UV.2005.00171
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene Rudolf W.___ ist seit dem 1. Juni 1989 bei der X.___ als technischer Beamter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hält er sich öfters im Wald auf; im Laufe der Zeit wurde er immer wieder von Zecken gebissen. Ab Frühling 2002 litt er unter Glieder- und Muskelschmerzen sowie anhaltender Müdigkeit, worauf Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei ihm eine Lyme-Borreliose Stadium II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägter Malaise diagnostizierte (Urk. 8/3 S. 2). In der Folge unterzog der Beschwerdeführer sich vom 28. Oktober bis zum 26. November 2002 einer stationären Therapie mit Claforan. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Ab dem 9. Dezember 2002 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/5 S. 1).
Im Frühjahr/Frühsommer 2003 traten beim Versicherten Schlafstörungen auf (Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/18, Urk. 8/21 und Urk. 8/38), weswegen er seit dem 4. Oktober 2003 in psycho- und pharmakotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie Psychotherapie, steht (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für Kosten im Zusammenhang mit der Insomnie (psychiatrische Behandlung und Medikamente), da diese keine Unfallfolge darstellen würde (Urk. 8/26). Auf Einsprache des Versicherten (Urk. 8/30) sowie dessen Krankenversicherers (Urk. 8/32) hin hielt sie mit Entscheid vom 30. März 2005 an ihrem Standpunkt fest, wobei sie - entgegen ihrem ursprünglichen Entscheid - nun zwar von einer natürlichen Teilkausalität der fraglichen Beschwerden ausging, deren Adäquanz aber verneinte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. Mai 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Schlafstörung sei als Unfallfolge zu anerkennen und die SUVA zu verpflichten, diesbezüglich Leistungen zu erbringen. Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen Insomnie und Borreliose beziehungsweise Zeckenbiss ein Kausalzusammenhang bestehe, seien die behandelnden Ärzte oder ein Gutachter beizuziehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2005 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wobei sie eine Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 24. August 2005 (mit drei wissenschaftlichen Anhängen betreffend Schlafstörungen) einreichte (Urk. 9/1-4).
In seiner Replik vom 29. September 2005 (Urk. 12) hielt der Versicherte an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Nachdem die SUVA mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 auf eine förmliche Duplik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 Erw. 7). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei mittelschweren Unfällen schliesslich hat sie Kriterien festgelegt (vgl. BGE 115 V 138 Erw. 6).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
3. Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV bzw. Art. 4 ATSG (
BGE 122 V 230 ff.). Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.). Psychische Beeinträchtigungen können eine direkte Folge der Infektionskrankheit sein. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden kann diesfalls ohne weiteres bejaht werden, weil die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 u. 405 Erw. 2.2, je mit Hinweisen). Handelt es sich dagegen um sekundäre Folgen in dem Sinne, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, hat die Adäquanzprüfung nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen massgebenden Kriterien zu geschehen (BGE 115 V 133 ff.). Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw. als rein psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen Berichte zu erfolgen (RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321 f.; Urteile K. vom 4. Oktober 2001, U 222/00 und P. vom 9. Juli 2001, U 17/00).
4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach wiederholten Zeckenbissen eine damit verbundene Borrelien-Infektion erlitten hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Schlafstörung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen und bejahendenfalls auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dieser Infektion steht.
Die SUVA begründet ihren diesbezüglich abschlägigen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Schlafstörung kein organisches Substrat zugrunde liege. Zwar könne zumindest eine natürliche Teilkausalität der Schlafstörung im Sinne einer psychischen Reaktion auf die Lyme-Borreliose bejaht werden; die gemäss Rechtsprechung zur Adäquanz bei psychischen Beschwerden erforderlichen Kriterien seien in casu allerdings nicht erfüllt, weshalb eine Leistungspflicht für die Behandlung der Insomnie nicht bestehe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Schlafstörung möglicherweise auf eine durch die Borreliose verursachte Schädigung des zentralen Nervensystems zurückzuführen sei. Die SUVA habe es unterlassen, eine entsprechende Abklärung durchzuführen. Die für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fraglichen Beschwerden und dem Zeckenbiss erforderlichen Kriterien seien entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der SUVA erfüllt. Bei der Einteilung des Unfalls entsprechend seiner Schwere sei nicht auf das Ereignis an sich, sondern auf die dadurch ausgelösten gravierenden Symptome abzustellen (Urk. 1 und Urk. 12).
5.
5.1 Betreffend die Schlafstörungen, deren Unfallkausalität strittig ist, stellt sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
Am 3. Oktober 2002 stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die Diagnose einer Lyme-Borreliose Stadium II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägter Malaise. Seit Frühling 2002 bestünden migratorische Arthralgien und Arthritiden verschiedener Gelenke sowie Myalgien und Myotendinosen am ganzen Bewegungsapparat und eine zunehmende ausgeprägte Malaise mit Müdigkeit und Konzentrationsstörungen (Urk. 8/3).
Der Beschwerdeführer gab am 11. Dezember 2002 gegenüber der SUVA an, dass er seit ca. April 2002 permanent unter Gelenk- und Muskulaturschmerzen und unter Müdigkeit leide. Während der stationären Claforankur sei es ihm vorübergehend besser gegangen; ansonsten habe die Claforanbehandlung noch keinen Erfolg gezeitigt. In den Sommermonaten habe er ab und zu einen Fiebertraum gehabt (Urk. 8/5).
In Anschluss an die nach der stationären Claforantherapie erfolgte Nachkontrolle vom 3. Dezember 2002 gab Dr. A.___ am 23. Dezember 2002 an, die Beschwerden (Arthralgien, Periarthralgien und Malaise) hätten sich deutlich verbessert (Urk. 8/7).
Im Juli 2003 untersuchte die Y.___ im Auftrag von Dr. A.___ den Liquor des Beschwerdeführers. Die Untersuchung ergab eine negative isoelektrische Fokussierung und unauffällige, altersentsprechende Liquorproteine im Quotientendiagramm nach Reiber (Urk. 8/14 S. 4). SUVA-Arzt Dr. C.___ beurteilte diese Liquorbefunde bis auf eine leichte Eiweissvermehrung als normal (Urk. 8/15).
Am 16. September 2003 teilte der Beschwerdeführer der SUVA mit, die lästigen Gelenkschmerzen seien fast gänzlich verschwunden. Allerdings sei es zu einer Verlagerung der Beschwerden gekommen. So leide er seit Frühjahr/Frühsommer 2003 unter einer sehr starken Schlafstörung. Manchmal könne er nächtelang nicht schlafen. Oftmals erwache er wegen schwerer Albträume mit Herzklopfen. Zudem sei es in letzter Zeit unvermittelt zu massiven Schweissausbrüchen gekommen. Eine Lumbalpunktion durch Dr. A.___ im Frühsommer 2003 habe ergeben, dass der Liquor einwandfrei sei. Zwar sei er aufgrund der Schlafstörungen immer sehr müde, erbringe aber dennoch seine Leistungen und habe sein Pensum aufgrund des aktuell grossen Arbeitsanfalls von den für ihn sonst üblichen 60 % auf 80 % gesteigert (Urk. 8/11).
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 4. Oktober 2003 gab Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer leide noch unter leichter Periarthralgie und Myalgien sowie unter leichten neuropsychologischen Defiziten (Urk. 8/12).
SUVA-Arzt Dr. med. C.___ hielt am 3. Dezember 2003 gestützt auf die Akten fest, seines Erachtens könne nicht von "neuropsychologischen Defiziten" gesprochen werden, da keine objektivierbaren Daten für eine Borreliose-Mitbeteiligung des zentralen Nervensystems vorhanden seien und der Beschwerdeführer bezüglich neuropsychologischer Defizite gar nie untersucht worden sei (Urk. 8/15).
Seit dem 4. Oktober 2003 steht der Beschwerdeführer wegen seiner Insomnie bei Dr. B.___ in psycho- und pharmakotherapeutischer Behandlung. In seinem Bericht vom 6. April 2004 zuhanden der SUVA hielt Dr. B.___ fest, dass beim Beschwerdeführer, der zuvor nie unter ernsthaften Schlafschwierigkeiten gelitten habe, in der ersten Jahreshälfte 2003 schwere Schlafstörungen aufgetreten seien. Es sei bekannt, dass solche und andere psychischen Störungen im Rahmen von Borreliose-Erkrankungen auftreten könnten. So habe auch Dr. A.___ ein Post-Lyme-Syndrom angenommen. Seit dem Auftreten der Schlafstörung leide der Beschwerdeführer unter Müdigkeit und erhöhter Angst (Urk. 8/18).
Wegen der chronischen Schlafstörungen wies Dr. A.___ den Beschwerdeführer nach verschiedenen erfolglosen medikamentösen Behandlungsversuchen der Klinik Z.___ zur weiteren schlafmedizinischen Diagnostik zu. Gemäss Arztbericht vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/38) wurden folgende Diagnosen gestellt: obstruktives Apnoesyndrom vom Typ Upper Airway Resistance, Verdacht auf Restless Legs Syndrom (RLS) mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf, Verdacht auf psychophysiologische Insomnie bei anamnestisch bekannter Panikstörung.
Das Apnoesyndrom wurde in der Folge mit einer CPAP-Maske behandelt (vgl. Urk. 8/38 S. 2 und 8/39). Der Einsatz der Atemhilfe brachte gemäss dem Beschwerdeführer keine Besserung, weshalb die Behandlung wieder abgebrochen worden sei (Urk. 1 S. 2).
Am 28. September 2004 untersuchte SUVA-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer. Sie hielt fest, dass die genaue Ursache der seit Frühjahr 2003 vorhandenen Schlafstörung des Beschwerdeführers unklar sei. Denkbar sei eine organische Insomnie aufgrund des im September 2004 festgestellten Schlafapnoesyndroms oder eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) verbunden mit Albträumen (ICD-10 F51.5), wobei diese nicht-organischen Schlafstörungen durch eine Belastung und Verunsicherung im Zusammenhang mit der Lyme-Borreliose ausgelöst worden sein könnten. Weitere psychische Störungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer keine vorhanden. Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass eine natürliche Teilkausalität der Insomnie im Sinne einer psychischen Reaktion auf die Lyme-Borreliose denkbar sei (Urk. 8/21 S. 9).
SUVA-Arzt Dr. C.___ nahm in seiner Beurteilung vom 24. August 2005 (Urk. 9/1) Stellung zur Frage des Kausalzusammenhanges zwischen den beim Beschwerdeführer seit Frühsommer 2003 auftretenden Schlafstörungen und der Borreliose. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber SUVA-Ärztin Dr. D.___ als auch gegenüber den Ärzten der Klinik für Schlafmedizin Zurzach angegeben habe, bereits als Kind unter Schlafstörungen im Sinne von Einschlafschwierigkeiten und als junger Erwachsener unter Spannungs- und Angstzuständen gelitten zu haben. Zwar hätten sich gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers die Schlafstörungen rund ein Vierteljahr nach der Claforanbehandlung im Spätsommer 2002 verstärkt und vorwiegend im Sinne von Albträumen bemerkbar gemacht, es sei aber entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift nicht so, dass dem Beschwerdeführer "derartige Schlafprobleme" vor dem Jahr 2003 unbekannt gewesen seien. Im Weiteren verwies Dr. C.___ darauf, dass der Beschwerdeführer ebenfalls der SUVA-Ärztin gegenüber erwähnt habe, von einem borrelioseerkrankten Wildhüter gehört zu haben, der wegen Albträumen Suizid begangen habe (Urk. 9/1 S. 2 f.).
Zum Auftreten von Schlafstörungen bei Borreliose hielt Dr. C.___ unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Lehrbuch von Dr. A.___ (Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 173 f.) fest, dass solche generell im Zusammenhang mit akuten Meningoencephalitiden, also im Rahmen von akuten Neuroborreliosen, beobachtet würden. Schlafstörungen bei akuten wie auch bei chronisch progredienten Meningeoencephalitiden gingen in der Regel mit pathologischen Liquorbefunden einher. Aufgrund fehlender spezifischer neurologischer Befunde im Zeitpunkt der akuten Borreliose könne beim Beschwerdeführer eine akute und/oder chronische Neuroborreliose als Ursache der Schlafstörung weitgehend ausgeschlossen werden. Dass spezifische neurologische Symptome in Form von Schlafstörungen noch nach Behandlung und Abklingen der Akutsymptomatik neu in Erscheinung treten würden, sei allgemein und vorliegend auch in Anbetracht des nach der Therapie normalen beziehungsweise normalisierten Liquorbefundes beim Beschwerdeführer nicht zu erwarten (Urk. 9/1 S. 3 f.).
Betreffend Schlafstörungen beim Post-Lyme-Syndrom (PLS) führte Dr. C.___ - erneut unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen von Dr. A.___ (Satz, a.a.o., S. 215) - aus, dass der Begriff beziehungsweise die Existenz dieses Syndroms umstritten sei. Ohnehin wären aber bei Anerkennung des Syndroms dessen Charakteristika nicht erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer auch, wie per definitionem für ein PLS erforderlich, die Borreliose (Stadium I oder II) mindestens ein Jahr früher als das PLS durchgemacht habe, so seien die fraglichen Schlafstörungen bei ihm in für das PLS atypischer Weise erst nach weitgehendem Abklingen der ursprünglichen Beschwerden und nach erfolgter Therapie aufgetreten. Ein Zusammenhang der Schlafstörungen mit dem PLS sei daher fraglich (Urk. 9/1 S. 4).
Was die Berichte der Klinik Z.___ betreffe, so stehe das Upper Airway Resistance Syndrom (UARS), das offenbar diagnostiziert worden sei, im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer - ohne Bezug zur Borreliose - bestehenden anatomischen Engnissen im Bereich der oberen Atemwege. Da die Behandlung mit einer Überdruckmaske offenbar keine Besserung der Beschwerden gebracht habe, könne zudem davon ausgegangen werden, dass das UARS beim Beschwerdeführer kaum entscheidend zur Durchschlafstörung im Sinne des wiederholten albtraumartigen Erwachens beitrage. Zudem gebe es kaum wissenschaftliche Literatur, welche einen Kausalzusammenhang zwischen Borreliose und Schlafstörungen, insbesondere dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom (OSAS) respektive dem UARS belege. Im Übrigen spreche auch die Feststellung im Bericht der Klinik Z.___, es sei unklar, ob es sich bei der Atemstörung um den einzigen Grund der Schlafstörung handle, gegen einen Kausalzusammenhang.
Betreffend den von der Klinik Z.___ diagnostizierten Verdacht auf Restless Legs Syndrom (RLS) hielt Dr. C.___ sodann im Wesentlichen fest, dass dieses bereits vor der Erkrankung an Borreliose bestanden habe und selbst bei gegebenem Kausalzusammenhang die Schlafstörung nicht zu erklären vermöchte (Urk. 9/1 S. 6).
Zum Verdacht auf psychophysiologische Insomnie bei anamnestisch bekannter Panikstörung führte Dr. C.___ schliesslich aus, dass diese Diagnose der vom Beschwerdeführer geklagten Durchschlafstörung mit wiederholtem Erwachen an Albträumen am besten entspreche. Dieses Leiden sei der Gruppe der Parasomnien zuzurechnen; wissenschaftlich gesicherte oder zumindest ernst zu nehmende Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen Parasomnien und der Lyme-Krankheit gebe es nicht. Selbst wenn es solche Hinweise gäbe, hätte diese Art der Schlafstörung beim Beschwerdeführer vorbestanden und sich durch die Borreliose schlimmstenfalls richtungsweisend verstärkt (Urk. 9/1 S. 6).
Dr. C.___ gelangte zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Borreliose und der vorwiegend durch Albträume charakterisierten Schlafstörung weder sicher noch überwiegend wahrscheinlich, sondern höchstens möglich sei (Urk. 9/1 S. 6).
5.2 Die vom Beschwerdeführer geklagten Schlafstörungen werden von keinem der genannten Ärzte in Zweifel gezogen. Anerkannt ist, dass Schlafstörungen im Rahmen der Lyme-Borreliose auftreten können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. März 2005, U 282/04, Erw. 2.2 mit Hinweis u.a. auf Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und S. 190 ff.). Unklar ist vorliegend, ob die Schlafstörungen des Beschwerdeführers tatsächlich auf dessen Borreliose-Erkrankung zurückzuführen sind. Die Ärzte zogen als Ursache der Schlafstörungen verschiedene Diagnosen in Betracht, wobei die Unfallkausalität der Schlafstörungen je nach erwogener Diagnose mehr oder weniger wahrscheinlich erscheint.
5.3
5.3.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten ein Obstruktives Apnoesyndrom vom Typ Upper Airway Resistance, Verdacht auf Restless Legs Syndrom und Verdacht auf psychophysiologische Insomnie bei anamnestisch bekannter Panikstörung, ohne zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den gestellten Diagnosen und der Lyme-Borreliose Stellung zu nehmen (Urk. 8/38 und Urk. 8/39).
SUVA-Arzt Dr. C.___ schliesst nicht vollständig aus, dass das obstruktive Apnoesyndrom vom Typ Upper Airway Resistance eine Borreliosefolge darstellen könnte, er geht aber davon aus, dass es nicht primär für die Schlafstörungen des Beschwerdeführers relevant sein könne (Urk. 9/11 S. 5). Diese Ansicht wird durch die Angaben des Beschwerdeführers, der ausführte, die Behandlung mit einer Atemhilfe habe keinen Erfolg gebracht, gestützt (Urk. 1 S. 2). Bereits die Ärzte der Klinik Z.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schlafspezialist der SGSSC, und Dr. med. F.___, Schlafspezialist SGSSC, äusserten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2004 Zweifel zumindest daran, dass es sich bei der Atemstörung um den einzigen Grund der Schlafstörung handle (Urk. 8/38 S. 2). Eine Stellungnahme von Dr. A.___ zum diagnostizierten Syndrom ist nicht vorhanden. Sofern das Obstruktive Apnoesyndrom überhaupt im Zusammenhang mit der Lyme-Borreliose steht, erscheint es aufgrund der vorliegenden Arztberichte und des gemäss Beschwerdeführer ausgebliebenen Erfolgs einer entsprechenden Therapie nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Obstruktive Apnoesyndrom beziehungsweise die Lyme-Borreliose - zumindest alleinige - Ursache der Schlafstörungen ist.
Betreffend das Restless Legs Syndrom hält Dr. C.___ einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang wohl für möglich, allerdings liesse sich seiner Meinung nach die vom Beschwerdeführer geklagte Schlafstörung mit diesem Syndrom nicht erklären (Urk. 9/1 S. 6). Beim Restless Legs Syndrom handelt es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose der Ärzte der Klinik für Schlafmedizin Zurzach; offenbar wurden nach dem Aufenthalt in der Klinik diesbezüglich keine weiteren Abklärungen mehr durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst geht nicht davon aus, dass seine Schlafstörungen auf das Restless Legs Syndrom zurückzuführen sind (vgl. Urk. 12 S. 3). Was für Schlüsse Dr. A.___, der die Abklärung in der Schlafklinik initiiert hatte, aus der erwähnten Diagnose zieht, geht aus den Akten nicht hervor.
Bezüglich des Verdachts auf psychophysiologische Insomnie bei anamnestisch bekannter Panikstörung weist Dr. C.___ sodann auf fehlende 'wissenschaftlich gesicherte oder zumindest ernstzunehmende' Hinweise für einen Kausalzusammenhang zwischen Parasomnien und der Lyme-Krankheit hin. Selbst wenn es solche Hinweise gäbe, hätte diese Art der Schlafstörung gemäss Dr. C.___ beim Beschwerdeführer vorbestanden und sich durch die Borreliose allenfalls lediglich verstärkt (Urk. 9/1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht bestreitet, je erwähnt zu haben, er habe bereits früher an derartigen Schlafstörungen gelitten (Urk. 12 S. 2). So gab er sowohl gegenüber der SUVA-Ärztin Dr. D.___ (Urk. 8/21 S. 4) als auch gegenüber den Ärzten der Klinik Z.___ (Urk. 8/38 S. 1) an, bereits als Kind unter Einschlafproblemen gelitten zu haben. Diese Aussage bestätigte er in der Folge wiederholt, wies allerdings darauf hin, dass es bei der vorliegend relevanten Schlafstörung nicht um Schwierigkeiten beim Einschlafen, sondern um gravierende Schlafprobleme mit Durchschlafschwierigkeiten und Albträumen handle, welche seine Lebensqualität und Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigten und in dieser Form vor dem Jahr 2003 nie aufgetreten seien (vgl. Urk. 8/30 S. 2, Urk. 1 S. 1, Urk. 12 Ziff. 1 und 5.1). Dr. A.___ äussert sich nicht zur fraglichen Verdachtsdiagnose respektive zu deren Kausalzusammenhang mit der Borreliose.
5.3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ bringt die Schlafstörung - auch unter Verweis auf die (nicht aktenkundige) Annahme eines Post-Lyme-Syndroms durch Dr. A.___ - insofern in Zusammenhang mit der Borreliose, als bekannt sei, dass solche psychische Störungen im Rahmen der Erkrankung auftreten können und die Insomnie beim Beschwerdeführer zuvor nicht bestanden habe (vgl. Urk. 8/18). Bereits gegenüber Dr. D.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass Dr. A.___ definitiv ein Post-Lyme-Syndrom angenommen habe (vgl. Urk. 8/21 S. 3). Eine entsprechende Diagnose von Dr. A.___ selbst liegt nicht bei den Akten. Dr. C.___ hält den Zusammenhang der Schlafstörungen mit dem Post-Lyme-Syndrom für fraglich, da in für das genannte Syndrom atypischer Weise beim Beschwerdeführer das ursprüngliche Beschwerdebild bereits weitgehend abgeklungen gewesen sei, als die Schlafstörungen aufgetreten seien (Urk. 9/1 S. 4).
Nach dem Gesagten geht aus den vorhandenen Akten weder klar hervor, ob der Beschwerdeführer am Post-Lyme-Syndrom leidet, noch ob dieses Syndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für Schlafstörungen der Art, wie sie der Beschwerdeführer klagt, sein kann.
5.3.3 Eine Neuroborreliose als Ursache der Schlafstörungen schliesst Dr. C.___ beim Beschwerdeführer aufgrund fehlender spezifischer neurologischer Befunde und mangels pathologischer Veränderungen im Liquor weitgehend aus (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dagegen hatte Dr. A.___ am 4. Oktober 2003 leichte neuropsychologische Defizite diagnostiziert, diese allerdings nicht näher spezifiziert (Urk. 8/12). Diese Diagnose stellte Dr. A.___, rund drei Monate nachdem er eine Lumbalpunktion vorgenommen hatte, welche gemäss dem Laborbefund vom 7. Juli 2003 einen erhöhten Albumin- und damit auch einen erhöhten Gesamtproteinwert im Liquor ergab (vgl. Urk. 8/14). Inwiefern die Diagnose mit dem Liquorbefund im Zusammenhang steht, geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss Dr. C.___ handelt es sich beim Befund lediglich um eine leichte Albuminerhöhung, die noch keine pathologische Veränderung, wie sie bei Neuroborreliosen fast ausnahmslos vorhanden sei, darstelle. Dr. C.___ relativierte diese Aussage aber insofern, als die fragliche Lumbalpunktion erst nach der Claforantherapie erfolgt und der entsprechende Liquorbefund für die Situation im Herbst 2002 nicht mehr repräsentativ sei, also eine zu diesem Zeitpunkt allenfalls vorliegende Neuroborreliose auch nicht ausschliessen könne (Urk. 9/1 S. 3). Nicht bekannt ist, wie Dr. A.___ den Liquorbefund interpretierte beziehungsweise ob er von einer Mitbeteiligung des zentralen Nervensystems und damit von einer Neuroborreliose ausging.
5.3.4 SUVA-Ärztin Dr. D.___ gelangt zum Schluss, dass die Schlafstörung sowohl organischen als auch nicht-organischen Ursprungs sein könne und hält eine natürliche Teilkausalität der Insomnie im Sinne einer psychischen Reaktion auf die Borreliose für denkbar (vgl. Urk. 8/21). Aufgrund dieser Einschätzung wurde in der Folge auch im Einspracheentscheid der SUVA vom 30. März 2005 von einer natürlichen Teilkausalität der - psychisch bedingten - Insomnie ausgegangen (vgl. Urk. 2 S. 2 bis 4). Da, wie aufgezeigt, auch eine organische Ursache der Schlafstörung - insbesondere das Post-Lyme-Syndrom oder eine Neuroborreliose - in Frage kommt, vermag die Annahme, dass es sich bei den Schlafstörungen des Beschwerdeführers um eine psychische Reaktion auf die Lyme-Borreliose handelt, ohne weitere Abklärungen nicht zu überzeugen.
5.4 Darüber, ob die Insomnie des Beschwerdeführers vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit direkt oder zumindest indirekt auf den Zeckenbiss respektive die Borrelien-Infektion zurückzuführen ist, lassen die verschiedenen Arztberichte keine eindeutigen Schlüsse zu. Während das von der Klinik Z.___ diagnostizierte Apnoesyndrom aufgrund der diesbezüglich geäusserten Zweifel der Ärzte der Klinik selbst (Urk. 8/38 S. 2), der überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ (Urk. 9/1 S. 5) sowie der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) zumindest als alleinige Ursache der Schlafstörungen als eher unwahrscheinlich erscheint, ist insbesondere unklar, ob die Schlafstörungen psychisch bedingt oder auf eine allenfalls erlittene Neuroborreliose respektive auf ein möglicherweise bestehendes Post-Lyme-Syndrom zurückzuführen sind. Offenbar hat der behandelnde Arzt, Dr. A.___, beide Diagnosen zumindest in Betracht gezogen. Genaueres dazu geht allerdings aus den Akten nicht hervor.
5.5 Angesichts dieser Unklarheiten ist die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der im vorliegenden Fall bestehenden Schlafstörungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).