Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00184
UV.2005.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Die 1960 geborene, als Gemüserüsterin tätige und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") versicherte M.___ rutschte am 13. Mai 2002 beim Entsorgen von Rüstabfällen aus und stürzte auf die linke Schulter. Im Spital A.___ wurde eine undislozierte Fraktur des Tuberculum majus diagnostiziert (Urk. 13/19). Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 22. März 2005 stellte die Beschwerdegegnerin sämtliche Leistungen per 28. Februar 2005 ein. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben und neben dem Hauptantrag (auf Ausrichtung der versicherten Leistungen) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen. Diesen Antrag wies die Zürich mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Zwischenverfügung der Zürich liess die Versicherte am 6. Juni 2005 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 vollumfänglich aufzuheben.
 2.    Es sei die Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verpflichten, während der Dauer des Einspracheverfahrens ab 1. März 2005 weiterhin Taggelder auszurichten;
       alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Sodann stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.) und es seien die Akten des pendenten Beschwerdeverfahrens IV.2005.00503 beizuziehen (Urk. 1 S. 8). Die Zürich beantragte am 23. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" mit diversen Beilagen ein (Urk. 10, 11/1-8). Am 12. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, des am hiesigen Gericht hängigen Verfahrens IV.2005.00503 beigezogen und als Urk. 13/1.47 zu den Akten genommen. Umgekehrt wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens auf Antrag der Beschwerdeführerin im erwähnten Verfahren IV.2005.00503 beigezogen. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt um die beigezogenen Akten zur Einsicht anzufordern und hernach innert der gleichen Frist Stellung zu nehmen (Urk. 12). Am 7. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme (vom 5. Oktober 2005; Urk. 16) zu den Akten. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 im Verfahren IV.2005.00503 retournierte die Beschwerdeführerin die Akten des vorliegenden Verfahrens, in die sie im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren Einsicht genommen hatte.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser unter anderem wenn der Versicherer diese in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b). Nach Abs. 2 der selben Vorschrift kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Nach Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar nach Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. Februar 2004, I 46/04) entscheidet auch die Beschwerdeinstanz ohne Verzug über das Begehren um aufschiebende Wirkung.
1.2     Gemäss dem ebenfalls im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht anwendbaren Art. 56 VwVG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 19) kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.
1.3     Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 124 V 84 Erw. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme. Diese ist nach Art. 56 VwVG dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Dezember 2002, U 21/02 Erw. 5.1).

2.
2.1     Die Zürich entzog einer allfälligen Einsprache in der Verfügung vom 22. März 2005 nicht die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/47), sondern lehnte erst ein von der Versicherten gestelltes Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Zwischenentscheid vom 25. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 55 VwVG beurteilt sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen ist, gestützt auf eine Interessenabwägung. Die befindende Behörde prüft, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b,; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31). Diese Interessenabwägung kommt gleichermassen zum Zuge, unabhängig davon, ob eine positive Verfügung vorliegt oder eine negative, die der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist und bei der nur vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG in Frage kommen. Daher kann offen blieben, ob die Verfügung vom 22. März 2005 eine positive oder eine negative Verfügung darstellt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 2.2).


3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, im Rahmen einer allfälligen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei und stattdessen auf einen - nicht näher geprüften - unhaltbaren IV-Entscheid verwiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei es ihr nicht zuzumuten, auf Taggeldleistungen zu verzichten und Sozialhilfe zu beanspruchen. Vielmehr sei es angesichts der gravierenden Versäumnisse der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt, dieser ein allfälliges Risiko aufzuerlegen, die vorläufig auszurichtenden Taggeldleistungen wieder erhältlich zu machen. Dieses Risiko sei wie dargetan aufgrund der ausgezeichneten Prozessaussichten der Beschwerdeführerin marginal (Urk. 1 S. 10).
         Die Zürich brachte demgegenüber vor, aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass die Einbringlichkeit allfällig zu Unrecht bezahlter Taggelder gefährdet sei (Urk. 6 S. 3). Die Frage, ob die Leistungseinstellung per 28. Februar 2005 zu Recht erfolgt sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 6 S. 4). Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass in Anbetracht der vorliegenden Situation das Interesse der Zürich als obligatorischer Unfallversicherer eindeutig schwerer wiege als das Interesse der Beschwerdeführerin. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des schweizerischen Sozialsystems, den Unfallversicherer an die Stelle der Fürsorgestelle treten zu lassen (Urk. 6 S. 5).
3.2     Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der Zürich, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nach dem Gesagten das Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, während der Dauer der Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt indessen praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 269 Erw. 3; vgl. auch AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. Januar 2002, I 749/01, und in Sachen B. vom 12. März 2002, I 51/02).
3.3     Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar liegen - soweit ersichtlich - keine neueren ärztlichen Stellungnahmen bei den Akten, die sich explizit zur Unfallkausalität der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden äussern. Hingegen sind sowohl medizinische Berichte aktenkundig, die der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer beziehungsweise rheumatologischer Sicht bescheinigen (vgl. Bericht von lic. phil. B.___, Fachpsychologe, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 27. Mai 2004 [Urk. 13/17] sowie Bericht des Spitals A.___ vom 27. September 2004 [Urk. 8/20]), als auch solche, die ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Januar 2005 [Urk. 8/21].
         Was die Aussichten auf den Ausgang des Hauptverfahrens anbelangt, liegen die Verhältnisse in Anbetracht der gesamten Aktenlage somit nicht derart eindeutig, dass ihnen bereits im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden könnte.
3.4     Nach dem Gesagten sind die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechenden Gründe gewichtiger als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Fällt die Interessenabwägung demnach zuungunsten der Beschwerdeführerin aus, hat die Beschwerdegegnerin das auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen lautende Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
3.5     Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht festgestellt hat, dass der vorliegende Fall nicht mit dem erwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 2. Februar 2005 (U 411/04) zu vergleichen ist. Während in jenem Fall der Unfallversicherer seine Leistungen lediglich provisorisch - mitten im Abklärungsverfahren - eingestellt hatte, erfolgte vorliegend eine definitive Leistungseinstellung.

4.       Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Dominique Chopard machte mit Honorarnote vom 28. Oktober 2005 (Urk. 19) einen Aufwand von insgesamt 8.09 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 45.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1'790.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Dominique Chopard wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'790.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).