UV.2005.00198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     E.___, geboren 1965, war seit dem 10. Juli 2002 als Chauffeur bei der A.___ AG, ___, angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
         Am 13. August 2002 blieb er beim Absteigen von der Fahrzeugleiter eines Betonmischers mit den Stollen seiner Arbeitsschuhe hängen und stürzte vom Fahrzeug (Unfallmeldung vom 15. August 2002, Urk. 10/1).
1.2     Nach diversen medizinischen Abklärungen, für welche die SUVA die Kosten übernahm, sowie einer kreisärztlichen Untersuchung am 12. Mai 2003 (Urk. 10/35) verfügte die SUVA am 10. Juni 2003 (Urk. 10/39) die Einstellung ihrer Leistungen für den Unfall vom 13. August 2002 per 15. Juni 2003. Da der Versicherte im Zeitpunkt der Vorsprache durch den Aussendienst am 31. März 2003 keiner Krankenkasse angehört hatte, wurde das für diese bestimmte Doppel der Verfügung vom 10. Juni 2003 seiner Vertreterin zugesandt (Urk. 10/39 S. 2 ganz oben).
1.3 Hiergegen erhob E.___ mit Brief vom 2. Juli 2003 Einsprache (Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Urk. 10/43 und nachgereichter ausführlicher Begründung, Urk. 10/54) erhob auch die Procap, damals noch Vertreterin des Versicherten, in dessen Namen Einsprache.
         Mittels beigelegter Vollmacht legitimierte sich Rechtsanwalt Martin Keiser, Schaffhausen, am 26. Juli 2004 als neuer Vertreter von E.___ (Urk. 10/78).
1.4     Am 21. März 2005 erliess die SUVA den Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache ab und hielt an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 15. Juni 2003 fest (Urk. 10/94).

2.
2.1     Am 17. Juni 2005 liess E.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
    1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 13.8.2002 weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen hat.
    2. Eventuell sei die Sache zur Durchführung einer multidisziplinären Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Höhe seiner Anwaltskosten prozessual zu entschädigen.
    4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren."


2.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
2.3     Auf telefonische Anfrage des Gerichts gab die SUVA an, der angefochtene Einspracheentscheid sei der Krankenkasse des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden, andernfalls diese im Verteiler erwähnt worden wäre (vgl. Aktennotiz vom 27. März 2006, Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung sind dies insbesondere die Krankenkassen, welche im Falle der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung leistungspflichtig werden.
1.2     Das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, kann diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). Diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht mit der Begründung abgelehnt, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht unfallkausal. Damit ist die Krankenkasse des Versicherten, welche im Falle der Bestätigung des Einspracheentscheides für die Kosten einer psychiatrischen oder anderen ärztlichen Behandlung aufzukommen hätte, von diesem Entscheid betroffen.
2.2     Drei Monate vor Erlass der Verfügung, am 31. März 2003 (vgl. Bericht vom 1. April 2003, Urk. 10/31, S. 3 oben), hatte die Beschwerdegegnerin versucht, die Krankenkasse des Beschwerdeführers zu ermitteln. Dieser war aber zu diesem Zeitpunkt keiner Krankenkasse angeschlossen, obwohl dies gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch ist und Personen, welche ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 KVG in Verbindung mit § 3 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG, LSE 832.01) von der Gemeinde einem Versicherer zugewiesen werden müssen. Dass die Beschwerdegegnerin sich bei Erlass der Verfügung ohne nochmalige Nachfrage, ob der Versicherte inzwischen bei einer Kasse angeschlossen sei, damit begnügte, der damaligen Vertreterin des Versicherten ein Doppel zuhanden der (ev. künftigen) Krankenkasse zuzustellen, mag angehen. Allerdings wäre sie dann zumindest vor Erlass des Einspracheentscheides verpflichtet gewesen, die Krankenkasse des Beschwerdeführers zu ermitteln und dieser hernach eine Kopie des Einspracheentscheides zuzustellen. Dies umso mehr, als zwischen Verfügung und Einspracheentscheid beinahe zwei Jahre vergangen waren. Da die Krankenkasse des Beschwerdeführers bereits die Verfügung vom 10. Juni 2003 nicht erhalten hat bzw. erhalten konnte und ihr - wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumte (vgl. Urk. 12) - auch der Einspracheentscheid vom 21. März 2005 nicht zugestellt wurde, diese dazu folglich auch nicht Stellung nehmen konnte, wurden deren Parteirechte verletzt. In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässer Eröffnung des Einspracheentscheids, insbesondere auch der Krankenkasse des Beschwerdeführers, zurückzuweisen ist.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).