Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene L.___ war, nachdem sie ihre Stelle als Kassiererin in einem Hotel gekündigt hatte (vgl. Urk. 8/13, Urk. 1 S. 2), ab dem 1. Juni 1999 bei der Arbeitslosenkasse GBI anspruchsberechtigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 8/1).
Am 24. März 2000 rutschte sie auf der Treppe aus und zog sich dabei eine proximale luxierte Fraktur der Mittelphalanx Digitus V rechts zu, welche im Spital Z.___, Chirurgische Klinik, Notfallstation, mittels dorso-volarer Gipsschiene versorgt wurde (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/3). In der Folge entwickelte die Versicherte einen Morbus Sudeck; zudem wurden eine undifferenzierte Kollagenose und ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert (vgl. Bericht Universitätsspital Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 17. Oktober 2000, Urk. 8/9). Am 15. Januar 2001 führten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, eine PIP-Gelenksarthrodese Digitus V mit einer Cerclage und diagonalem Spickdraht durch (vgl. Operationsbericht vom 15. Januar 2001, Urk. 8/11). Am 26. September 2001 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein massives Kopfschmerzbild, reaktive Depressionen (Sudeck rechte Hand), eine Algodystrophie der rechten Hand und ein Fibromyalgie-Syndrom (vgl. Urk. 8/28).
Mit Schreiben vom 22. März 2002 (Urk. 8/41) teilte die SUVA der Versicherten mit, ab dem 1. April 2002 bestehe gemäss Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend werde ab diesem Datum ein Taggeld von 50 % ausgerichtet. Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 8/49), verfügte die SUVA am 25. Juli 2002 die Reduktion des Taggeldes auf 50 % per 1. April 2002 (vgl. Urk. 8/52). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 23. August 2002 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/53).
Nach diversen weiteren Untersuchungen und Therapien teilte die SUVA der Versicherten am 14. November 2003 mit, sie werde ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 einstellen, da von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Betreffend die der Versicherten ab dem 1. Januar 2004 zustehende Invalidenrente und Integritätsentschädigung werde eine separate Mitteilung erfolgen (vgl. Urk. 8/120).
Mit Verfügungen vom 25. November 2003 (Urk. 8/107, Urk. 8/108) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend per 1. März 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente und entsprechende Zusatzrenten für den Ehegatten beziehungsweise die Kinder zu.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2004, welche diejenige vom 25. Juli 2002 (Urk. 8/52) ersetzte, stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen rückwirkend per 31. Dezember 2003 und ihre Heilkostenleistungen per 30. Juni 2004 ein und hielt fest, die noch geklagten Beschwerden seien psychisch bedingt und stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 24. März 2000. Mangels Unfallfolgen, welche die Arbeitsfähigkeit messbar beeinträchtigten, respektive mangels unfallbedingter bleibender Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität seien die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) nicht erfüllt (vgl. Urk. 8/137). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/142) hiess die SUVA am 14. Februar 2005 insofern gut, als sie für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit der Versicherten anerkannte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 30. Mai 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14.02.2005 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen aufgrund eines Invaliditätsgra- des von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 (Urk. 7) beantragte die SUVA Nichteintreten auf die Beschwerde und Sistierung des Verfahrens bis auf weiteres. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdefrist von drei Monaten sei nicht eingehalten, da Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) derogiere und entsprechend kein Fristenstillstand zu berücksichtigen sei. Bis ein entsprechender Grundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorliege, sei das Verfahren zu sistieren.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 (Urk. 9) trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde vom 30. Mai 2005 (Urk. 1) ein und lehnte das Sistierungsgesuch der SUVA ab. Die am 18. August 2005 von der Beschwerdegegnerin gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 11) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. März 2006 (Urk. 12) ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2006 (Urk. 16) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2005 und reichte eine neurologische Beurteilung der SUVA-Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Facharzt für Manuelle Medizin SAMM, vom 18. Mai 2006 (Urk. 17) ein. Nach Eingang von Replik (Urk. 23), in welcher die Beschwerdeführerin den Zusatzantrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Unfallkausalität ihrer Beschwerden stellen liess, und Duplik (Urk. 27) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 28) geschlossen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die SUVA hat für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. März 2000 geklagten Beschwerden bis am 31. Dezember 2003 (Taggelder) beziehungsweise bis am 30. Juni 2004 (Heilbehandlungskosten) Leistungen erbracht (vgl. Urk. 2, Urk. 8/137). Unbestritten blieb, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung von einer weiteren Heilbehandlung keine nennenswerte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. Urk. 1 S. 5). Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die SUVA ihre Taggeldleistungen zu Recht einstellte, ohne der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente beziehungsweise eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
2.
2.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
2.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.6 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.7 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische beziehungsweise organisch nicht nachweisbare Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.8 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.9 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.10 Rechtsprechungsgemäss ist die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
3.
3.1 Die SUVA verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/125) mit der Begründung, zwar sei die Beschwerdeführerin angesichts des gesamten geklagten Beschwerdebildes unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig; allerdings handle es sich nur bei der Fraktur am Digitus V rechts und den daraus resultierenden Beschwerden um Unfallfolgen. Insbesondere die Fibromyalgie stehe in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall (vgl. Urk. 2 S. 5). Aufgrund der klinischen Befunde bestehe unfallbedingt lediglich eine minime Einschränkung betreffend die rechte, adominante Hand. Die diesbezüglich resultierende Erwerbseinbusse sei tiefer als 10 %; die Zusprechung einer Rente falle daher ausser Betracht. Für die subjektiv empfundene massive Beeinträchtigung bezüglich der ganzen oberen rechten Extremität sowie der HWS fehle es - trotz umfangreicher entsprechender Abklärungen - an objektivierbaren Ursachen. Da diese Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum als leicht zu qualifizierenden Unfall vom 24. März 2003 stünden, bestehe diesbezüglich auch keine Leistungspflicht. Schliesslich rechtfertigten die geringen Unfallrestfolgen an der rechten Hand auch keine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
3.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, während die SUVA zu Recht von einem Endzustand ausgegangen sei, lägen entgegen der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ durchaus noch Restfolgen des Unfalls vor (vgl. Urk. 1 S. 5). So habe Dr. E.___ in seinen Berichten vom 29. Januar 2003 beziehungsweise 7. April 2005 - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals Y.___ vom 28. August 2002 - festgehalten, dass mit Ausnahme eines Teils der Kopfschmerzen sämtliche noch geklagten Beschwerden unfallkausal seien. Was das Fibromyalgie-Syndrom betreffe, habe der behandelnde Rheumatologe darauf hingewiesen, dass die posttraumatische Handproblematik sekundär zu dieser gesundheitlichen Störung geführt haben könnte. Aufgrund der Berichte von Dr. F.___, Dr. E.___ und Dr. G.___ stehe fest, dass - entgegen SUVA-Arzt Dr. B.___ - nicht die rheumatischen Beschwerden, sondern die unfallbedingten Gesundheitsstörungen Ursache der - von der SUVA nicht bestrittenen - Arbeitsunfähigkeit seien. Diesbezüglich sei die Einholung eines Gutachtens unumgänglich (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
4.
4.1 Beim Unfall vom 24. März 2000 zog sich die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, Notfallstation, vom 28. April 2000 (Urk. 8/3) eine proximale luxierte Mittelphalanx-Fraktur Digitus V rechts zu, welche mit einer dorso-volaren Gipsschiene versorgt wurde.
4.2 In ihrem Bericht vom 15. Juni 2000 (Urk. 8/7) betreffend die zwischen dem 27. Januar 2000 und dem 13. Juni 2000 erfolgten ambulanten Untersuchungen stellten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen:
- Undifferenzierte Kollagenose - leichte Sklerodaktylie - leichte Synovitiden MCP- und Handgelenke - erhöhte antinukleäre Antikörper, Komplementverminderung - Fibromyalgie-Syndrom - Status nach Luxationsfraktur des 4. und 5. Fingers rechts am 24.3.2000 - Status nach Hepatitis B
Bei der Patientin bestünden seit etwa 15 Monaten Schmerzen im Bereich des ganzen Bewegungsapparates, hauptsächlich in der Hand- und Fingerregion beidseits, mit zwischenzeitlichem Einschlafgefühl beider Hände. Nach der Untersuchung hätten sich sämtliche Fibromyalgiedruckpunkte positiv gezeigt, wobei sich im Status auch Hinweise auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom ergeben hätten. Bei der Gipsentfernung sei eine wahrscheinlich schon vorbestehende Sklerodaktylie Kelly Stadium I bis maximal II festgestellt worden, jedoch ohne sichere Synovitiden.
Das neurologische Konsilium zur Klärung der linksseitigen Fingerparästhesien habe ergeben, dass die Beschwerden im Rahmen eines cervikospondylogenen Syndroms zu interpretieren seien. Betreffend die rechte Hand sei die Differentialdiagnose eines Morbus Sudeck gestellt worden.
4.3 Am 7. Juli 2000 hielten die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, Notfallstation, fest, der Verlauf sei - bei konsolidierter Fraktur - kompliziert; es bestehe Verdacht auf eine atypische Algodystrophie. Im Heilungsverlauf spiele als unfallfremder Faktor möglicherweise die bekannte Fibromyalgie mit (vgl. Urk. 8/4).
4.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gab am 29. August 2002 an, der Sudeck sei noch nicht vollständig abgeklungen. Die Konsolidation im PIP-Gelenk sei in Fehlstellung erfolgt, weshalb aktuell eine schmerzhafte Arthrose bei noch ordentlicher Beweglichkeit bestehe. Der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom habe sich nicht bestätigt (vgl. Urk. 8/8 S. 2).
4.5 Am 17. Oktober 2000 hielten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fest, das Beschwerdebild werde von unfallfremden Faktoren, nämlich einer undifferenzierten Kollagenose und einem Fibromyalgie-Syndrom, mitbeeinflusst (vgl. Urk. 8/9 S. 1).
Gemäss Bericht vom 18. November 2000 standen für die Patientin die Schmerzen im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms (DD: sekundär bei undifferenzierter Kollagenose) gegenüber den anderen Schmerzen klar im Vordergrund. Nach Durchführung der Fingeroperation sei eine rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit anzustreben (vgl. Urk. 8/10).
Am 15. Januar 2001 führten die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, eine PIP-Gelenksarthrodese von Digitus V mit einer Cerclage und diagonalem Spickdraht durch (vgl. Operationsbericht vom 15. Januar 2001, Urk. 8/11).
4.6 Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 13. Juli 2001 fest, auf der ossären Ebene sei mittlerweile die Konsolidation erfolgt. Allerdings sei es nach der Operation zu einer Reaktivierung des Sudeck gekommen; diesbezüglich müsse weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 8/23 S. 2).
4.7 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 26. September 2001 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/28 S. 1):
- massives Kopfschmerzbild, z.T. migräniform, z.T. spondylogen - reaktive Depressionen, schmerzbedingt bei Sudeck der rechten Hand und reaktivem Cervikalsyndrom - Algodystrophie der rechten Hand bei Status nach Luxationsfraktur Dig. IV und V rechts März 2000 respektive Operation 15.1.2001 - Fibromyalgie-Syndrom
Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren erträgliche Kopfschmerzen; vor einem Monat sei es zu einer massiven Exazerbation gekommen mit täglicher rechtsbetonter Kopfschmerz- und Migränebegleitsymptomatik. Aufgrund des unauffälligen klinischen und insbesondere auch elektroencephalographischen Befundes seien diese Kopfschmerzen teils als migräniforme Cephalea, teils als spondylogen ausgelöst zu interpretieren. Auf die spondylogene Ursache deute das Cervikalsyndrom hin, welches auf die Fehlhaltung im Zusammenhang mit der traumatischen Sudeck-Symptomatik rechts zurückzuführen sei. Begünstigt werde die Kopfschmerzsymptomatik durch die chronische Schmerzhaftigkeit bei Algodystrophie der rechten Hand und die dadurch bedingten reaktiven Depressionen (vgl. Urk. 8/28 S. 2).
In seinem Bericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/31) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen:
- Schulter-Arm-Hand-Syndrom rechts, wahrscheinlich pseudoradikulärer Genese (Fehlhaltung bei Algodystrophie der rechten Hand) - gebesserte Kopfschmerzen, vorwiegend spondylogen, bei Fehlhaltung un- ter Algodystrophie der rechten Hand, ebenfalls gebessertes Cervikalsyn- drom reaktiver Genese - reaktive Depressionen, schmerzbedingt bei Sudeck der rechten Hand - Algodystrophie der rechten Hand bei Status nach Luxationsfraktur Dig. IV und V rechts (März 2000 respektive Operation 15.1.2001)
Die massiven Kopfschmerzen hätten sich unter physikalischer Therapie der HWS und medikamentöser Behandlung gebessert, seien aber noch nicht ganz abgeklungen. Bei der Exazerbation handle es sich um eine indirekt unfallabhängige Symptomatik bei Algodystrophie der rechten Hand. Ursächlich für die vorwiegend spondylogenen Beschwerden sei die Fehlhaltung, welche ihrerseits auf die Schmerzen im rechten Arm-Handbereich zurückzuführen sei. Auch das Cervikalsyndrom und die deutliche Depression seien Folge der traumatischen respektive postoperativen Algodystrophie der rechten Hand. Die Schulter-Arm-Handbeschwerden rechts seien aufgrund der früheren und aktuellen klinischen Untersuchungen als pseudoradikuläre Beschwerden bei Fehlhaltung der HWS respektive des Schultergürtels im Zusammenhang mit der Algodystrophie zu interpretieren. Das vorbestehende Fibromyalgie-Syndrom sei vermutlich für die aktuellen Beschwerden nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. Urk. 8/31 S. 2 f.).
4.8 Am 15. März 2002 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, bezüglich der rechten Hand, bei welcher eine Teilsteife des Kleinfingers und eine gewisse Ungeschicktheit bei abgeklungenem Morbus Sudeck verblieben sei, bestehe ab dem 1. April 2002 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/39 S. 4).
4.9 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, gab am 6. April 2002 an, die vorbestehenden, früher typisch chronischen Spannungstyp-Kopfschmerzen hätten sich nach teilweise erfolgreicher Behandlung eines Morbus Sudeck an der rechten Hand mit leichtem Schulter-Hand-Syndrom rechts und Ausbreitung von Tendomyosen in den Nacken verschlimmert. Seither bestehe zusätzlich eine migräneähnliche Exazerbation. Im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen bestehe ein Übergebrauch von Schmerzmitteln. Die Patientin mache eine depressive Episode durch. Ausser Haus sei sie zu 100 %, im Haus zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Ausnahme der vorbestehenden Spannungskopfschmerzen, welche einen Anteil von 25 % ausmachten, handle es sich bei den Beschwerden um Unfallfolgen (vgl. Urk. 8/46 S. 2).
4.10 Die Ärzte der Klinik X.___, Ambulatorium Neurologie, gaben in ihrem Bericht vom 7. Mai 2002 (Urk. 8/64) an, die Patientin leide unter einem cerviko-zephalo-brachialen Schmerzsyndrom mit ausgeprägter myofaszialer Ausbreitung und Spannungstyp-Kopfschmerzen. Es sei nicht ganz auszuschliessen, dass zusätzlich ein thoracic-outlet-Syndrom bei Halsrippe beidseits bestehe. Zur Zeit stünden jedoch die Beschwerden im Zusammenhang mit der noch aktiven Sudeck-Symptomatik der rechten Hand und der reaktivierten Fibromyalgie ganz im Vordergrund (vgl. Urk. 8/64 S. 2).
4.11 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Facharzt für Manuelle Medizin (SAMM), bestätigte am 21. Mai 2002, dass die Beschwerdeführerin unter einem unfallbedingten chronischen Cervikalsyndrom mit spondylogener Brachialgie und Tendenz zur Fibromyalgie leide (vgl. Anhang zu Urk. 8/50).
4.12 Im Bericht der Klinik X.___, Schmerzzentrum, vom 5. September 2002 (Urk. 8/58) wurde festgehalten, dass die Sudeck-Problematik im Bereich der rechten Hand im Vordergrund stehe. Daneben bestehe eine deutliche psychologische Dysbalancierung im Sinne einer Affektstörung (ICD-10 F 34.8). Die wesentliche depressive Verstimmung werde in den nächsten Sitzungen angegangen.
4.13 Im Bericht der Klinik X.___, Schmerzzentrum, vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/76) wurde festgehalten, die Patientin habe sich anlässlich der letzten Kontrolle vom 16. Januar 2003 ohne Kopfschmerzen präsentiert; auch habe sie keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Allerdings bestünde in Zeiten, in denen die Schmerzsymptomatik (einschliesslich der Kopfschmerzen) besonders stark ausgeprägt sei, eine deutlich depressiv-dysphorische Stimmungslage.
4.14 Gegenüber der IV-Stelle gab Dr. E.___ am 29. Januar 2003 an, aus neurologischer Sicht bestehe seit dem Unfall (23. März 2000) eine Arbeitsfähigkeit von 0% ausser Haus beziehungsweise von 50 % im eigenen Haushalt. Es gebe keine medizinischen Massnahmen, welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Ein Aufenthalt in der Klinik W.___ könne allenfalls eine Verbesserung der Lebensqualität, nicht aber die Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit bringen (vgl. Anhang zu Urk. 8/81).
4.15 Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 25. April 2003 ergab keinen pathologischen Befund (vgl. Bericht Universitätsklinik V.___, Radiologie, vom 25. April 2003, Anhang zu Urk. 8/90).
4.16 Im Bericht vom 18. Juni 2003 hielten die Ärzte der Klinik X.___, Schmerzzentrum, fest, in Bezug auf die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter sei aufgrund einer Steroidinfiltration durch den Hausarzt eine absolute Beschwerdefreiheit eingetreten. Ansonsten sei der Zustand der Patientin unverändert. Auffallend sei nach wie vor die starke Schwellung der rechten Hand, welche eindeutig auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom hinweise (vgl. Anhang zu Urk. 8/95).
Am 20. August 2003 gab der Leitende Arzt des Schmerzzentrums der Klinik X.___ an, die Patientin klage sehr eindringlich über Schmerzen in der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und im rechten Arm sowie über Zirkulationsstörungen in den Beinen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft (vgl. Urk. 8/98).
4.17 Am 20. Oktober 2003 stellten die Ärzte der Klinik X.___, Ambulatorium Orthopädie, folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/106):
- Impingementsyndrom rechte Schulter bei - Bursitis subacromialis - Bekanntes cervikobrachiales Syndrom rechts - Status nach M. Sudeck rechte Hand
Die Patientin gebe seit der letzten Spritze bei Dr. G.___ sowie der physiotherapeutischen Übungsbehandlung betreffend das rechte Schultergelenk einen deutlichen Beschwerderückgang an. Mit dem aktuellen Zustand komme sie im Alltag sehr gut zurecht. Neu klage sie über Schmerzen auf der linken Seite im Sulcus.
4.18 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/110) fest, als unfallfremder Faktor spiele die rheumatologische Erkrankung im Heilungsverlauf mit. Wegen der andauernden Erkrankungen sei die Patientin nicht arbeitsfähig.
4.19 Am 11. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Kreisarzt Dr. B.___ untersucht. In seinem Bericht (Urk. 8/125) hielt dieser fest, ein wesentliches Cervikalsyndrom liege nicht mehr vor. Die Kopfschmerzen persistierten und verlangten anscheinend nach einem erheblichen Einsatz von Medikamenten (vgl. Urk. 8/125 S. 4). Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen im ganzen rechten Arm sowie im Bereich von Schulter und Kopf. Die unklare Kollagenose stehe im Hintergrund; laut Patientin werde sie bei stärkerer Beanspruchung des linken Armes symptomatisch. Die zentrale Problematik seien die geklagten Beschwerden, welche sich allerdings aufgrund der ungestörten Trophik und der geringen funktionellen Einschränkungen nicht erklären liessen (vgl. Urk. 8/125 S. 5). Belegt sei lediglich eine leichte Ungeschicktheit mit der Langfingerhand rechts, bedingt durch die PIP-V-Arthrodese und die leichten Einschränkungen der Langfingergelenke als Residuen des Sudecks. Klare klinische Hinweise für eine Verminderung der Kraft im rechten Arm in wesentlichem Ausmass bestünden keine. Eine relevante Integritätseinbusse sei nicht vorhanden (vgl. Urk. 8/125 S. 6).
4.20 Am 10. März 2004 stellten die Ärzte der Klinik X.___, Ambulatorium Orthopädie, folgende Diagnose (Urk. 8/130):
Unklare Schulterschmerzen rechts - Status nach dystropher Entwicklung Hand rechts nach einigen operativen Eingriffen - anamnestisch Fibromyalgie - anamnestisch cervikobrachiales Syndrom rechts
Eine weitere Operation sei in der vorliegenden Situation mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolglos und das Risiko einer Exazerbation der Dystrophie an der Hand erheblich. Eine erträgliche Situation sei aktuell nur mittels Abgabe von Steroiden herstellbar, insofern bestehe durchaus Handlungszwang.
4.21 Nach Kenntnisnahme der seit seiner letzten Untersuchung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/125) ergangenen medizinischen Berichte hielt Kreisarzt Dr. B.___ am 16. Juni 2004 fest, es ergäben sich keine Änderung betreffend seine damalige Beurteilung. Die - medizinisch erklärbare - Behinderung sei minimal (vgl. Urk. 8/136).
4.22 Dr. E.___ nahm am 7. April 2005 Stellung zum Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Februar 2005 (Urk. 2). Im Wesentlichen führte er aus, im fraglichen Entscheid werde fälschlicherweise behauptet, er habe der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Tatsache sei vielmehr, dass er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Sodann habe Dr. B.___, auf dessen Bericht die SUVA abgestellt habe, in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die unfallbedingt verschlimmerten Kopfwehsyndrome gänzlich ausser Acht gelassen (vgl. Urk. 8/149 S. 1).
4.23 Dr. F.___ hielt am 26. April 2005 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit Juni 2001 bei ihm in Kontrolle wegen der Folgen der Frakturen des vierten und fünften Fingers der rechten Hand beziehungsweise des in diesem Zusammenhang entwickelten Morbus Sudeck. Ausserdem leide sie unter einem Fibromyalgie-Syndrom und einer undifferenzierten Kollagenose mit panvertetebralem Syndrom. Wegen der Verletzungsfolgen und der Erkrankungen stehe sie weiterhin bei diversen Ärzten beziehungsweise in verschiedenen Spitälern in Behandlung. Aktuell klage sie noch über eine verminderte Beweglichkeit in den Fingern der rechten Hand. So könne der Kleinfinger im Mittel- und Endgelenk praktisch nicht flektiert werden, die Finger IV bis II seien in diesen Gelenken vermindert beweglich, sodass der Faustschluss mit der rechten Hand nicht möglich sei. Ausserdem leide die Patientin unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung und verspannter Muskulatur im Bereich des Nackens und der Schultern beidseits (vgl. Urk. 3/4).
4.24 Dr. G.___ bestätigte am 2. Mai 2005, dass bei der Patientin weiterhin Restbeschwerden der im Zusammenhang mit der Luxationsfraktur von Dig. IV und V rechts erlittenen Algodystrophie der rechten Hand vorlägen. Die andauernde Problematik der rechten Hand (Ruhe- und Belastungsschmerzen, Temperaturempfindlichkeit, Verfärbung der rechten Hand mit Schwellung und Druckempfindlichkeit, inkomplette Flexion der Finger III, IV und V) weise keinen Zusammenhang zum Fibromyalgie-Syndrom auf. Inwieweit die posttraumatische Handproblematik rechts zu einem sekundären Fibromyalgie-Syndrom geführt habe, müsse in einem Gutachten geklärt werden (vgl. Urk. 3/5).
4.25 Aufgrund der medizinischen Akten verfassten die SUVA-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ am 18. Mai 2006 eine neurologische Beurteilung (Urk. 17). Darin stellten sie folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17 S. 7):
- Leichte Funktionsminderung nach PIP-Arthrodese des Digitus V rechts am 15.01.2002 - Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch (ICHD II: 8.2.3) - Vorbestehende Kopfschmerzen, wahrscheinlich Migräne ohne Aura (ICHD II: 1.1)
Aus orthopädischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin ein Funktionsverlust im Mittelgelenk und wahrscheinlich auch eine deutliche Funktionseinschränkung im Endgelenk des Digitus V rechts vorhanden. Eine posttraumatische Sudeck Dystrophie sei mittlerweile abgeheilt (vgl. Urk. 17 S. 9). Aus neurologischer Sicht sei es wahrscheinlich unter zunehmendem Analgetikagebrauch zur Verschlechterung eines vorbestehenden Kopfschmerzes gekommen. Dieser zusätzliche medikamenteninduzierte Kopfschmerz sei keine Unfallfolge. Die Ansicht, dass es nach dem fraglichen Unfall zu einer indirekten Verschlimmerung der Kopfschmerzen im Rahmen einer sekundären Fibromyalgie gekommen sei, sei aus medizinisch wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar. Aus neurologischer Sicht seien daher keine Unfallfolgen mehr vorhanden (vgl. Urk. 17 S. 10).
5.
5.1 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2004 (vgl. Urk. 8/137, Urk. 2) nebst einer depressiven Verstimmung noch funktionelle Einschränkungen betreffend die rechte Hand, Kopfschmerzen, eine Fibromyalgie und weitere rheumatische Beschwerden sowie Schmerzen in der rechten Hand, im Bereich des rechten Armes und in der rechten Schulter beziehungsweise im Nacken vorhanden waren. Die SUVA hat anerkannt, dass als organisch erklärbare Unfallfolge noch ein Funktionsverlust im Mittelgelenk beziehungsweise eine Funktionseinschränkung im Endgelenk des Digitus V der rechten, adominanten Hand verbleibe (vgl. Urk. 2 S. 5 f.). Strittig ist, ob die weiteren anerkanntermassen vorhandenen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden (vgl. Urk. 2 S. 5) Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin - soweit unfallbedingt - in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 24. März 2000 stehen.
5.2 Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass - mit Ausnahme der funktionellen Einschränkungen betreffend die rechte Hand - die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden nicht objektivierbar seien (vgl. Urk. 2 S. 6). So konnte schon relativ bald nach den Unfall keiner der zahlreichen behandelnden Ärzte mehr ein organisches Substrat für die verschiedenen angegebenen Schmerzen finden.
Betreffend die Fibromyalgie und die weiteren rheumatischen Beschwerden ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese - wie aus diversen Arztberichten klar hervorgeht (vgl. Berichte Universitätsspital Y.___ vom 15. Juni 2000 und vom 17. Oktober 2000, Urk. 8/7 und Urk. 8/9 S. 1, Bericht Spital Z.___ vom 7. Juli 2000, Urk. 8/4, Berichte Dr. A.___ vom 26. September 2001 und 24. Oktober 2001, Urk. 8/28 S. 2 und Urk. 8/31 S. 2, Bericht Dr. F.___ vom 29. Oktober 2003, Urk. 8/110, Neurologische Beurteilung Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 18. Mai 2006, Urk. 17 S. 8 ff.) - bereits vor dem Unfall vorhanden waren und die Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben - derart stark einschränkten, dass sie sich nicht mehr in der Lage sah, ihren Beruf als Kassiererin in einem Hotel auszuüben, weshalb sie ihre Stelle per 30. Mai 1999 kündigte (vgl. Urk. 8/13, Urk. 1 S. 2). Dass sich unfallbedingt ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom eingestellt hätte, wurde von Dr. G.___ als einzigem Arzt überhaupt je in Betracht gezogen (vgl. Urk. 3/5) und ist angesichts der medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens (vgl. Urk. 3/5, Urk. 1 S. 8, Urk. 23 S. 2 ff.) erscheint daher nicht angezeigt.
5.3 Zu prüfen ist, ob die organisch nicht erklärbaren Schmerzen im Bereich der rechten Extremität, der Halswirbelsäule und des Kopfes beziehungsweise die psychische Symptomatik auf den Sturz vom 24. März 2000 zurückzuführen sind. Mit Ausnahme der Kopfschmerzen (vgl. Urk. 17 S. 10) wurde das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und den genannten Beschwerden weder von den behandelnden Ärzten noch von der SUVA in Zweifel gezogen. Umstritten ist allerdings, ob diese verbliebenen, nicht objektivierbaren somatischen Gesundheitsstörungen und die depressive Verstimmung - soweit diese überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet - auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz auf der Treppe stehen.
5.4 Die SUVA hat die Adäquanz der Beschwerden nicht verfrüht geprüft. So gingen nicht nur die Ärzte (vgl. Bericht Klinik X.___ vom 5. November 2003, Urk. 8/117, Bericht Dr. E.___ vom 29. Januar 2003, Anhang zu Urk. 8/81) sondern auch die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass spätestens im Zeitpunkt Einstellung der Heilbehandlungsleistungen ein Endzustand vorlag (vgl. Urk. 1 S. 5).
5.5 Der Unfall vom 24. März 2000 ist ohne weiteres als leicht zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin rutschte auf der Treppe aus und fiel dabei auf die rechte Hand, wobei sie sich den kleinen Finger brach (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/47 S. 1).
Selbst wenn man das fragliche Ereignis als Unfall mittleren Grades im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifizierte, wäre die Adäquanz zu verneinen. Wie nachfolgend darzulegen ist, vermag nämlich weder die Anzahl noch die Intensität der vorhandenen unfallbezogenen Kriterien eine solche zu begründen.
Weder ereignete sich der Sturz vom 24. März 2000 unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er besonders eindrücklich. Auch war die zugezogene Verletzung - der Bruch des kleinen Fingers der rechten Hand - nicht schwer oder von besonderer Art. Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, hat die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche ambulante Behandlungen respektive Untersuchungen zu verzeichnen; zu einem stationären Aufenthalt in einem Spital oder einer Rehaklinik kam es aber nie. Zudem ist davon auszugehen, dass verschiedene Arztkonsultationen im Zusammenhang mit den - unfallfremden und folglich vorliegend irrelevanten - rheumatischen Beschwerden erfolgten.
Angesichts der zweimaligen Entwicklung eines Morbus Sudeck dauerte die ärztliche Behandlung der Fingerfraktur länger als bei einer solchen Verletzung an sich üblich. Von erheblichen Komplikationen kann allerdings diesbezüglich nicht gesprochen werden. Was die Voraussetzung der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, so sind lediglich die unfallkausalen Beschwerden zu berücksichtigen. Die vorbestehenden rheumatischen Beschwerden und zumindest ein erheblicher Teil der Kopfschmerzen fallen dagegen bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin verschiedentlich auch über eine eingetretene Besserung (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 24. Oktober 2001, Urk. 8/31 S. 1, Berichte Klinik X.___ vom 18. Juni 2003, Anhang zu Urk. 8/95, und vom 20. Oktober 2003, Urk. 8/106), und es konnte - jedenfalls phasenweise - durch Infiltrationen gar eine Beschwerdefreiheit erreicht werden (vgl. Bericht Klinik X.___ vom 18. Juni 2003, Anhang zu Urk. 8/95). Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es keine Anhaltspunkte. Was die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, gab die Beschwerdeführerin selbst an, durch die funktionellen Einschränkungen betreffend die rechte, adominante Hand nicht derart behindert zu sein, dass sich dies auf die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kassiererin auswirken würde. Zwar besteht aufgrund der geklagten Schmerzen unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ist diese nicht zuletzt im Zusammenhang mit den - unfallfremden - rheumatischen Beschwerden zu sehen, deretwegen die Beschwerdeführerin bereits ihre letzte Stelle gekündigt hatte (vgl. Urk. 8/13) und die im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der SUVA irrelevant sind.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vier Kriterien, die vorliegend erfüllt sind, nämlich die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, die körperlichen Dauerschmerzen, der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der schwierige Heilungsverlauf, in nur wenig ausgeprägter Weise vorhanden sind. Bei mittleren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen jedoch, wie bereits dargelegt, sofern keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zukommt, die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Einzeln vermag vorliegend klarerweise keines der vier Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zu genügen. Bei lediglich vier der aufgestellten Kriterien, welche zudem nicht nur aus unfallkausalen, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil auch aus krankheitsbedingten Gründen erfüllt sind, kann nicht von einem gehäuften Vorliegen gesprochen werden. Auch sind die vier gegebenen Kriterien nicht in ausgeprägter Form gegeben.
Sofern man überhaupt von einem Unfall aus dem mittleren Bereich ausginge, fehlte es demnach an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und organisch nicht nachweisbaren Beschwerden respektive psychischer Fehlentwicklung.
6. Aufgrund des Gesagten hat die SUVA bei der Prüfung der Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität besteht, zu Recht ausschliesslich die Funktionseinschränkung betreffend die rechte Hand berücksichtigt. Da die Beschwerdeführerin als Linkshänderin - auch gemäss eigenen Angaben (vgl. Urk. 8/13) - in ihrer angestammten Tätigkeit als Kassiererin nur minimal eingeschränkt ist und davon auszugehen ist, dass, sofern diesbezüglich überhaupt eine Lohneinbusse resultierte, diese weniger als 10 % betrüge, hat die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
7. Die im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall verbleibende Schädigung der körperlichen Integrität in Form einer leichten Ungeschicktheit mit der Langfingerhand rechts und einer leichten Einschränkung der Langfingergelenke (vgl. Urk. 8/125 S. 6) ist weder derart augenfällig noch so stark beeinträchtigend, dass sie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung rechtfertigte. Die Verneinung eines entsprechenden Anspruchs der Beschwerdeführerin durch die SUVA ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- INTRAS-Versicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).