Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00185
UV.2005.00185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1948, war seit 1. April 1994 als Mitarbeiter Spedition bei der A.___ AG, B.___, beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 7. Januar 2002 bei einem Sturz an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/13).
         Mit Verfügung vom 17. März 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 7/100). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Zürich, am 28. April 2004 Einsprache (Urk. 7/105), welche die SUVA am 3. März 2005 abwies (Urk. 7/112 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymann, am 6. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 74,3 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Mit Verfügung vom 23. April 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/104), was sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 bestätigte (Urk. 7/111). Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Rahmen des Verfahrens Nr. IV.2004.00959 mit Urteil heutigen Datums entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen insbesondere betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 8 und 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 40'755.-- hätte erzielen können, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'344.-- ein Invaliditätsgrad von 30 % resultierte (Urk. 2 S. 6 Erw. 3c).
         Der Beschwerdeführer machte geltend, es könne nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden und als faktischer Einhänder könne er mit dem Einsatz der adominanten linken Hand einen Stundenlohn von höchstens Fr. 15.50 erzielen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Jedenfalls wäre ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) und es wäre bei den Tabellenlöhnen - wie in RKUV 2001 Nr. U 439 S. 348 f. Erw. 3c/cc - nicht auf den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, sondern lediglich des Dienstleistungssektors abzustellen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7).

3.
3.1     Am 7. Januar 2002 rutschte der Beschwerdeführer auf eisigem Boden aus, stürzte und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Urk. 7/1 Ziff. 6 und 9). Diagnostiziert wurde eine Pseudoparalyse der Schulter rechts dominant bei irreparabler Rotatorenmanschetten-Läsion (Urk. 7/5 S. 1 Mitte) beziehungsweise eine Massenläsion der Rotatorenmanschette rechts (Urk. 7/13 S. 1 Mitte) beziehungsweise eine irreparable Supraspinatussehnen-Läsion rechts (Urk. 7/14 S. 2 Mitte).
3.2     Nach Abschluss verschiedener Untersuchungen, Behandlungs- und Rehabilitationsmassnahmen (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/26, Urk. 7/38, Urk. 7/41-42) erfolgte am 24. Januar 2003 die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___ (Urk. 7/61).
         Dr. C.___ stellte inspektorisch eine deutliche Atrophie des Supra- und Infraspinatus, weniger des Deltoideus, und eine diffuse Druckdolenz am ganzen Schultergürtel fest. Die aktive Flexion betrage noch 40°, die aktive Abduktion noch 45°; eine Kraftentwicklung mit der rechten Extremität sei kaum mehr vorhanden (Urk. 7/61 S. 2 unten).
         Der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder links zu betrachten. Die rechte obere Extremität sei für eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Für den täglichen Hausgebrauch wie Essen und Ankleiden könne die rechte obere Extremität zeitweise noch als Hilfsfunktion eingesetzt werden (Urk. 7/61 S. 3 oben).
         Am 27. Juni 2003 führte Dr. C.___ aus, dass es sich um Tätigkeiten handeln müsste, die der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der linken Hand durchführen könnte wie beispielsweise Überwachungsfunktionen oder das Bedienen von Maschinen ausschliesslich mit der linken Hand. Eine solche Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer den ganzen Tag ausüben; zusätzlich sei ihm je am Morgen und am Nachmittag eine Pause von 15 Minuten zu gewähren (Urk. 7/85).
3.3     Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde ein Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH), veranlasst, welches am 6. Februar 2004 erstattet wurde (Urk. 7/98 = Urk. 7/99).
         Das von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, E.___, Physiotherapeut, und Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, erstattete Gutachten basierte auf den überlassenen Akten und Röntgenbildern, einer am 15./16. Dezember 2003 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, den Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Untersuchungsbefunden (Urk. 7/99 S. 1).
         Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/99 S. 6 Mitte):
- Chronische Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm
- Massive Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts mit totaler Supraspinatus- und Infraspinatussehnen-Ruptur, Partialruptur des kranialen Anteils der Subscapularissehne und Luxation der Bizepssehne bei Status nach Sturztrauma am 7. Januar 2002
- Hypertrophe AC-Gelenksarthrose rechts
- Persistierende Pseudoparalyse des rechten Arms (DD: posttraumatische Frozen Shoulder)
         Knapp zwei Jahre nach dem Sturztrauma auf den rechten Arm mit massiver Rotatorenmanschetten-Ruptur habe sich ein chronisches Schulter-/Arm-Schmerzsyndrom entwickelt. Anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer eine konstante Entlastung des rechten Armes gezeigt. Allerdings habe intermittierend beobachtet werden können, dass er ohne Unterstützung durch die linke Hand mit der rechten Hand habe schreiben können. Ansonsten habe sich der Beschwerdeführer in seinem Schmerzverhalten einigermassen konsistent gezeigt (Urk. 7/99 S. 6).
         Eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze sei infolge Selbstlimitierung bei den Hebetests nicht möglich. Lokalisierte körperliche Limiten hätten aufgrund des Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Als arbeitsbezogene Problematik äussere sich zum jetzigen Zeitpunkt vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten des Beschwerdeführers. Seine Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt (Urk. 7/99 S. 6 unten Ziff. 4.1.1). Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen; die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal (Urk. 7/99 S. 7 oben).
         Aufgrund der Selbstlimitierung könne über die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit keine definitive Aussage gemacht werden (Urk. 7/99 S. 7 Ziff. 4.1.2).
         Eine leichte Ganztagesarbeit unter Vermeidung von Aktivitäten mit dem rechten Arm (beispielsweise Portier) sei zumutbar (Urk. 7/99 S. 7 Ziff. 4.1.3).
         Gesamthaft resultiere aus den Befunden für die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Spedition einer Grossbäckerei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit unter Vermeidung des Hantierens mit dem rechten Arm ganztags zumutbar (Urk. 7/99 S. 7 Ziff. 5).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 58'344.-- ausgegangen (Urk. 7/100 S. 2, Urk. 2 S. 6 Erw. 3c). Dies wurde nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) und ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/79 S. 2 Ziff. 10) nicht zu beanstanden.
4.2     Der Beschwerdeführer hat per 31. Dezember 2002 kündigungsbedingt seine Stelle verloren (Urk. 7/57) und seither keine andere angetreten (vgl. Urk. 7/99 S. 3 Ziff. 1.3).
         Praxisgemäss ist deshalb auf die in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) erfassten Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und 3b/bb). Die nicht statistisch erhärteten Ausführungen betreffend die Erwerbsverhältnisse bei einarmig auszuführenden Tätigkeiten (Urk. 3/2-3), auf welche sich der Beschwerdeführer stützt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4), sind deshalb nicht ausschlaggebend.
4.3     Hinsichtlich der Tabellenlöhne machte der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei wie im als RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff. publizierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nicht auf den Lohndurchschnitt aller Wirtschaftszweige, sondern auf den - tieferen - Lohndurchschnitt im Dienstleistungssektor abzustellen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7).
         Im erwähnten Entscheid erwog das EVG, der Beschwerdeführer sei faktisch Einhänder und könne die betroffene dominante rechte Hand nicht nur kräftemässig, sondern auch von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem Masse gebrauchen. Zu häufiges Schreiben führe zu schmerzhaften Verkrampfungen und eine kaufmännische Umschulung sei trotz Einsatzwillens gescheitert. Praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten fielen ausser Betracht und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnenden Beschäftigungen seien lediglich in stark eingeschränktem Umfang möglich (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 348 f. Erw. 3c/cc). Beim Beschwerdeführer war nach einer direkten Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellenbogens eine Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen verblieben mit sowohl zur Handkante und einzelnen Fingern als auch zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen (Urteil des EVG vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, Erw. 3a; in RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff. nicht publiziert).
         Diesbezüglich sind vorliegend andere Voraussetzungen gegeben. So sind die von Dr. C.___ als Verweisungstätigkeiten beispielhaft genannten Überwachungsfunktionen und das Bedienen von Maschinen nicht dem Dienstleistungs-, sondern dem Produktionssektor zuzuordnen. Ohnehin werden gerade in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse von Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des EVG vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, Erw. 3b in fine). Sodann war im vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des EVG die Beeinträchtigung nicht nur von Arm und Schulter, sondern ausdrücklich auch der dominanten rechten Hand erstellt. Vorliegend fehlt es diesbezüglich am entsprechenden Nachweis. Der Grund dafür ist gemäss den Ausführungen im Gutachten des AEH die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers: Die Handkrafttests ergaben keine Glockenkurve, was zur Feststellung mangelnder Konsistenz führte (Urk. 7/99 S. 9 unten). Handkraft und Handgeschicklichkeit wurden nicht aufgrund gemessener Werte, sondern infolge Selbstlimitierung als Defizit angeführt (Urk. 7/99 S. 13 oben). Der Test betreffend Tragen mit der rechten Hand wurde - ohne beobachtbare funktionelle Limite - schmerzbedingt abgebrochen und die Kraft der rechten Hand lag unter der Norm mit dem Hinweis „mangelnder Effort“ (Urk. 7/99 S. 14). Dasselbe galt für die Handkoordination rechts (Urk. 7/99 S. 15 Mitte). Vor diesem Hintergrund erscheint es lediglich als möglich, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers in ähnlichem Ausmass beeinträchtigt ist wie jene im von ihm angeführten Urteil des EVG; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist dies jedoch nicht.
         Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit dem linken Arm auszuführende Tätigkeiten nicht nur im Dienstleistungsbereich offen stehen, so dass entsprechend dem Regelfall (vgl. betreffend Schulter-/Arm-Beeinträchtigungen Urteile des EVG vom 9. August 2004 in Sachen B., U 43/04, vom 20. Oktober 2003 in Sachen S., U 392/00, vom 11. September 2003 in Sachen P., U 171/01) auszugehen ist.
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat somit zutreffenderweise auf den gemäss LSE 2002 von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten Monatslohn abgestellt. Die Umrechnung auf einen Jahreslohn, die Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung um 1,4 % im Jahr 2003 geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Dies gilt ebenso für die Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 %, welcher auch dem Alter des Beschwerdeführers Rechnung trägt, sowie den zusätzlichen Einbezug von zwei täglichen Pausen zu je 15 Minuten, entsprechend einer um 2½ Stunden verminderten Wochenarbeitszeit von 39,2 Stunden. Das so ermittelte hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 40'755.-- (Fr. 4'557.-- x 12 x 1,014 : 40,0 x 39,2 x 0,75) ist korrekt.
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'344.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'755.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 17'589.--, was einen Invaliditätsgrad von 30,15 % ergibt.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).