Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00182
UV.2005.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1952, arbeitete seit Februar 2000 bei der X.___ als Lastwagenchauffeur und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
         Am 7. Februar 2003 schlug L.___ beim Einsteigen in die Führerkabine das rechte Knie am Fussbrett an (Unfallmeldung UVG vom 3. März 2003, Urk. 9/1) und suchte am folgenden Tag Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, auf (Arztzeugnis UVG von Dr. A.___ vom 28. April 2003, Urk. 9/2). Dieser veranlasste eine Magnetresonanztomographie des rechten Knies, welche die Befunde eines subchondralen Defektes im lateralen Femurkondylus mit mässigem Umgebungsödem, aber ohne Nachweis eines freien intraartikulären Gelenkkörpers, und eines schräg verlaufenden Defektes des medialen Meniskus im Hinterhorn ergab (Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen Institutes B.___ vom 4. März 2003 über die MRI-Untersuchung vom 28. Februar 2003, Urk. 9/3).
1.2     In der Folge wurde die hausärztliche Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, weitergeführt (Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 26. Mai 2003, Urk. 9/7), und es fanden verschiedene Konsultationen in der Klinik D.___ statt (Berichte der Klinik D.___ vom 3. Juni, vom 3. Juli und vom 25. Juli 2003, Urk. 9/8, Urk. 9/10 und Urk. 9/14). Schliesslich wurde am 1. September 2003 in der Klinik D.___ eine Arthroskopie des rechten Knies mit medialer Teilmeniskektomie des Hinterhorns durchgeführt (Operationsbericht vom 2. September 2003, Urk. 9/16).
         Als die Schmerzen auch nach der Operation persistierten (vgl. den Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 24. November 2003, Urk. 9/22), wurden am 23. September 2003 und am 6. Januar 2004 weitere Magnetresonanztomographie-Untersuchungen des rechten Knies angefertigt (vgl. den Bericht der Klinik E.___ vom 24. September 2003, Urk. 9/21, und die Zitate in Urk. 9/27 S. 2 und in Urk. 22/42 S. 1 f.), und in der Folge hielt sich der Versicherte auf Veranlassung des Kreisarztes Dr. med. F.___ (vgl. dessen Notizen vom 11. Dezember 2003, Urk. 9/24) von Anfang Februar bis Mitte März 2004 in der Rehabilitationsklinik G.___ auf (Austrittsbericht von Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, und Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 24. März 2004, Urk. 9/27), wo neben den somatischen Abklärungen und Rehabilitationsmassnahmen ein psychosomatisches Konsilium (Bericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2004, Urk. 9/25) und ein ergänzendes psychiatrisches Konsilium (Bericht von Dr. M.___ vom 27. Februar 2004, Urk. 9/26) durchgeführt wurden. Das Arbeitsverhältnis mit der X.___ war unterdessen per Ende November 2003 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden (vgl. das Schreiben der Arbeitgeberin an die SUVA vom 14. November 2003, Urk. 9/20, und das Kündigungsschreiben vom 26. September 2003, Urk. 22/5 S. 6).
1.3     Mit Schreiben vom 29. März 2004 eröffnete die SUVA dem Versicherten, damals vertreten durch die Rechtsschutzversicherung Y.___, dass sie ihm aufgrund der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ noch bis Ende April 2004 Taggelder ausrichten werde (Urk. 9/28). Ausserdem stellte die SUVA ihm einen separaten Entscheid zum Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht. Der Versicherte liess durch seine neue Rechtsvertreterin Claudia Mock Eigenmann mit Schreiben vom 25. Mai 2004 Einwendungen erheben (Urk. 9/34), worauf die SUVA ihren Entscheid zur Taggeldeinstellung mit Verfügung vom 8. Juni 2004 bestätigte (Urk. 9/36). Mit Eingabe vom 6. Juli 2004 (Urk. 9/37) liess der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache einreichen und beantragen, es seien ihm über Ende April 2004 hinaus weiterhin volle Taggelder zu gewähren und es sei eine medizinische Expertise einzuholen, anhand von deren Ergebnissen die Rente festzusetzen sei. Als neue Unterlagen liess er je einen Bericht der Klinik E.___ vom 4. Juni 2004 über eine MRI-Untersuchung des rechten Knies (Beilage 1 zu Urk. 9/37) und über eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Beilage 2 zu Urk. 9/37) beibringen.
1.4     Die SUVA liess daraufhin durch ihren Kreisarzt Dr. F.___ anhand der Akten eine Beurteilung des Zustandes des rechten Knies sowie eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung und des Integritätsschadens vornehmen (Notizen von Dr. F.___ vom 25. August und vom 2. September 2004, Urk. 9/42 und Urk. 9/44), führte mit dem Betriebsleiter am ehemaligen Arbeitsplatz des Versicherten ein Gespräch über das Anforderungsprofil der angestammten Arbeitsstelle (Protokoll vom 7. Oktober 2004, Urk. 9/46) und traf verschiedene Abklärungen zu den Einkommensverhältnissen (vgl. die Unterlagen in Urk. 9/48-52).
        
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 (Urk. 9/57) sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Mai 2004 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu, verneinte hingegen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dabei hielt sie fest, dass die vorhandenen psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden und deshalb bei der Festlegung der Leistungen nicht zu berücksichtigen seien. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 21. Februar 2005 (Urk. 9/63) auch gegen diese Verfügung Einsprache einreichen und die Ausrichtung einer Rente auf der Basis einer mindestens 80%igen Erwerbseinbusse sowie die Zusprechung einer mindestens 15%igen Integritätsentschädigung beantragen; ausserdem liess er erneut den Antrag auf Einholung einer medizinischen sowie einer psychiatrischen Expertise stellen.
         Mit Entscheid vom 7. März 2005 wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügung vom 8. Juni 2004 und gegen die Verfügung vom 25. Januar 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/65). Hingegen kam sie dem Ersuchen um Übernahme einer limitierten physiotherapeutischen Behandlung (Schreiben von Dr. C.___ vom 30. Mai 2005, Urk. 9/74/1, mit den beigelegten Berichten der Klinik D.___ vom 29. März und vom 11. April 2005, Urk. 9/74/3 und Urk. 9/74/2) nach (Brief vom 15. Juni 2005, Urk. 9/76).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2005 liess L.___ durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann mit Eingabe vom 3. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
        "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei      festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1.5.04 Anspruch auf      eine Rente von mindestens 80 % habe,
        es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % auszuzahlen,
        es sei ein psychiatrisches Gutachten eines neutralen Experten einzuholen,
        unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer-       degegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 11).
        
         Am 24. März 2004 hatte sich L.___ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 22/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liess durch die Begutachtungsstelle des N.___ das Gutachten vom 25. September 2006 erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. P.___, Spezialärztin für Neurochirurgie, einschliesslich des rheumatologischen Konsiliargutachtens von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und des psychiatrischen Konsiliargutachtens von Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie, je vom 6. September 2006, Urk. 18/2-4 = Urk. 22/40-42) und stellte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 18/1 = Urk. 22/45). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 (Urk. 17) liess der Versicherte auf diese Unterlagen hinweisen, worauf das Gericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 (Urk. 19) die Akten der Invalidenversicherung beizog (Urk. 22/1-57), in denen sich neben dem erwähnten Gutachten namentlich ein Bericht von Dr. C.___ vom 8. April 2004 (Urk. 22/4) und ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2005 (Urk. 22/26) finden. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 19. Februar 2007 zu den Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 26); die SUVA liess ihre Stellungnahme am 2. März 2007 erstatten (Urk. 29).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
         zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne    weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.4
1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.4.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.4.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.
2.1     Über das somatische Zustandsbild im rechten Knie herrscht in den medizinischen Unterlagen grundsätzlich Einigkeit. Die Befunde einer Läsion des medialen Meniskus im Bereich des Hinterhorns und eines subchondralen Defektes im lateralen Femurkondylus mit Umgebungsödem (sogenannte bone bruise), die sich bei der ersten MRI-Untersuchung von Ende Februar 2003 zeigten (vgl. Urk. 9/3), wurden von den weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen nicht in Frage gestellt. Ebenfalls nicht angezweifelt wurde, dass diese beide Befunde vom Ereignis vom 7. Februar 2003 herrührten, sodass von deren Unfallkausalität auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Klinik D.___ dieses Ereignis in den Berichten vom 3. Juni und vom 3. Juli 2003 irrtümlicherweise als Treppensturz statt richtigerweise als Anschlagen des Knies bezeichnete (vgl. Urk. 9/8 S. 1, Urk. 9/10 S. 1).
         Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen dieser Knieverletzung, soweit sie auf die dargelegten organischen Befunde zurückgeführt werden können, unbestrittenermassen leistungspflichtig.
2.2     Die medizinischen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer im Laufe der Zeit untersuchten und behandelten, stimmen sodann grundsätzlich darin überein, dass das Ausmass des auch nach der Operation fortbestehenden Beschwerdebildes mit diesen organischen Befunden allein nicht erklärt werden kann. So war bei den MRI-Untersuchungen vom September 2003 und vom Januar 2004 zwar neu von einer partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise einer Instabilität die Rede (vgl. Urk. 9/21, Urk. 9/27 S. 2 und Urk. 22/42 S. 1 f.). Aber abgesehen davon, dass die Unfallkausalität dieser Befunde - ebenso wie diejenige des neuen kleinen Einrisses im Bereich des Meniskushinterhorns (vgl. Urk. 9/21 und Urk. 9/27 S. 2) - als fraglich erscheint, stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ keine vordere Instabilität mehr fest, die mehrmals durchgeführten Messungen brachten weder Überwärmungen noch Ergüsse im rechten Knie zu Tage, und es konnten des Weiteren auch keine Dystrophiezeichen, Atrophien oder Differenzen in der Fussbeschwielung ausgemacht werden (vgl. Urk. 9/27 S. 1, S. 3 und S. 8), sodass die Diagnose eines chronischen Reizknies, wie sie Dr. C.___ im Zwischenbericht vom 24. November 2003 noch gestellt hatte (vgl. Urk. 9/22), nicht bestätigt werden konnte (vgl. Urk. 9/27 S. 3). Auch wurde im Bericht über die weitere MRI-Untersuchung des rechten Knies vom Juni 2004 nur noch ein "etwas gezerrtes vorderes Kreuzband" beschrieben (vgl. Beilage 1 zu Urk. 9/37), und beim Studium des neuesten MRI von Ende März 2005 gelangten die Ärzte der Klinik D.___ ebenfalls zum Schluss, es lasse sich kein strukturelles Korrelat für die ausgeprägten Beschwerden finden. Bei der rheumatologischen Konsiliaruntersuchung im Rahmen der Begutachtung im N.___ vom August 2006 schliesslich zeigte sich der Bandapparat stabil, es konnte erneut kein Gelenkserguss bemerkt werden, und es war nur eine geringfügige muskuläre Trophikverminderung am rechten Unterschenkel feststellbar (Urk. 22/42 S. 12).
         Hingegen beschrieb Dr. M.___ im Bericht vom 10. Februar 2004 über das psychosomatische Konsilium der Rehabilitationsklinik G.___ aus psychiatrischer Sicht ein depressives Syndrom des Ausmasses einer leichten Major-Depression (Code F32.01 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 9/25 S. 1). Und gemäss seinem Ergänzungsbericht vom 27. Februar 2004 beobachtete Dr. M.___ bei der zweiten Konsultation zwar unter der eingeleiteten Behandlung eine gewisse Besserung der depressiven Symptomatik, er hielt aber gleichzeitig fest, das dysfunktionale Bewältigungsmuster sei erhalten geblieben, und diagnostizierte nunmehr eine psychische Anpassungsstörung mit depressiver Färbung (ICD-10 F43.21) im Rahmen einer sensitiven Entwicklung (Opferrolle, projektive Tendenzen; vgl. Urk. 9/26 S. 2 und S. 1). Zu einer vergleichbaren Beurteilung des psychischen Zustandes gelangte später auch Dr. R.___; er erwähnte in seinem psychiatrischen Konsiliarbericht zuhanden des N.___ eine nunmehr mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0; Urk. 22/42 S. 18), und Dr. S.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Februar 2005 zuhanden der Organe der Invalidenversicherung sogar die Diagnose einer schweren, dysphorisch gefärbten reaktiven Depression (Urk. 22/26 S. 1).
2.3     Dementsprechend leuchtet ein, dass die Ärzte der somatisch-medizinischen Fachrichtungen im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik G.___ zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer sei aufgrund des organischen Zustandes seines rechten Knies für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere und rechts knieschonende Tätigkeiten arbeitsfähig, wobei der Arbeitsumfang innerhalb einiger Wochen von initial 50 % auf 100 % gesteigert werden könne (vgl. Urk. 9/27 S. 2). Dabei wird die Plausibilität dieser Beurteilung dadurch untermauert, dass der osteochondrale Defekt im vorderen lateralen Femurkondylus gemäss der Feststellung im Austrittsbericht nicht in der tragenden Zone liegt (vgl. Urk. 9/27 S. 3; vgl. auch die Ausführungen von Dr. F.___ in der Notiz vom 2. September 2004, Urk. 9/44). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Arbeiten im Sinne der Umschreibung der Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ wurde vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren denn auch nicht in Frage gestellt, sondern sinngemäss anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 2). Sie wird im Übrigen gestützt durch die spätere Beurteilung des rheumatologischen Konsiliargutachters des N.___, der dem Beschwerdeführer aus der Sicht seines Fachgebietes grundsätzlich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 22/42 S. 14). Und schliesslich steht die 100%ige, nur die organischen Unfallfolgen berücksichtigende Arbeitsfähigkeit auch nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Bericht zuhanden der Organe der Invalidenversicherung vom 8. April 2004, wonach sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf zwei Stunden im Tag beschränke (vgl. Urk. 22/4 S. 4). Denn Dr. C.___ erwähnte in diesem Bericht nicht nur die Knieverletzung, sondern auch das psychische Zustandsbild und zudem verschiedene weitere, unbestrittenermassen nicht unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie degenerative Veränderungen der Len-denwirbelsäule, pectanginöse Beschwerden und einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, und hielt ausdrücklich fest, dass sich ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf die Gesamtsituation beziehe (vgl. Urk. 22/4 S. 2).
2.4     Während die Unfalladäquanz der organisch bedingten Unfallfolgen am rechten Knie aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen ohne weiteres zu bejahen ist, bedarf die Frage, ob die diagnostizierte psychische Beeinträchtigung - soweit diese überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Februar 2003 steht - als unfalladäquat zu beurteilen ist, einer differenzierten Beurteilung anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Deren Anwendung führt jedoch gemäss der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 f., Urk. 8 S. 9 f., Urk. 29 S. 2) und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9/63 S. 3) zu einer Verneinung der Adäquanz.
         So ist das Anschlagen des Knies am Fussbrett des Lastwagens in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als leichter Unfall, allerhöchstens aber als mittelschwerer Unfall im untersten Bereich einzustufen. Damit müssten die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien in einem besonders ausgeprägten Ausmass erfüllt sein, damit die erlittene psychische Beeinträchtigung als unfalladäquat zu betrachten wäre.
         Eine besondere Eindrücklichkeit oder Dramatik kann indessen dem Ereignis vom Februar 2003 zweifellos nicht zugeschrieben werden. Sodann erscheinen die erlittenen Verletzungen einer Meniskusläsion und eines Defektes im lateralen Femurkondylus als solche nicht als besonders schwer oder als besonders geeignet, eine psychische Problematik hervorzurufen. Dies machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Hingegen betrachtete er das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung als erfüllt und brachte hierzu vor, er habe sich der Operation vom September 2003 nicht freiwillig, sondern auf Druck der Beschwerdegegnerin hin unterzogen, die andernfalls ihre Leistungen eingestellt hätte (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/63 S. 3). In einem Schreiben von Dr. F.___ an die Klinik D.___ vom 8. Juli 2003 und im Bericht der Klinik D.___ vom 25. Juli 2003 ist zwar tatsächlich von allfälligen versicherungstechnischen Konsequenzen die Rede, welche der Beschwerdeführer bei der Ablehnung einer Operation zu tragen hätte (vgl. Urk. 9/12 und Urk. 9/14). Es ist jedoch nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin ihm solche Konsequenzen förmlich in Aussicht gestellt hätte. Und selbst wenn bei seinem Entscheid zur Operation die Befürchtung von negativen versicherungsrechtlichen Folgen eine Rolle gespielt hätte, so finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Operation effektiv als Fehlbehandlung erwiesen hätte. Auch besondere Schwierigkeiten im Heilungsverlauf oder namhafte Komplikationen sind nicht dokumentiert. So verwirklichte sich die Gefahr einer Wundheilungsstörung, wie sie bei Diabetikern besteht, aber von den Ärzten der Klinik D.___ im Bericht vom 25. Juli 2003 als minimal bezeichnet worden war (vgl. Urk. 9/14), im Anschluss an die Operation nicht, und wenn Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 24. November 2003 von einem ungünstigen postoperativen Heilungsverlauf mit permanentem Reizerguss sprach (vgl. Urk. 9/22), so konnte - wie schon dargelegt - im weiteren Behandlungs- und Abklärungsverlauf ein chronischer Reizzustand nicht bestätigt werden. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ empfahlen im Austrittsbericht keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr (vgl. Urk. 9/27 S. 2), und in der Folge wurde gemäss dem Schreiben von Dr. C.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/74/1) zwar noch Physiotherapie durchgeführt, aber keine eigentliche ärztliche Kniebehandlung mehr vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer die von der Klinik D.___ vorgeschlagenen Kniegelenksinfiltrationen abgelehnt hatte (vgl. Urk. 9/74/2 S. 2). Was sodann die Dauerschmerzen im rechten Knie anbelangt, so liessen sich diese, wie oben ausgeführt, durch die organischen Befunde allein bei weitem nicht erklären, so dass dieses Kriterium höchstens in leichter Ausprägung erfüllt ist. Das gleiche gilt für das Kriterium des Ausmasses der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, da der Beschwerdeführer, wie ebenfalls schon erörtert, nach dem Austritt aus der Rehabilitationsklinik G.___ zumindest für körperlich leichtere Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig war.
         Damit fehlt es an einer besonderen Ausprägung der Adäquanzkriterien, und die Adäquanz des allenfalls natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom Februar 2003 und der danach aufgetretenen psychischen Problematik ist zu verneinen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin sind daher unter Ausklammerung der psychischen Komponente des Schmerzbildes allein aufgrund der organisch erklärbaren unfallbedingten Beeinträchtigung des rechten Knies festzusetzen.

3.       Im vorliegenden Verfahren liess der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den Vorbringen in der Einsprache vom 6. Juli 2004 (Urk. 9/37 S. 2) gegen die Verfügung vom 8. Juni 2004 - zu Recht nicht mehr in Frage stellen, dass ab Mai 2004 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung somatischer Ausrichtung keine wesentliche Verbesserung des Zustandes des rechten Knies mehr erwartet werden konnte. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ empfahlen im Austrittsbericht vom 24. März 2004 keine entsprechenden Vorkehrungen mehr (vgl. Urk. 9/27 S. 2), und später wurden zwar zeitweise wieder Physiotherapien durchgeführt, von medizinischen Eingriffen wurde aber abgesehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat damit die Taggelder zu Recht per Ende April 2004 eingestellt und auf den 1. Mai 2004 den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft.

4.
4.1     Was zunächst den Rentenanspruch anbelangt, so setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekterweise anhand des zuletzt innegehabten Arbeitsverhältnisses fest. Im Kündigungsschreiben vom 26. September 2003 erwähnte die Arbeitgeberin zwar eine bevorstehende Übertragung des Transportgeschäftes an ein anderes Unternehmen und eine entsprechende Ausgliederung der Mitarbeiter (vgl. Urk. 22/5 S. 6). Dennoch vermochte sie im Dezember 2004 Angaben zum mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2004 zu machen (vgl. die Eintragungen vom 7. Dezember 2004, Urk. 9/49), sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom Februar 2003 zu vergleichbaren Konditionen hätte weiterbeschäftigt werden können. Bestandteil des Valideneinkommens ist damit zum einen der Grundlohn von jährlich Fr. 63'050.00 (13 x Fr. 4'850.00; vgl. auch die Angaben vom 26. April 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 22/5 S. 2) und zum andern der Nachtzuschlag von monatlich Fr. 600.00 beziehungsweise jährlich Fr. 7'200.00 (12 x Fr. 600.00). Nicht zum Valideneinkommen gehört hingegen der Betrag von monatlich Fr. 400.00, den die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Pauschalspesen" ausgerichtet hatte (vgl. die Angabe in der Unfallmeldung, Urk. 9/1), denn dieser Betrag ist gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin (vgl. die Telefonnotiz vom 30. November 2004, Urk. 9/48) nicht AHV-pflichtig und somit auch nicht Lohnbestandteil (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; vgl. auch den Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung, wo dieser Betrag nicht aufgeführt ist, Urk. 22/5 S. 2). Damit beläuft sich das Valideneinkommen in Übereinstimmung mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9) auf Fr. 70'250.00 im Jahr beziehungsweise auf Fr. 5'854.15 im Monat.
4.2     Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann zunächst entgegen der Einschätzung im rheumatologischen Konsiliargutachten des N.___ (vgl. Urk. 22/42 S. 14; vgl. auch S. 21) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt verrichten könnte. Denn deren Ausgestaltung mit häufigem Ein- und Aussteigen einschliesslich der Benutzung einer Leiter, wie sie im Protokoll vom 7. Oktober 2004 über die Erhebungen am Arbeitsplatz beschrieben ist (Urk. 9/46), entspricht nicht vorbehaltlos dem Bild einer angepassten wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren und zudem knieschonenden Tätigkeit im Sinne der Empfehlung im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik G.___ (vgl. Urk. 9/27 S. 2). Das Invalideneinkommen kann daher nicht von vornherein dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden.
         Die Beschwerdegegnerin hat denn das Invalideneinkommen auch anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; vgl. Urk. 9/51) ermittelt (vgl. Urk. 2 S. 10); der Betrag von Fr. 60'028.00 im Jahr - beziehungsweise von Fr. 5'002.35 im Monat - präsentiert sich als Mittel des jeweiligen Durchschnittseinkommens der fünf Stellen. Das Heranziehen der DAP-Dokumentation ist vorliegendenfalls an sich nicht zu beanstanden. Denn zum einen erscheinen die fünf vorgeschlagenen Stellen als geeignet, indem insbesondere keine von ihnen Arbeiten in kniender Stellung oder Tätigkeiten mit regelmässigem Beugen der Knie umfasst. Und zum andern enthält die DAP-Dokumentation gemäss dem Ausdruck der Suchergebnisse (vgl. Urk. 9/51 S. 1) für den Kanton Zürich insgesamt 241 vergleichbare Stellen, sodass das Stellenangebot als repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne der höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2) erscheint.
         Der betreffende Ausdruck zeigt allerdings auch, dass sich der Durchschnitt der Durchschnittslöhne aus allen diesen 241 Stellen lediglich auf Fr. 53'982.00 beläuft und somit deutlich unter dem Durchschnitt der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Auswahl liegt. Die eine der vorgeschlagenen fünf Stellen, nämlich diejenige als Mitarbeiter in der Klein-Montage, wurde in DAP Nr. 3278 auch ausdrücklich als gutbezahlte Arbeit charakterisiert (vgl. Urk. 9/15), was auf eine überdurchschnittliche Entlöhnung hindeutet. Es rechtfertigt sich daher, als Invalideneinkommen nicht den Durchschnittslohn der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten fünf konkreten Stellen, sondern den Durchschnittslohn aller 241 vorhandenen Stellen in der Höhe von Fr. 53'982.00 im Jahr beziehungsweise Fr. 4'498.50 im Monat einzusetzen. Die entsprechenden Daten stammen zwar nicht alle aus dem massgebenden Jahr 2004, sondern teilweise aus den Jahren 2002 und 2003. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Löhne vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2004 nur moderat - von 2047 Punkten auf 2095 Punkte (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91, Tabelle B10.3, 1939 = 100) - anstiegen und dass der Beschwerdeführer zudem als Neueinsteiger mit einem eher unterdurchschnittlichen Lohn rechnen musste.
         Ein Jahreslohn von Fr. 53'982.00 beziehungsweise von Fr. 4'498.50 im Monat erscheint des Weiteren auch dann als angemessen, wenn im Sinne einer Plausibilitätskontrolle die Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.00 angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'771.50, der nur leicht - etwa 5 % - über dem DAP-Wert von 4'498.50 liegt. Eine weitere Reduktion des DAP-Wertes ist hingegen nicht angezeigt. Denn die Beschwerdegegnerin bemerkte zutreffend (vgl. Urk. 2 S. 10), dass der sogenannte leidensbedingte Abzug beim Abstellen auf die DAP-Profile nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht sachgerecht ist (vgl. BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3). Und im Übrigen würde sich ein Abzug namhaften Ausmasses vorliegendenfalls auch im Rahmen des LSE-Tabellenwertes nicht rechtfertigen, da der Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten - soweit unfallversicherungsrechtlich relevant - uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
4.3     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von monatlich Fr. 5'854.15 und des Invalideneinkommens von monatlich Fr. 4'498.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von rund 23 %, sodass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 eine Rente auf der Basis dieses erhöhten Invaliditätsgrades zusteht.
4.4     Der versicherte Verdienst (vgl. Art. 15 UVG) ist hingegen entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4) nicht um die ausgerichteten Pauschalspesen von Fr. 400.00 im Monat zu erhöhen, da diese Spesen wie oben ausgeführt nicht Lohnbestandteil sind.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
5.2     In der Tabelle 2 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") ist für ein Knie, das nur noch zwischen 10° und 60° beweglich ist, ein Integritätsschaden von 15 %, und für ein Knie, das noch zwischen 0° und 90° beweglich ist, ein Integritätsschaden von 10 % vermerkt. Vorliegendenfalls stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ für das rechte Knie eine aktive Beweglichkeit von 80-10-0° und eine passive Beweglichkeit von 110-0-0° fest (Urk. 9/27 S. 8), und in den Berichten der Klinik D.___ vom 29. März und vom 11. April 2005 ist für die rechte Seite von einer Kniegelenksbeweglichkeit von 95-5-0° beziehungsweise von 90-0-0° die Rede (Urk. 9/74/3, Urk. 9/74/2 S. 1). Da die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung auch von den unfallversicherungsrechtlich nicht relevanten psychischen Schmerzkomponente beeinflusst wird, kann aber trotz dieser Werte nicht von einer Einschränkung gesprochen werden, welche die genannten Tabellenwerte erreicht.
         Sodann wird in Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Arthrosen") nur für Arthrosen mässigen und schweren Grades ein massgebender Integritätsschaden angenommen. Da die Ärzte der Klinik D.___ jedoch den Knorpelschaden im lateralen Kompartiment patellofemoral als unauffällig bezeichneten (Urk. 9/74/2 S. 1), und die Röntgenaufnahme, die im August 2006 anlässlich der Begutachtung im N.___ erstellt wurde, ebenfalls nur geringfügige degenerative Veränderungen zeigte (vgl. Urk. 22/42 S. 13), sind die Kriterien für eine Integritätsentschädigung nach Tabelle 5 ebenfalls nicht erfüllt.
         Schliesslich liegt auch kein relevanter Integritätsschaden nach Tabelle 6 ("Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten") vor, da nach den vorstehenden Darlegungen keine eindeutige, auf Dauer ausgerichtete Instabilität im rechten Knie festgestellt werden konnte.
5.3     Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

6.       Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2005 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2005 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes-gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).