Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00177
UV.2005.00177

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch
Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1984, war von 2000 bis 29. Februar 2004 als Maler bei der A.___ AG, Zürich, beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 21. Oktober 2003 meldete er sich wegen Berufskrankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wurde der Versicherte als nicht geeignet erklärt für Arbeiten mit Expositionen zu Holz- und Schleifstäuben sowie zu Acetaten, Benzinen, Glykolen, Toluol und Xylol (Urk. 8/14). Am 16. Juli 2004 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für die Umschulung im Rahmen einer einjährigen Handelsausbildung (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 11. November 2004 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/30). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2004 (Urk. 8/32) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/35 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 1 S. 2).
         In der auf die Frage der Rechtzeitigkeit beschränkten Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2005 beantragte die SUVA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Verfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren (Urk. 7 S. 2). Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2005 wurde unter Annahme der Rechtzeitigkeit das Begehren um Sistierung abgewiesen (Urk. 9). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. März 2006 ab (Urk. 12).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 17). Am 3. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend Berufskrankheiten (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Rechtsprechung zur Beweislastverteilung und zum Beweiswert von Arztberichten sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).               Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide an einer Geruchssinnstörung (Anosmie), die nicht in kausalem Zusammenhang mit der ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Maler stehe, weshalb keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Geruchssinnstörung sei durch die berufliche Belastung mit Listenstoffen richtungsgebend verschlimmert worden. Insoweit sei die adäquate Kausalität von Anosmie und Berufsarbeit mit Sicherheit gegeben. Sowohl die Voraussetzungen der dauernden erheblichen Schädigung der Integrität als auch die Dauerhaftigkeit seien zu bejahen, weshalb er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % habe (Urk. 1 S. 4 f. Erw. 3).

 

3.
3.1     Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ (B.___), Klinik für Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Juli 2003 eine chronische Pansinusitis. Der Beschwerdeführer habe sich am 12. Mai 2003 notfallmässig gemeldet, nachdem er am 10. und 11. Mai 2003 wegen stechenden linksseitigen Stirnschmerzen auf der Medizinischen Poliklinik mit Otrivin-Nasenspray und Dafalgan behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 wegen wechselseitiger Nasenatmungsbehinderung mit Besserung unter Rhinocortspray in Behandlung. Seit 2002 seien fünf Episoden mit eitriger Rhinorrhoe und starken Schmerzen frontal links eingetreten (Urk. 8/2).
         In ihrem Bericht vom 22. September 2003 äusserten die Ärzte des B.___ den Verdacht auf berufsabhängige Rhinitis (Urk. 8/3).
3.2     Der Hausarzt  Dr. C.___, der den Beschwerdeführer seit 1999 behandelt, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 fest, dieser leide seit dem Beginn seiner Malerlehre an chronisch rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Nase mit dem Bild einer chronischen Pansinusitis. Das Auftreten der Beschwerden und insbesondere der zeitliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergebe den hochgradigen Verdacht auf eine berufsabhängige Rhinitis. Die Beschwerden seien derart, dass der Beschwerdeführer immer wieder einzelne Tage der Arbeit fern bleiben müsse, worauf sich die Symptomatik rasch beruhige. Der Hausarzt beantragte die Abklärung, ob eine Berufskrankheit vorliege (Urk. 8/4).
3.3     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, diagnostizierte am 9. Januar 2004 eine Polyposis nasi beidseits mit chronischer Pansinusitis, arbeitsabhängiger Nasenatmungsbehinderung und respiratorische Anosmie (Urk. 8/12 S. 5 Mitte).
         Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Lehrbeginn als Maler in zu-nehmendem Mass an wechselnd ausgeprägten Nasenatmungsbehinderungen leide. Diese hätten ihre Ursache in einer ausgedehnten entzündlichen Veränderung sämtlicher Nebenhöhlenschleimhäute und des Cavum nasi selbst. Im Zuge dieser Veränderungen hätten sich auch eindeutige Nasenpolypen beidseits ausgebildet. Die durch diese Pathologie erheblich behinderte Nasenatmung werde durch ungünstige berufliche Einflüsse wie vor allem Staub und teilweise irritierende Dämpfe zusätzlich und richtungsweisend verschlimmert. Durch den Sekretrückstau würden auch immer wieder Superinfektionen im Sinne von akuten Rhinosinusitiden auftreten (Urk. 8/12 S. 5 unten).
         Die Ursache dieser Schleimhauterkrankung sei letztlich ungeklärt. Eine Allergie auf Berufssubstanzen sei nicht gefunden worden, aus Erfahrung aber selten. Auch hätten sich keine Hinweise für eine Sensibilisierung gegenüber ubiquitären saisonalen oder perennialen Inhalationsallergenen gezeigt. Eine allergische Genese des Leidens sei somit wenig wahrscheinlich. Aufgrund der in der Nasenzytologie reichlich vorhandenen Eosinophilen sei deshalb von einer chronischen Rhinosinusitis mit assoziierter Polyposis nasi vom eosinophil dominierten Typ bzw. von einer nicht allergischen Rhinosinusitis mit Eosinophilie (NARES) zu sprechen. Deren Ursache sei letztlich ungeklärt (Urk. 8/12 S. 6 oben).
         Da die Ursache der Nasenschleimhauterkrankung und der Polyposis unklar sei, könne auch nicht von einer eigentlichen Berufskrankheit gesprochen werden. Aufgrund der Anamnese und der allgemeinen Erfahrung mit NARES-Patienten sei aber nicht daran zu zweifeln, dass berufliche Staub- und Dampfbelastungen immer wieder zu einer vorübergehenden erheblichen Verschlechterung der Nasenatmung, gelegentlich sogar mit Superinfekten, führen könne. Dies sei zwar nicht in erster Linie ernsthaft gesundheitsgefährdend, aber subjektiv äusserst unangenehm und störend und daher auf Dauer nicht zumutbar. Es sei deshalb gerechtfertigt, den Beschwerdeführer für Arbeiten mit wiederkehrenden Staubexpositionen und solchen gegenüber irritierenden Dämpfen und Gasen als ungeeignet zu erklären (Urk. 8/12 S. 6 Mitte).
3.4     Am 20. September 2004 legte der Hausarzt dar, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm erkundigt, ob ihm aufgrund der anhaltenden Anosmie und der behinderten Nasenatmung eine Integritätsentschädigung zustehe. Er habe ihm erklärt, dass zum früheren Beruf keine strenge Kausalität bestehe und die Beeinträchtigung im Alltag doch relativ gering sei. Den Entscheid überlasse er jedoch dem Unfallversicherer (Urk. 8/28).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, erklärte am 26. Oktober 2004, die Anosmie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Folge der Polyposis nasi, wobei deren Ursache bis anhin noch unbekannt sei. Die Ursache dieser Polyposis nasi stehe sicher nicht in kausalem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit als Maler. Da diese allerdings durch Dämpfe, Stäube, Räuche und Aerosole ungünstig beeinflusst werde, sei der Erlass einer Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Expositionen zu Holz- und Schleifstäuben sowie zu Acetaten, Benzin, Glykolen, Toluol und Xylol aus arbeitsmedizinischer Sicht indiziert. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Geruchssinnstörung bei Polyposis nasi je nach therapeutischem Vorgehen variabel sei könne und das Postulat eines stabilen Endzustandes in keiner Weise vorliege. Somit sei aus ORL-ärztlicher Sicht keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 8/29).

4.
4.1     Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an Polyposis nasi beidseits mit chronischer Pansinusitis, arbeitsabhängiger Nasenatmungsbehinderung und respiratorischer Anosmie leidet (Urk. 8/12 S. 5 Mitte, Urk. 8/29). Erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer Arbeiten mit wiederkehrenden Staubexpositionen und solchen gegenüber irritierenden Dämpfen und Gasen vermeiden sollte (Urk. 8/12 S. 6 Mitte, Urk. 8/29). Mit Nichteignungsverfügung vom 19. Januar 2004 wurde er daher als nicht geeignet für Arbeiten mit Expositionen zu Holz- und Schleifstäuben sowie zu Acetaten, Benzinen, Glykolen, Toluol und Xylol erklärt (Urk. 8/14).
4.2     Zu prüfen ist, ob die Geruchssinnstörung des Beschwerdeführers als Berufs-krankheit zu qualifizieren ist.
         Die ärztlichen Berichte stimmen darin überein, dass die Ursache der Nasen-schleimhauterkrankung und der Polyposis unklar ist. Übereinstimmend führten Dr. D.___ und Dr. E.___ sodann aus, dass die Ursache nicht in kausalem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit als Maler stehe. Dr. E.___ hielt zudem ausdrücklich fest, dass die Anosmie mit hoher Wahrscheinlichkeit zwar eine Folge der Polyposis nasi sei, die aber ihrerseits sicher nicht in kausalem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Maler stehe (vgl. insbesondere Urk. 8/12 S. 6 Mitte, Urk. 8/29).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den ärztlichen Berichten somit nicht hervor, die Anosmie sei durch die Tätigkeit als Maler verursacht worden. Dass die Sinusitis und Polylosis durch die frühere Tätigkeit begünstigt worden sind, ändert nichts daran, dass ihre Ursache, und damit auch die Ursache der zu beurteilenden Anosmie, ungeklärt ist, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie beruflicher Art ist.
         Die Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. E.___ wird im wesentlichen auch vom Hausarzt geteilt, führte er doch aus, dass er dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass zum früheren Beruf keine strenge Kausalität bestehe (Urk. 8/28). Aus den Berichten der Ärzte des B.___ lässt sich zur Frage der Kausalität der Beschwerden nichts entnehmen.
4.3     Es ist somit auf die auf eingehenden medizinischen Abklärungen beruhenden Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. E.___ abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass keine Berufskrankheit vorliegt und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).