Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00193
UV.2005.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 21. August 2006
in Sachen
P.___
Riedgrabenstrasse 42, 8152 Opfikon
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1969, bezog seit 28. November 2000 Arbeitslosentag-gelder bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Dezember 2000 stürzte der Versicherte in Jugoslawien und zog sich dabei eine Unterschenkelfraktur links sowie eine Fraktur des Innenknöchels rechts zu (Urk. 7/1-4).
         Am 9. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/25). Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 7/60) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 7/65) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Mit Verfügung vom 10. August 2004 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 7/88). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2004 (Urk. 7/90) und 19. Oktober 2004 (Urk. 7/95) wies die SUVA mit Entscheid vom 14. März 2005 (Urk. 7/98 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Rückweisung zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, eventualiter die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2005 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. August 2005 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 9). Nachdem die Parteien auf eine Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-31) verzichtet hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
 



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht ist zunächst der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand zu prüfen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2005 weise einen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzenden Begründungsmangel auf (Urk. 1 S. 6).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.3     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2006 genügt den dar-gelegten Anforderungen an die Begründungspflicht, hat die Beschwerdegegnerin doch im Einspracheentscheid die Gründe angegeben, weshalb sie die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 19. Oktober 2004 (Urk. 7/95) vorgebrachten Einwände verworfen hat. Insbesondere führte sie aus, dass sie auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ abgestellt habe. Es bestehe keine Veranlassung, von der schlüssigen medizinischen Beurteilung des Kreisarztes abzuweichen, die sich auf persönliche Untersuchung des Versicherten stütze, auf der Einsichtnahme in sämtlichen Akten beruhe und auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. D.___ stehe (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3b). Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr konnte sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die massgebenden Überlegungen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung bzw. ihren Einspracheentscheid stützte, wurden ebenfalls genannt, geht doch aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3b).

2.      
2.1     In materieller Hinsicht ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers strittig.
2.2     Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Rente der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 135) und zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), zur Schadenminderungspflicht der Versicherten (BGE 117 V 400), zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) und zum wirtschaftlichen Charakter des Invaliditätsbegriffes (BGE 114 V 314 Erw. 3b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer rutschte am 16. Dezember 2000 in Jugoslawien aus und zog sich dabei eine Unterschenkelfraktur links sowie eine Fraktur des Innenknöchels rechts zu (Urk. 7/1). Die Gipsversorgung erfolgte vor Ort. Am 20. De-zember 2000 kehrte er in die Schweiz zurück, wurde gleichentags ins A.___ (A.___), Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, eingewiesen und war bis am 6. Januar 2001 dort hospitalisiert. Die Unterschenkelfraktur wurde am 21. Dezember 2000 mit einem Verriegelungsnagel und die Innenknöchelfraktur am 29. Dezember 2000 mit Schrauben versorgt (Urk. 7/4-5). Wegen anhaltender Schmerzen wurden am 5. Juli 2001 im A.___ die Verriegelungsschrauben entfernt (Urk. 7/15-16). Vom 9. bis 12. Juni 2002 war er in der B.___ hospitalisiert, um am Tibia links Metall und am rechten Fuss die Schrauben zu entfernen (Urk. 7/35).
3.2     Die Ärzte der B.___ berichteten am 18. November 2002, der Beschwerdeführer habe nach der Osteosynthesematerialentfernung im September 2002 wieder versucht zu arbeiten, was wegen der permanenten Schmerzen jedoch weiterhin nicht möglich gewesen sei. Er habe über belastungs- und positionsabhängige Schmerzen im Knie links, über der Kniescheibe und lateral sowie über belastungsabhängige Schmerzen des linken oberen Sprunggelenks (OSG) über der Pseudoarthrose am Wadenbein berichtet (Urk. 7/45 S. 1).
         Ab 14. Oktober 2002 sei die Wiederaufnahme der Arbeit für sechs Wochen zu 50 % und ab anfangs Dezember 2002 zu 100 % vorgesehen (Urk. 7/45 S. 2).
         In ihrem Bericht vom 3. Februar 2003 empfahlen sie die Durchführung einer Umschulungsmassnahme, damit der Beschwerdeführer in Zukunft in einer mehr sitzenden, weniger stehenden und gehenden Tätigkeit arbeiten könne. Aus ihrer Sicht sei er bis zur Nachkontrolle am 15. April 2003 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/48 S. 2).
         Am 27. Mai 2003 nannten die Ärzte der B.___ folgende Diagnosen:
- Restbeschwerden Rückfuss links und Restbeschwerden im Bereich der Nagel-  eintrittsstelle am Ligamentum patellae Knie links bei
- Status nach Unterschenkelfraktur links und medialer Malleolarfraktur          rechts 12/00
- Status nach Unterschenkelmarknagelung links und Schraubenosteo         synthese Malleolus medialis rechts am 21.12.00
- Status nach Osteosynthese-Materialentfernung links am 10.6.02
- Knick/Senkfuss beidseits
- Pseudoarthrose der distalen Fibula links
         Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Mechaniker und empfahlen wiederum eine Umschulung zu einer mehrheitlich sitzenden und wenig fussbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/56 S. 2).
3.3     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte am 14. März 2003 Restbeschwerden am linken Rückfuss sowie am Ligamentum patellae des linken Knies bei Status nach Unterschenkelfraktur links sowie dislozierter Malleolarfraktur rechts am 16. Dezember 2000 (Urk. 12/8/1 S. 1 Ziff. A) . Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/8/2 S. 2).
3.4     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Kreisarzt-Stellvertreter, diagnostizierte am 15. Juni 2004 bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen links nach Verriegelungsnagelosteosynthese bei Unterschenkelfraktur, einen Status nach Metallentfernung und nach Osteosynthese und Metallentfernung der Malleolarfraktur rechts (Urk. 7/74 S. 2).
         Der Zustand sei in den letzten Monaten stationär geblieben, die subjektiven und objektiven Befunde würden sich decken. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und aggraviere nicht bewusst, wobei allerdings die Schmerzschwelle sehr tief sei. Verantwortlich für die Schmerzen seien einerseits die Fibulaarthrose links sowie die leichten OSG-Arthrosen beidseits sowie die Tibia-Valgus-Fehlstellung links, zum Teil auch die Senkfüsse.
         Die natürliche Unfallkausalität der Verletzungsfolgen sei gegeben.
         Nicht günstig für den Beschwerdeführer sei häufiges Begehen von Leitern und Treppen sowie das Gehen auf unebenem Boden und das Tragen von schweren Gewichten. Somit ergebe sich eine ganztägige zumutbare Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeit, wobei die Geh- und Stehdauer eine halbe Stunde nicht überschreiten dürfe. Für sporadische Einsätze sei das Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg und für häufige Einsätze bis 15 kg möglich (Urk. 7/74 S. 3).
3.5 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 16. Dezember 2000 an Restbeschwerden im Rückfuss links und im Bereich der Nageleintrittsstelle am Knie links leidet. Einhellig kamen die Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Mechaniker nur noch zu 50 % zugemutet werden könne. Die ärztlichen Befunde lassen diese Folgerung als nachvollziehbar erscheinen. Fest steht ebenfalls, dass keine unfallfremden Faktoren vorliegen. Insbesondere führte Dr. C.___ aus, dass die natürliche Unfallkausalität der Verletzungsfolgen gegeben sei (Urk. 7/74 S. 3).
         Die IV-Stelle hat zur Begründung ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2001 festgehalten, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 12/16 S. 2, Urk. 12/8). Die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erfolgte gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. D.___, der dem Beschwerdeführer am 14. März 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 12/8/2 S. 2).
         Die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. D.___ deckt sich mit jener von Dr. C.___. Beide Ärzte gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Ihre Berichte erfüllen alle Anforderungen, welche die Rechtsprechung hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweiskraft verlangt.
         Aus dem angeblichen Inhalt des Telefonats vom 7. Juni 2005 zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und Dr. D.___ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit unmissverständlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unerheblich ist daher, zu wie viel Prozent der Beschwerdeführer in jener Zeit als Mechaniker gearbeitet hat. Selbst wenn Dr. D.___ von einer erheblichen Behinderung ausging, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht 100 % arbeitsfähig sein soll. Immerhin ist diese Tätigkeit seinen Einschränkungen und Leiden angepasst. Zudem ist aktenkundig, dass sich Dr. D.___ eingehend mit den physischen Funktionen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat (vgl. Urk. 12/8/1-2). Damit untermauert aber Dr. D.___ die schlüssigen und auf allseitige Untersuchungen beruhenden Erkenntnisse von Dr. C.___.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe seine Beschwerden nicht berücksichtigt, findet keine Stütze. Der Bericht von Dr. C.___ erscheint sorgfältig erstellt. Es findet sich darin eine Anamnese und es werden sowohl die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers als auch die objektiven Befunde dargestellt. Es werden klare Diagnosen genannt, und es erfolgt auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Sein Bericht basiert auf eingehendem Aktenstudium und einer ambulanten Untersuchung am 15. Juni 2004.
         Wohl attestierten die Ärzte der B.___ dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht äusserten, sondern die Durchführung von Umschulungsmassnahmen empfahlen, damit der Beschwerdeführer in Zukunft in einer mehr sitzenden, weniger stehenden und gehenden Tätigkeit arbeiten könne. Folglich gingen sie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht vom 27. Mai 2003, wo sie dem Beschwerdeführer ausdrücklich in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten und wiederum eine Umschulung zu einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit empfahlen. Hinzu kommt, dass sie am 14. Oktober 2002 explizit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. An der Beweiskraft der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. C.___ vermag die von den Ärzten der B.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit somit nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass der Bericht der Ärzte der B.___ keine erheblichen Gesichtspunkte enthält, welche von Dr. C.___ nicht ebenfalls berücksichtigt worden sind. Die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit genügen nicht, um die Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen.
         Damit ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich folglich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend klar und bedarf keiner beweismässigen Weiterung.

4.
4.1     Wie in Erw. 2.2 ausgeführt ist der Invaliditätsbegriff für alle Sozialversiche-rungszweige grundsätzlich gleich. Es stellt sich demzufolge die Frage, ob im vorliegenden Fall, die Unfallversicherung an den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Rentenverfahren errechneten Invaliditätsgrad von 18 % gebunden ist.
         In diesem Zusammenhang hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 2. September 2005 (I 55/05 und U 26/05 = BGE 131 V 362) in Erw. 2.2.1 Folgendes ausgeführt:
         „In BGE 126 V 288 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Tragweite der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich umschrieben. Diese Rechtsprechung hat auch nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin Gültigkeit (Urteil K. vom 28. Dezember 2004 [I 725/03] Erw. 1.3 und 1.4; vgl. auch in BGE 131 V 120 nicht publizierte Erw. 2.1.2 des Urteils V. vom 22. April 2005 [I 439/03]). In BGE 126 V 293 f. Erw. 2d hat das Gericht Bezug nehmend auf Art. 129 Abs. 1 UVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) auch entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger sich die Verfügung oder den Einspracheentscheid des andern grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, wenn ihm der Verwaltungsakt ordnungsgemäss eröffnet worden ist und er von seinem Beschwerderecht nicht Gebrauch gemacht hat.
           In AHI 2004 S. 181 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht BGE 126 V 288 in zweifacher Hinsicht präzisiert. Es hat festgestellt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels rechtserheblichen ‚Berührtseins’ im Sinne von Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) keinerlei Bindungswirkung entfaltet, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (Erw. 4.3 und 4.4). Im Weitern hat es erkannt, dass das Gesetz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV sowie Art. 104 UVG und Art. 129 UVV) dem Unfallversicherer kein Beschwerderecht gegen Verfügungen von IV-Stellen in Bezug auf Rentenanspruch und Invaliditätsgrad einräumt, weshalb er sich diese Verwaltungsakte auch nicht entgegenhalten lassen muss (Erw. 5.2; bestätigt in den Urteilen G. vom 18. Januar 2005 [I 293/04] Erw. 1.3, B. vom 2. November 2004 [I 95/02] Erw. 3 und M. vom 17. August 2004 [I 106/03] Erw. 4).“
         Daraus folgt ohne weiteres, dass vorliegend keine Bindung an die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads besteht. Dieser ist folglich frei zu prüfen.
        
4.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die so genannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.3     Die SUVA stellte zur Ermittlung des dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verdienstes auf fünf Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) ab, die Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe enthalten, und legte es auf Fr. 47'200.-- fest. Die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile sind somit repräsentativ (vgl. dazu insbesondere BGE 129 V 472 ff.). Ein Vergleich der einzelnen Profile mit den Einschränkungen aus medizinischer Sicht zeigt, dass das Erfordernis einer leichten bis mittelschweren, wechselnd belastenden Tätigkeit, die eine Geh- oder Stehdauer von einer halben Stunde nicht überschreitet, erfüllt ist, weshalb auf das Einkommen von Fr. 47'200.-- abgestellt werden kann.
4.4     Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Stelle (und die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Plausibilitätsprüfung) das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet hat. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Tabelle TA 1 S. 13), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2) ein Gehalt von rund Fr. 4'772.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung sämtliche schweren Tätigkeiten mit einer Steh- und Gedauer von über einer halben Stunde nicht mehr möglich sind, erscheint ein Abzug von 15 % als angemessen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 48'670.-- ergibt. Die von der Beschwerdegegnerin anhand konkreter Verweistätigkeiten bezifferten Einkommen gemäss DAP Nr. 7838, 5485, 3092, 5625, 3851 stimmen damit im wesentlichen überein. Es kann somit zugunsten des Beschwerdeführers auf den DAP- Durchschnittswert von Fr. 47'200.-- als massgebendes Invalideneinkommen abgestellt werden.
4.5 Ausgehend von einem zu Recht nicht in Zweifel gezogenen Valideneinkommen von Fr. 58'110.-- (vgl. Urk. 7/85) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'200.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 19 %, der sich im übrigen mit dem von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 18 % fast deckt.
         Daraus folgt ohne weiteres, dass der im angefochtene Einspracheentscheid festgelegte Invaliditätsgrad von 19 % zu schützen ist und sich die Beschwerde als unbegründet erweist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).