Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00181
UV.2005.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1974, verheiratet und Mutter zweier 1997 und 1999 geborener Kinder, arbeitete seit dem 1. Juni 2002 als Zimmerfrau bei der A.___ AG in ___ und war über ihre Arbeitgeberin bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend: Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 9. Dezember 2002 wurde sie bei der Überquerung einer Strasse auf dem Zebrastreifen rechtsseitig von einem Personenwagen erfasst und zu Boden geschleudert (Unfallmeldung vom 6. Januar 2003, Urk. 7/1).
1.2     Im Stadtspital Waid, wo die Versicherte bis zum 13. Dezember 2002 hospitalisiert war, wurden eine Commotio cerebri mit multiplen Kontusionen nach Verkehrsunfall, besonders Kniekontusionen rechts, Schürfwunden am rechten Knie und oberen Sprunggelenk links sowie eine CK-Erhöhung diagnostiziert (Urk. 7/2a).
1.3     Der Hausarzt, Dr. med. B.___, ___, der M.___ in der Folge betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2003 zuhanden der Unfallversicherung der Versicherten neben den bereits genannten Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/5).
1.4     Am 22. Januar 2003 wurde ein MRI des rechten Knies gemacht, welches ein deutliches Knochenödem im lateralen Tibiaplateau ohne Hinweise für Binnenläsionen ergab. Der Befund wurde als vereinbar mit Spongiosafrakturen bezeichnet. Ein kleines Knochenödem war auch am ventromedialen Tibiaplateau erkennbar (Urk. 7/6).
1.5     Da sich M.___ nach dem Unfall über Schlafstörungen mit intensivem Gedankengrübeln betreffend Verkehrsunfall beklagte und sich zunehmend ein reaktives depressives und ängstliches Zustandsbild mit Angst und Vermeidungsverhalten betreffend Strassenverkehr sowie eine Fixierung in der Schmerzsymptomatik herausbildete, überwies Hausarzt Dr. B.___ die Versicherte an die Psychotherapeutin C.___ (Urk. 7/7).
1.6     Ab dem 27. Januar 2003 schrieb der Hausarzt M.___, welche bis zu diesem Tag vollständig arbeitsunfähig war, wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).
1.7     Im Bericht vom 26. Februar 2003 erwähnt Dr. B.___ erstmals Belastungsschmerzen in beiden Knien und neu Schulterschmerzen rechts (Urk. 7/14a), welche ebenfalls mit Physiotherapie behandelt wurden (Urk. 7/17). Eine Diagnose stellte er dazu nicht.
1.8     Im Bericht vom 12. April 2003 bezeichnete Dr. B.___ den Heilungsverlauf sowohl in Bezug auf die Schmerzen in beiden Knien als auch auf die Angststörung als schleppend. Ab dem 24. April bis zum 18. Mai 2003 bemass er die Arbeitsunfähigkeit versuchsweise mit 20 % (Urk. 7/11).
1.9     Nach 14 Therapiesitzungen berichtete die Psychotherapeutin C.___ mit Brief vom 14. Mai 2003. Sie beantragte u.a. unter Hinweis auf die ohnehin traumatische Geschichte von M.___ Kostengutsprache für weitere Therapiesitzungen, da die befürchtete Entwicklung posttraumatischen Verhaltens (ICD-10, F 43.21) noch nicht befriedigend habe eingedämmt werden können (Urk. 7/12).
1.10   Ab dem 1. Juli 2003 arbeitete die Versicherte wieder voll, d.h. zu 80 % gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 7/18).
1.11   Ein zweites MRI des rechten Knies am 23. Juni 2003 ergab einen mässiggradigen Rückgang des Knochenmarködems im Bereich des lateralen Tibiaplateaus, auf Grund der Ausdehnung wahrscheinlich eine diskrete Tibiaplateau-Impressionsfraktur sowie keinen Nachweis einer Kniebinnenläsion (Urk. 7/13).
1.12   Am 2. Dezember 2003 meldete die Psychotherapeutin C.___, dass die Therapie bei ihr beendet sei (Urk. 7/20).
1.13   Aufgrund des therapierefraktären Zustandes empfahl Dr. B.___ einen komplementärmedizinischen Therapieansatz (Urk. 7/19). Die Unfallversicherung erteilte darauf Kostengutsprache für eine Akupunktur-Therapie (Urk. 7/24). Weiter überwies Dr. B.___ M.___ an die Kniesprechstunde der Klinik Balgrist in Zürich, welche kein Korrelat für die von der Patientin beschriebene Beschwerdesymptomatik (insbesondere Taubheitsgefühl des rechten Unterschenkels und des Fusses) fand und die Vorstellung bei einem Neurologen empfahl (Bericht vom 11. Dezember 2003, Urk. 7/26).
1.14   Nachdem die Hotela das Dossier bereits mehrere Male ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D. Vaucher, Spécialiste FMH en chirurgie orthopédique, ___ , unterbreitet hatte, stellte sie mit Verfügung vom 7. September 2004 ihre Leistungen ab dem 11. Dezember 2004 [richtig: 2003] ein, da sie zum Schluss gelangt war, es sei der status quo sine (schicksalsmässiger Verlauf, wie er auch ohne Unfall eingetreten wäre) mit diesem Datum erreicht, zumal sich bei der Untersuchung in der Universitätsklinik Balgrist keine orthopädische Erklärung für das geklagte Beschwerdebild habe finden lassen (Urk. 7/30).
1.15   Hiergegen liess M.___ durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser Einsprache erheben und die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Eingabe vom 7. Oktober 2004, Urk. 7/31, sowie Ergänzung dazu vom 2. November 2004, Urk. 7/32).
1.16   Mit Eingabe vom 24. September 2004 erhob auch die Progrès Versicherungen AG als Krankenkasse der Versicherten, vorsorglich Einsprache (Urk. 7/34), zog diese aber mit Brief vom 23. November 2004 wieder zurück (Urk. 7/35).
1.17   Am 18. Februar 2005 erliess die Hotela den Einspracheentscheid, worin sie die Einsprache von M.___ abwies und ihre Verfügung vom 7. September 2004 bestätigte (Urk. 2).
         Zur Begründung führte sie an, die Versicherte sei ab dem 1. Juni 2003 von ihrem Hausarzt Dr. B.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Zu dieser Zeit habe M.___ noch in psychotherapeutischer Behandlung gestanden, welche aber per 2. Dezember 2003 ebenfalls abgeschlossen worden sei. Bei der wegen persistierender Beschwerden im Dezember 2003 vom Hausarzt angeordneten Untersuchung in der Kniesprechstunde der Klinik Balgrist habe sich kein Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden, weshalb davon auszugehen sei, dass ab dem 11. Dezember 2003 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem Unfall vom 9. Dezember 2002 und den geklagten Beschwerden. Alleine die Bezeichnung "posttraumatisch", welche der Hausarzt verwende, genüge nicht, um eine Kausalität zu begründen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Psychotherapeutin nach dem ersten Behandlungszyklus erwähnt habe, dass die weiteren Sitzungen "auch in Anbetracht der ohnehin traumatischen Geschichte der Versicherten" nötig wären. Dieser Vorzustand habe sich anscheinend auf den Heilungsverlauf negativ ausgewirkt.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 liess M.___ mit Eingabe vom 3. Juni 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 „Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Einsprecherin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich - bis dato völlig gesund - am 9. Dezember 2002 Verletzungen an Schulter, Becken und Knie zugezogen. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin stütze sich lediglich auf die Berichte des Vertrauensarztes Dr. Vaucher, welche mit Zurückhaltung zu analysieren seien, sowie auf den Bericht der Kniesprechstunde der Klinik Balgrist vom 11. Dezember 2003, welcher nicht einmal unterzeichnet sei und bei der Beschwerdegegnerin mehrmals habe einverlangt werden müssen. Hingegen gehe aus dem Bericht des Hausarztes vom 14. Juni 2004 klar hervor, dass nach wie vor körperliche Beschwerden vorlägen und eine Leistungspflicht zumindest bis 31. Dezember 2004 gegeben sei. Weiter habe der Neurologe Dr. D.___ am 7. Januar 2005 festgestellt, dass eine Peronaeus-Reizung rechts sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts im Bereich des Fibulakopfes bestehe. Dass diese Beschwerden auch ohne Unfall aufgetreten wären, sei höchst unwahrscheinlich.
2.2     Die Hotela schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zur Begründung machte sie geltend, der Entscheid zur Leistungseinstellung sei nicht allein aufgrund der Stellungnahme des Vertrauensarztes, sondern unter Einbezug der gesamten medizinischen Akten getroffen worden. Zudem rechtfertige allein die Tatsache, dass Dr. Vaucher in einem Auftragsverhältnis zu ihr stehe, gemäss der Rechtsprechung nicht, dessen Stellungnahme anzuzweifeln. Hingegen sei bei der Beurteilung der Aussagen des Hausarztes zu berücksichtigen, dass dieser im Grunde genommen keine genaue Diagnose stellen könne und die Beschwerdeführerin einmal über Beschwerden in beiden Knien, dann nur im rechten Knie, dann plötzlich in der Schulter und schliesslich im Unterschenkel klage. Zudem stelle Dr. B.___ auch nach Abschluss der Psychotherapie die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und über ein Jahr nach dem Unfall diagnostiziere er noch Kontusionen und Hämatome, nachdem diese längst abgeheilt seien. Auch die behauptete posttraumatische Veneninsuffizienz habe sich als haltlos erwiesen.
2.3     Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2002 per 11. Dezember 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
         Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.5
2.5.1   Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.5.3   In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem 11. Dezember 2003 noch an gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 9. Dezember 2002 leidet.
3.2     Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Standpunktes insbesondere auf den Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/33). Darin stellte der Hausarzt folgende Diagnosen: Verkehrsunfall vom 9. Dezember 2002 mit: Commotio cerebri, diversen Kontusionen und Hämatomen, posttraumatische CK-Erhöhung 1581 E, posttraumatische Belastungsstörung, Tibiaplateau-Impressionsfraktur rechts. Als Gründe für eine weitere Behandlung nannte er, dass die Tätigkeit als Zimmerfrau im Hotel zu 80 % körperlich anspruchsvoll und zeitlich gedrängt sei. Die Beschwerdeführerin beklage klar belastungsabhängige rechtsseitige Unterschenkelschmerzen rechts mit abendlicher functio laesa (gestörte Funktion) und Immobilisation. Die Beschwerden würden sie zu Arztbesuchen bewegen. Subjektiv beklage die Beschwerdeführerin belastungsabhängige Beinschmerzen rechts mit Kraftverlust, Schwellungs- und Schweregefühl über Tuberositas tibiae und Wetterfühligkeit. Objektiv sei die Tibiaplateau-Impressionsfraktur rechts zweifach im MRI belegt worden. Aus Kostengründen und wegen fehlender Konsequenzen seien keine weiteren MRI's durchgeführt worden. Die Behandlung bestehe, nachdem diverse Physiotherapien und medikamentöse inkl. antidepressive Therapien zu wenig erfolgreich gewesen seien, lediglich noch in Akupunktur, welche eine deutliche Schmerzreduktion sowie zunehmende Belastbarkeit im beruflichen und privaten Leben gebracht habe. Zur Unfallkausalität führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden hätten vor dem Unfall nicht bestanden, seien mit diesem entstanden und auf diesen zurückzuführen. Unfallfremde Ursachen gebe es keine.
         Hierzu ist anzumerken, dass der Bericht keine schlüssigen Hinweise auf nach wie vor bestehende und unfallbedingte körperliche Schäden gibt, fehlt es doch bereits an einer Diagnose der nunmehr vorhandenen Leiden. Allein dass die Beschwerdeführerin angibt, abends an Beinschmerzen, Schwellungs- und Schweregefühl zu leiden, bedeutet nicht, dass diese eine Folge des mehr als drei Jahre zurückliegenden Unfalles sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin neben der Betreuung von zwei kleinen Kindern und der Führung des Haushaltes ein 80%iges Arbeitspensum bewältigt, was eine überdurchschnittliche Belastung darstellt. Ohne das Vorhandensein deutlicher medizinischer Hinweise dafür, dass diese Beschwerden auf den strittigen Unfall zurückzuführen sind, könnten diese mit ebenso grosser Wahrscheinlichkeit auf die übermässige Belastung im Alltag, insbesondere durch ihre vorwiegend stehende/gehende Tätigkeit als Zimmerfrau im Hotel E.___ (vgl. Urk. 7/1), zurückgeführt werden. Weiter fällt auf, dass die nunmehr noch geklagten Beschwerden am rechten Unterschenkel erst lange nach dem Unfall auftraten, standen doch während Monaten nur Kniebeschwerden im Vordergrund. Im Februar 2003 wurden dann erstmals Schulterbeschwerden erwähnt (Urk. 7/14a), welche ebenfalls mit Physiotherapie behandelt wurden (vgl. Urk. 7/17). Dies, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ohne dass bezüglich der Schulter je eine Diagnose erstellt wurde. Erstmals im Bericht der Kniesprechstunde vom 11. Dezember 2003 - ein ganzes Jahr nach dem Unfall - wird ein seit zwei Monaten bestehendes Taubheitsgefühl des rechten Unterschenkels und Fusses beschrieben (Urk. 7/26). Schmerzen im Unterschenkel werden gar erstmals im Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2004 beschrieben (Urk. 7/27). Ursprünglich ging der Hausarzt zudem davon aus, dass diese durch eine Venenveränderung begründet waren.
3.3     Aus dem Bericht des Spezialarztes für Neurologie FMH, Dr. med. D.___, vom 7. Januar 2005 (Urk. 3/3), welchen die Beschwerdeführerin weiter zur Stützung ihres Standpunktes anruft, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Peronaeus-Reizung rechts, dem Verdacht auf posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts sowie einem Zustand nach Commotio cerebri leide. Aktenwidrig - wie oben dargelegt - geht Dr. D.___ allerdings davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfall Probleme mit dem Unterschenkel habe. Im Untersuchungszeitpunkt klagte die Beschwerdeführerin über schmerzhafte Missempfindungen im rechten Unterschenkel, vor allem lateral. Der Neurologe kam zum Schluss, bei der etwas klagsamen Patientin finde sich eine exzessive Druckdolenz im Bereiche des Fibulaköpfchens, auffallend sei auch ein Hämatom an dieser Stelle. Der Nervus Peronaeus sei aber elektroneurographisch in Ordnung, es bestehe weder eine Demyelinisierung (was bei der Zeit seit zwei Jahren zu erwarten wäre) noch eine Axonotmesis. Er kommt daher zum Schluss, dass eine Peronaeus-Reizung rechts im Bereich des Fibulakopfes resp. im Bereich der Frakturstelle vorliege. Es sei aber ohne weiteres möglich, dass hier auch eine Somatisierungstendenz bestehe.
         Es fällt auf, dass der Neurologe selbst die somatische Genese der von ihm gestellten Diagnose in Frage stellt und eine psychische Ursache als ebenso möglich bezeichnet. Zudem deutet das gefundene Hämatom auf ein neueres Trauma und kann demnach nicht auf einen gut zwei Jahre zurückliegenden Unfall zurückgeführt werden. Jedenfalls lässt sich dem genannten Bericht nicht - und auch nicht im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juni 2004 - entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch Folgen des Unfalles vom 9. Dezember 2002 sind.
3.4     In der Kniesprechstunde der Universitätsklinik Balgrist vom 11. Dezember 2003 fand sich bei der klinischen Untersuchung kein Korrelat für die von der Patientin beschriebene Beschwerdesymptomatik. Nach Ansicht der Ärzte waren die Beschwerden nicht orthopädischer Genese (Urk. 7/26). Dass dieser Bericht nicht unterzeichnet ist, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unerheblich, zumal überhaupt kein Grund besteht, an seiner Echtheit zu zweifeln.
         Dieselbe Ansicht wie die Ärzte der Universitätsklinik Balgrist vertritt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, welcher aufgrund der Akten am 25. März 2004 zum Schluss kam, die Behandlung daure ohne wirkliche Rechtfertigung an. Die neuen (Venen-)Beschwerden könnten nicht wirklich auf den Unfall zurückgeführt werden, vielmehr handle es sich mehr oder weniger um ein Problem der Arbeit.

4.      
4.1     Zusammenfassend geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Unterschenkel, für welche die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nie anerkannt hat, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. Dezember 2002 zurückgeführt werden können. Vielmehr ist dies lediglich eine von verschiedenen möglichen Erklärungen. Für die Unfallkausalität dieser erst ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast. Sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, für die Unterschenkelbeschwerden (abgesehen von den Abklärungskosten) Leistungen zu erbringen.
         Was die übrigen noch geltend gemachten Beschwerden angeht (insbesondere Schmerzen an der Schulter und am Knie, soweit solche überhaupt noch bestehen), so ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf den Unfall vom 9. Dezember 2002 zurückgeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat daher diesen von ihr zu erbringenden Beweis erbracht und ihre Leistungen für den Unfall vom 9. Dezember 2002 per 11. Dezember 2003 zu Recht eingestellt.
4.2     Selbst wenn die nach dem 11. Dezember 2003 noch geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen gewesen wären, wäre eine Leistungspflicht für Heilbehandlung auch deshalb zu verneinen gewesen, weil davon keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juni 2004, Urk. 7/33: "Der Leidensdruck im Sinne des Gefühls der Behinderung wird gelindert. Die Patientin benötigt keine Physiotherapien oder medizinische Abklärungen, wenn sie intermittierend die Beschwerden durch Akupunktur lindern kann und wieder erhöhte Belastbarkeit und geringere Wetterempfindlichkeit erlebt").

5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).