Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Bordackerstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
1. Der 1955 geborene S.___ arbeitete als Betriebsangestellter bei den Bahnbetrieben A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 25. September 2002 wurde der SUVA ein Knieunfall vom 21. September 2002 gemeldet. Beim Reinigen eines Doppelstockzuges war der Versicherte beim Besteigen des Obergeschosses mit dem Fuss ausgerutscht und hatte mit beiden Knien auf einer Stufe aufgeschlagen, worauf über der rechten Patella eine Schwellung und starke Schmerzen aufgetreten waren (Urk. 8/1).
Am 13. Dezember 2002 wurde in der Klinik B.___ eine Kniearthroskopie links und Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns total und Pars intermedia subtotal durchgeführt (Urk. 7/9). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte im Bericht vom 19. Dezember 2002 die Diagnose Weichteilinfekt und Bursitis praepatellaris rechts und bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum. Seit zirka Mitte November 2002 sei die Arbeitsunfähigkeit nun vorwiegend durch linksseitige Knieprobleme eingeschränkt, die auf einen am 8. Mai 2002 erlittenen Knieunfall zurückgingen (Urk. 7/4).
Nach einem Arbeitsversuch Ende Januar 2003 traten am linken Knie wieder mit Schwellungen und Blockaden einhergehende starke Schmerzen auf, die im Februar 2003 exazerbierten. Für kniende und kniebelastende Arbeiten wurde dem Versicherten daher bis am 3. beziehungsweise 30. März 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verordnet (Urk. 7/11, 7/14, 7/24). Die SUVA übernahm die Kosten für die ärztliche Behandlung beider Knie und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/12-13).
Am 13. April 2004 begab sich der Versicherte wegen rechtsseitiger Knieschmerzen erneut in die Kniesprechstunde der Klinik B.___. Eine MRI-Untersuchung ergab eine komplexe Meniskushinterhornläsion und degenerative Vorderhornläsion rechts mit Ganglionbildung (Urk. 7/18-19). Da der Versicherte auch unter Diabetes leidet, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2004 aufgelöst. Am 6. September 2004 wurde der Meniskus im rechten Kniegelenk entfernt, worauf bis Ende Oktober 2005 für eine kniebelastende Arbeit weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 7/24-26).
Am 4. November 2004 erliess die SUVA eine Verfügung, mit der sie sich für die Beschwerden im rechten Knie mangels eines Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 21. September 2002 für nicht leistungspflichtig erklärte (Urk. 7/32). Im Rahmen des vom Versicherten am 3. Dezember 2004 eingeleiteten Einspracheverfahrens (Urk. 7/41) nahm SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 2. März 2005 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk. 7/56). Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2005 liess der Versicherte am 4. Juni 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Leistungspflicht der SUVA auch bezüglich der Beschwerden am rechten Knie zu bejahen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 6). In der Replik vom 10. und der Duplik vom 26. Oktober 2005 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Standpunkten fest (Urk. 12, 15). Am 31. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist die Leistungspflicht der SUVA für den im rechten Kniegelenk bestehenden Gesundheitsschaden.
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Dabei spielt die Adäquanz bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert. Die dazu ergangene Rechtsprechung hat demnach nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. November 2004 i.S. C., U 106/04; vom 7. November 2005 i.S. Z., U 274/05).
1.3 Die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache - auch nicht im Sinne einer Teilursache - des Gesundheitsschadens bildet. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
Eine Vielzahl möglicher Ursachen genügt daher für sich allein nicht, um dem Unfall jegliche kausale Bedeutung für nachfolgend aufgetretene gesundheitliche Beschwerden abzusprechen. Im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann jedoch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. März 2006 i.S. O., U 344/05; vom 16. Mai 2005 i.S. B., U 264/04, letzteres zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S 351). Diese Grundsätze gelten auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b in fine).
Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potenziell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2006 i.S. L. Erw. 1, U 401/05, mit Hinweis; vom 10. Mai 2006 i.S. E, U 40/04). Brückensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 i.S. P., U 12/06, Erw. 4.3.2).
1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer betrachtet die Beschwerden im rechten Knie als Unfallfolgen und beruft sich dafür im Wesentlichen auf die Berichte seiner Hausärztin, der Internistin Dr. C.___, die ihn im Zusammenhang mit dem Diabetes regelmässig gesehen habe und deshalb auch in der Lage sei, den Verlauf der Unfallfolgen zu beurteilen (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 12 S. 3 f.).
Laut Dr. C.___s Zeugnis vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/4) waren vom Unfall vom September 2002 beide Knie betroffen gewesen. Während anlässlich der Erstbehandlung am 23. September 2002 über der linken Patella nur eine Schürfung feststellbar gewesen war, erhob Dr. C.___ über der rechten Patella nebst einer Schürfung eine Schwellung, Suffusion und Prellungen. Über der rechten Patella war es im weiteren Verlauf zu einem Weichteilinfekt und einer Bursitis praepatellaris mit persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden gekommen. Deshalb wurde vom rechten Kniegelenk am 14. Oktober 2002 eine Röntgenaufnahme erstellt. Auf der linken Seite traten laut Dr. C.___s Zeugnis seit zirka Mitte November 2002 Knieprobleme auf, welche die Ärztin mit einem Unfall vom 8. Mai 2002 in Zusammenhang brachte. Sie führte dazu in ihrem Überweisungsschreiben an die Klinik B.___ vom 11. November 2002 (Urk. 7/6) aus, der Versicherte sei am 8. Mai 2002 beim Besteigen eines Bahnwagens gestürzt und habe sich dabei eine Kontusion des oberen Sprunggelenks (OSG) links zugezogen, weshalb er im Spital E.___ wegen Phlegmonen am linken Unterschenkel habe hospitalisiert werden müssen. Seither klage er über belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie, vor allem beim Tragen von Lasten. Ab dem 11. November 2002 sei nun aber die Aufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen.
Nachdem Dr. C.___ am 3. März 2003 vor allem von linksseitigen Beschwerden berichtet und festgehalten hatte, dass das rechte Knie praktisch beschwerdefrei sei (Urk. 7/11), wies sie im Zeugnis vom 25. November 2004 (Urk. 7/40) darauf hin, dass der Sturz vom September 2002 neben der Meniskusläsion links zu einer traumatischen Bursitis praepatellaris rechts geführt habe, die initial im Vordergrund gestanden und nach einigen Monaten abgeheilt gewesen sei. Der Versicherte habe aber seither wiederholt phasenweise Knieschmerzen; seit Januar 2004 seien sie konstant vorhanden. Bereits am 28. Oktober 2002 habe sich am medialen Gelenkspalt des rechten Kniegelenks eine Druckdolenz feststellen lassen. Dieser Befund sei auch im Bericht der Klinik B.___ vom 21. November 2002 beschrieben worden. Die im MRI von 2004 festgestellte Meniskusläsion medial rechts sei auf Grund all dieser Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 21. September 2002 zurückzuführen.
Zuhanden des SUVA-Arztes wiederholte Dr. C.___ im Bericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 7/51) den am 25. November 2004 geschilderten Verlauf. Sie wies darauf hin, dass im Jahr 2003 die Kniebeschwerden links zunächst im Vordergrund gestanden hätten. Im Bereich des rechten Knies sei es im Rahmen des vorzeitigen Arbeitsversuchs ab dem 31. Januar 2003 wieder zu verstärkten Beschwerden gekommen. Anlässlich der Konsultation vom 10. Februar 2003 habe der Versicherte über starke Knieschmerzen links und über Schmerzen am rechten Knie medial geklagt. Diese seien nach Beendigung des Arbeitsversuchs am 18. Februar 2003 wieder abgeklungen. Danach habe er am 30. März 2003 die Arbeit als Wagenreiniger wieder aufgenommen, und sie habe ihn bis am 22. Oktober 2003 nicht mehr in ihrer Praxis gesehen. Nachträglich habe er aber berichtet, seither immer unter leichteren Kniebeschwerden rechts gelitten zu haben, vor allem beim Tragen von schweren Lasten sowie beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug. Seit Anfang 2004 sei es zu verstärkten und zunehmenden Schmerzen im rechten Kniegelenk gekommen, vor allem belastungsabhängig, aber auch nachts, mit Ausstrahlung in den Bereich des Trochanter majus rechts. Zusätzlich seien rezidivierende Blockierungen und Schwächegefühl im rechten Knie aufgetreten. Der Verdacht einer Meniskusläsion rechts medial habe sich bestätigt. Doch habe die Operation vom 13. September 2004 zu keiner Besserung der Kniebeschwerden rechts geführt. Der Versicherte stehe immer noch in der Klinik B.___ in Behandlung. Beschwerdefreie Intervalle hätten somit höchstens von Dezember 2002 bis Januar 2003 und von Ende Februar bis Ende März 2003 bestanden, als der Versicherte wegen seiner Knieaffektion auf der anderen Seite zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. Aufgrund des ganzen Verlaufes und der jeweiligen Untersuchungsbefunde bestünden keine Zweifel daran, dass die Meniskusläsion medial rechts ebenfalls auf den Unfall vom 20. September 2002 zurückzuführen sei.
2.2 Demgegenüber verneint SUVA-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. März 2005 (Urk. 8/56) die Unfallkausalität der rechtsseitigen Meniskusläsion. Nach einer Zusammenfassung des Verlaufs ab dem 3. April bis zur Operation am 13. Oktober 2004 und der medizinischen Akten hielt er fest, dass die Röntgenaufnahmen vom 14. November sowie vom 4. und 7. Dezember 2004 keine wesentlichen Besonderheiten, namentlich keine Arthrosen zeigten. Laut MRI vom 29. April 2004 weise das rechte Knie ebenso wie das linke degenerative Veränderungen vor allem im medialen Hinterhornbereich auf. Hinter- und Mittelhorn erschienen massiv verschmälert beziehungsweise ausgewalzt. Des weiteren hielt er fest (Urk. 7/56 S. 3):
Nachdem bis in die 30er Jahre des letzten Jahrhunderts praktisch sämtliche Meniskusschäden als traumatisch bedingt eingestuft worden sind, wurde bald einmal erkannt, dass die meisten Schäden degenerativ und nicht einmalig traumatisch entstehen. In einem vor 10 Jahren verfassten Aufsatz hat sich Prof. Weber (Freiburg im Breisgau) dem Unfallzusammenhang von Meniskusschäden gewidmet [M. Weber, Die Beurteilung des Unfallzusammenhangs von Meniskusschäden, Der Orthopäde (1994) 23:171-178] (s. Beilage). Sein Fazit lautete im Wesentlichen: Den isolierten, im wesentlichen traumatisch bedingten Meniskusriss gibt es nicht.
Die Bedeutung der sogenannt degenerativen Meniskusläsionen als Teilursache oder Begleiterscheinung von Kniearthrosen ist vor etwa 20 bis 30 Jahren zunehmend erkannt und erforscht worden. In einer Thesis (Dissertation) wurde diesem Zusammenhang nachgegangen, indem Patienten 15 bis 22 Jahre nach Teil- oder Totalmeniskektomie nachuntersucht wurden. Fast die Hälfte der Patienten zeigten radiologisch Arthrose, was aber nur bedingt mit Beschwerdeangaben korrelierte. Ein degenerativer Meniskusriss und Übergewicht waren die Faktoren, welche am stärksten korrelierten, sowohl mit der radiologischen und der symptomatisch/radiologischen Arthrose. Partielle Meniskektomien führten zu weniger ausgeprägten radiologischen Veränderungen als totale, hingegen blieben deren subjektive Daten praktisch gleich. Es konnte auch eine generalisierte Tendenz zur Arthrose gezeigt werden anhand von Röntgenbildern im Handbereich. Eine degenerative Meniskusläsion war oft mit frühen arthrotischen Veränderungen assoziiert. Somit könnte der Riss eine erste Signaleigenschaft der Arthrose sein [M. Englund, Meniscal tear - A feature of osteoarthritis, Acta Orthop Scand., Suppl. (75), 2004].
Aufgrund dieser Forschungsergebnisse betrachtet Dr. D.___ die von Dr. C.___ vertretene These einer traumatischen Meniskusläsion als unwahrscheinlich. Dementsprechend hätten auch die Ärzte der Klinik B.___ keinen Bezug zwischen dem Ereignis vom September 2002 und der medialen Meniskusläsion rechts genommen oder diskutiert. Soweit es im Zusammenhang mit der Meniskusläsion links erwähnt worden sei, so handle es sich um die Wiedergabe der Patientenanamnese. Auch die aktuellsten, in der Kniesprechstunde der Klinik B.___ erhobenen Befunde hätten keinerlei Daten ergeben, die auf eines der beiden Ereignisse zurückbezogen werden könnten.
3. Bis auf den Hinweis auf den Beschwerdeverlauf im linken und rechten Knie, das Vorhandensein von Brückensymptomen und die Untersuchungsbefunde, namentlich die bereits am 28. Oktober 2002 erhobene Druckdolenz am medialen Gelenkspalt des rechten Kniegelenks, begründet Dr. C.___ ihre Auffassung, dass der rechtsseitige Meniskusriss eine Folge des Unfalles vom 2. September 2002 darstelle, nicht näher. Es kann daher nicht auf ihre Kausalitätsbeurteilung abgestellt werden, dies umso weniger als sie dazu als Internistin in fachlicher Hinsicht nicht ohne weiteres befugt ist, sich aus den Berichten der Klinik B.___ (Urk. 7/9, 7/14, 7/18-19) keine wesentlichen Hinweise auf eine entsprechende Kausalitätsbeurteilung durch die behandelnden beziehungsweise operierenden Fachärzte ergibt und der Unfallzusammenhang von Meniskusschäden laut der von Dr. D.___ erwähnten Publikation von Prof. Weber (Beilage zu Urk. 7/56) aus rein wissenschaftlicher Sicht ohnehin angezweifelt wird.
Grundsätzlich entbinden jedoch die von der Wissenschaft geäusserten Zweifel am Unfallzusammenhang des Meniskusschadens den Unfallversicherer nicht davon, diesen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, dies umso mehr, als es - trotz der von Prof. Weber geäusserten Kritik an der in der Bundesrepublik Deutschland offenbar analogen Rechtslage (vgl. Beilage zu Urk. 7/56 S. 172) - von Gesetzes wegen genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Davon abgesehen wird Prof. Webers Feststellung, dass es den isolierten, im Wesentlichen traumatisch bedingten Meniskusriss nicht gebe, in seiner Publikation insofern relativiert, als der Meniskus bei veränderten elastomechanischen Eigenschaften des Meniskusgewebes durch indirekte Kraft durchaus zerrissen werden könne. Zudem könne es durch Gelenkperforation zu einer direkten Meniskusverletzung kommen, ebenso bei Frakturen der Gelenkkörper (Beilage zu Urk. 7/56 S. 171).
Dr. D.___s Beurteilung setzt sich indes mit den im vorliegenden Einzelfall konkreten Verhältnissen und den von Dr. C.___ angeführten Indizien in keiner Weise auseinander. Weder äussert er sich zu der sich - auch aufgrund der Publikation Prof. Webers - stellenden Frage, ob der Sturz auf die Patella als solcher oder die dadurch bewirkte Bursitis die elastomechanischen Eigenschaften des Meniskus ungünstig beeinflussten, noch setzt er sich mit dem allfälligen Verletzungsmechanismus, mit Art und Alter des Risses oder mit den betroffenen Strukturen auseinander - alles Faktoren, die nach Prof. Weber durchaus Rückschlüsse auf die Aetiologie des Risses zulassen (vgl. Beilage zu Urk. 7/56 S. 172 f.). Des weiteren nahm Dr. D.___ auch zu dem von Dr. C.___ geschilderten Beschwerdeverlauf keine Stellung. Insbesondere fehlt in seinem Aktengutachten eine medizinische Würdigung der nach Aussage dieser Ärztin beschwerdefreien Intervalle zwischen Dezember 2002 und Januar 2003 sowie zwischen Ende Februar und Ende März 2003, während denen der Versicherte wegen seiner Knieaffektion links ohnehin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch äussert sich Dr. D.___ nicht zur Bedeutung der behandlungsfreien Zeit zwischen Ende März und 22. Oktober 2003. Wenn der SUVA-Arzt auf das Fehlen von Arthrosen und das Vorhandensein degenerativer Veränderungen im medialen Hinterhornbereich hinweist, so mag dies allenfalls für den Fachmann eindeutig gegen jeglichen unfallkausalen Anteil an der Entstehung des rechtsseitigen Meniskusrisses sprechen. Für den medizinischen Laien ist dies jedoch keineswegs nachvollziehbar, besteht doch laut Prof. Weber keine Korrelation zwischen dem Ausmass der Kniegelenksarthrose und dem Meniskusschaden (Beilage zu Urk. 7/56 S. 176), und helfen auch die oben zitierten epidemiologischen Zusammenhänge zwischen Meniskusrissen, Arthrosen und Übergewicht - mangels auf den konkreten Fall bezogener Erläuterungen - diesbezüglich nicht weiter.
Bei dieser Beweislage ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie eine nachvollziehbare Kausalitätsbeurteilung veranlasse. Da Dr. D.___ sich generell gegen die traumatische Genese von Meniskusrissen ausspricht, erscheint es angebracht, die sich stellenden medizinischen Fragen einer verwaltungsexternen Stelle zu unterbreiten.
4. Da dieser Verfahrensausgang nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Meniskusriss im rechten Kniegelenk des Beschwerdeführer, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Atupri Krankenkasse, Andreasstrasse 15, Postfach, 8050 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).