Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1961, war als Hilfsgipser tätig und durch seinen Arbeitgeber, das Gipsergeschäft B.___, obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 19. Dezember 1998 in C.___ auf der Autobahn verunfallte und sich dabei eine Prellung des Kopfes mit einer Commotio cerebri, Hautschnittwunden, Zahnschäden sowie Kontusionen am Thorax und der linken Hand zuzog (Urk. 16/1, Urk. 16/2, Urk. 16/3, Urk. 16/9). Die Notfallbehandlung fand im örtlichen Spital statt, wo der Versicherte medizinisch versorgt und wegen einer längeren Bewusstlosigkeit bis am 21. Dezember 1998 überwacht wurde (Urk. 16/2, Urk. 16/3, Urk. 16/65 S. 1). Die Nachbehandlung in der Schweiz wurde ab 11. Januar 1999 durch den Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, übernommen (Urk. 16/2, Urk. 16/11, Urk. 16/14, Urk. 16/44), der eine neurologische Abklärung in der Neurologischen Klinik des Spitals E.___ veranlasste, wobei am 5. Mai 1999 auch eine Magnetresonanztomographie des Gehirns durchgeführt wurde (Urk. 16/12, Urk. 16/13, Urk. 16/17). Ab dem 12. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert und er nahm seine Tätigkeit als Hilfsgipser wieder auf (Urk. 16/14, Urk. 16/16). Zwischenzeitlich ereignete sich im Badezimmer nach einer schnellen Drehung ein Sturz, wobei sich der Versicherte die Stirne an der Badewanne anschlug (Urk. 16/13). Am 7. Juni 1999 wurde die ärztliche Behandlung beendet (Urk. 16/18).
Nach einem Auffahrunfall am 8. Dezember 2000 und einer Kollision mit einem Tram am 31. März 2001, die beide weder zu Verletzungen noch zu einer Schmerzverstärkung oder einer Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 16/25/1 S. 9 f.), war der Versicherte ab dem 3. April 2001 beim Gipsergeschäft F.___ angestellt (Urk. 17/1). Am 1. November 2001 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter auf den Rücken (Urk. 17/1), wobei er sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Knies zuzog (Urk. 17/4-5, Urk. 17/6). Nach diesem Sturz ging der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 3/3 S. 2, Urk. 16/52, Urk. 17/1, Urk. 17/11, Urk. 17/35).
Am 10. Dezember 2001 wurde wegen einer chronischen Bursitis präpatellaris am rechten Knie eine Bursektomie vorgenommen, worauf am 15. Dezember 2001 eine Reoperation zur Hämatomausräumung durchgeführt werden musste und der Versicherte bis zum 20. Dezember 2001 hospitalisiert wurde (Urk. 17/5-6). Am 1. Februar 2002 erfolgte eine radiologische Untersuchung der LWS und am 23. März 2002 berichtete der behandelnde Hausarzt betreffend die Beschwerden am Knie und im Bereich der LWS über einen schleppenden Heilverlauf (Urk. 17/13). Am 16. April 2002 erfolgte eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. G.___, der zur Behandlung der Rücken- und Knieproblematik sowie zur Überprüfung allfälliger Folgen des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine stationäre Rehabilitation anordnete (Urk. 16/20 = Urk. 17/14). Vom 26. Juni bis zum 7. August 2002 war der Versicherte zur Rehabilitation in der Klinik H.___ hospitalisiert, wo neben den therapeutischen Massnahmen ein neurologisches und ein orthopädisches Konsilium, eine neuropsychologische Abklärung, eine logopädische Beurteilung und eine neurootologische Untersuchung durchgeführt wurden. Zudem wurde eine radiologische Untersuchung des Thorax und eine Magnetresonanztomographie der LWS in der Klinik I.___ durchgeführt (Urk. 16/21-25 = Urk. 17/20-24, Urk. 17/17, Urk. 17/19). Wegen des geklagten Schwindels wurde der Versicherte im Spital J.___ untersucht (Urk. 16/40). In seinem Bericht vom 19. Mai 2003 betreffend die fachärztliche neurootologische Nachuntersuchung vom 13. Mai 2003 äusserte sich Dr. med. K.___, unter anderem Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie für Arbeitsmedizin, in der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, auch zur Arbeitsfähigkeit und zur Integritätsentschädigung (Urk. 16/47, Urk. 16/48; vgl. Urk. 17/19). Auf Vorschlag von Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie aus der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, wurde beim Neuropsychologen Dr. phil. M.___ zur Verlaufskontrolle am 8. März 2004 eine weitere neuropsychologische Testung durchgeführt (Urk. 16/51, Urk. 16/65). Am 10. Mai 2004 nahm Dr. med. N.___, Facharzt für Neurochirurgie aus der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, zu den neuropsychologischen Befunden Stellung und äusserte sich diesbezüglich zur Höhe der Integritätsentschädigung sowie zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/69). Die SUVA klärte darauf die erwerblichen Verhältnisse bei den Arbeitgebern ab (Urk. 16/83-85), stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2004 ein (Urk. 16/70), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2004 gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. August 2004 eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 45 % zu (Urk. 16/88). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Oktober 2004 (Urk. 16/90), ergänzt durch das Schreiben vom 30. November 2004 (Urk. 16/94), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 25. Mai 2005 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern, als dass eine Rente für eine 100 % Erwerbsunfähigkeit zugesprochen werde und eine Integritätsentschädigung von bis zu 80 % zugesprochen werde.
2. Das vorliegende Verfahren sei - sofern dafür eine Notwendigkeit vorliegt - bis zur abgeschlossenen IV-Abklärung bezüglich Eingliederung in eine geschützte Werkstätte bzw. bis zum Vorliegen des entsprechenden Berichts zu sistieren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA."
Der Rechtsvertreter reichte einen Arztbericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. Juni 2005 nach (Urk. 7, Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2005 hielt die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Birrer, an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 9. November 2005 wurden ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 20/1-62) dem Versicherten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22). Nach Eingang der Replik vom 30. Januar 2006 konnte auch die SUVA im Rahmen ihrer Duplik vom 2. Mai 2006 zum eingereichten Arztbericht von Dr. O.___ und zu den beigezogenen Akten Stellung nehmen (Urk. 28, Urk. 30). Am 10. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 31).
Unter der Verfahrensnummer IV.2006.00011 ist am Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde des Versicherten betreffend die Höhe der Rentenleistungen der Invalidenversicherung hängig. Über diesen Anspruch wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.5 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 19. Dezember 1998 an einer Hirnfunktionsstörung leide, die allenfalls durch die weiteren Folgeunfälle verstärkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und könne seine Arbeit als Hilfsgipser nicht mehr ausüben. Hingegen seien noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentration möglich, wobei in zeitlicher Hinsicht die Arbeitstätigkeit pro Tag auf zwei mal drei Stunden beschränkt sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und einem Invalideneinkommen in der erwähnten angepassten Tätigkeit von Fr. 30'500.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 16/88).
In Bezug auf die Schätzung der Integritätsentschädigung verwies der Unfallversicherer auf die Beurteilungen der Dres. N.___ und K.___, an denen festgehalten werden könne, zumal die verfügte Integritätseinbusse von 45 % eher grosszügig bemessen sei (Urk. 2, Urk. 15, Urk. 30).
Seitens des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, er leide seit dem schweren Autounfall am 19. Dezember 1998 unter anderem an persistierenden Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen und Schwindelbeschwerden, aber auch an Rücken- und Kniebeschwerden seit dem Unfall vom 1. November 2001. Die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, woraus sich eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit ergebe. Zudem betrage der Integritätsschaden 80 % (Urk. 1, Urk. 25).
2.2 Im Wesentlichen unbestritten sind die unfallkausalen Restbefunde, die vom Unfall vom 19. Dezember 1998 und von demjenigen vom 1. November 2001 stammten und welche sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen ergeben (Urk. 1, Urk. 2). Die Folgen des Unfalles vom 1. November 2001, aus dem eine Bursektomie am rechten Knie und eine Lendenwirbelkontusion resultiert hatten, heilten nach fachärztlicher orthopädischer Ansicht ohne weitere objektivierbare Folgen und ohne weitere Behandlungsbedürftigkeit ab (Urk. 17/21). Im Besonderen konnte keine richtungsgebende Verschlechterung an der Lendenwirbelsäule festgestellt werden (Urk. 17/24 S. 6).
Gestützt auf den Bericht der Klinik H.___ vom 28. August 2002 kann seitens des Autounfalls vom 19. Dezember 1998 und des damals durchgemachten Schädelhirntraumas von den unfallkausalen Restbefunden einer verminderten Gesamtbelastbarkeit, Schwindelbeschwerden mit erhöhter Absturzgefährdung, einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung mit kognitiven Defiziten und einer zwar vorbestehenden, sich inzwischen verstärkten Stotterstörung ausgegangen werden. Ausserdem sind das Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg speziell repetitiv oder über Brusthöhe sowie das Ausführen von Tätigkeiten in Zwangspositionen mit beispielsweise rekliniertem Kopf beschwerlich und eingeschränkt (Urk. 17/24 S. 5 f.). Diese Einschätzung entspricht im Wesentlichen insbesondere derjenigen von Dr. O.___ vom 29. Juni 2005 (Urk. 8 S. 3 f.), von Dr. M.___ vom 8. März 2004 (Urk. 16/65 S. 4 f.) und von Dr. N.___ vom 10. Mai 2004 (Urk. 16/69 S. 2), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass diese Beschwerden und Befunde auch adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, steht ausser Frage und ist seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 15 S. 12).
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig beziehungsweise inwiefern eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist, sowie die Höhe des Integritätsschadens.
3.
3.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der Klinik H.___ vom 28. August 2002 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar sei. Medizinisch-theoretisch seien ihm auch in Zukunft nur noch leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen zeitlich zwei mal drei Stunden täglich zumutbar (Urk. 17/24 S. 5 f.).
Dr. K.___ erklärte in seinem Bericht vom 6. August 2002, dass der Beschwerdeführer aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig sei, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr beziehungsweise auf ungesicherten Gerüsten (Urk. 17/19 S. 3).
In seiner Einschätzung vom 28. Oktober 2002 kam auch Dr. D.___ zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Dagegen bestehe in einer leidensangepassten, vor allem nicht Rücken belastenden, gemischten Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Gehen in unterschiedlichen Arbeitsabläufen sowie einer die kognitiven Defizite berücksichtigenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise bestehe auch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei reduzierter Leistung in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 20/18 S. 4 f.).
Dr. M.___ führte sodann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 8. März 2004 aus, dass aus therapeutischer Sicht eine regelmässige Tagesstruktur mit einer leichten beruflichen Beschäftigung sinnvoll und nützlich sei. Es sei eine Abklärung der Tätigkeiten in einer geschützten Werkstätte vorzunehmen, vorerst mit stunden- oder halbtageweiser Belastung (Urk. 16/65 S. 4 f.). Dieser sowie der Einschätzung der Klinik H.___ stimmte Dr. N.___ in seinem Bericht vom 10. Mai 2004 zu (Urk. 16/69 S. 2).
Dagegen hielt Dr. O.___ in seinem Bericht vom 29. Juni 2005 fest, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei (Urk. 8 S. 4).
3.2 Gestützt auf die Einschätzung im Bericht der Klinik H.___ vom 28. August 2002 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen zeitlich zwei mal drei Stunden täglich zumutbar ist (Urk. 17/24 S. 5 f.), zumal sowohl Dr. M.___, Dr. N.___, Dr. K.___ und Dr. D.___ von einer im Wesentlichen gleichen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgingen. Diese Einschätzung trägt sämtlichen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Klagen und Beschwerden Rechnung. Sie berücksichtigt dabei im Besonderen auch den weniger belastbaren Rücken und die geltend gemachten Kniebeschwerden, obwohl gerade seitens der Lendenwirbelsäule keine objektivierbaren unfallkausalen Restfolgen mehr vorliegen, mithin die geringere Belastbarkeit des Rückens nicht unfallkausal erscheint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass lediglich eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen als zumutbar erachtet wird. Die Ärzte der Klinik H.___ - und es sind die Ärzte, die die Arbeitsfähigkeit und die Umstände von deren Ausübung aus medizinischer Sicht festzulegen haben - machten keine Angaben zu einem besonders notwendigen, geschützten Umfeld. Dr. M.___, der kein Arzt ist, erwähnte eine wünschenswerte, geschützte Werkstätte mit einem langsamen Aufbau der Erwerbstätigkeit aus therapeutischer Sicht und wohl aus dem Blickwinkel der langen Abwesenheit des Versicherten vom Arbeitsmarkt heraus. Daraus kann jedoch nicht eine Bedingung zu einer Tätigkeit nur in geschütztem Rahmen abgeleitet werden. Auf die Einschätzung von Dr. O.___ kann sodann nicht abgestellt werden, da daraus nicht hervorgeht, ob die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit die bisherige oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft. Dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr einsatzfähig sein soll und der Arzt allenfalls von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeder Tätigkeit ausgehen könnte, erschiene deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer nach dem schwersten Unfall von 1998 bis zum letzten Unfall vom 1. November 2001 immer zu 100 % gearbeitet hatte und dieser Unfall verglichen mit demjenigen von 1998 nach übereinstimmender Einschätzung der Ärzte keine massgebende verschlechternde Bedeutung für die Unfallfolgen von 1998 hatte (Urk. 16/24 S. 2, 16/49). Es ist zwar davon auszugehen, dass die vollzeitig ausgeübten Gipserarbeiten mit der Verpflichtung, auf Leitern und Gerüste zu steigen, nach dem Unfall von 1998 vor allem wegen der Schwindelsensationen und der geringeren Belastbarkeit wenig geeignet waren. Die Realität zeigte aber doch, dass der Beschwerdeführer immer noch in einem normalen Umfeld einsatzfähig war und auch Leistungen erbracht hatte. Ausserdem ging Dr. O.___ - wie in Erw. 2.2 erwähnt - im Wesentlichen von denselben unfallkausalen Restbefunden und Einschränkungen wie die Ärzte der Klinik H.___ aus, begründete jedoch seine abweichende Einschätzung nicht, womit sie weder nachvollziehbar noch plausibel erscheint.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer machte weiter sinngemäss geltend, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 25).
3.3.2 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. An diesem ist festzuhalten, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf jedoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt aber der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
3.3.3 Zwar bestehen, wie aufgezeigt wurde, beim Beschwerdeführer gewisse unfallkausale Restbefunde, weshalb die leidensangepasste Tätigkeit leicht bis höchstens mittelschwer und wechselbelastend zu sein hat und ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen bei einem zeitlichen Umfang von zwei mal drei Stunden täglich ausgestaltet sein muss (vgl. Erw. 2.2 und 3.2).
Bezogen auf einen in oben erwähnten Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein nicht allzu begrenzter Kreis an Beschäftigungen offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag. Zu denken ist dabei an leichtere Lagertätigkeiten oder leichtere Verpackungs- und Kontrolltätigkeiten. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a).
Dabei erübrigt sich die Vornahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und das Abwarten von solchen durch die Invalidenversicherung. Der Versicherte war bis anhin in Hilfsberufen tätig und vermag auch mit seinen Einschränkungen wiederum eine solche Hilfstätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer, mit dessen Rechtsvertreter am 29. Juli 2004 eine Besprechung über das weitere Vorgehen stattgefunden hatte, machte selber auch nicht die Notwendigkeit einer beruflichen Abklärung oder Eingliederung geltend (Urk. 16/83). Der Eventualantrag des Versicherten zur Sistierung des Verfahrens erübrigt sich somit.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. August 2004, abzustellen ist (vgl. Urk. 16/88; BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
4.2 Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die SUVA bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 65'000.-- (Urk. 2, Urk. 16/88). Dieser Betrag wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 2). Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns sicher nicht mehr bei B.___ tätig gewesen, hatten diese doch gemäss eigenen Angaben ab 1. Januar 2002 keine Angestellten mehr (Urk. 16/75). Es ist jedoch davon auszugehen, dass er ohne unfallkausale Folgen weiterhin als Gipser beziehungsweise in einem andern Bereich des Bauwesens als Hilfsperson tätig wäre und dementsprechend ein Einkommen erzielen würde. Die SUVA fragte das Gipsereigewerbe F.___ nach den lohnmässigen Entwicklungen im Betrieb. Dieses gab ihr gegenüber einen Lohn der Jahre 2002 und 2003 von Fr. 5'000.-- an (Urk. 16/74), was die SUVA zu den besagten Fr. 65'000.-- im Jahr (inkl. 13. Monatslohn) auch für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2004 führte (Urk. 16/83). Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, führt doch ein Vergleich mit den Männerlöhnen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Baugewerbe im Jahre 2004 von monatlich Fr. 4'829.-- (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik, TA1 S. 53) in die gleiche Grössenordnung.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkung auf 30 Wochenstunden (= 2 x 3 Stunden x 5 Tage) ergibt sich somit ein Jahreslohn von Fr. 41'292.-- (vgl. Erw. 3).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner diversen Leiden eine leidensangepasste, leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen zeitlich zwei mal drei Stunden täglich ausüben (vgl. Erw. 3). Aufgrund dieser an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erscheint der maximale Abzug von 25 % als angemessen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'969.-- (Fr. 41'292.-- - 25 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 34'031.-- (Fr. 65'000.-- - Fr. 30'969.--) ein Invaliditätsgrad von etwas über 52 % (Fr. 34'031.-- / Fr. 65'000.--).
Der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 53 % ist somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wobei der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm eine Integritätsentschädigung von bis zu 80 % zuzusprechen, indem allein aus neurootologischer Sicht eine Integritätsentschädigung von 10 % anzurechnen sei. Zudem liege aus neuropsychologischer und neurologischer Sicht ein zusätzlicher Integritätsschaden von 35 % vor. Auch aufgrund der Knie- und Rückenbeschwerden sowie des Fahrausweisentzugs stehe ihm eine Entschädigung zu (Urk. 1 S. 12 f.).
5.2 Die Dres. K.___ und N.___, auf deren Beurteilung die SUVA bei der Zusprechung der Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 45 % abstellte, schätzten den Integritätsschaden für die festgestellte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung gestützt auf den SUVA-Feinraster (Tabelle 8) auf 35 % (Urk. 16/69 S. 2) und für die leichte objektivierbare zentral-vestibuläre Funktionsstörung, welche eine Störung des Gleichgewichtssinnes darstellt (Tabelle 14), auf 10 % (Urk. 16/48) ein.
Dagegen argumentierte Dr. O.___, es seien für die Wesensveränderung ein weiterer Integritätsschaden von 15 % und für die Schäden an LWS und Halswirbelsäule (HWS) ein solcher von 15 % anzurechnen (Urk. 8 S. 4).
5.3 Dr. O.___ stützte sich bei seiner Beurteilung offensichtlich ebenfalls auf den SUVA-Feinraster, erkannte dabei aber nicht, dass darin bei der Umschreibung von leichten oder mittelschweren hirnorganischen Störungen auch leichte beziehungsweise deutliche Persönlichkeitsstörungen bereits berücksichtigt werden (vgl. Tabelle 8, Integritätsschäden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen). Da beim Versicherten zudem nur ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung besteht (vgl. Urk. 16/25 S. 2, Urk. 16/65 S. 4) und somit von einer nicht stark ausgeprägten Persönlichkeitsveränderung auszugehen ist, kann diese systembedingt nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Ausserdem geht weder aus dem Bericht von Dr. O.___ noch aus den weiteren medizinischen Berichten eine dauernde unfallkausale Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG) aufgrund der Rückenbeschwerden hervor, da diese Beschwerden mangels nachgewiesener richtungsweisender Verschlechterung durch den Unfall diesem nicht zuzurechnen sind (vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 3. Dezember 2002, Urk. 17/37 = Urk. 16/38 sowie Urk. 16/25 S. 2 und S. 4 f.). Eine Integritätsentschädigung ist daher weder für die Rückenbeschwerden noch für die geltend gemachten Restbeschwerden am rechten Knie geschuldet.
Die Beschwerde ist demnach auch diesbezüglich abzuweisen.
6. Was das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, ist die Bedürftigkeit in Anbetracht der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12, Urk. 13/2-13, Urk. 26/2-9). Da der Prozess auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann und die rechtliche Vertretung des Versicherten geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 14. Februar 2007 (Urk. 32) einen Zeitaufwand von 10,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 95.80 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'326.-- ([10,33 x Fr. 200.-- + Fr. 95.80] + 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Mai 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 2'326.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).