UV.2005.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Metzger-Versicherungen
Irisstrasse 9, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       Am 26. Juli 2002 teilte die A.___ AG den Metzger-Versicherungen mit, die seit 1973 bei ihr als Hilfsarbeiterin beschäftigte S.___, geboren 1952, sei am 24. August 2000 Opfer einer Vergewaltigung geworden (Urk. 8/MV1). Am 12. Juli 2002 hatten die Verkehrsbetriebe der B.___, bei welcher die Versicherte im Umfang von 3,3 Stunden pro Woche in der Gebäudereinigung tätig war, der SUVA die gleiche Mitteilung gemacht (Urk. 8/MV2).
         Nach Vornahme verschiedener Abklärungen stellten die Metzger-Versicherungen mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 fest, der rechtsgenügliche Nachweis eines Unfallereignisses sei nicht erbracht und es bestehe keine Leistungspflicht (Urk. 8/MV34).
         Die dagegen am 9. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/MV37) wiesen sie am 4. November 2004 (richtig: April 2005) ab (Urk. 8/MV43 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Kosten für ein eingeholtes medizinisches Gutachten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 (Urk. 7) beantragten die Metzger-Versicherungen die Abweisung der Beschwerde.
         Am 22. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5     Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Bei den üblichen Unfällen mit psychischer Problematik liegt zusätzlich ein somatisches Geschehen vor, eine Körperverletzung, die nach den massgebenden Kriterienraster in zahlreichen Fällen entscheidend ist (somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen etc.). Bei Schreckereignissen liegt demgegenüber bei der versicherten Person kein somatisches Geschehen vor, sondern eine psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 eignen sich zudem wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses her ebenfalls nicht. Da für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung schliesslich nicht ein zweites Mal herangezogen werden. Mithin ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) anzuwenden (BGE 129 V 184 f. Erw. 4.2).
1.6     Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 Erw. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 Erw. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 181 ff., Erw. 3.3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich ursprünglich auf den Standpunkt, das geltend gemachte Unfallereignis sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Ereignis weder in ärztliche Obhut begeben noch Strafanzeige erstattet. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2000 noch hospitalisiert gewesen sei, habe sie angegeben, der Vorfall habe sich nicht am 24., sondern am 25. August 2000 ereignet. Ferner sei auf gesundheitliche Belastungen (Mamma-Tumor, arterielle Hypertonie) hinzuweisen, die schon vor dem 25. August 2000 bestanden hätten (Urk. 8/MV34 S. 1 Mitte).
         Im angefochtenen Entscheid führte sie zusätzlich aus, das geltend gemachte Ereignis vermöchte die diagnostischen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht zu erfüllen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2). Ferner wäre die Adäquanz zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis psychisch beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3).
2.2     Einspracheweise führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe immer erklärt, das Ereignis habe sich am Tage des Spitalaustritts ereignet, habe sich jedoch nicht mehr genau erinnert, ob dies am 24. oder 25. August 2000 gewesen sei (Urk. 8/MV37 S. 2 oben). Aus dem Umstand, dass sie sich keinem Arzt anvertraut und keine Strafanzeige erstattet habe, könne nicht geschlossen werden, die Vergewaltigung habe sich nicht ereignet. Die späte Meldung bei der Beschwerdegegnerin lasse sich damit erklären, dass ihr mögliche Ansprüche dieser gegenüber nicht bewusst gewesen seien (Urk. 8/MV37 S. 1 unten). Aus dem von ihr zwischenzeitlich veranlassten, von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 15. März 2005 erstatteten Gutachten (Urk. 8/M11) ergebe sich die Diagnose einer auf das Ereignis vom 25. August 2000 zurückgehenden PTBS (Urk. 8/MV41).
         Beschwerdeweise machte sie sodann geltend, sie sei vom Angreifer unter Anwendung von Gewalt gezwungen worden, ihn oral zu befriedigen, was als Vergewaltigung zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 15 f.) Das damit verbundene aussergewöhnliche und qualifizierte Schreckereignis stehe in adäquatem Kausalzusammenhang mit der seither aufgetretenen schweren und chronischen PTBS und Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 16 ff.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit einerseits, ob das geltend gemachte Unfallereignis rechtsgenüglich belegt ist, und andererseits, ob bejahendenfalls zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Ereignis ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Am 6. Oktober 1985 war die Beschwerdeführerin einen Tag in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) hospitalisiert, wo eine reaktive Depression bei schwieriger familiärer Situation bei Status nach Suizidversuch diagnostiziert wurde (8/M5 S. 1 Mitte).
3.2     Vom 22. bis 25. August 2000 war die Beschwerdeführerin für eine Mamma-Probeexzision (PE) im Stadtspital D.___, ___, hospitalisiert (Urk. 8/IV8).
         Am späten Abend des Tages des Spitalaustritts kam es zu dem fraglichen Ereignis (auf das später eingegangen wird; vgl. Erw. 3.6).
3.3     Am 1. und 2. Dezember 2000 war die Beschwerdeführerin wegen einer hypertensiv entgleisten arteriellen Hypertonie im Stadtspital D.___ hospitalisiert, von wo sie bei akuter psychischer Notsituation mit möglicher Selbstgefährdung in die PUK überwiesen wurde (Urk. 8/IV10).
         Im Abschlussbericht über die vom 2. bis 19. Dezember 2000 dauernde Hospitalisation in der PUK wurden eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie - somatisch - eine arterielle Hypertonie und Adipositas diagnostiziert (Urk. 8/M6 S. 1 Mitte). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich diese im Juli 2000 zwei Mal einer Operation der Mammae unterziehen müssen; zwar habe sich der Tumorverdacht nicht bestätigt, die Operationen hätten jedoch viel Angst ausgelöst. Anfang August 2000 habe sie dann ein stark traumatisierendes Erlebnis gehabt, was in ihrem Empfinden ihr Leben nun völlig zerstört habe (Urk. 8/M6 S. 1 unten). Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann nicht über das eigentliche Trauma informiert worden (Urk. 8/M6 S. 2 unten).
         Nach ambulanter Behandlung ab 15. Januar 2001 in der PUK folgte am 26. März 2001 eine geplante weitere stationäre Behandlung (Urk. 8/M7 S. 1 Mitte), die bis am 31. August 2001 dauerte (Urk. 8/M7 S. 1 Mitte). Im entsprechenden Bericht vom 13. September 2001 (Urk. 8/M7 = Urk. 8/M1) wurden wiederum eine PTBS und eine essentielle Hypertonie diagnostiziert (Urk. 8/M7 S. 1 Mitte). Eine deutliche Wende habe schlussendlich das offene Gespräch mit dem Ehemann gebracht, in welchem er über die stattgefundene Vergewaltigung und den Zusammenhang zwischen einem solchen Trauma und der Erkrankung der Beschwerdeführerin informiert worden sei (Urk. 8/M7 S. 1 unten).
3.4     Dr. med. E.___, seit 1999 der Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 8/IV11 lit. D1), diagnostizierte am 7. Juli 2001 eine schwere Psychose und eine medikamentös schwer einstellbare Hypertonie (Urk. 8/IV11 lit. A).
         Am 7. Februar 2003 diagnostizierte nunmehr auch Dr. E.___ - unter Hinweis auf die Befunde der PUK - eine schwere posttraumatische Belastungsstörung nach Vergewaltigung durch einen fremden Mann (Urk. 8/M3).
3.5     Auf Zuweisung des ambulant behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 8/M9 S. 1 Mitte) war die Beschwerdeführerin vom 25. Februar bis 17. April 2003 ein weiteres Mal in der PUK hospitalisiert, wo eine schwere chronische PTBS und nunmehr eine rezidivierend, aktuell mittelgradige, depressive Störung diagnostiziert wurden (Urk. 8/M10 S. 1 Mitte).
3.6     Dr. C.___ erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 15. März 2005 (Urk. 8/M11), dies gestützt auf ihr von der Beschwerdegegnerin überlassene und von ihr bei der PUK zusätzlich eingeholte Akten, zwei im Dezember 2004 erfolgte Explorationen und die Angaben einer Freundin der Beschwerdeführerin, bei der sie vor dem Ereignis zu Besuch gewesen war (Urk. 8/M11 S. 1 unten).
         Gemäss ihren Angaben sei die Beschwerdeführerin am Freitag 25. August 2000 nach erfolgter Brustoperation aus dem Stadtspital D.___ entlassen worden. Eine Freundin habe sie zum Essen eingeladen, abgeholt und gegen Mitternacht wieder nach Hause gebracht. Kurz vor ihrem Hauseingang habe ein Mann sie gepackt und mit einem Messer bedroht. Er habe stark nach Alkohol gerochen, ihr die Kleider ausgezogen und mit ihr Sachen gemacht, bei denen es sich um oralen Sex gehandelt zu haben scheine. Dann sei er weggegangen, habe ihr aber befohlen zu bleiben. Sie habe dann ihre Kleider genommen, sei in ihre Wohnung gegangen und habe nur noch geweint (Urk. 8/M11 S. 4).
         Die erwähnte Freundin - die ihre Angaben auch schriftlich gemacht hatte (vgl. Urk. 8/MV29; Urk. 3/13) - berichtete, sie habe sich Sorgen gemacht, als sie am nächsten Tag die Beschwerdeführerin telefonisch nicht habe erreichen können, und diese aufgesucht. Dabei habe sie sie weinend und zitternd, mit einem roten Mal am Hals (vom Zerreissen der Halskette rührend) angetroffen (Urk. 8/11 S. 6 lit. E).
         Im Rahmen der eigenen Explorationen berichtete Dr. C.___ über immer wieder zu beobachtende Schreckreaktionen der Beschwerdeführerin, ein Versinken oder Abdriften im Verlauf des Gesprächs und über das geschilderte Wiedererleben des Ereignisses (Urk. 8/M11 S. 7 f. lit. F). Ab August 2000 wirkten die Angaben der Beschwerdeführerin, als ob sie sich in einem Zeitbrei befinden würde, in dem alles zusammenfliesse; die Chronologie, das Ablaufen der Zeit sei zeitweise aufgehoben (Urk. 8/M11 S. 8 Mitte).
         Dr. C.___ diagnostizierte eine schwere chronische PTBS gemäss ICD-10: F43.1 (Urk. 8/M11 S. 8 unten lit. G). Die Beschwerden stellten das klassische Vollbild einer chronischen schweren PTBS dar. Das von den Ärzten der PUK gesondert diagnostizierte depressive Zustandsbild gehöre zur Diagnose einer PTBS (Urk. 8/11 S. 9 Mitte).
         Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___ aus, ein Verschweigen aus Scham sei nach Vergewaltigungen sehr häufig. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien plausibel und konsistent (Urk. 8/11 S. 10). Die Beschwerdeführerin habe als Zeitpunkt des Ereignisses immer den Tag des Spitalaustritts angegeben; einen Monat zuvor sei sie am 24. (Juli) ausgetreten, im August dann am 25.; das ursprünglich genannte Datum vom 24. August 2000 sei ein Fehler oder ein Irrtum (Urk. 8/11 S. 11 Mitte).

4.      
4.1     Im Dezember 2000, also rund vier Monate nach dem strittigen Ereignis, wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig in der PUK hospitalisiert. In diesem Zeitpunkt wurde erstmals eine PTBS, bezogen auf ein traumatisierendes Erlebnis im August 2000, diagnostiziert.
         Im entsprechenden Bericht wurde dieses Ereignis nicht näher beschrieben. Auf den ersten Blick ist nicht klar, ob dies deshalb der Fall war, weil die Beschwerdeführerin sich nur andeutungsweise geäussert hatte, oder aus Gründen der Diskretion. Für die zweite Auffassung spricht erstens, dass gleichzeitig erwähnt wurde, der Ehemann sei nicht über das eigentliche Trauma informiert worden; dies setzt voraus, dass dieses bekannt war. Zweitens spricht die gestellte Diagnose ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin den behandelnden Ärztinnen gegenüber mehr als nur Andeutungen gemacht hat: In Unkenntnis der näheren Umstände der Traumatisierung hätten diese gar keine PTBS diagnostizieren können und hätten - fachlich kompetentes Vorgehen vorausgesetzt - auch keine solche diagnostiziert.
         Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2000 gegenüber den Ärztinnen der PUK das Ereignis jedenfalls im Sinne eines traumatisierend bedrohlichen, massiven sexuellen Übergriffs geschildert hat.
4.2     Dass die Unfallmeldung erst fast zwei Jahre nach dem Ereignis erfolgte, spricht hier nicht dagegen, dass dieses stattgefunden hat. Insofern ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin zu folgen, dass ihr nicht bewusst war, dass diese Art von Ereignis Leistungen der Unfallversicherung auslösen könnte.
         Ein Jahr nach erfolgter Unfallmeldung - mithin knapp drei Jahre nach dem Ereignis - forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, Strafanzeige zu erstatten. Diese wies auf die damit verbundene grosse psychische Belastung hin, was auch von fachlicher Seite bestätigt werde (Nottelefon für Frauen/Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt; Urk. 8/MV23/5), weshalb sie angesichts ihres schlechten psychischen Gesundheitszustands davon absehe (Urk. 8/M23 S. 1). Dies vermag einzuleuchten, einerseits angesichts der zu dieser Zeit noch immer bestehenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 3.5), andererseits aufgrund der geringen praktischen Erfolgsaussichten einer solchermassen verspäteten polizeilichen Abklärung.
         Schliesslich zweifelte die Beschwerdegegnerin an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, weil in den Unfallmeldungen von 2002 der 24. August 2000 als Datum des Ereignisses genannt wurde, an dem sich die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise noch stationär im Spital befand. Dass dies im Rahmen der Sachbearbeitung bei der Beschwerdegegnerin ein gewisses Misstrauen auslöste, ist nachvollziehbar. Ein Indiz für die Unrichtigkeit der gemachten Angaben ist es jedoch nicht. Zum Verständnis der fehlerhaften Datumsangabe kann vollumfänglich auf die entsprechenden, einleuchtenden Ausführungen von Dr. C.___ (vorstehend Erw. 3.6) verwiesen werden.
4.3     Vor diesem Hintergrund verbleiben keine ernst zu nehmenden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2000 Opfer einer massiven sexuellen Nötigung geworden ist.
         Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall im Rechtssinne, und zwar in Form eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses, erlitten hat.

5.
5.1     Soweit die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertritt, die erlittene sexuelle Nötigung sei nicht geeignet, eine PTBS zu verursachen, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass sie diesen - einer medizinischen Würdigung entsprechenden - Standpunkt durch keinerlei entsprechenden ärztlichen Beurteilungen untermauerte. Andererseits ist daran zu erinnern, dass eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung entsteht, wozu unter anderem gehört, „Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein“ (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage 2005, S. 169, F43.1). Dem erwähnten Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gefolgt werden.
5.2     Hinsichtlich der Adäquanz schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. vorstehend Erw. 1.4), wobei auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (vorstehend Erw. 1.6).
         Beim fraglichen Ereignis handelt es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen um eine der Vergewaltigung gleichzustellende Tat. Eine solche dürfte zwar nicht in jedem Fall zu den psychischen Beeinträchtigungen, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, führen. Sie ist jedoch zweifellos in dem Sinne geeignet, diese herbeizuführen, als das Auftreten dieser psychischen Leiden durch die erfolgte Tat als zumindest allgemein begünstigt erscheint. Gestützt wird diese Einschätzung insbesondere durch den Umstand, dass die massgebende psychiatrische Klassifikation nebst anderen möglichen Ursachen Vergewaltigungen ausdrücklich als mögliche Auslöser der eingetretenen Schädigung (PTBS) bezeichnet.
5.3     Der Hinweis auf einen 15 Jahre früher stattgefundenen Suizidversuch der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Einerseits ist an das Erfordernis zu erinnern, nicht nur vollständig gesunde Versicherte zum Massstab zu nehmen, sondern diesbezüglich auf eine weite Bandbreite abzustellen. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein früherer Suizidversuch es vermöchte, der erfolgten Tat die Eignung zu nehmen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung das vorliegende psychische Leiden zu bewirken. Schliesslich ist umgekehrt auf den Umstand hinzuweisen, dass das Ereignis am Tag des Spitalaustritts erfolgte, in dessen Rahmen ein operativer Eingriff an der Brust der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, mithin in einem Zeitpunkt, in welchem sie - wie jede Frau in gleicher Lage - besonders verletzlich gewesen sein dürfte.
5.4     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich bei dem geltend gemachten Ereignis vom 25. August 2000 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Unfall im Rechtssinne handelt und die im strittigen Zeitpunkt bestehenden psychischen Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang stehen.
         In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 25. August 2000 leistungspflichtig ist. Nach Eintritt der Rechtskraft sind ihr die Akten zu überweisen, damit sie die gesetzlichen Leistungen erbringe.
        
6.
6.1     Die Beschwerdeführerin beantragte ferner, die Kosten für das Gutachten von Dr. C.___ seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Dieses Gutachten, das den praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich genügt, erbrachte die fachärztliche Bestätigung, dass bei der Beschwerdeführerin ein PTBS vorliegt. Es hat sich als erforderlich erwiesen, weil die Beschwerdegegnerin dies - trotz entsprechender Diagnosestellung in den Berichten der PUK - in Abrede gestellt hat. Die beantragte Kostenregelung ist deshalb gerechtfertigt, so dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die entsprechenden Kosten von Fr. 3'883.10 (vgl. Urk. 3/30) zu übernehmen.
6.2     Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach den üblichen Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
        


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprachentscheid mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 25. August 2000 leistungspflichtig ist.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden ihr die Akten überwiesen, damit sie die gesetzlichen Leistungen erbringe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten von Dr. med. C.___ im Betrag von Fr. 3'883.10 zu erstatten.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Furthmann
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).