UV.2005.00206
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1962, war seit 1. Dezember 1998 bei der A.___ AG, Zürich, als Gipser tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 6/1). Mit Unfallmeldung UVG vom 17. Oktober 2003 meldete die Arbeitgeberin einen Unfall des Versicherten vom 17. September 2003 (richtig wohl: 2001) mit Arbeitsunfähigkeit ab 17. September 2003 (Urk. 6/1). Gemäss Arztzeugnis UVG vom 11. Dezember 2003 war der Versicherte im September 2001 beim Abladen einer Grundputzmaschine auf die rechte Schulter gestürzt (Urk. 6/2).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen mit der Begründung, zwischen dem Ereignis vom September 2001 und den im Oktober 2003 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang (Urk. 6/53).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. beziehungsweise 23. März 2005 (Urk. 6/61, Urk. 6/65) wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 6/69 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Juni 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2005 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 5). Am 24. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für einen Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 ff. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom September 2001 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 17. September 2003 zu Arbeitsunfähigkeit führenden Schulterbeschwerden trifft.
2.2 Der behandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2002 aus, der Beschwerdeführer habe beim Abladen einer schweren Maschine im Herbst vergangenen Jahres einen akuten Schulterschmerz rechts erlitten, welcher ihn seither nachts beim Liegen störe. Tagsüber bestünden Abduktionsschmerzen im Sinne eines painful arch. In der Annahme einer Läsion der Rotatorenmanschette mit entzündlichen Veränderungen habe er seit Oktober vergangenen Jahres dreimal eine subacromiale Infiltration mit einer Ampulle Diprophos und Scandicain durchgeführt, welche jeweils für einige Wochen zur Linderung geführt habe. Da es sich nicht um einen anhaltenden Effekt gehandelt habe, müsse von einer chronischen Verletzung/Entzündung ausgegangen werden (Urk. 6/3/3).
2.3 Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik für orthopädische Chirurgie, Kantonsspital E.___ (E.___), diagnostizierte am 21. November 2003 ein subacromiales Impingement Grad I rechtsdominant und schmerzhafte Myogelosen im Bereich des Teres minor/Infraspinatus. Er legte dar, dass er den Beschwerdeführer bereits von einer Konsultation vom Januar 2003 kenne. Obwohl er in der Zwischenzeit nie ganz beschwerdefrei gewesen sei, habe er trotzdem voll arbeiten können. Im Juli 2003 sei es zu einer akuten Exazerbation von einerseits subacromial lokalisierten Schmerzen, andererseits der beschriebenen muskulären Schmerzen im Bereich der Fossa infraspinata gekommen. Eine subacromiale Infiltration habe vorübergehend eine Besserung gebracht, wobei es danach schnell zu einem Schmerzrezidiv gekommen sei. Aktuell sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (Urk. 6/3/1).
2.4 Dr. med. F.___ verneinte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 die Unfallkausalität mit der Begründung, die Beschwerden seien über ein Jahr nach dem Ereignis vom September 2001 aufgetreten. Es handle sich um ein Beschwerdebild aus dem degenerativen rheumatologischen Formenkreis (Urk. 6/7).
2.5 Dr. B.___ erklärte am 10. Februar 2004, der Beschwerdeführer sei am 1. Sep-tember 2001 von einer herunterrutschenden Gipsmaschine zu Boden geschlagen worden und habe sich dabei eine Distorsion der rechten Schulter zugezogen. Am 10. November 2001 habe er sich erstmals in der Sprechstunde wegen Schulterbeschwerden rechts gemeldet, welche im Rahmen des beschriebenen Unfallereignisses erstmals aufgetreten seien. Er habe eine Kontusion/Distorsion der rechten Schulter diagnostiziert. Am 2. März 2002 habe er ihn wegen Schulterbeschwerden rechts, vor allem bei Rotationsbewegungen, erneut konsultiert. Seine Nachfrage habe ergeben, dass die Beschwerden im Anschluss an das Ereignis vom September 2001 aufgetreten seien. Er habe damals die Diagnose eines posttraumatischen PHS der rechten Schulter nach Distorsion im September 2001 gestellt. Die nächste Konsultation wegen Schulterbeschwerden rechts habe am 8. Juni 2002 stattgefunden. Am 6. September 2002 habe er wiederum über Schulterbeschwerden geklagt, ebenfalls am 14. Dezember 2002. Am 16. Dezem-ber 2002 habe er ihn beim Schulterorthopäden Dr. C.___ angemeldet. In der Folge sei der Beschwerdeführer abwechslungsweise von Dr. C.___ und ihm be-handelt worden (Urk. 6/9 S. 1).
2.6 Dr. med. G.___, Neurologie FMH, diagnostizierte am 21. Mai 2004 einen Status nach Aussenrotations- und Hyperabduktionstrauma der rechten Schulter im September 2001 mit wahrscheinlicher residueller oberer Armplexusläsion. Er legte dar, dass man unter Berücksichtigung der Anamnese davon ausgehen müsse, dass anlässlich des Schultertraumas vor 2 ½ Jahren der obere Armplexus mitgeschädigt worden sei, eine anderweitige Ursache für den auffälligen EMG-Befund sei nicht erkennbar. Etwas schwieriger sei die Interpretation der Scapula alta-Tendenz: Da sie in geringem Ausmass auch links sichtbar sei und das EMG des Serratus anterior rechts normal verlaufe, glaube er nicht, dass dieser etwas auffälligen Schulterblattposition eine neurogene Schädigung zugrunde liege, eher sei sie konstitutioneller Natur. Das sehr geringe Ausmass der aktuellen Armplexusschädigung sei kaum erklärbar; die Armplexusschädigung sei jedoch ein Indiz dafür, dass die Krafteinwirkung beim Schultertrauma im September 2001 doch erheblich gewesen sein müsse (Urk. 6/23).
2.7 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, hielt in seiner Beurteilung vom 18. August 2004 fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Schulter-Prellung rechts vom September 2001 und den ab Herbst 2003 behandelten Beschwerden (Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 17. September 2003) medizinisch höchstens noch möglich sei. Radiologisch bestehe keine traumatische Läsion an der rechten Schulter. Auch klinisch habe der Orthopäde Dr. C.___ am 14. November 2003 ein symmetrisches Schulterrelief, indolente AC-Gelenke, freie Beweglichkeit, eine kräftige Rotatorenmanschette und intakte Bicepssehen gefunden. Die leichte Impingement-Symptomatik sei eine typische Krankheit bei entsprechender Konstitution. Auch der diskrete EMG-Befund des Neurologen Dr. G.___ vom 19. Mai 2004 (klinisch keine Ausfälle) erkläre die Beschwerden nicht und erlaube zudem keine zuverlässigen Rückschlüsse auf einen Unfall. Für die versicherungsmedizinische Fragestellung seien keine weiteren Abklärungen nötig, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Bei Fehlen eines eindeutig posttraumatischen Substrates sei einzig die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Brückensymptome entscheidend. Diesbezüglich bestünden bei voller Arbeitsfähigkeit als Gipser bis September 2003 aus medizinischer Sicht allerdings erhebliche Zweifel (Urk. 6/32).
2.8 Die Ärzte der Universitätsklinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. September 2004 posttraumatische Schulterschmerzen rechts und einen Status nach forciertem AR-/Hyperextensionstrauma rechts im September 2001. Sie legten dar, dass möglicherweise eine leichte Schwächung des Infraspinatus und des Teres minor bestehe. Dazu habe der Beschwerdeführer aber ein Hyperextensions- und AR-Trauma erlitten, welches mit Sicherheit nicht den Subscapularis abgerissen habe, aber wahrscheinlich zu der MR-tomographisch nachweisbaren vorderen Kapselruptur geführt habe. Ob zusätzlich eine SLAP-Läsion bestehe, könne nicht entschieden werden. Es scheine, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers glaubhaft seien (Urk. 6/37/1-2).
2.9 Am 15. November 2004 hielt Dr. H.___ unter Hinweis auf den Bericht der Ärzte der Uniklinik I.___ vom 13. September 2004 (vgl. Urk. 6/37) an seiner Beurteilung fest (Urk. 6/42).
2.10 Dr. C.___ erklärte am 21. Januar 2005, die Schulterarthroskopie vom 23. No-vember 2004 (vgl. Urk. 6/46) habe keine definitiven Erkenntnisse zur Kau-salitätsfrage gebracht. Die aufgrund der präoperativen bildgebenden Abklärung vermutete strukturelle Läsion des Labrums habe nicht nachgewiesen werden können. Bis auf eine kleine superiore Labrum-Pathologie hätten sich keine wesentlichen Veränderungen gezeigt. Als alleinige Ursache stehe im Raum, dass der Beschwerdeführer bis zum erwähnten Unfall im September 2001 von Seiten seiner rechten Schulter absolut beschwerdefrei gewesen sei und dass er seither glaubhaft Probleme habe, was ihn bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erlaube, in seiner ursprünglichen Funktion zu arbeiten. In diesem Sinne denke er, dass ein Kausalzusammenhang durchaus bestehe (Urk. 6/51).
2.11 Dr. H.___ legte am 11. Februar 2005 dar, dass sich bei der Schulter-Arthroskopie vom 23. November 2004 als einzige Pathologie eine kleine SLAP-Läsion ergeben habe. Auch im ergänzenden Schreiben vom 21. Januar 2005 habe Dr. C.___ nicht behauptet, dass dieser Befund medizinisch eindeutig unfallbedingt sei. Bezüglich Kausalität argumentiere er einzig mit angeblich glaubhaften Brückensymptomen im Sinne einer rein zeitlichen Kausal-Zuordnung „post hoc“. Mit Orthopädie habe eine solche Begründung nicht viel zu tun. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse daran festgehalten werden, dass eine Unfallkausalität höchstens möglich sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer nach dem geltend gemachten Ereignis immerhin noch zwei Jahre voll als Gipser gearbeitet habe (Urk. 6/52).
Am 22. März 2005 erklärte Dr. H.___, aus den Schreiben von Dr. B.___ vom 22. Februar 2005 (vgl. Urk. 6/55/1) und 1. März 2005 (vgl. Urk. 6/57/2) würden sich keine neue Erkenntnisse ergeben. Für allfällige administrative Fehler der Versicherung sei der unterzeichnete Arzt nicht zuständig. Aus medizinischer Sicht habe er sich in Kenntnis der Akten bereits am 18. August 2004, 15. November 2004 und am 11. Februar 2005 geäussert. Auch das Zeugnis des Hausarztes vom 10. Februar 2004 sei bereits bei der ersten Beurteilung berücksichtigt worden. Sowohl der Neurologe Dr. G.___ als auch die Ärzte der Universitätsklinik I.___ hätten lediglich Hypothesen aufgestellt und hätten eine rein zeitliche Kausal-Zuordnung „post hoc“ gemacht. Auch der Orthopäde Dr. C.___ habe beim Eingriff vom 23. November 2004 keinen Schulter-Befund feststellen können, der eindeutig unfallbedingt sei. Er habe sich weder eine Instabilität noch ein Impingement gefunden. Auch die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Die kleine SLAP-Läsion (wahrscheinlich degenerativer Natur) erkläre das Ausmass der Beschwerden ebenfalls nicht.
Niemand stelle in Abrede, dass der Hausarzt bereits am 10. November 2001 wegen Schulter-Beschwerden rechts konsultiert worden sei. Nur sei das auch schon mehr als zwei Monate nach dem Ereignis vom 1. September 2001 gewesen. Die damaligen unspezifischen Periarthropathie-Beschwerden würden rein medizinisch keinen Rückschluss auf einen Unfall erlauben. Aus ärztlicher Sicht sei es jedenfalls eigenartig, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser erst nach über zwei Jahren eingetreten sei. Noch am 14. November 2003 habe der Orthopäde Dr. C.___ ein kräftiges, symmetrisches Schulter-Relief, indolente AC-Gelenke, keine Instabilität, freie Beweglichkeit, radiologisch keine traumatische Läsion gefunden. Aus medizinischer Sicht sei und bleibe eine Unfallkausalität der ab Herbst 2003 erfolgten Schulter-Behandlung höchstens noch möglich (Urk. 6/64).
3. Nach den in den Akten enthaltenen Arztberichten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2001 von einer Gipsmaschine zu Boden geschlagen wurde, sich dabei eine Distorsion der rechten Schulter zuzog, am 10. November 2001 erstmals Dr. B.___ aufsuchte und eine Arbeitsunfähigkeit ab 17. Septem-ber 2003 auftrat (vgl. unter anderem Urk. 6/9 S. 1, Urk. 6/32).
Dr. H.___ ist in einlässlicher, in allen Teilen überzeugenden Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass die ab 17. September 2003 zu Arbeitsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1. September 2001 steht. Seinem Bericht ist im Lichte der diesbezüglichen massgebenden Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) voller Beweiswert zuzuerkennen. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr gelangte auch Dr. F.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003, wonach es schwer falle, die über ein Jahr nach dem Ereignis bestehenden Schulterbeschwerden allein auf das Ereignis vom September 2001 zurückzuführen, zum gleichen Ergebnis (Urk. 6/7).
Die Angaben von Dr. C.___ in dessen Bericht vom 21. Januar 2005 erschöpfen sich weitgehend in der Aussage, dass bis zum Unfallzeitpunkt keine Beschwerden im rechten Schulterbereich bestanden hätten, weshalb die vorhandene Beeinträchtigung als unfallkausal zu betrachten sei. Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis vom 1. September 2001 keine entsprechenden Funktionseinschränkungen manifestiert hatten, kann nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel „post hoc ergo propter hoc“, nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 ff.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden. Zudem gilt es auch zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ beim Eingriff vom 23. November 2004 keinen eindeutigen unfallbedingten Schulterbefund feststellen konnte (vgl. insbesondere Urk. 6/51). In den Berichten des Neurologen Dr. G.___ und der Ärzte der Universitätsklinik I.___ werden sodann lediglich Hypothesen aufgestellt und es findet sich wiederum nur eine zeitliche Kausalzuordnung (vgl. Urk. 6/23, Urk. 6/37/1-2). In den diversen Berichten des behandelnden Arztes Dr. B.___ findet sich schliesslich keine Beurteilung zur Frage der Unfallkausalität.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Ereignis vom 1. September 2001 keinerlei Beschwerden im Schulterbereich gehabt habe (Urk. 1 S. 4 ff.), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität ebenso wenig zu genügen. Denn dies wäre wiederum eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel „post hoc ergo propter hoc“ beruhen würde. Im übrigen handelt es sich keineswegs um eine dauernde und intensive Behandlung, wenn der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach dem Ereignis vom September 2001 den Arzt aufsuchte. Die vom Beschwerdeführer diskutierten Ursachen für eine SLAP-Läsion vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, dass die Frage, ob zwischen dem versicherten Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, anhand der medizinischen Unterlagen zu prüfen ist, keine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung dem Richter obliegen würde.
Nach dem Gesagten kann der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden rechts und dem Ereignis vom September 2001 nicht als erstellt gelten. Verfügung und Einspracheentscheid sind somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).