G.___, ein gleichentags durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers habe als Hauptbefund eine Degeneration der Bandscheiben und eine aktive Osteochondrose auf dem Niveau L4/5 sowie auf gleichem Niveau eine mediane bis rechts mediolaterale kleine Diskushernie mit deutlicher Verlagerung der Nervenwurzel L5 rechts im Rezessus ergeben. Die Diskushernie erstrecke sich bis ins Neuroforamen, es bestehe jedoch keine Kompression der hier austretenden Nervenwurzel L4 rechts (Urk. 11/M5).
         Im Bericht vom 13. Januar 2004 hielt Prof. D.___ (Urk. 11/M6) fest, der Beschwerdeführer sei bereits im November 2003 auf der Neurochirurgie der Y.___ untersucht worden. Seit Herbst 2003 sei bei ihm ohne eigentliches Ereignis eine akute rechtsseitige Lumboischialgie mit Husten-/Niesschmerz aufgetreten. Das MRI vom 13. Januar 2004 (der Z.___) habe eine mediolaterale, ins Foramen reichende und die Nervenwurzel komprimierende Diskushernie L4/5 rechts gezeigt. Auf gleichem Niveau sei auf den Computertomogrammen vom November 2003 beidseitig eine Spondylarthrose festgestellt worden. Vor dem Herbst hätten keine Rückenschmerzen bestanden. Der Lasègue rechts sei bei 20° positiv mit positivem Bragard, der Patellarsehnen- und der Achillessehnenreflex seien symmetrisch, die Sensibilität für Berührung und Schmerz sei unauffällig.
3.6     Im Gutachten vom 15. Juni 2004 hielt Dr. B.___ fest, als Ursache für die praktisch invalidisierenden Rückenschmerzen habe man computertomographisch eine Diskushernie L4/L5 neben degenerativen Veränderungen wie Spondylose rechts L5 gefunden. Eine Wurzelkompression L4 sei im MRI objektiviert worden. Die beschriebenen degenerativen Veränderungen seien unfallfremd und vorbestehend. Es sei nicht möglich, dass derartige Veränderungen in der kurzen Zeit seit dem Unfall entstünden. Etwas ungewöhnlich sei die Tatsache, dass die Beschwerden erst mit einer gewissen Latenz nach dem Unfall aufgetreten seien. Bei einem einmaligen äusserlichen (Unfall-)Ereignis seien Beschwerden sofort vorhanden. Auch bezüglich Ansprechens auf die lange chiropraktorische Behandlung bestünden wirdersprüchliche Angaben. Gemäss Chiropraktor Dr. G.___ sei eine Besserung eingetreten, gemäss Beschwerdeführer keine. Neurologisch fand Dr. B.___ keine Zeichen einer radikulären Reiz- und/oder Ausfallsymptomatik. Sowohl die Eigenreflexe als auch die Sensibilität seien bis in alle Einzelheiten regelrecht. Die Reaktion bei der Elektroneurographie sei in ihrer Intensität aussergewöhnlich gewesen, auf Grund dieser Reaktion habe er nicht weiter elektromyographisch untersuchen können. Bei seitengleicher Motorik, bei fehlender Parese und fehlender Atrophie seien jedoch elektromyographische Veränderungen nicht zu erwarten. Etwas auffällig sei die Reaktion bei Prüfung des Lasègue (Anheben des rechten Beines) gewesen. Sofort bei Berührung, nach Anheben von etwa 1 cm seien eine exzessive Abwehr und Schmerzreaktion entstanden, was ungewöhnlich sei, denn bei der Prüfung des Lasègue entstünden die Beschwerden oft initial aber langsam und progredient. Da konservative Behandlung keinen Erfolg gezeigt hätten, müsse hier operativ eingegriffen werden. Die Diskushernie könne als unfallbedingt betrachtet werden, entstanden auf Grund von vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Als unfallfremde Ursachen wirkten degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit, der Status quo sine respektive quo ante sei noch nicht erreicht (Urk. 11/M18).
4.      
4.1     Am 21. Juni 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Q.___ einer endoskopischen Diskushernien-Operation L4/5 mit Hemi-Laminektomie rechts, den Eingriff nahm Dr. med. K.___ vor (Urk. 11/M22). Nach dieser chirurgischen Intervention traten Ende Juli 2004 beim Beschwerdeführer akute lumbovertebrale bis lumbospondylogene Beschwerden rechtsbetont auf, weswegen er der R.___ zugewiesen wurde. Bei klinischer Verdachtsdiagnose einer Segment-Blockade L5/S1 erfolgte in dieser Klinik am 2. August 2004 eine CT-gesteuerte Facettengelenks-Infiltration beidseits. Der Beschwerdeführer konnte am 11. August 2004 in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden. Vom 26. Juli bis 15. August 2004 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach bis 29. August 2004 eine solche von 50 % (Urk. 11/M23).
4.2     Dr. B.___, welchem nochmals die Akten, vor allem auch der Bericht des R.___ vom 9. September 2004 (Urk. 11/M23) unterbreitet worden waren, beurteilte die erneuten Beschwerden ab 26. Juli 2004 unter Berücksichtigung des Vorzustandes als teilweise kausale Folgen des Unfalles vom 10. Juni 2003 (Urk. 11/M25).
5.
5.1     Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Daten, Uhrzeiten und Örtlichkeiten des Unfallereignisses während seiner Enduro-Ferien vom 8. bis 15. Juni 2003 in Rumänien angibt. So fand das besagte Ereignis laut der Bagatellunfall-Meldung vom 20. Oktober 2003 am 20. Juni 2003 um 15.12 Uhr auf einer Waldstrasse (allenfalls könnte die handschriftlich festgehaltene Ziffer "2" auch eine ungenau geschriebene "1" darstellen, was mit dem vom Beschwerdeführer später [siehe Urk. 11/K13] geltend gemachten Unfalldatum vom 10. Juni 2006 übereinstimmen würde) statt (Urk. 11/K1), wohingegen der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2003 zu Protokoll gab, dass er am 9. Juni 2003 um ca. 16.45 Uhr auf offenem Gelände mit dem Motorrad gestürzt sei (Urk. 11/K5). In seinem Mail vom 23. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/K13) hält der Beschwerdeführer fest, der Motorradunfall habe sich am 10. Juni 2003 ereignet. Die gleichermassen präzisen und widersprüchlichen Angaben über das Unfalldatum und den Unfallort legen nahe, dass das behauptete Sturzereignis zumindest nicht von derart herausragender Schwere war, ansonsten es fraglos ohne widersprüchliche Angaben betreffend den Zeitpunkt und die Örtlichkeiten im Gedächtnis des Beschwerdeführers haften geblieben wäre. Da bereits die genannten Widersprüche einen Sturz von herausragender Schwere ausschliessen lassen, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Eruierung der Namen der übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Enduro-Sportwoche und deren Befragung zum Unfallhergang.
5.2     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; SZIER 2001 S. 346 [U 4/00]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 1; vgl. auch Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 880 unten; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 mit Hinweis auf Mollowitz, a.a.O., S. 165). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom  6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
5.3     Nach dem behaupteten Sturzereignis setzte der Beschwerdeführer seine Enduro-Ferien in Rumänien fort. In der Annahme, das Ereignis habe sich am 9. oder am 10. Juni 2003 ereignet, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer trotz des Sturzes offensichtlich in der Lage war, noch vier bis fünf Tage - die Ferien dauerten vom 8. bis 15. Juni 2003 (Urk. 3/4) - mit dem Motorrad weiter zu fahren. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Ferien-Prospekt (Beilage zu Urk. 3/4) zeigt, dass die angebotenen Touren nicht über bequeme und erschütterungsfreie Strassen, sondern von leichten Schotterwegen über sandige Untergründe und grobsteinige Passagen bis hin zu Flussüberquerungen führten, was mit einer durch den Sturz verursachten Diskushernie wohl nicht mehr zu bewerkstelligen gewesen wäre. Während dieser Ferien suchte der Beschwerdeführer denn auch keine medizinische Hilfe auf.
         Nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab der Beschwerdeführer sich erstmals am 24. Juni 2003 bei Dr. A.___ in ärztliche Behandlung, welcher in seinem Zeugnis vom 7. Februar 2004 festhielt, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2003 beim Motocross-Fahren gestürzt und gebe zunehmende Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Beine an. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr. A.___ nicht (Urk. 11/M8), genau so wenig wie in seinem Zeugnis vom 30. April 2004 (Urk. 11/M11). Hingegen attestierte Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer ab 17. Oktober 2003 als Chiropraktor behandelte, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 27. Oktober 2003 (Urk. 11/M2) bis 14. Dezember 2003 (Urk. 11/M12). Somit ist erstellt, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen erst gute 4 1/2 Monate nach dem Ereignis vom 9./10. Juni 2003 auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben.
         Nachdem eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2003 eine leichte, rechtsseitige Protrusion der Bandscheibe L5/S1 und eine Osteochondrose L5/S1 gezeigt hatte (Urk. 11/M1), konnte Dr. H.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 15. November 2003 keine eindeutigen Kompressionszeichen einer Nervenwurzel feststellen, die Lasègue-Zeichen beidseits waren negativ, Sensibilität und Motorik waren intakt (Urk. 11/M3). Ein am 13. Januar 2004 in der Z.___ erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule erbrachte als Hauptbefunde eine Degeneration der Bandscheiben und eine aktive Osteochondrose auf dem Niveau L4/5 sowie auf gleichem Niveau eine mediane bis rechts mediolaterale kleine Diskushernie, jedoch ohne Kompression der Nervenwurzel L4 rechts. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) bestanden somit bei ihm sehr wohl degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Von altersentsprechenden, sicherlich vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule spricht denn auch Dr. D.___ (Urk. 11/M29).
         Nachdem Dr. D.___ seinem Bericht vom 13. Januar 2004 noch festgehalten hatte, beim Beschwerdeführer sei seit Herbst 2003 akut ohne eigentliches Ereignis eine rechtsseitige Lumboischialgie mit Husten-Niesschmerz aufgetreten (Urk. 11/M6), präzisierte er diese Aussage nach einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 9. November 2004 (Urk. 11/M29) dahingehend, der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach seinem Sturz am  9. Juni 2003 Rückenschmerzen verspürt, welche aber durch mutliple Verletzungen überlagert worden seien. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er weiterhin an Rückenschmerzen gelitten, und nachdem er an einem Morgen mit völlig blockierter Lendenwirbelsäule erwacht sei und kaum habe aufstehen können, habe er Dr. A.___ konsultiert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einem Arzt bei der Erhebung der Anamnese ein Fehler unterläuft. Doch vermag die nachträgliche Korrektur durch Dr. D.___ nicht ganz zu überzeugen, hatte doch schon Dr. H.___ in seinem ärztlichen Bericht vom 18. November 2003 in seiner Anamnese festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar seit fünf Monaten im unteren Rückengebiet Schmerzen, die aber immer wieder verschwunden seien; seit 10 Wochen - das heisst also seit der ersten Hälfte September 2003, was mit der ursprünglichen Aussage von Dr. D.___ [Herbst 03] grundsätzlich übereinstimmt - habe er einen progredienten, rechtsseitigen ischialgischen Schmerz verspürt. Dass gleich zwei Ärzten bei der Erhebung der Anamnese unabhängig voneinander der praktisch identische Fehler unterläuft, ist aber eher unwahrscheinlich.
6.      
6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der in Frage stehende Unfall vom 9. oder 10. Juni 2003 kaum von derart besonderer Schwere sein konnte, dass die diagnostizierte und am 24. Juni 2004 operierte Diskushernie weitgehend durch dieses Ereignis verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen nach dem Unfall in der Lage, seine Motorradferien weiterzuführen, obwohl es sich, wie in Erw. 5.3 festgehalten, nicht um besonders rückenschonende Touren gehandelt hat. Ferner ist auf Grund der Akten erwiesen, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) nicht unverzüglich nach dem Ereignis vom 9. oder  10. Juni 2003 aufgetreten sind und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst gute 4 1/2 Monate nach diesem Unfall sich um 50 % reduziert hat. Zudem ist sowohl durch die Computertomographie vom 16. Oktober 2003 als auch durch das MRI vom 13. Januar 2004 erwiesen, dass die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers degenerative Veränderungen aufwies, die nicht auf den Unfall vom 9. oder 10. Juni 2003 zurückgeführt werden konnten. Aus all diesen Gründen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 9. oder 10. Juni 2003 und der am 16. Oktober 2003 computertomographisch festgestellten Diskushernie kein Kausalzusammenhang besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und von Dr. D.___ kann aus der Tatsache, dass sich die Diskushernie nach dem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vergleiche BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Da der medizinische Sachverhalt mit den zur Verfügung stehenden Akten hinreichend geklärt ist, kann auf die vom Beschwerdeführer verlangten weiteren Beweismassnahmen verzichtet werden.
6.2     Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2005 ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen in keiner Weise zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).