Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00201
UV.2005.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 23. November 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Ronald E. Pedergnana
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1959, war seit dem 1. April 2001 als Sekretärin bei der A.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 24. September 2001 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 7/1) und sich dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog (vgl. Urk. 7/5-6).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt (Urk. 7/5), der die Versicherte auch in der Folge hausärztlich betreute (vgl. etwa Urk. 13/3). Von Chiropraktor Dr. C.___ wurde sie chiropraktisch behandelt (Urk. 7/6 und 7/8). Am 27. Mai 2002 wurde sie von Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 7/14; vgl. auch Urk. 7/16). Chefarzt Prof. Dr. med. E.___ von der Universitätsklinik F.___ reichte am 4. Juni 2002 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/15). Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte die Versicherte am 2. und 8. Juli 2002 (Urk. 7/22). Assistenzarzt Dr. med. H.___ und der Leitende Arzt Dr. med. I.___ von der J.___ Klinik berichteten am 30. Juli 2002 über die durchgeführten Untersuchungen (Urk. 7/25). Am 2. August 2002 erstattete Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, sein Gutachten (Urk. 7/27). Am 24. September 2002 wurde die Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 7/35). Am 21. Januar 2003 reichten Dr. sc. techn. L.___ und Prof. K.___ einen weiteren biomechanischen Bericht zu den Akten (Urk. 7/50). Vom 6. bis 21. Februar 2003 hielt sich die Versicherte in der M.___ auf (Urk. 7/66). Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte sie am 28. Juli 2003 (Urk. 7/80) und am 22. September 2004 (Urk. 8/117; vgl. auch Urk. 8/118).
         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/130) richtete die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 3,75 % aus und stellte in Übrigen die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. September 2001 ein. Für die vom Kreisarzt festgestellten somatischen Restbeschwerden seien hingegen die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung erfüllt, wenn auch infolge eines Vorzustandes ein 50%iger Abzug zu machen sei (50 % von 7,5 %). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/135) Einsprache erheben. Ihre Krankenversicherung, die Sanitas Grundversicherungen AG, erhob mit Eingaben vom 23. Februar und 30. März 2005 (Urk. 8/142 und 8/145) ebenfalls Einsprache. Mit Entscheid vom 27. April 2005 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen ab.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2002 (richtig: 2005) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.     Die Verfügung vom 21. Dezember 2004 [richtig: der Einspracheentscheid vom 27. April 2005] sei aufzuheben.
2.     Die Beklagte [richtig: die Beschwerdegegnerin] sei zu verpflichten, der Klägerin [richtig: der Beschwerdeführerin] eine ungekürzte Rente zuzusprechen, die dem Invaliditätsgrad der Klägerin [richtig: der Beschwerdeführerin] entspricht.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten [richtig: der Beschwerdeführerin].
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In der Replik liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten und zudem ausdrücklich die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 15 % (ohne Berücksichtigung eines Vorzustandes) beantragen. Die SUVA liess in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2005 (Urk. 16) an ihrem Abweisungsantrag festhalten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 (Urk. 18) liess die Versicherte die Sistierung des Verfahrens beantragen. Dieser Antrag wurde in der Folge zurückgezogen (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

3.       Zu ergänzen ist Folgendes: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte der Versicherten bereits mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/8 im Prozess Nr. IV.2005.01301) eine vom 1. Juni 2003 bis 31. August 2004 befristete, auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente und eine vom 1. September bis 31. Dezember 2004 befristete, auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechender Kinderrente) zugesprochen. Die Versicherte liess diese Verfügungen, soweit die Rentenleistung befristet wurde, mit Einsprache vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/6 im Prozess Nr. IV.2005.01301) anfechten und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2005 beantragen. Mit Entscheid vom 7. September 2005 (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2005.01301) wurde die Einsprache abgewiesen. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2005 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2005.01301) Beschwerde erheben.
In diesem invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2005.01301) ist gleichzeitig mit dem vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Prozess das Urteil zu fällen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert und liegt eine für eine solche Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar das typische Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma sowie erhebliche psychische Probleme vorlägen (Urk. 2 S. 5), dass aber der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. September 2001 zu verneinen sei (Urk. 2 S. 5 ff.). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass auf die kreisärztliche Schätzung („Interpretation“) des Integritätsschadens vom 20. Oktober 2004 abzustellen sei. Danach bestehe eine Integritätseinbusse von insgesamt 7,5 %. Wegen eines wesentlichen Vorzustandes komme es aber zu einer hälftigen Reduktion, so dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 3,5 % (richtig wohl: 3,75 % [wie auch in der Verfügung vom 21. Dezember 2004; Urk. 8/130]) habe.
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Adäquanz verneint, denn es seien die Kriterien „langdauernde Arbeitsunfähigkeit“, „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“, „Dauerbeschwerden“ sowie „schwieriger Heilungsverlauf“ erfüllt. Unrichtig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin einen Vorzustand berücksichtigt habe. Die degenerative Veränderung der Halswirbelsäule (C3 bis C4) sei stumm gewesen. Dasselbe gelte für das Weichteilrheuma, an dem die Beschwerdeführerin seit ihrem achtundzwanzigsten Altersjahr leide. Unter Umständen habe der Weichteilrheumatismus allerdings zur Folge, dass sich der Unfall schwerer ausgewirkt habe als anzunehmen gewesen wäre. Der Unfall stehe aber auch dann in einem ursächlichen Zusammenhang (conditio sine qua non) mit den geklagten Beschwerden und sei zumindest als Teilursache zu betrachten. Aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin leide an erheblichen psychischen Problemen; der Beschwerdeführerin seien keine derartigen Gesundheitsbeeinträchtigungen bekannt.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Dezember 2004 einstellte, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. September 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestanden hat. Weiter ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 3,75 % hat.
         Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertreten liess, dass die zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Urk. 6 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 27. April 2005 nicht nur im Rentenpunkt anfechten liess, sondern (in erster Linie) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt beantragen liess.
3.2     Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 7/14) fest, dass im Vordergrund des subjektiven Beschwerdebildes eine Schlafstörung, eine Lustlosigkeit und eine Art Erschöpfungszustand stünden. Klinisch finde sich eine leichte, schmerzhafte Rotationshemmung nach links und eine mässige muskuläre Verspannung (unabhängig von einer vorbestehenden rheumatischen Muskelerkrankung, die seit zwanzig Jahren bestehe). Der Vorzustand sei noch nicht erreicht.
         Prof. Dr. E.___ erhob am 4. Juni 2002 folgenden Befund (Urk. 7/15): „Minimale Anterolisthesis C2/3 in Inklination, in diesem Ausmass noch als physiologisch zu betrachten. Höhenabnahme der Bandscheibe C3/4 mit geringer Retrolisthesis, entsprechend einer leichten Degeneration. Keine foraminalen Einengungen. Spondylarthrose C2/3, mittels vorliegenden Untersuchungen noch nicht präzise dargestellt.“
         Kreisarzt Dr. D.___ äusserte sich am 19. Juni 2002 dahingehend, dass angesichts des Röntgenbefunds die chiropraktische Behandlung kaum geeignet sei, die Schmerzen zu vermindern, vielmehr sei durch die chiropraktischen Manipulationen eine Beschwerdeexazerbation auf dem Niveau C2/3 zu erwarten (Urk. 7/16).
         Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/22) ein posttraumatisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule am 24. September 2001. Dieses Trauma habe zu den dafür typischen zerviko-zephalen Beschwerden geführt. Im Status bestünden eine schmerzbedingte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit um insgesamt 1/3 mit zusätzlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle seien nicht zu verzeichnen.
         Dr. H.___ und Dr. I.___ führten in ihrem Bericht vom 30. Juli 2002 (Urk. 7/25) aus, es bestehe ein Status nach zervikozephaler Beschleunigungsverletzung (Integritätsstörung der Nacken- und Schultergürtel stabilisierenden Muskulatur, „neck pain and its related disorders“ und eine wahrscheinlich traumatisierte Spondylarthrose C2/3 links).
         Prof. Dr. K.___ äusserte sich in seinem biomechanischen Gutachten vom 2. August 2002 (Urk. 7/27) dahingehend, dass aus biomechanischer Sicht die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Spondylarthrose C2/C3 und Höhenabnahme der Bandscheibe C3/C4 mit geringer Retrolisthesis) und die vorbestehenden Rücken- und Schulterbeschwerden zu berücksichtigen seien. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Informationen und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Unfallereignis vom 24. September 2001 festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung unter Berücksichtigung der Vorzustände „eher erklärbar“ seien. Durch die Kollisionseinwirkung allein wären sie - in einem Normalfall - nicht erklärbar.
         Kreisarzt Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 7/35) aus, dass die Beschwerdeführerin einen beweglichen, aktiven und wenig beeinträchtigten Eindruck mache. Durch die Physiotherapie habe sich eine eindeutige Besserung der somatischen Befindlichkeit ergeben. Die Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schwindelanfälle seien subjektiv noch vorhanden und liessen eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zu.
         Dr. L.___ und Prof. Dr. K.___ hielten in ihrem Bericht vom 21. Januar 2003 (Urk. 7/50) daran fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde angesichts ihres Vorzustandes biomechanisch erklärt werden könnten.
         Chefarzt Dr. med. O.___ und Assistenzärztin Dr. med. P.___ von der M.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2003 (Urk. 7/66) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma (posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom). Seit dem Unfall vom 24. September 2001 leide die Beschwerdeführerin unter intermittierenden Nacken- und Kopfschmerzen verbunden mit reduzierter Konzentrationsfähigkeit und verminderter körperlicher Belastbarkeit.
         In seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (Urk. 7/80) führte Kreisarzt Dr. N.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig sei (zeit- und leistungsreduziert). Er erstellte folgendes Zumutbarkeitsprofil: „Leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die Schulter-Nacken-Wirbelsäulen-Region stehend, gehend, sitzend. Zusatzbelastungen maximal 5 kg bis Schulterhöhe vereinzelt. Leicht eingeschränkte Beweglichkeit.“ Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie rasche, repetitive Bewegungen im Bereich der Schulter, des Nackens und der Halswirbelsäule sowie vorgeneigte Arbeitspositionen. Das persönliche Umfeld und die finanzielle Situation hätten sich mit dem Unfallereignis massiv verändert. Die Leistungsverminderung sei allerdings rein medizinisch-somatisch in Bezug auf das Unfallereignis nur mit Mühe nachvollziehbar. Die Beschwerden seien jedoch zumindest teilkausal weiterhin auf das Unfallereignis zurückzuführen.
         Kreisarzt Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 23. September 2004 (Urk. 8/117) aus, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2001 eine Heckauffahrkollision mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Trotz adäquaten stationären und ambulanten rehabilitativen Massnahmen hätten die Beschwerden wohl vermindert, aber nie zur Ausheilung gebracht werden können. Es bestehe ein Vorzustand mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (insbesondere im Segment C2/C3 und C3/C4). Die heutige Untersuchung ergebe eine leichte Belastungsintoleranz und eine minimale Bewegungseinschränkung im Nacken-Hals-Bereich bei Verspannung der Nackenmuskulatur beidseits. Die Befunde seien diskret und die somatischen Einschränkungen wenig beeinträchtigend. Die Beschwerdeführerin klage zusätzlich über unter Belastung zunehmende Nacken-Kopf-Schmerzen, Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schwindel bei Extrembewegung und zunehmende Muskelverspannungen panvertebral. Dies könne anlässlich der Untersuchung nicht verifiziert werden und sei mit medizinischen Mitteln nicht fassbar. Es sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine wechselbelastende Bürotätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. „Die Einschränkungen durch die sogenannt typischen Symptome sind medizinisch nicht feststellbar und juristisch-administrativ festzulegen.“ Die Beschwerdeführerin sei „vollzeitlich, vollschichtig“ arbeitsfähig. Die angestammte Bürotätigkeit bei wechselbelastender Ausführung (sitzend, gehend, stehend) entspreche dem idealen Tätigkeitsumfeld.  Durch medizinische Massnahmen werde wohl kaum mehr eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen sein. Bezüglich natürliche Kausalität hielt Dr. N.___ dafür, dass die Restfolgen „durch das Unfallereignis bei Vorzustand erklärt“ seien („richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes“). Aus somatischer Sicht bestünden folgende Restfolgen: „Leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung im Nacken-Hals-Bereich linksbetont mit Muskelverspannung und schmerzhaften Bewegungs- und Belastungsexazerbationen.“ Als Vorzustand seien die degenerativen Veränderungen im Bereich C2 bis C4 mit röntgenologisch nachgewiesenen Spondylarthrosen zu beachten.
         Unter dem Titel „Schätzung der Integritätsentschädigung“ führte Dr. N.___ am 22. September 2004 aus, dass die Befunde insgesamt diskret, aber mehrfach bestätigt und vorhanden seien. Die Erheblichkeitsgrenze sei erreicht, so dass die Einteilung im mittleren Bereich der SUVA-Tabelle 7 Punkt 2 („Osteochondrose, Schmerzfunktionsskala + - ++: 0 -15 %“) bei 7,5 % gerechtfertigt sei. Es bestehe ein wesentlicher, röntgenologisch nachgewiesener Vorzustand, der zu 50 % für die Befunde, Symptome und Beschwerden verantwortlich sei, weshalb die Integritätsentschädigung auf 3,75 % zu reduzieren sei (Urk. 8/118). Das typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma werde nicht aufgeführt, da diese Symptome immer unspezifisch seien, medizinisch nicht verifiziert werden könnten und administrativ-juristisch bezüglich Adäquanz zu beurteilen seien (Urk. 8/124).
         Dr. B.___ hielt in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin unter dem Datum vom 21. Oktober 2004 fest, es bestehe ein Status nach Halswirbelsäulenschleudertrauma mit spondylogenem und radikulärem Restsyndrom (zervikal 8, thorakal 1 links). Aus seiner Sicht sei eine 50%ige unfallbedingte „Invalidität“ gegeben. Bei der Nackenpalpitation zeige sich eine deutliche strangförmige Induration im linken Trapezius. Der Levator scapulae sei links deutlich induriert, im oberen und vorderen Drittel druckdolent. Der obere Scapulapunkt sei links deutlich druckdolent. Zudem sei auch der Spinapunkt der Scapula links druckdolent. Diese Druckdolenz sei recht typisch für die geklagten Missempfindungen im Handrücken links und entspreche einem residuellen radikulären Syndrom C8 und thorakal 1 (Urk. 13/3).
3.3
3.3.1   Aufgrund der wiedergegebenen medizinischen Akten ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 24. September 2001 zurückzuführen sind. Dies wird im Grundsatz auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, sprach sie der Beschwerdeführerin doch - für die somatisch fassbaren Beschwerden (vgl. Urk. 8/124) - eine Integritätsentschädigung zu.
         Weiter ergibt sich gestützt auf die medizinische Aktenlage, dass bei der Beschwerdeführerin das sogenannte typische Beschwerdebild nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vorliegt und dass zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. September 2001 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Das wurde selbst vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten (Urk. 8/117 S. 5). Die übrigen medizinischen Akten bestätigen diese Auffassung.
         Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychische Probleme vorliegen würden (vgl. etwa Urk. 2 S. 5 Erw. 4 a.E.), findet in den medizinischen Akten keine Stütze.
3.3.2   Zu prüfen bleibt die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Unfallresiduen und dem Unfallereignis vom 24. September 2001.
         Das Unfallereignis vom 24. September 2001 ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/18, 7/27 und 7/50) als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Innerhalb dieses mittleren Bereiches ist von einem eher leichteren Unfallereignis auszugehen. Zu Recht anerkannte die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 7 Erw. 6h), dass das Kriterium „Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ erfüllt ist. Nach der medizinischen Aktenlage sind aber auch die Kriterien „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ sowie „Dauerbeschwerden“ gegeben. Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid, die Auffassung vertreten wurde, das Kriterium „Dauerbeschwerden“ sei nicht erfüllt, weil die Beschwerden nicht „zermürbend“ gewesen seien (Urk. 2 S. 7 Erw. 6g), kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Zum einen setzt die höchstrichterliche Praxis keine „Zermürbung“ durch Dauerschmerzen voraus (vgl. Erw. 1.3.3), zum anderen sind die Schmerzen der Beschwerdeführerin immerhin so stark, dass ihr gemäss kreisärztlicher Feststellung deswegen eine erhebliche Integritätseinbusse erwachsen ist (vgl. Urk. 8/118). Daneben liegen - wie sich aus den medizinischen Akten ergibt - weitere Beschwerden vor (etwa Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel). Obwohl keine weiteren Adäquanzkriterien als erfüllt anzusehen sind, da der Unfall weder besonders dramatisch noch von besonderer Eindrücklichkeit war, die erlittenen Verletzungen nicht schwer oder von besonderer Art waren und auch keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, ist die Adäquanz zu bejahen. Die drei erfüllten Kriterien weisen nämlich zusammen das hierzu notwendige Gewicht auf.
         Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich über den 31. Dezember 2004 hinaus leistungspflichtig ist.
3.4
3.4.1   Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin durch die noch vorliegenden Unfallresiduen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Diesbezüglich erweist sich die medizinische Aktenlage als nicht schlüssig. Zum einen geht der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin sinngemäss davon aus, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 13/3), zum anderen war Kreisarzt Dr. N.___ der Ansicht, dass in der angestammten Arbeitstätigkeit als Sekretärin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 8/117). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Kreisarzt bei seiner Einschätzung offenbar nur die seines Erachtens „medizinisch fassbaren“ Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigte und die von der Beschwerdeführerin geklagten zusätzlichen Beschwerden (Nacken-Kopf-Schmerzen, Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schwindel, Muskelverspannungen) ganz oder teilweise ausser Acht liess, weil sie mit medizinischen Mitteln nicht fassbar seien (Urk. 8/117 S. 4; vgl. auch Urk. 8/124).       Diese Beurteilung mag zutreffen, doch sieht die vorstehend dargelegte gegenwärtige Praxis des EVG bei Vorliegen des HWS-Schleudertraumas u.ä. eine Beschränkung auf „somatisch fassbare“ Gesundheitsbeeinträchtigungen gerade nicht vor. Die auf das Unfallereignis vom 24. September 2001 zurückzuführenden typischen Schleudertrauma-Beschwerden müssen bei der Ausarbeitung des Zumutbarkeitsprofils und der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Die Sache erweist sich demnach im Rentenpunkt als nicht spruchreif.
3.4.2   Auch in Bezug auf die zuzusprechende Integritätsentschädigung erlaubt die medizinische Aktenlage keinen Entscheid. Zwar ist der Schätzung des Kreisarztes vom 22. September 2004 (Urk. 8/118; vgl. auch Urk. 8/124) von keinem anderen medizinischen Experten widersprochen worden, sie erweist sich aber im vorliegenden Kontext in dem Sinn als unvollständig, als der Kreisarzt lediglich die „medizinisch fassbaren“ Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigte. Wie bereits ausgeführt wurde, sind im vorliegenden Kontext sämtliche unfallbedingten Störungen zu berücksichtigen, etwa auch die geklagten neuropsychologischen Defizite (Konzentrationsstörungen [vgl. Urk. 8/111 S. 4]). Diesbezüglich besteht Abklärungsbedarf.
         Soweit der Kreisarzt und - ihm folgend - die Beschwerdegegnerin die auszurichtende Integritätsentschädigung in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG infolge des dokumentierten krankhaften Vorzustandes der Wirbelsäule kürzten, erweist sich ihr Vorgehen grundsätzlich als korrekt. Nicht (nachvollziehbar) begründet ist allerdings, weshalb der Reduktionsgrad gerade 50 % betragen sollte.
3.4.3   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. April 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres (insbesondere auch neurologisches und neuropsychologisches) Gutachten einhole zwecks Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils, das alle unfallkausalen Beschwerden berücksichtigt, und entsprechender Schätzung des Integritätsschadens. Hernach wird sie über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu zu verfügen haben.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Ronald E. Pedergnana
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).