UV.2005.00191
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1945, ist Verwaltungsassistentin am X.___ und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/A1) ist ihr am 28. August 2004 beim "Hineinbeissen in das Guetzli (...) ein grosses Stück vom Zahn abgebrochen". Nach Abklärung der Verhältnisse (Urk. 7/A2, Urk. 7/A4, Urk. 7/M1-2) lehnte die Winterthur mit Verfügung vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/A6) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, es sei kein Unfall nachgewiesen. Die dagegen am 25. Januar/15. Februar 2005 (Urk. 7/A8, 7/A10) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 29. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob T.___ mit Eingabe vom 9. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für das Ereignis vom 28. August 2004. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 25. März 2004, U 131/03 Erw. 2.3).
1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b und RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, 1990 Nr. U 86 S. 50 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 In der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/A1) wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich im Café X.___ "beim Hineinbeissen in das Guetzli (italienisches Kaffeegebäck wie Totenbein, wird zum Espresso serviert)" ein grosses Stück vom Zahn abgebrochen. In der Stellungnahme vom 9. November 2004 (Urk. 7/A2 Beilage) machte die Versicherte geltend, sie habe einen Keks mit Mandelstücken (ital. Cantuccini) gegessen. Beim Beissen auf diesen Keks habe sie einen Zahnschmerz verspürt und daraufhin die Zähne mit der Zungenspitze abgetastet. Zunächst sei sie davon ausgegangen, zwischen den Zähnen ein Stück Keks zu haben. Erst nach der Rückkehr zum Auto habe sie beim Schauen in den Spiegel festgestellt, dass ein grosser Teil des Zahnes fehlte. Die Versicherte verneinte, das Kaugut ausgespuckt und untersucht zu haben. Im Schreiben vom 22. November 2004 (Urk. 7/A4) erklärte sie, die Kaumasse - ohne nähere Prüfung - geschluckt zu haben. Sodann lässt sich der Einsprache (Urk. 7/A10) eindeutig entnehmen, dass das "corpus delicti" nicht vorgelegen hat. Im Weiteren berief sich die Beschwerdeführerin auf das dem vorliegenden Fall entsprechende Ereignis vom 28. Dezember 2001, wonach sie beim Essen eines Käsesandwiches auf ein Fremdkörperchen, das wie ein Stück Knorpel oder wie ein rundliches Stück Knochen ausgesehen habe (Urk. 7/7), gebissen habe. Damals sei die Winterthur - ohne Vorliegen des Fremdkörpers - von einem Unfall ausgegangen und habe die gesetzlichen Leistungen erbracht (vgl. Urk. 7/1-12). An der Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorfall vom 28. August 2004 wurde grundsätzlich auch in der Beschwerde (Urk. 1) festgehalten.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Wahrnehmung keine schlüssigen Angaben über die Ursache der Zahnschädigung machen kann. Die blosse Behauptung, dass es sich beim Fremdkörper um eine "Mandelschale oder ähnliches" (Urk. 7/A4) gehandelt habe, vermag jedenfalls für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zu genügen, zumal in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/A1) noch nicht vom Beissen auf eine harte Mandelschale in einem Cantuccini die Rede gewesen war. Diese Sachdarstellung wurde erstmals in der Stellungnahme vom 9. November 2004 (Urk. 7/A2 Beiblatt) vorgebracht. Offensichtlich hatte sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich rechtlich beraten lassen (vgl. Urk. 7/A4). Selbst wenn sie anfänglich noch nicht gewusst hat, wie dieses typisch italienische Kaffeegebäck genau heisst (Urk. 7/A4), hätte sie hinsichtlich des Ereignisses vom 28. August 2004 zumindest angeben können, auf einen harten Fremdkörper im Keks gebissen zu haben. Sie liess es hingegen bei der Umschreibung bewenden, sie habe sich beim Hineinbeissen in das Guetzli ein grosses Stück vom Zahn abgebrochen. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person das corpus delicti genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen rechtsprechungsgemäss keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Februar 2003, U 229/01, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf das Beissen auf eine harte mitgebackene Mandelschale in dem am 28. August 2004 verzehrten Cantuccini zurückzuführen ist; doch ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Davon abgesehen wäre nach der Rechtsprechung daraus allein noch nicht auf die Ungewöhnlichkeit zu schliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. April 2000, U 33/00, Erw. 2). Im vorliegenden Fall ist es gemäss der Beurteilung des beratenden Zahnarztes, Dr. med. dent. A.___, ebenso möglich, dass der Zahnschaden beim normalen Kauakt entstanden ist, denn der abgebrochene Zahn Nr. 25 war mit einer ausgedehnten, breiten Amalgamfüllung versorgt, was eine Austrocknung und Versprödung der Zahnhartsubstanz bewirkt (Urk. 7/M2). Dem steht nicht entgegen, dass gemäss dem behandelnden Zahnarzt, Dr. med. dent. B.___ eine Zahnwand gebrochen ist (Urk. 7/M1). Ein den Begriff des Unfalls erfüllender Sachverhalt ist damit aufgrund des von der Versicherten behaupteten Geschehens weder bewiesen noch beweisbar, weshalb sich weitere Beweisvorkehren erübrigen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. Erw. 1.3).
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Winterthur im Falle des Ereignisses vom Jahre 2001 die Kosten für den Zahnschaden übernommen hatte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, lässt sich doch - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) - das in der Unfallmeldung vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/7) geschilderte Ereignis nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen.
2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).