Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00188
UV.2005.00188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 6. Juli 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherte N.___, geboren 1969, erlitt am 3. Juni 1987 ein Knietrauma rechts beim Ballsport, am 7. Juli 1989 eine Kniedistorsion links bei einem Motorradunfall und am 20. März 1990 ein Distorsionstrauma im Bereich des rechten Kniegelenks. Nach einer Drehbewegung beim Sport am 19. Juni 1997 wurden eine Lappenresektion des medialen Meniskus und eine Resektion einer Plica infrapatellaris durchgeführt. Am 19. August 1997 erlitt N.___ einen weiteren Motorradunfall, welcher eine 1.-gradige offene Femurschaftfraktur rechts, eine 2-fach mehrfragmentare Unterschenkelfraktur rechts, tiefe hemizirkuläre Rissquetschwunde infragenual rechts, eine Vorfussablederung dorsal mit subtotaler Amputation der Zehen II-IV am Fuss rechts, eine Metatarsalefraktur II-IV rechts und eine Basisfraktur proximal Dig. I am Fuss rechts zur Folge hatte. Am 8. September 2002 zog sich der Versicherte bei einer Kollision zwischen seinem Fahrrad und einem PW eine Unterschenkelfraktur rechts zu (vgl. Urk. II/9/101).
1.2     Mit Verfügungen vom 19. Mai 2004 (Urk. II/9/105 und Urk. III/10/33) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) N.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 3. Juni 1987 eine Integritätsentschädigung von 5 % zu, für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 19. August 1997 eine solche von 10 %.
1.3 Dagegen liess N.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 21. Juni 2004 Einsprache erheben und beantragen, für den Unfall vom 19. August 1997 sei insgesamt eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % auszurichten (Urk. II/9/112). Am 28. Juli 2004 reichte er einen ergänzenden Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin und manuelle Medizin SAMM, vom 20. Juli 2004 nach und führte aus, die festgestellte Beinlängendifferenz von 3,7 cm sei beim Integritätsschaden ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. II/9/114).
1.4     Mit Entscheid vom 8. März 2005 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache mit der Begründung ab, die Annahme eines Gesamtintegritätsschadens von 15 % sei nicht zu beanstanden.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid liess N.___ am 7. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 12) wurden Dr. A.___ Ergänzungsfragen zu der von ihm gemessenen Beinlängendifferenz von 3,7 cm gestellt, welche Dr. A.___ mit Schreiben vom 2. März 2006 (Urk. 15) beantwortete. Mit Eingaben vom 27. März 2006 (Urk. 19 und Urk. 20) nahmen die Parteien dazu Stellung.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Integritätsschadens des Beschwerdeführers aus den verschiedenen Unfällen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Ausführungen von Kreisarzt Dr. med. B.___ in seiner Beurteilung vom 16. April 2004 (Urk. II/9/104), wonach der gesamte Integritätsschaden 15 % betrage (Urk. 2).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei bereits heute voraussehbar, dass sich die Gonarthrose im rechten Knie weiter entwickeln würde. Eine Taxation von 5 % erscheine daher zu tief. Aufgrund des Zeitverlaufs sei von einer mässigen femorotibialen Arthrose auszugehen, bei gleichzeitiger Instabilität, mithin einem Integritätsschaden von 15 %. Auch zu tief ausgefallen sei die Integritätsentschädigung für den gesamten Verletzungskomplex in Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 19. August 1997. Neben der Amputation der drei Zehen sei auch die Funktionseinschränkung des Fusses und insbesondere das Schmerzaufkommen zu berücksichtigen. Zudem sei die Annahme einer Beinverkürzung von 2 cm nicht zutreffend. Eine Beinlängenverkürzung von 2,7 cm sei mit 7,5 % abzugelten. Die Integritätsentschädigung sei daher auf 37,5 % festzulegen (Änderung des Rechtsbegehrens, vgl. Urk. 19).

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
2.4     Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

3.
3.1     Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. April 2004 (Urk. II/9/104) aus, der Schaden sei dauernd und erheblich. Am rechten Oberschenkel sei die Situation nicht schlecht. Die Wunde sei reizlos abgeheilt, die Fraktur in recht guter Stellung. Am Unterschenkel seien sämtliche Narben trocken. An der Unterschenkelkante bestehe ein depigmentierter Bereich, über der Tibia weder eine Klopfdolenz noch eine Druckdolenz. Es bestehe eine Verkürzung des rechten Beines um 2 cm. Sowohl bezüglich der Femurschaftfraktur als auch der Unterschenkelfraktur sei kein Integritätsschaden geschuldet. Das Hauptproblem bestehe am rechten Fuss. Der Beschwerdeführer habe beim Gehen oft Schmerzen. Spaziergänge im Rahmen von einer halben bis einer Stunde im ebenen Gelände seien möglich. Die Amputationsniveaus distal metatarsal II-IV seien sauber und reizlos abgeheilt. Es bestehe ein geringes Flexionsdefizit der Grosszehe. Das Extensionsdefizit im OSG von 2° sei nicht erheblich. Am Unterschenkel sei die Trophik seitengleich, am rechten Oberschenkel bestehe ein verminderter Umfang von 1,5 cm. Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 4.3, Figur 4. Darnach sei betreffend den rechten Fuss ein Integritätsschaden von 10 % geschuldet. Die Röntgenbilder vom 15. Januar 2003 würden eine leicht bis knapp mässige mediale Gonarthrose bei Osteophytenbildung dokumentieren, die an und für sich noch nicht entschädigungspflichtig wäre. Der Referenzwert für eine mässige femorotibiale Arthrose liege zwischen 5 und 15 %. Unter Berücksichtigung der Instabilität sei der Integritätsschaden mit 5 % korrekt taxiert.
3.2     In seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 18. März 2004 (Urk. II/9/101) macht Dr. B.___ Angaben zu den Unfällen und seinen Befunden und würdigt auch die Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich. Auf diese Abklärungen stützt sich denn auch seine Beurteilung des Integritätsschadens.
3.3     Gemäss der Feinrastertabelle 4 (Integritätsschäden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten) Abbildung 4 beträgt die Integritätsentschädigung beim Verlust von 4 Zehen II-V 10 %. Dem Beschwerdeführer wurden lediglich 3 Zehen II-IV amputiert. In der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einschätzung wurde somit bereits berücksichtigt, dass der Be-schwerdeführer durch das Fehlen der Zehen ein Funktionsdefizit verbunden mit gewissen Schmerzen erleidet. Die Annahme eines Integritätsschadens von 10 % erscheint daher angemessen.
3.4     Nicht zu beanstanden ist im Weiteren auch die Annahme eines Integritätsschadens von 5 % für die leicht bis knapp mässige mediale Gonarthrose rechts. Eine mässige Femoritibial-Arthrose führt zu einem Integritätsschaden von 5-15 % (Feinrastertabelle 5: Integritätsschaden bei Arthrosen). Gemäss den aus dem Jahr 2003 stammenden Röntgenbilder wäre die Erheblichkeitsschwelle somit noch nicht erreicht. Anlässlich der Untersuchung vom 18. März 2004 stellte Dr. B.___ zudem keine mediale und nur eine leichte laterale Instabilität fest. Berücksichtigt man zudem, dass die Röntgenbilder rund 16 Jahre nach dem Knietrauma rechts im Jahr 1987 entstanden sind und sich während dieser Zeit lediglich eine Arthrose von leicht bis knapp mässig ausgebildet hatte, so ist denn auch nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ bei seiner Einschätzung auf Röntgenbilder abgestellt hat, die über ein Jahr alt sind, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Arthrose seither erheblich verschlechtert haben könnte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___ (Urk. II/9/101 S. 2) weisen nicht auf eine derartig gravierende Verschlechterung hin. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Arthrose eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hat, hat sie damit sowohl deren Ausmass als auch die damit einhergehende leichte Unstabilität genügend berücksichtigt. Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin auch darin zuzustimmen, dass es sich prospektiv nicht beurteilen lässt, in welchem Ausmass sich die Arthrose in den nächsten Jahren verschlimmern wird, zumal es gelegentlich sogar zu einem Stillstand kommen kann.
3.5     Eine Beinverkürzung bis maximal 2 cm ohne zusätzliche morphologische oder funktionelle Störung führt zu keiner, eine Verkürzung zwischen 3 und 4 cm zu einer Entschädigung von 10 % (Feinrastertabelle 2: Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten).
Gemäss den korrigierten Ausführungen von Dr. A.___ vom 2. März 2006 (Urk. 15) liegt beim Beschwerdeführer eine Beinlängendifferenz rechts von 2,7 cm vor. Die Messung von Dr. A.___ weicht insofern 0,7 cm von den früheren Messresultaten (vgl. Bericht des Z.___ vom 15. Januar 1999, Urk. II/9/46, und kreisärztliche Untersuchung vom 5. August 1999, Urk. II/9/57) ab. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 8. September 2002 erneut eine Unterschenkelfraktur rechts zuzog, welche gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. II/9/101) Einfluss auf die Beinverkürzung hatte. Insofern erscheint es denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. März 2004 nach wie vor von einer Verkürzung von lediglich 2 cm ausgeht. Es besteht somit kein Anlass, die Messung durch Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer mit 2 cm und einer zusätzlichen Ferseneinlage von 0,5 cm korrigiert worden ist.
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Entscheid vom 26. Mai 2003 in Sachen S., U 234/02) rechtfertigt sich bei einer Beinverkürzung zwischen 2 und 3 cm eine Integritätsentschädigung von 5 %, sofern funktionelle Störungen vorliegen, was im vorliegenden Fall nicht zu bezweifeln ist. Für die Beinverkürzung steht dem Beschwerdeführer somit ebenfalls eine Integritätsentschädigung von 5 % zu.

4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % (5 % + 10 % + 5 %) hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint im Hinblick auf das nur teilweise Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von insgesamt 20 % zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).