Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. September 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1957, arbeitete seit 1. August 1990 als Reinigungschef bei der A.___, L.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 17. März 2003 in der Mittagspause beim Gehen die Uferstufen am Zürichsee hinunterstürzte und sich am ganzen Körper Prellungen zuzog (Urk. 9/1). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und Heilkosten (Urk. 9/31-32).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 28. Februar 2005 ein (Urk. 9/40). Die dagegen vom Versicherten am 17. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/44) wies die SUVA am 23. März 2005 ab (Urk. 9/46 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die Heilbehandlungskosten zu erstatten sowie ein Taggeld auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 19. September 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (Art. 36 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa).
1.3 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.
2.1 Strittig ist, ob die geltend gemachte Dekonditionierung der Muskulatur und der Stabilität der Wirbelsäule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. März 2003 zurückzuführen sind und demzufolge ab 1. März 2005 weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld und Heilbehandlung besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung weiterer Taggelder und Heilbehandlung damit, dass im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals B.___ (B.___) vom 14. September 2004 keine posttraumatischen Diagnosen aufgeführt seien. Die festgestellten Beschwerden, Symptome und Befunde seien krankheitsbedingt und liessen sich nicht auf klare organische Befunde zurückführen (Urk. 2 S. 4). Die Adäquanz psychogener Störungen sei nicht gegeben, da es sich beim Treppensturz vom 17. März 2003 höchstens um ein mittelschweres Unfallereignis handle und die erforderlichen Kriterien weder in gehäufter Form noch in besonderer Ausprägung gegeben seien (Urk. 2 S. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass einerseits die Dekonditionierung der Muskulatur und der Stabilität der Wirbelsäule unfallbedingt seien und anderseits ohne diese unfallbedingte Schwächung der Muskulatur und Stabilität der Wirbelsäule die normalen, altersentsprechenden Rückendegenerationen sowie die Fehlhaltung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten, mithin der Unfall eine Teilursache der weiterhin anhaltenden Beschwerden sei (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Die Erstbehandlung des am 17. März 2003 verunfallten Beschwerdeführers erfolgte 18. März 2003 durch Dr. med. C.___, die in ihrem Bericht vom 29. Mai 2003 (Urk. 9/6) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule, der Schultern beidseits, wobei rechts stärker als links, sowie im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts diagnostizierte (Urk. 9/6 Ziff. 5). Der Allgemeinzustand sei gut und Folgen unter anderem von Unfällen bestünden keine (Urk. 9/6 Ziff. 3-4).
Der Beschwerdeführer sei vom 18. bis 22. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, anschliessend sei eine Arbeitsaufnahme zumutbar, und die Behandlung könne voraussichtlich in vier bis sechs Wochen abgeschlossen werden (Urk. 9/6 Ziff. 8-10).
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, kam gestützt auf die am 7. Mai 2003 erstellten axialen Computertomographie-Aufnahmen Th12 bis sacral zum Schluss, der lumbale Befund könne als altersentsprechend normal bewertet werden. Es sei lediglich eine leichte lumbale Degeneration (leichte Spondylose, minimale Spondylarthrose) zu erkennen, nicht aber eine lumbale Diskushernie. Die ossären Verhältnisse seien ohne jegliche Hinweise auf Frakturen völlig intakt, und auch die paraspinalen Weichteile seien normal (Urk. 9/3).
3.3 Am 13. Juni 2003 berichtete Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 9/8) und hielt in seiner Beurteilung fest, dass trotz adäquater Therapie mit Schmerzmitteln und passiven physiotherapeutischen Anwendungen keine wesentliche Besserung eingetreten und vor allem vorgeneigte Bewegungen, Sitzen und Zusatzbelastungen praktisch nicht möglich seien. Die durchgeführte Computertomographie zeige keine pathologischen Veränderungen, und die klinische Untersuchung bestätige ein lumboradikuläres Syndrom mit rechtsseitiger Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel (Urk. 9/8 S. 2).
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei gerechtfertigt, da praktische körperliche Arbeiten nicht mehr möglich seien. Hingegen habe der Beschwerdeführer eine teilweise organisatorische Tätigkeit zu einem Bruchteil seiner früheren Arbeitsfähigkeit wieder aufgenommen (Urk. 9/8 S. 2).
3.4 Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital B.___ (B.___), nannten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 9/26) folgende Diagnose:
- Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit tiefsitzender, abgeflachter Brustwirbelsäule-Kyphose, lumbal Flachrücken
- Tendenz zur Chronifizierung und Symptomausweitung
Aktuell stünden die Rückenschmerzen, welche von wechselnder Intensität seien und dumpf sowie flächenförmig im lumbosakralen Übergang aufträten, deutlich im Vordergrund (Urk. 9/26 S. 1). Die Ärztinnen beurteilten die Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit einer tiefsitzenden Brustwirbelsäulen-Kyphose und einem lumbalen Flachrücken. Für eine radikuläre Symptomatik bestünden keine Anhaltspunkte. Ungünstig auf den Verlauf hätten sich aber die Dekonditionierung des Beschwerdeführers und die vorwiegend passiven physikalischen Massnahmen ausgewirkt (Urk. 9/26 S. 2).
3.5 Am 14. September 2004 (Urk. 9/30) erstellten Dr. med. H.___, Oberarzt, Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und K.___, Physiotherapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, B.___, einen Bericht über das Arbeitsassessment vom 4. März 2004, die am 30. und 31. März 2004 durchgeführten Basistests sowie die vom 10. Juni bis 8. September 2004 dauernde Rehabilitation und stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/30 S. 1, S. 3):
- Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit lumbalem Flachrücken
- Chronifizierungstendenz mit Verdacht auf Symptomausweitung
- Arterielle Hypertonie
Die tieflumbalen Dauerschmerzen mit Ausstrahlungen in die Flanken und mit Schmerzzunahme bei körperlicher Belastung beurteilten die Ärzte als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits. In der klinischen Untersuchung hätten sie eine Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit einer tiefsitzenden Brustwirbel-Kyphose und einem lumbalen Flachrücken festgestellt. Hinweise auf eine radikuläre Ursache der Beschwerdesymptomatik hätten jedoch nicht gefunden werden können. Hingegen habe sich in der Testsituation eine deutliche Insuffizienz der Rumpfmuskulatur und der Stabilisierung im Brustwirbelsäulenbereich wie auch lumbal gezeigt (Urk. 9/30 S. 12).
Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/30 S. 11).
3.6 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 25. November 2004 (Urk. 9/38) fest, aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchungen hätten leichte lumbale degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylarthrose und Spondylose, nicht aber posttraumatische strukturelle Läsionen festgestellt werden können. Aus rheumatologischer Sicht beruhe die Minderbelastungsfähigkeit wie auch die lumbale Symptomatik auf einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom beidseits mit Wirbelsäulenfehlform, -fehlhaltung, lumbalem Flachrücken und leichten degenerativen Veränderungen lumbal bei muskulärer Insuffizienz. Unfallfremd seien die tendenzielle Symptomausweitung und die persistierenden Beschwerden über Monate ohne Besserung (Urk. 9/38 S. 1).
Der Unfallmechanismus und der Verlauf erklärten die persistierende Symptomatologie nicht. Zudem seien mit der definitiven Diagnosestellung im Bericht der Rheumaklinik vom 14. September 2004 keine posttraumatischen Diagnosen aufgeführt worden, weshalb die Beschwerden, Symptome und Befunde krankheitsbedingt einzuordnen seien. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. März 2003 und den bestehenden Beschwerden im lumbalen Wirbelsäulenbereich sei mit der definitiven Diagnosestellung vom 14. September 2004 nicht mehr nachvollziehbar (Urk. 9/38 S. 2).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem Treppensturz am 17. März 2003 im Wesentlichen über persistierende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte, während die Beschwerden an den Schultern und im rechten oberen Sprunggelenk inzwischen abgeklungen sind (Urk. 9/6, Urk. 9/8, Urk. 9/26, Urk. 9/30, Urk. 9/38). Bei der Frage, ob diese anhaltenden Beschwerden auch nach der von der Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2005 verfügten Leistungseinstellung (Taggelder und Heilkosten) weiterhin unfallkausal sind, handelt es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage, weshalb die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.2 Die kurz nach dem Unfallereignis vom 17. März 2003 erstellten Aufnahmen der Computertomographie vom 7. Mai 2003 (Urk. 9/3) zeigten laut Dr. D.___ einen altersentsprechend normalen lumbalen Befund sowie intakte ossäre Verhältnisse ohne jegliche Hinweise auf Frakturen. Angesichts dessen, dass weder die Ärzte der Rheumaklinik noch Dr. E.___ im weiteren Verlauf in ihren Berichten vom 26. Februar, 14. September und 25. November 2004 (Urk. 9/26, Urk. 9/30, Urk. 9/38) auf klinisch auffällige unfallbedingte Befunde hinwiesen, ist davon auszugehen, dass keine posttraumatischen strukturellen Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegen, was im Übrigen von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 4).
Hingegen steht gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und die Computertomographie fest (Urk. 9/3, Urk. 9/26, Urk. 9/30), dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an leichten lumbalen Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylose und minimalen Spondylarthrose litt.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Dekonditionierung von Muskulatur und Stabilität der Wirbelsäule sei unfallbedingt (Urk. 1 S. 5).
Es stellt sich nun die Frage, ob die Dekonditionierung derart in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. März 2003 steht, dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die gesundheitliche Störung entfiele. Obwohl der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule litt, war er offenbar bis 17. März 2003 in der Lage, vollzeitlich als Reinigungschef zu arbeiten, wobei es sich laut Bericht der Rheumaklinik über die arbeitsbezogene Rehabilitation vom 14. September 2004 um eine schwere Tätigkeit handelte (Urk. 9/30 S. 8 ff.). Bei Abschluss der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer zwar gute ergonomische Arbeitstechniken eingesetzt, die im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit bestehenden deutlichen Limiten hätten im Laufe der dreimonatigen Rehabilitation jedoch nicht vollständig aufgehoben werden können (Urk. 9/30 S. 5, S. 10). Die an der Rehabilitation beteiligten Ärzte führten diese noch vorhandenen Einschränkungen auf eine verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule zurück, was sich insbesondere beim Hantieren der Gewichte sowie in statischen Arbeitspositionen durch eine verminderte muskuläre Stabilisationsfähigkeit gezeigt habe (Urk. 9/30 S. 12). Dies stimmt insofern mit dem Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 26. Februar 2004 (Urk. 9/26) überein, als diese bereits ein halbes Jahr vorher feststellten, dass sich nebst den vorwiegend passiven physikalischen Massnahmen die Dekonditionierung ungünstig auf den Verlauf ausgewirkt habe.
Angesichts dessen, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor dem Unfall weder diesbezügliche Befunde erhoben noch entsprechende Diagnosen genannt wurden, ist davon auszugehen, dass die Dekonditionierung eine Unfallfolge darstellt. So erscheint es nachvollziehbar, dass infolge schmerzbedingten Schonens des Rückens eine Schwächung der Muskulatur und der Stabilität der Lendenwirbelsäule eingetreten ist, die jedoch mit einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden ist. Letzteres gilt umso mehr als die Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule im Rahmen der arbeitsbezogenen Rehabilitation mittels Verbesserung der Arbeitstechnik gesteigert werden konnte (Urk. 9/30 S. 12). Zudem lagen einerseits laut Dr. C.___ anlässlich der Erstbehandlung am 18. März 2003, mithin ein Tag nach dem Unfall, bei einem guten Allgemeinzustand keine Unfallfolgen vor und anderseits kommt der von Dr. F.___ und Dr. G.___ sowie Dr. E.___ festgestellten Dekonditionierung keine Diagnose mit Krankheitswert zu. Eine relevante Verschlimmerung des degenerativ bedingten Vorzustandes durch das Unfallereignis kann somit ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, in körperlicher Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Verbesserung beziehungsweise Eingliederung anzustreben. Weitere Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang erübrigen sich somit.
4.4 Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Dekonditionierung stelle ein unfallfremdes Element dar (Urk. 8 S. 6), ebenfalls gefolgt werden könnte, wobei der Beschwerdeführer auch in diesem Fall trotz der eigenen Krankheitsüberzeugung nicht von seiner Pflicht entbunden wäre, in körperlicher Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Verbesserung beziehungsweise Eingliederung anzustreben. Unter diesem Gesichtspunkt wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der medizinischen Erfahrungstatsache, dass Rückenkontusionen und ein darauf zurückzuführendes Dekonditionierungssyndrom in der Regel keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (RKUV 2000 Nr. U 379 Erw. 2a).
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachte Dekonditionierung zwar mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. März 2003 zurückzuführen ist, mithin der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang besteht. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Dekonditionierung hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht jedoch zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Atupri, Regionaldirektion Zürich, Andreasstrasse 15, 8050 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).