Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00173
UV.2005.00173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1966, war am A.___ als Pflegehelfer angestellt und durch den Arbeitgeber obligatorisch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 16. September 2004 bei der Umlagerung eines Patienten akute Schmerzen begleitet von Sensibilitätsstörungen in der linken Hand verspürte (Urk. 12/1, 12/2, 12/3). Gleichentags begab er sich in die Notfallaufnahme des Stadtspitals C.___, wo die Beschwerden an der linken Hand auf eine Sehnenscheidenentzündung zurückgeführt wurden (Urk. 12/7/2). Anlässlich der erstmaligen Konsultation vom 20. September 2004 bei Dr. med. D.___ schloss dieser im Rahmen einer ersten Beurteilung auf eine Distorsion der linken Hand, die von Sensibilitätsstörungen begleitet werde (Urk. 12/M1). Am 28. Dezember 2004 wurden anlässlich einer Magnetresonanztomographie eine Diskushernie C5/6 und eine leichte Myelonkompression auf Höhe C6/7 festgestellt (Urk. 12/M3). Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 wurde dem Versicherten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, es handle sich beim gemeldeten Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung, weshalb die Winterthur dafür keine Leistungen erbringen werde (Urk. 12/5). Daraufhin folgte eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, der die geklagten Beschwerden auf ein mit der diagnostizierten Diskushernie in Zusammenhang stehendes radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C6/7 zurückführte (Urk. 7/4 S. 3 und 12/M4 S. 3) Nach Eingang der Stellungnahmen des Versicherten vom 21. Januar 2005 und vom 17. März 2005 (Urk. 12/7/1, 12/9) verneinte die Winterthur mit Verfügung vom 23. März 2005 ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Vorfall, wobei sie die Verfügung auch dem Krankenversicherer von B.___ eröffnete (Urk. 12/10). Anlässlich der Untersuchung in der neurologischen Poliklinik des A.___ vom 31. März 2005 schlossen sich die dortigen Ärzte der Diagnose von Dr. E.___ an, stellten jedoch gleichzeitig eine Überlagerung durch ein Zervikobrachialsyndrom fest (Urk. 7/3 S. 2). Die gegen die Verfügung vom 23. März 2005 erhobene Einsprache des Versicherten vom 15. April 2005 (Urk. 12/15) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 ab (Urk. 12/16).
2.       Dagegen erhob B.___ am 18. Mai 2005 ohne Angabe eines klaren Rechtsbegehrens und ohne hinreichende Begründung Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 wurde B.___ eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 4), worauf er mit Schreiben vom 16. Juni 2005 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Versicherungsleistungen beantragte (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 hielt die Winterthur an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 25. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2      Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 16. September 2004 als Unfall oder die Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist (Urk. 1, 6, 11, 12/16, 12/10).
2.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 8. Februar 2005 sind die am 16. September 2004 aufgetretenen Beschwerden auf eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik im Bereich der Halswirbel C6/7 zurückzuführen, die mit einer Diskushernie im Bereich der Halswirbel C5/6 in Zusammenhang steht (Urk. 7/4 S. 3). Diese Diagnose ist sowohl anlässlich der neurologischen Untersuchung am 31. März 2005 im A.___, wo sich zusätzlich eine Überlagerung durch ein Zervikobrachialsyndrom feststellen liess, als auch durch den Hausarzt Dr. D.___ bestätigt worden (Urk. 7/1, 7/4 S. 2).
         Gestützt auf diese Diagnose hat der Beschwerdeführer am 16. September 2004 keine Verstauchung oder Distorsion der linken Hand erlitten. Die geklagten Beschwerden sind daher nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zurückzuführen.
2.3     Nach den gleichbleibenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind die Beschwerden in der linken Hand erstmals am 16. September 2004 bei der Umlagerung eines Patienten aufgetreten (Urk. 6, 12/1, 12/2, 12/3, 12/7/1, 12/9, 12/15). Weitere Angaben zum genauen Hergang des Ereignisses hat der Versicherte trotz entsprechender Aufforderung durch den Unfallversicherer nicht gemacht (Urk. 12/3). Anlässlich einer telefonischen Nachfrage am 21. Oktober 2004 bestätigte er zudem explizit, er habe damals den Arm weder angeschlagen noch verdreht (Urk. 12/4).
         Da den "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), sind auch von weiteren Sachverhaltsabklärungen beim Beschwerdeführer keine zuverlässigen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweis). Auch wenn telefonische Aussagen Hauptpunkte betreffend in beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar sind, ist aufgrund der übrigen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers und der gestellten Diagnosen davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden durch ein Verhebetrauma bei einer im Ablauf üblichen und ungestörten Umlagerung eines Patienten ausgelöst worden sind.
2.4     Das Umlagern von Patienten gehört zu den gewöhnlichen Tätigkeiten eines Pflegers im Spital. Die damit verbundene Belastung auf den Körper übersteigt dabei das übliche Mass nicht. Eine "programmwidrige" Beeinflussung der Körperbewegung im Sinne einer unkoordinierten Bewegung ist durch den Beschwerdeführer nicht geschildert worden, weshalb vorliegend von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung mit entsprechender Belastung auszugehen ist. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist somit ein Unfallereignis zu verneinen. Selbst wenn der Versicherte den Patienten nach seinen späteren Ausführungen angehoben hat (Urk. 6, 12/7/1, 12/9), liesse sich ein Unfallereignis nicht bejahen. Da das Anheben einer Last nicht per se einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt und die körperliche Konstitution der versicherten Person ebenso wenig massgebend ist, muss für die Bejahung eines Unfalls eben stets auch ein "programmwidriger" Geschehensablauf gegeben sein (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 2.2; wo ein "programmwidriger" Geschehensablauf beim Anheben eines Schafes wegen dessen Gegenwehr bejaht worden ist).
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).