Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00207
UV.2005.00207

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1965, ist gelernter Physiklaborant. Er war nach diversen Weiterbildungen im Bereich der Planung und des Verkaufs von Datenerfassungsgeräten tätig und arbeitete zuletzt von Januar 2004 bis Mai 2004 als Key Account Manager für die A.___ (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/20 S. 1 f., Urk. 10 S. 4). Bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) war er obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Im März 1982 zog sich der Versicherte eine Navicularefraktur links zu (Urk. 6/1). Am 24. Januar 1985 erfolgte eine erste, am 13. Februar 1986 eine zweite Spongiosaplastik bei Navicularepseudarthrose links (Urk. 6/6, Urk. 6/36, Urk. 6/37 S. 2). In der Folge litt der Versicherte an Schmerzen in der linken Hand sowie an Gefühlsstörungen (Urk. 7/4 S. 1). Am 27. Februar 2004 und 9. April 2004 kam es zu erneuten Kontusionen des linken Handgelenks (Urk. 7/2, Urk. 7/12 S. 1 f.). Seit Mai 2004 ist der Versicherte arbeitslos (Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/21 S. 3).
         Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen ab dem 15. Juni 2004 zufolge voller Arbeitsfähigkeit einstellen werde. Für die Kosten der noch notwendigen medizinischen Behandlung komme sie weiterhin auf (Urk. 7/10). Am 20. Oktober 2004 führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 7/21 S. 1). In seinem Bericht vom 25. Oktober 2004 kam Dr. B.___ zum Schluss, dass der Versicherte die angestammte, wechselbelastende Tätigkeit im Bürobereich vollumfänglich ausüben könne, schwere Tätigkeiten hingegen nicht zumutbar seien (Urk. 7/21 S. 4). Die Integritätseinbusse bezifferte Dr. B.___ mit 7,5 % (Urk. 6/74 S. 1). Mit Schreiben vom 9. November 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass eine unfallbedingte ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig sei, weshalb sie die Heilkostenleistungen einstelle. Das Taggeld sei dem Versicherten bis zum 14. Juli 2004 vergütet worden. Dieses bleibe ebenfalls eingestellt (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 10. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu und hielt fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nicht erfüllt seien (Urk. 7/23). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache vom 13. Dezember 2004 (Urk. 7/28) liess der Versicherte das Ausrichten des vollen Taggeldes und allenfalls einer angemessenen Rente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 15 % beantragen (Urk. 7/28 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
        
2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. März 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, mit Eingabe vom 22. Juni 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
          "1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom                                18. März 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,                 dem Beschwerdeführer für die Folgen der Unfälle vom 27. Februar 2004                und 9. April 2004 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere           Übernahme der Heilungskosten und Ausrichtung von Taggeldern, allen-           falls eine angemessene Invalidenrente, auszurichten.
            2.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeitsfä-                  higkeit des Beschwerdeführers auf seinem angestammten Beruf genau                    abzuklären und alsdann über den Anspruch des Beschwerdeführers neu                zu befinden.
            3.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). In der Replik vom 23. September 2005 (Urk. 10) und der Eingabe vom 30. September 2005 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).

3.       Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente und Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, er könne ein rentenausschliessendes Einkommen in einer wechselbelastenden Bürotätigkeit erzielen (Urk. 7/33). Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, hielt sodann in ihrer Verfügung vom 23. März 2005 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten weiterhin im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 % bejaht werde (Urk. 7/32).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
         Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4     Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

2.      
2.1     Die SUVA hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2005 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2005 (Urk. 5) fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten wechselbelastenden Tätigkeit im Bürobereich zu 100 % arbeitsfähig sei und die geklagten Beschwerden im Bereich der Arme in keinem kausalen Zusammenhang zu den Ereignissen vom 27. Februar 2004 und 9. April 2004 stünden. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Oktober 2004 seien keine Behandlungen angestanden. Es seien auch keine Heilbehandlungen zur Diskussion gestanden, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch hätten verbessern können.
         Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, die Heilbehandlung sei im Zeitpunkt der Einstellung des Unfalltaggeldes am 14. Juli 2004 noch nicht abgeschlossen gewesen. Es müsse betreffend Heilbehandlung und Taggelder überprüft werden, ob noch Folgen der Unfälle vom Februar und April 2004 vorlägen und ob diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die unfallbedingten Einschränkungen würden ihn in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, da er in den letzten zehn Jahren Tätigkeiten verrichtet habe mit einem grossen Anteil an manueller Arbeit. Die Arbeit im Büro habe zudem eine oft tagelange ununterbrochene Tätigkeit am Computer beinhaltet. In der angestammten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit würde er ein geringeres Einkommen erzielen, weshalb sich eine Rente rechtfertige. Der SUVA-Kreisarzt habe sich zu den Sensibilitätsstörungen nicht geäussert. Es könne nicht angehen, dass die Unfallkausalität und die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ohne entsprechende Abklärungen bestritten würden (Urk. 1 S. 3 - S. 8, Urk. 10 S. 2 ff.).
2.2     Es ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Scaphoidfraktur links sowie zweier Scaphoid-Pseudarthrosen-Operationen leidet und die bildgebende Abklärung mittels Computertomographie vom 4. Mai 2004 ein sklerosiertes, dekonfiguriertes Os scaphoideum, eine zystisch-osteoporotische Alteration sowie Arthrose im radiocarpalen Gelenk ergab (Urk. 7/21 S. 3 f.). Weiter geht aus den Akten hervor und ist ebenfalls unbestritten, dass dem Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten wie Hämmern, Bohren, mit Vibrationen verbundene Arbeiten, Pickeln, Schaufeln, Spitzen, kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen sowie andauernde Tastaturarbeiten nicht zumutbar sind (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/21 S. 4).
         Nicht mehr strittig und zu prüfen ist die Integritätsentschädigung (Urk. 1, Urk. 10). Insoweit ist der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die SUVA ihre Leistungen im Bereich der Heilbehandlung und der Taggelder zu Recht beendet hat. Weiter strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit beziehungsweise sein Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.       Bezüglich der Heilkosten nannte der Versicherte weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik Behandlungen, die er in Anspruch nehmen müsse oder die noch anstünden. Auch anlässlich der Besprechung vom 21. Juli 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass keine Behandlung mehr stattfinde und keine weiteren Arzttermine abgemacht worden seien (Urk. 7/12 S. 2). Ebenso sind dem kreisärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 25. Oktober 2004 keine anstehenden Behandlungen der geltend gemachten Beschwerden zu entnehmen, zudem wurden unfallbedingt keine Massnahmen als notwendig erachtet (Urk. 7/21 S. 4 f.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Heilkostenleistungen keine Behandlungen mehr stattfanden beziehungsweise anstanden, von denen eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hat erwartet werden können. Ausserdem wurden die Heilkostenleistungen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - gemäss dem Schreiben vom 9. November 2004 erst an diesem Tag eingestellt und nicht bereits am 14. Juli 2004 (Urk. 7/22). Die SUVA hat somit die Heilkostenleistungen zu Recht eingestellt.
4.      
4.1     In ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2005 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2005 führte die SUVA in Bezug auf die beantragten Taggeldleistungen aus, dass dem Beschwerdeführer ab 14. Juli 2004 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sei. Auch die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, gehe von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 5 S. 3).
         Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, er sei in seinem angestammten Beruf aufgrund der Unfälle vom Februar 2004 und April 2004 nach wie vor arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7). Die Arbeit im Bereich der Planung und des Verkaufs von Datenerfassungsgeräten habe oft manuelle Tätigkeiten beinhaltet. Schwere Tätigkeiten sowie andauernde Tastaturarbeiten seien ihm nicht zumutbar (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 10 S. 3 f.).
4.2     Der Beschwerdeführer, welcher seit dem 1. Mai 2004 arbeitslos war (Urk. 7/5 S. 2), machte nicht geltend, dass er nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder am 14. Juli 2004 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1, Urk. 10). Vielmehr erwähnte er anlässlich der Besprechung vom 21. Juli 2004, dass er sich ab dem 15. Juni 2004 voll habe arbeitsfähig schreiben lassen. Leichte Arbeiten könne er allenfalls machen (Urk. 7/9, Urk. 7/12 S. 2).
         Da somit nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 15. Juni 2004 zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 3) und sich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit - ausgenommen für schwere Arbeiten - auch aus den Akten ergibt (Urk. 7/8, Urk. 7/21 S. 4), ist davon auszugehen, dass nach dem 14. Juli 2004 keine unfallbedingte volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erw. 1.3) mehr bestand. Dies entspricht auch der Einschätzung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, welches mit Verfügung vom 23. März 2005 weiterhin eine Vermittlungsfähigkeit im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % bejahte (Urk. 7/32 S. 1 und S. 3). Die SUVA hat somit infolge der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit die Taggeldleistungen zu Recht per 14. Juli 2004 eingestellt.
4.3     Zusammenfassend hat die SUVA damit die Heilkostenleistungen (vgl. Erw. 3) sowie die Taggelder zu Recht eingestellt und gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG mit Verfügung vom 10. November 2004 den Anspruch auf eine Rente geprüft und dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVG gleichzeitig eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/23).

5.      
5.1     In Bezug auf die beantragte Invalidenrente führte die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2005 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2005 aus, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen Arbeitsmarktes eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht mehr möglich, beim Standeinrichten anlässlich von Messen mitzuarbeiten, sei realitätsfremd, da er eine voll einsetzbare dominante rechte Hand besitze, und er die linke Hand wechselbelastend einsetzen und vereinzelt mit Gewichten von 10 bis 15 kg belasten könne. Ausserdem würden tagelange Tastaturarbeiten nicht von Geschäftsführern ausgeführt. Die bisherige wechselbelastende Büro-/Verkaufstätigkeit sei ihm weiterhin vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 5 S. 3).
         Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, er könne einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Erfahrung nicht mehr einsetzen, da er im angestammten Beruf nach wie vor arbeitsunfähig sei. Er müsse eine markante Einkommenseinbusse in Kauf nehmen, wenn er eine ausschliessliche Bürotätigkeit annehmen würde (Urk. 1 S. 7). Die angestammte Tätigkeit im Bereich der Planung und des Verkaufs von Datenerfassungsgeräten sei ihm nicht mehr zumutbar, da diese oft manuelle Tätigkeiten, wie das Tragen und Montieren von Geräten mit zum Teil hohem Gewicht, den Aufbau von Messeständen inklusive Transport, beinhaltet habe. Als Vorgesetzter habe er in erster Linie Hand angelegt, er könne nicht auf gewisse Arbeiten verzichten, es werde voller Einsatz verlangt. Auch habe er oft über Tage hinweg Offerten erstellen müssen, wobei diese ganze Ordner von Dokumenten umfasst hätten. Die manuellen Arbeiten, wie die zum Teil über Tage andauernden Tastaturarbeiten, seien von der SUVA nicht beachtet worden. Die Annahme des Kreisarztes, wonach es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handle, sei falsch. Schwere Tätigkeiten sowie andauernde Tastaturarbeiten seien ihm nicht zumutbar. Die von ihm verkauften und zu installierenden Geräte seien schwerer gewesen als die zumutbaren 10 bis 15 kg (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 10 S. 3 f.).
5.2     Anlässlich der Besprechung bei der SUVA am 21. Juli 2004 machte der Beschwerdeführer die folgenden Angaben: Er habe während seiner Tätigkeit als Sales Marketing Manager bei der A.___ auch manuelle Arbeit leisten müssen, so beispielsweise beim Aufbau von Ständen an Messen. Anteilsmässig habe die Büro- und Verkaufstätigkeit im Aussendienst im Vordergrund gestanden und habe auch lange dauernde PC-Tätigkeit beinhaltet. Er habe sich ab dem 15. Juni 2004 voll arbeitsfähig schreiben lassen. Leichte Arbeiten könne er allenfalls machen. Er habe aber festgestellt, dass er noch nicht länger als zehn Minuten an einer Tastatur arbeiten könne (Urk. 7/12).
5.3     Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht der SUVA vom 25. Oktober 2004 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass eine leichte Belastungsintoleranz des linken, adominanten Handgelenkes und eine mässige Bewegungseinschränkung vor allem in Extensions-/Flexionsrichtung bestehe bei symmetrischer Konfiguration des Vorderarms, des Handgelenks und der Finger ohne schwere Arbeitsspuren. Weiter lägen leichte belastungsabhängige Schmerzen vor allem bei Hyperextension und -flexion und schweren Gewichten vor. Es ergäbe sich für das linke Handgelenk eine leichte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) gemäss allgemeinem Zumutbarkeitsprofil, wobei ein vollzeitlicher, vollschichtiger Einsatz möglich sei unabhängig vom Alter, der Sprache, der Ausbildung, der Konstitution und des Arbeitsmarkts. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit vereinzelten Belastungen von 10 bis 15 kg sei zumutbar. Nicht zumutbar seien schwere Tätigkeiten wie Hämmern, Bohren, mit Vibrationen verbundene Arbeiten, Pickeln, Schaufeln, Spitzen, kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen sowie andauernde Tastaturarbeiten. Wechselnde Büroarbeiten seien ideal und vollumfänglich zumutbar. Seine angestammte, wechselbelastende Tätigkeit im Bürobereich könne der Beschwerdeführer vollumfänglich ausüben (Urk. 7/21 S. 3 f.).
5.4     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 4.2). Strittig ist hingegen, ob die bisherige Tätigkeit die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt, dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine Tätigkeit im selben Berufsfeld zugemutet werden kann und damit keine Lohneinbusse resultieren würde.
         Aus den Akten geht nur in ungenügender Weise hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit manuelle Arbeiten ausüben musste und insbesondere inwiefern die linke Hand dabei einer Belastung ausgesetzt war. So unterblieben Abklärungen durch die SUVA, die darüber Auskunft hätten geben können, wie oft der Beschwerdeführer an den besagten Messen teilnehmen musste, welches Gewicht die Bestandteile eines Messestandes aufwiesen und wie häufig er die verkauften Geräte tatsächlich selber zu den Kunden transportieren und dort installieren musste.
         Weiter bestehen in Bezug auf die "andauernden Tastaturarbeiten" Unklarheiten. Der Beschwerdeführer erwähnte bereits anlässlich der Besprechung vom 21. Juli 2004, dass die Bürotätigkeit überwiege und dass lange dauernde PC-Tätigkeit auszuführen sei (Urk. 7/12 S. 1). Dr. B.___ hielt in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 25. Oktober 2004 - in Kenntnis der Besprechung vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/21 S. 2) - einerseits die bisherige, wechselbelastende Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bürobereich für vollumfänglich ausführbar, andererseits bezeichnete er andauernde Tastaturarbeiten für nicht zumutbar (Urk. 7/21 S. 4). Dr. B.___ nahm nicht zu der vom Beschwerdeführer erwähnten langandauernden PC-Arbeit, zu welcher auch Tastaturarbeiten gehören können, Stellung, weshalb nicht klar ist, inwiefern er diese berücksichtigte. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung von Dr. B.___, wonach die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, abgestellt werden. Ausserdem vermag der Einwand der SUVA, wonach tagelange andauernde Tastaturarbeiten mit der adominanten linken Hand allenfalls von Sekretärinnen, nicht jedoch von Sales Managern, ausgeführt würden (Urk. 5 S. 4), nicht zu überzeugen, zumal es sich hierbei lediglich um eine nicht begründete Annahme handelt und die SUVA keine entsprechenden Abklärungen durchgeführt hat. Ob der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit umfangreiche Offerten selber hat schreiben müssen, kann ohne die Vornahme weiterer Abklärungen nicht abgeschätzt werden.
5.5     Es lässt sich somit aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, inwiefern die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers auch unzumutbare manuelle Tätigkeiten beziehungsweise unzumutbare langandauernde Tastaturarbeiten beinhaltete. Damit kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei dieser bisherigen Tätigkeit auch um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt, welche die von Dr. B.___ beschriebenen (Urk. 7/21 S. 4) Anforderungen erfüllt und damit für die Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über eine Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen.

6.      
6.1     Die SUVA legte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2005 dar, dass die Sensibilitätsstörungen in der linken Hand nicht unfallkausal seien. Auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht begründe keine Unfallkausalität und könne die Beschwerden nicht erklären (Urk. 5 S. 4).
         In seiner Beschwerde vom 22. Juni 2005 und seiner Replik vom 23. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er leide seit mehreren Jahren schon an Sensibilitätsstörungen an der linken Hand. Seit dem Unfall vom 9. April 2004 würden diese jedoch vermehrt in Erscheinung treten. Vor dem Unfall vom 9. April 2004 sei er arbeitsfähig gewesen. Die SUVA habe in Anwendung von Art. 36 UVG für die Auswirkungen dieser Beschwerden sowohl Taggeld- als auch Rentenleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 10 S. 4).
6.2     SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ erwähnte in seinem Arztbericht vom 25. Oktober 2004, dass der Beschwerdeführer sehr viele verschiedene vegetative und körperliche Beschwerden angegeben habe, insbesondere in beiden Oberarmen und in der Nacken-Schulterregion. Diese seien mit den beiden Unfallereignissen der Jahre 1982 und 2004 jedoch nicht vereinbar (Urk. 7/21 S. 4).
6.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine leistungsbegründende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast insoweit beim Versicherten, als er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
6.4     Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass zwischen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sensibilitätsstörung in der linken Hand und den Unfällen der Jahre 1982 und 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang besteht. Insbesondere erkannte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ keinen Zusammenhang zwischen den Gefühlsstörungen, die nicht nur in der linken Hand, sondern auch im Gesicht, an der Lippe und in beiden Armen aufgetreten seien (Urk. 7/21 S. 2), und den Unfallereignissen (Urk. 7/21 S. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 4) kam Dr. B.___ nicht ohne jede Abklärung zu diesem Schluss. Vielmehr nahm Dr. B.___ am 20. Oktober 2004 eine eigene ärztliche Untersuchung vor, ausserdem verfügte er über die relevanten Vorakten, wozu auch der Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Mai 2004 zählt (Urk. 7/21 S. 1 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass das klinische Beschwerdebild und der Untersuchungsbefund der Gefühlsstörungen in der linken Hand zwar für ein linksseitiges Carpaltunnel-Syndrom sprechen würden, ein solches sich elektrodiagnostisch jedoch nicht nachweisen lasse. Dr. C.___ erklärte sodann, dass auch ein radikuläres Reizsyndrom C7 als Ursache unwahrscheinlich sei (Urk. 7/4 S. 2). Eine entsprechende Ursache für die Beschwerden konnte Dr. C.___ somit nicht nennen. Auch dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juni 2004 (Urk. 7/8) sowie dem Arztzeugnis des Spitals E.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/19) sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass allfällige Sensibilitätsstörungen auf einen Unfall zurückzuführen seien.
         Es besteht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Sensibilitätsstörungen in der linken Hand und den Unfallereignissen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen.

7.       Zusammenfassend ist somit die Beschwerde in Bezug auf die Heilkosten und die Taggelder abzuweisen (vgl. Erw. 3, Erw. 4 und Erw. 6). Hingegen kann gestützt auf die Akten über die Zusprechung einer Rente nicht entschieden werden, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen ist (Erw. 5). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.       Der Beschwerdeführer obsiegt demnach teilweise. Denn nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist im Übrigen nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be-deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des nur teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 insoweit aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, als ein Rentenanspruch des Versicherten verneint worden ist, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-
weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).