Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil und Beschluss vom 9. Februar 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 in Kosovo geborene K.___ war als Bauhilfsarbeiter tätig, als ihm auf einer Baustelle am 29. Oktober 1998 ein Kantholz auf den Kopf fiel, und er eine Schädelimpressionsfraktur erlitt. Nach der Erstbehandlung im Spital A.___ wurde die Schädelkalotte am 4. November 1998 im Spital X.___ operativ angehoben (Urk. 10/1, 10/26 und 10/34). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus (Urk. 10/27). Am 7. April 2000 erstattete Prof. Dr. med. B.___, Neurologie FMH, ein medizinisches Gutachten (Urk. 10/46).
1.2 Im Sommer 2001 nahm der Versicherte im Betrieb von C.___ wieder eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter auf (Urk. 10/61 und 11/1). Am 6. Dezember 2001 stürzte er auf einer Baustelle auf den Rücken und litt in der Folge unter einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 11/3).
1.3 Vom 17. Juli bis 21. August 2002 hielt sich der Versicherte in der Klinik Y.___ auf (Urk. 10/75). Zur Vorbereitung des Fallabschlusses fand am 4. Juni 2003 eine Besprechung der "Case Managerin" der SUVA mit dem Versicherten und dessen damaligem Rechtsvertreter statt (Urk. 10/93). Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 wurde dem Versicherten ab dem 1. August 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 38'735.-- beruhende Invalidenrente von Fr. 1'127.-- pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-- nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen (Urk. 10/102).
1.4 Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. August 2003 (Urk. 10/106 [= 10/134]), welche mit Eingabe vom 24. September 2003 (Urk. 10/113 und 10/136) durch den neuen Rechtsvertreter ergänzt worden war, wies die SUVA mit Entscheid vom 16. März 2005 ab (Urk. 2 [= 10/138]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer lässt folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und eine höhere Invalidenrente von bis zu 80 % sowie eine höhere Integritätsentschädigung von bis zu 50 % zuzusprechen.
2. Eventualiter: Es sei ein weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen und den Fallabschluss unter Weiterausrichtung des Taggeldes zu verschieben.
3. Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" zu substantiieren (Urk. 4). Mit Eingabe vom 2. August 2005 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular (Urk. 7) sowie zwei Bankbelege (Urk. 8/2-3) und einen Steuerausweis des Jahres 2004 (Urk. 8/4) ein. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mittellosigkeit aufgrund der Akten und seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden konnte, wurde er mit Verfügung vom 25. August 2005 zur weiteren Substantiierung seines Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung aufgefordert (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 15) reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 16/1-8).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2005 liess die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 25. August 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Unfälle haben sich am 29. Oktober 1998 und am 6. Dezember 2001 ereignet, während der angefochtene Einspracheentscheid am 16. März 2005 ergangen ist. Da im fraglichen Zeitraum verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geändert wurden und am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft trat, ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. BGE 130 V 445 ff.; 130 V 329 ff.; 127 V 461 Erw. 1; 126 V 136 Erw. 4b).
1.2 Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht keine wesentlichen Änderungen. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529).
2.
2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG).
2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 17. Juli bis 21. August 2002 in der Klinik Y.___ auf (Urk. 10/75 S. 1). Eine neuropsychologische Untersuchung vom 18. Juli 2002 ergab, dass der Explorand nach der Schädelkalottenimpressionsfraktur okzipital rechts und einer milden traumatischen Hirnverletzung am 29. Oktober 1998 bei anhaltender Schmerzproblematik und psychoreaktiver Entwicklung an einer leichten bis mittelschweren Störung der kognitiv-psychischen Leistungsfähigkeit leidet (Urk. 10/74 S. 3). Im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums vom 24. Juli 2002 kamen die Sachverständigen sodann zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 6. Dezember 2001 keine (zusätzlichen) psychischen Beschwerden zur Folge habe. Sie führten weiter aus, dass die Symptome eines postkommotionellen Syndroms, welche seit dem Unfall von 1998 mehr oder weniger gleich ausgeprägt vorhanden gewesen seien, bestätigt werden könnten, und diagnostizierten gestützt auf ihre Befunde ein postkommotionelles Syndrom resp. ein Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (Urk. 10/73 S. 3).
3.2 Auf Zuweisung der Klinik Y.___ hin wurde der Beschwerdeführer am 13. August 2002 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, neurootologisch untersucht. Dr. D.___ konnte im wesentlichen einen normalen Befund erheben und kam zum Schluss, dass der Explorand aus ORL-ärztlicher Sicht ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr oder an schnell rotierenden Maschinen voll arbeitsfähig sei und aus ORL-ärztlicher Sicht auch kein Integritätsschaden bestehe (Urk. 10/70 S. 3).
3.3 Im Austrittsbericht vom 23. August 2002 führten die medizinischen Sachverständigen der Klinik Y.___ aus, dass die neuropsychologische Störung, die Psychopathologie und die Kopfschmerzen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben würden. Durch den zweiten Unfall seien keine die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkende Faktoren hinzugetreten. Weiter führten die Ärzte aus, es gelte zu beachten, dass der Versicherte nach dem ersten Trauma wieder voll auf dem Bau gearbeitet habe, wenn auch wahrscheinlich in einer Überforderungssituation. Aufgrund des beklagten Schwindels seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Zur Frage der erwerblichen Auswirkungen hielten sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer rein von Seiten des Bewegungsapparates ganztags arbeitsfähig sei. Die Kopfschmerzen könnten allerdings zu einer gewissen Leistungseinbusse führen. Insgesamt würden sie eine einfache, leichte bis mittelschwere Tätigkeit (keine Schwerarbeit, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten) ganztags für zumutbar erachten. Aufgrund der Kopfschmerzen bestehe eine Leistungseinbusse von ca. 20 %. Schliesslich empfahlen die an der Klinik Y.___ tätigen Ärzte der Unfallversicherung den Fallabschluss (Urk. 10/75 S. 4).
3.4 Die Einschätzung der Sachverständigen der Klinik Y.___ stützt sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 4) - nicht auf eine einzige Untersuchung, sondern auf zahlreiche Untersuchungen und Abklärungen von Fachärzten verschiedener Disziplinen sowie auf die Beobachtungen während eines über einen Monat dauernden stationären Klinikaufenthalts (vgl. Urk. 10/75). Wenn in ihrem Austrittsbericht ausgeführt wird, eine einfache, leichte bis mittelschwere Tätigkeit (keine Schwerarbeit, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei aufgrund der Kopfschmerzen eine Leistungseinbusse von 20 % resultiere, stellt dies ein hinreichend konkretes Zumutbarkeitsprofil dar. Da der Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 23. August 2002 (Urk. 10/75) zusammen mit den Konsiliarberichten (Urk. 10/70, 10/73 und 10/74) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), kann auf die darin enthaltenen Einschätzungen abgestellt werden, und es erübrigen sich weitere Abklärungen.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einschätzungen der Sachverständigen nicht zutreffen würden, da sie in Widerspruch zu den Feststellungen seines Hausarztes Dr. med. E.___ stehen würden; dieser attestiere im Unfallschein nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 1 S. 3 - 5). Die Angaben des behandelnden Arztes im sogenannten Unfallschein beziehen sich indes lediglich auf die Arbeitsfähigkeit, mithin auf die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG, BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen), wohingegen der Invaliditätsbemessung die Erwerbsmöglichkeiten auf dem ganzen in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zugrunde zu legen sind. Davon abgesehen machte Dr. E.___ in dem in den SUVA-Akten enthaltenen Unfallschein, auf den sich der Beschwerdeführer offenbar beruft, bereits ab dem 4. September 2002 keine Angaben mehr zur Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/133), und gegenüber der IV-Stelle vertrat Dr. E.___ im Bericht vom 1. Oktober 2002 immerhin die Auffassung, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bereits seit dem 7. Dezember 2001 ein halbtägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei (Urk. 10/129). Dr. E.___s aktenmässig belegte Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit vermögen daher die fundierte Einschätzung der Sachverständigen der Klinik Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.6 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine einfache, leichte bis mittelschwere Tätigkeit (keine Schwerarbeit, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten) ganztags mit einer Leistungseinbusse von ca. 20 % zumutbar ist.
4.
4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2003 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 57'942.-- hätte erzielen können (Urk. 2 S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände erhebt und aufgrund der Aktenlage ein Valideneinkommen in der erwähnten Höhe ausgewiesen ist (Urk. 10/86 - 90), ist es dem Einkommensvergleich zugrundezulegen.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2.2 Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei ein tatsächlich erzieltes Einkommen bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen. Nach der Zumutbarkeitsbeurteilung der medizinischen Sachverständigen ist dem Beschwerdeführer eine einfache, leichte bis mittelschwere Tätigkeit (keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten) bei einer Leistungseinbusse von 20 % ganztags zumutbar (Urk. 10/75 S. 4). Arbeitsplätze, an welchen diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Damit kann aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 unten) - nicht gesagt werden, dass die SUVA von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wäre. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'745.-- für ein Pensum von 100 %; dies entspricht bei einer gesundheitsbedingten Leistungseinbusse von 20 % einem Jahreseinkommen von Fr. 46'196.--.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, kann im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Invalideneinkommens - wie dies auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Alternativbegründung tat (Urk. 2 S. 6) - ein leidensbedingter Abzug von 25 % auf dem Tabellenlohn berücksichtigt werden.
4.3 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 34'647.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'942.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'295.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 40 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Der der Rentenbemessung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 6; vgl. auch Verfügung der SUVA vom 21. Juli 2003, Urk. 10/102) ist somit nicht zu beanstanden. Da auch der in der Beschwerde unbestritten gebliebene massgebende versicherte Verdienst von Fr. 38'735.-- (Urk. 10/102) ausgewiesen ist (vgl. Urk. 10/17 und 10/23), ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Rentenentscheid richtet, abzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf die Einschätzungen der Sachverständigen der Klinik Y.___ kam der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Schädelhirntrauma bei einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung bestehe. Nach Tabelle 8, Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen, ergebe eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung Anrecht auf eine Integritätsentschädigung von 35 % (Urk. 10/82).
5.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.3 Gestützt auf die Feststellungen der medizinischen Sachverständigen der Klinik Y.___ ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach einem Schädelhirntrauma an einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung leidet (Urk. 10/73, 10/74 und 10/75). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass langfristig mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsste. Nach Tabelle 8 des Feinrasters der SUVA gibt eine leichte bis mittelschwere hirnorganisch bedingte psychische Störung, wie sie im vorliegenden Fall ausgewiesen ist, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 35 %.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 35 % bestätigt wird, ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen den Entscheid über die Integritätsentschädigung richtet, abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
6.2 Mit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 5).
Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2005 (Urk. 6) das am 14. Juli 2005 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 7) sowie zwei Bankbelege (Urk. 8/2-3) und einen Steuerausweis des Jahres 2004 (Urk. 8/4) ein. Darin erklärte er, er halte sich im Strafvollzug auf (Urk. 7). Zu seinen Einkommensverhältnissen teilte er mit, dass er ein Pekulium erhalte und seine Ehefrau, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, eine IV-Rente beziehe. Bis auf die Steuern führte er keine Ausgaben an (Urk. 7). Aus dem ebenfalls eingereichten Bankauszug vom 30. Juni 2005 geht sodann hervor, dass seinem Bankkonto am 1. Juni 2005 ein im Auftrag der Beschwerdegegnerin überwiesener Betrag von Fr. 1'143.-- gutgeschrieben worden war (Urk. 8/3); dabei handelt es sich um ein Monatsbetreffnis der ihm mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Rente (vgl. Urk. 10/102), welche dem Beschwerdeführer laut Gutschriftsanzeige vom 1. September 2005 (Urk. 16/2) offenbar weiterhin ausbezahlt wird.
Auf die Verfügung vom 25. August 2005 hin, mit der er zur weiteren Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung aufgefordert wurde (Urk. 13), reichte er mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 15) folgende Unterlagen ein: eine Bestätigung des Sozialdienstes der Strafvollzugsanstalt Z.___ vom 7. September 2005, wonach er am '__' 2004 in die Strafvollzugsanstalt Z.___ eingetreten sei und voraussichtlich am '___' 2005 bedingt entlassen werde (Urk. 16/1), einen Bankbeleg über eine im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte Gutschrift von Fr. 1'143.-- auf seinem Konto vom 1. September 2005 (Urk. 16/2), ein Schreiben eines Sozialarbeiters der Strafvollzugsanstalt Z.___ an den Beschwerdeführer vom 22. August 2005 über getätigte Abklärungen betreffend Scheidungszeitpunkt und Wohnsitz der früheren Ehegattin (Urk. 16/3), ein Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses von Fr. 1'350.-- anlässlich des Abschlusses eines neuen Mietvertrags vom 14. Juli 2001 betreffend eine in der Liegenschaft '___' in '___' gelegene Wohnung (Urk. 16/4), eine vom 9. September 2005 datierende Zusammenstellung der Krankenversicherung über die in den Jahren 2004 und 2005 angefallenen Krankheitskosten (Urk. 16/5), die definitive Rechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Bezugsjahres 2004 (Urk. 16/6), die definitive Rechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Bezugsjahres 2003 (Urk. 16/7) sowie eine Verfügung der Staatskanzlei des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003 betreffend Leistung eines Barvorschusses in einem Rekursverfahren über die Bewilligung des Zuzugs beziehungsweise Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Urk. 16/8).
Mit Eingabe vom 12. September 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, von seiner Ehefrau geschieden zu sein (Urk. 15). Als Scheidungsdatum gab der Sozialarbeiter der Vollzugsanstalt den '___' 2005 an. Nach dessen Ermittlungen lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch bereits seit dem '___' 2004 nicht mehr an der Adresse '___' (Urk. 16/3).
6.3 Da der Beschwerdeführer überhaupt keine Ausgaben anführte und sich namentlich aus dem Bankauszug vom Mai 2005 (Urk. 8/3) keine Belastung für den Mietzins der Wohnung an der '___' ergibt, kann ausgeschlossen werden, dass er dafür nach dem Eintritt in die Strafvollzugsanstalt Z. am '___' 2004 (Urk. 16/1) oder nach dem Wegzug seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau am '___' 2004 (Urk. 16/3) aufzukommen hat. Auch hat der Beschwerdeführer nach wie vor weder belegt noch substantiiert, dass er die Krankenversicherungsprämien und Kostenbeiträge gemäss Zusammenstellung der Krankenkasse '___' vom 9. September 2005 (Urk. 16/5) selber bezahlt oder dass er in der Strafvollzugsanstalt Z.___ ein - allenfalls den Grundbetrag abdeckendes -Kostgeld zu entrichten hat. Auch wenn er die Krankenkassenprämie von Fr. 267.60 pro Monat und die Selbstkosten von Fr. 952.70 pro Jahr beziehungsweise Fr. 79.40 selber zu tragen hätte, verbliebe ihm aufgrund des Pekuliums, dessen Höhe er ebenfalls nicht angegeben hat, sowie aufgrund der SUVA-Rente in der Höhe von Fr. 1'143.--, die ihm laut eingereichten Bankauszügen beziehungsweise Gutschriftsanzeige (Urk. 8/2-3, 16/2) offenbar auch während des Strafvollzugs monatlich ausbezahlt wird, nach Berücksichtigung der kantonalen und eidgenössischen Steuern von höchstens Fr. 50.-- (vgl. Urk. 8/4, 16/6) sowie des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 300.-- immer noch ein genügend hoher monatlicher Überschuss, um die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren bezahlen zu können. Seine Bedürftigkeit ist somit nicht nachgewiesen und - trotz entsprechender Aufforderung - auch nicht hinreichend substantiiert, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands androhungsgemäss abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 17. Juni 2005 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).