Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00208
UV.2005.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1953, war seit 20. Juli 2000 bei der Z.___ AG, "___", stundenweise als Hilfsarbeiterin im Labor mit einem Pensum von zirka 50 % tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. September 2001 vertrat sich die Versicherte im Labor den rechten Fuss (Urk. 11/1). Die noch am selben Tag aufgesuchte Hausärztin, A.___, Pract. Ärztin, stellte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) ohne Fraktur fest. Sie verordnete einen Aircast und schrieb die Versicherte für vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig (Urk. 11/4). In der Folge entwickelte sich am gleichen Bein eine Venenthrombose und später eine beidseitige Lungenembolie, was am 29. Oktober 2001 eine ambulante Notfallbehandlung im Spital Y.___ notwendig machte (Urk. 11/7). Die am 18. Dezember 2001 im Institut X.___ durchgeführte triplanare Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten OSG ergab den Befund einer leichten ansatznahen Partialruptur der Tibialis-posterior-Sehne, den Verdacht auf eine Ruptur des Ligamentum fibulo-talare anterius, je ein intaktes Ligamentum fibulo-talare posterius und Ligamentum fibulo-calcaneare, wobei sich die Skelettabschnitte ohne nachweisbares Knochenmarksödem und ohne Hinweise auf eine Algodystrophie normal darstellten (Urk. 11/13).
1.2     Am 19. Dezember 2001 stellte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, neben der offensichtlichen Anstrengungsdyspnoe im Vordergrund stehende intermittierende Ruhe- und Belastungsschmerzen medial und lateral am rechten Fuss fest, wobei er die klinischen Befunde mit denjenigen der MRI-Untersuchung als vereinbar erklärte. Der Kreisarzt gab der Versicherten wegen des beständigen Unsicherheitsgefühl ein Rezept für Künzli-Stabilschuhe ab. Nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin der Versicherten schrieb Dr. B.___ die Versicherte ab 3. Januar 2002 für leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/12). Der am 3. Januar 2002 begonnene Arbeitsversuch, wobei die Z.___ AG der Versicherten einen Computerarbeitsplatz zur Verfügung stellte, scheiterte wegen Dyspnoe und anhaltenden Schmerzen am OSG rechts nach einem halben Tag (Urk. 11/17 und Urk. 11/18).
1.3     Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, Leitende Ärztin für Kinderorthopädie am Spital Y.___, vermerkte in der Krankengeschichte der Versicherten am 5. Februar 2002 eine Zunahme der Schmerzen und eine Ausdehnung bis ins Knie sowie zum Teil bis in die Hüften. Trotz fehlender fleckiger Befunde auf dem Röntgenbild äusserte Dr. C.___ aufgrund der Beschwerden und dem äusseren Aspekt den Verdacht auf eine Sudeckfolge (Urk. 11/23). Zur Schmerzbehandlung ordnete Dr. C.___ eine Gipsbehandlung und eine SoftCast-Ruhigstellung mit Stockentlastung an (Urk. 11/23). Anlässlich der weiteren Konsultationen im März und April 2002 konnte Dr. C.___ bei der Versicherten keine wesentliche Besserung der Beschwerden feststellen, ohne jedoch dafür eine sichere Ursache zu finden (Urk. 11/25), weshalb sie sie an die Fusssprechstunde der Klinik W.___ überwies. Dr. med. D.___, Oberarzt, Leiter Fuss-Team der Klinik W.___, empfahl aufgrund seiner Untersuchung vom 2. Juli 2002 die Einweisung der Versicherten in die rheumatologische Abteilung des Spitals Y.___ zur stationäre Rehabilitation inklusive stationärer Behandlung des Morbus’ Sudeck (Urk. 11/30). Die Versicherte war in der Folge vom 29. Juli bis 15. August 2002 im Spital Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hospitalisiert, wobei der Austritt nach Hause in praktisch unverändertem Zustand erfolgte (Urk. 11/36).
1.4     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2002 regte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, wegen einer deutlichen, nach längerer Belastung auftretenden Marmorisierung beider Beine eine angiologische Abklärung an. Aufgrund der festgestellten Beschwerden attestierte Kreisarzt Dr. E.___ der Versicherten noch keine Arbeitsfähigkeit als Lagerarbeiterin (Urk. 11/38). Am 18. Dezember 2002 wurde die Versicherte im Gefässzentrum am Spital Y.___ angiologisch untersucht (Urk. 11/43a). Dr. med. F.___, Leitender Arzt des Gefässzentrums "___", konnte keine venöse Genese für die Unterschenkel-, Knöchel- und Fussrückenoedeme beidseits feststellen und interpretierte diese im weitesten Sinn als Ausdruck einer kardio-pulmonalen Insuffizienz bei einem Status nach Lungenembolien oder als eine andere kardiopulmonale Problematik. Daher empfahl Dr. F.___ weitere kardiologische Abklärungen.
         Die durch das Institut X.___ am 31. Dezember 2002 durchgeführte abdominale Sonographie des Thorax' sowie die kardiologische Untersuchung durch Dr. med. G.___, Kardiologie FMH, "___", vom 13. Januar 2003 ergaben keine entsprechenden krankhaften Befunde (Urk. 11/44 und Urk. 11/46). Auch die durch den Hausarzt, Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, "___", veranlassten vaskulären und rheumatologischen Abklärungen waren negativ (Urk. 11/48). Da die Versicherte nach wie vor über Schmerzen im Sprunggelenk und auch zunehmend über Schmerzen auf der linken Seite klagte, fand in der Folge auf Empfehlung des Hausarztes vom 1. bis 28. April 2003 eine weitere stationäre Schmerzbehandlung in der Klinik V.___ statt. Aus dieser Rehabilitation wurde die Versicherte bei verbesserter Schmerzsituation in einem deutlich verbesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 11/59).
1.5     Mit Schreiben vom 4. August 2003 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Oktober 2003 (Urk. 11/63).
1.6     Die auf Anordnung von Kreisarzt Dr. E.___ durch das Institut X.___ vorgenommene radiologische Untersuchung vom 26. September 2003 ergab eine normale Darstellung des Kniegelenk rechts und insbesondere keinen Hinweis auf über das altersphysiologische Mass hinausgehende degenerative Veränderungen (Urk. 11/66). Am 26. September 2003 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. E.___ statt, welcher die Versicherte zur stationären Schmerzbehandlung sowie Abklärung der beruflichen Situation in die Rehaklinik U.___ überwies, wo sie sich vom 15. Oktober 2003 bis 3. Dezember 2003 aufhielt und auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wurde (Urk. 11/67, Urk. 11/68, Urk. 11/79 und Urk. 11/77).
1.7     Anlässlich der am 6. Januar 2004 vorgenommenen Untersuchung konnte Kreisarzt Dr. E.___ hinsichtlich des rechten Fusses keinen pathologischen Befund erheben und ging als Ursache für die noch vorhandenen Beschwerden am OSG von einer psychosozialen Belastungssituation aus. Im Weiteren erachtete Dr. E.___ die Versicherte an einem angepassten Arbeitsplatz für vollständig arbeitsfähig und empfahl den Fallabschluss (Urk. 11/80).
         Mit Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 11/84) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. April 2004 ein und verneinte gleichzeitig die Ansprüche auf Heilbehandlung, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung.
1.8     Mit Schreiben vom 8. April 2004 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, "___", Einsprache erheben (Urk. 11/86), welche er mit Eingabe vom 6. Mai 2004 (Urk. 11/91) ergänzte. Am 21. Juni 2004 (Urk. 11/93) und am 2. Juli 2004 erstattete Kreisarzt Dr. E.___ eine ärztliche Beurteilung (Urk. 11/95). Dem im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens einzuholenden psychiatrischen Gutachten schloss sich die SUVA an (Expertise von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 26. Oktober 2004 [Urk. 11/97]). Mit Entscheid vom 23. März 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1     Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 liess die Versicherte gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der SUVA vom 23. März 2005 durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung vom 10. März 2004 bzw. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2005 aufzuheben.
 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder) auszurichten.
 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenfrage zu prüfen.
 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholen eines Gutachtens über die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückzuweisen."
2.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde in der Folge mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2005 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
2.3     Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
  1.3   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen, wie beispielsweise bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetztes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.6     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.7     Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. Die gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene Bestimmung von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht unter anderem vor, dass die Behinderung in einer neben der unselbständig ausgeübten und nicht nach dem Gesetz versicherten oder nicht entlöhnten Tätigkeit nicht berücksichtigt wird (Abs. 2 Satz 2). Ferner sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, falls eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Abs. 4).
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 31. März 2004 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden auf den Unfall vom 27. September 2001 zurückzuführen sind und diese zu einer Arbeits- und/oder Erwerbsunfähigkeit führen. Davon hängt ab, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs im Wesentlichen damit, dass weder zwischen den geklagten organischen Beschwerden noch zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein (adäquater) Kausalzusammenhang mehr bestehe (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass zwischen dem Unfall vom 27. September 2001 und der gesundheitlichen Schädigung sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei und die Beschwerdegegnerin auch für die Folgen der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen einzustehen habe. So könne der Unfall nicht als leicht qualifiziert werden. Auch wenn das Vertreten des Fusses an sich als leichter Unfall erscheinen möge, würden doch die aufgetretenen Komplikationen (tiefe Venenthrombose, Lungenembolie etc.), dazu führen, dass der Unfall klar dem mittleren Bereich zuzuordnen sei. Nicht relevant sei es demnach, wenn der Beschwerdeführerin von der Rehaklinik U.___ aus rein somatischer Sicht eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im somatischen Bereich nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Damit dränge sich die Erstellung eines Gutachtens auf, worin sich die Experten über die somatischen Beschwerden sowie die Frage, inwiefern noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, zu äussern hätten.

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
3.1.1   Die am Unfalltag aufgesuchte Ärztin, Dr. A.___, diagnostizierte im Arztzeugnis an die SUVA vom 11. Oktober 2001 (Urk. 11/4) eine Distorsion des OSG. Explizit hielt sie im Weiteren fest, der Röntgenbefund ergebe keine Fraktur. Sie gab der Beschwerdeführerin einen Aircast ab und attestierte ihr ab 29. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von vier bis fünf Wochen.
         Aus dem Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ über die Notfallbehandlung vom 29. Oktober 2001 (Urk. 11/7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Lungenembolie der Segmentarterien Unterlappen beidseits und Mittellappen mit Atelektase (I26.9) bei Eupnoe und gutem Allgemeinzustand erlitten hat.
3.1.2   Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Dezember 2001 (Urk. 11/12) fest, dass die MRI-Bilder vom 18. Dezember 2001 mit dem Befund einer ansatznahen Partialruptur der Tibialis posterior-Sehne sowie einer Ruptur des Ligamentum fibulo-talare anterius vereinbar seien. Anhaltspunkte für einen Bone bruise oder eine Algodystrophie fänden sich nicht. Im Weiteren führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin knapp drei Monate nach dem Unfall neben der offensichtlichen Anstrengungsdyspnoe intermittierende Ruhe- und Belastungsschmerzen medial und lateral am rechten Fuss im Vordergrund stünden. Neben einer gewissen Bewegungseinschränkung im OSG fänden sich auch noch deutliche Schonungszeichen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich dauernd unsicher fühle, habe er ihr ein Rezept für Künzli-Schuhe mitgegeben. Sofern die Beschwerden damit nicht rückläufig würden, empfehle er ein Konsilium bei der ortsansässigen Fussorthopädin Dr. C.___. Da die Beschwerdeführerin selber der Meinung sei, es täte ihr gut, wieder in der Firma zu arbeiten, werde der Beschwerdeführerin ab 3. Januar 2002 für leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.
3.1.3   In seinem Bericht vom 12. Juli 2002 (Urk. 11/30) diagnostizierte Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin einen protrahierten Verlauf mit Verdacht auf Morbus Sudeck bei Status nach OSG-Distorsion rechts im September 2001. Dazu führte er erläuternd aus, dass sich aus der Anamnese ein starkes Rehabilitationsdefizit mit entsprechender Schwäche der ganzen Unterschenkelmuskulatur zeige. Es bestehe ein völlig gestörtes Gangbild mit Koordinationsmangel. Dazu bestehe ein klinischer Verdacht auf einen Morbus Sudeck, Stadium I, was den ganzen Verlauf sicher negativ beeinflusse. Aufgrund der ganzen Situation und des chronischen Zustandes empfehle er, die Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Abteilung des Spitals Y.___ zur stationären Rehabilitation inklusive stationäre Behandlung des Morbus Sudeck anzumelden.
3.1.4   Dr. med. I.___, Assistenzart, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital Y.___, stellte am 23. August 2002 ein unklares Schmerzsyndrom im Bereich des OSG und am Fuss rechts bei Status nach einem Distorsionstrauma des OSG am 27. September 2001 sowie als Nebenbefunde pruriginöse Effloreszensen (DD: bei Vioxx-Medikation) und einen Vitamin B12-Mangel fest (Urk. 11/36). Dazu führte Dr. I.___ erläuternd aus, dass unter konservativer Therapie mit Ruhigstellung und Analgetika keinerlei Besserung der Symptomatik eingetroffen sei. Unter aktiver Physiotherapie und Ultraschallbehandlung hätten sich die Schmerzen verstärkt und die Schwellung des Fusses habe zugenommen, so dass im Verlauf nur noch Lymphdrainagen hätten durchgeführt werden können. Als einzige Veränderung im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine plötzliche und anhaltende Verbesserung der Sensibilität an der Fusssohle und in den Zehen beobachtet. Eine Skelettszintigraphie sowie ein konventionelles Röntgenbild hätten keine pathologischen Veränderungen gezeigt. Insgesamt sei die Ursache der Beschwerden weiterhin ungeklärt. Mit Ausnahme des fehlenden Nagelwachstums seit dem Trauma fänden sich keine Anhaltspunkte für eine Algodystrophie, insbesondere keine Osteopenie, trophische Störungen oder typische Schwellungen.
3.1.5   Dr. F.___ erhob in seinem Bericht vom 18. Dezember 2002 (Urk. 11/43a) folgende Diagnosen:
              "1. Normale arterielle Ruhedurchblutung in den unteren Extremitäten                       beidseits
               2. Kein sicherer Nachweis einer chronisch venösen Insuffizienz
                   - Durchgängiges tiefes Venensystem beidseits ohne Hinweis auf                                     Klappeninsuffizienz
                   - Keine Stammvarikose der V. saphena magna oder V. saphena                                    parva beidseits nachweisbar
                   - Klinisch nicht relevante Nebenastvarikose beidseits
               3. Ausgeprägte Unterschenkel-, Knöchel- und Fussrückenoedeme beidseits
                   - DD: Rechtsherzinsuffizienz bei COPD und/oder rezidivierenden                                    Lungenembolien
               4. Unklares Schmerzsyndrom im Bereich OSG und Fuss rechts
                   - St. nach OSG-Distorsionstrauma rechts 27.9.01
               5. Adipositas (BMI 31)
               6. Massiver Nikotinabusus".
         Die klinisch recht eindrücklichen Unterschenkel-, Knöchel- und Fussrückenoedeme beidseits seien aufgrund seiner Befunderhebungen mit Sicherheit nicht venöser Genese. Während der Untersuchung seien ein Ruhepuls von 130/min. sowie eine Anstrengungsdispnoe schon bei geringen Änderungen der Körperposition (NYHA III) eindrücklich gewesen. Er interpretiere diese Knöcheloedeme im weitesten Sinn als Ausdruck einer kardio-pulmonalen Insuffizienz bei einem Status nach Lungenembolien oder aber als eine andere kardiopulmonale Problematik, weshalb er diesbezüglich die Durchführung weiterer Abklärungen empfehle.
3.1.6   In seinem Bericht vom 15. Januar 2003 (Urk. 11/46) erstellte Dr. G.___ die Diagnose einer nicht kardial bedingten Dyspnoe, einer Adipositas, eines chronischen Nikotinabusus sowie Unterschenkelödemen. Dazu führte er aus, dass weder die Dyspnoe noch die Beinödeme kardial bedingt seien. Nebst den klinischen Befunden spreche das normale Pro des Bluttests auf Herzversagen (BNP) eindeutig gegen das Vorliegen einer Herzinsuffizienz. Die Anstrengungsdyspnoe führe er deshalb auf die Adipositas mit entsprechender Volumenbelastung des Herzens sowie auf den chronischen Nikotinabusus zurück. Die Unterschenkelödeme stellten ein lokales Problem dar. Somit erübrige sich eine kardiale Medikation, abgesehen von der Fortsetzung der Antikoagulation. Die normale D-Dimere Fraktion spreche auch gegen das Vorliegen von Thromboembolien unter einer gut geführten Antikoagulation.
3.1.7   Die Ärzte der Rehaklinik U.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 3. Dezember 2003 (Urk. 11/77) ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsion des rechten Fusses am 27. September 2001 mit konservativ behandelter partieller lateraler Bandläsion, eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie eine Analfissur und -fistel, welche am 29. Oktober 2003 operiert worden seien. Der Beschwerdeführerin sei theoretisch eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dazu führten die Ärzte der Rehaklinik U.___ erläuternd aus, die Belastbarkeit des rechten Beins sei vermindert, es bestehe ein deutlich hinkendes Gangbild bei reduziertem Tempo. Knien, Kauern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, längeres Gehen auf unebenem Gelände sowie schweres Heben und Tragen seien ihr nicht zumutbar. Nach einem Distorsionstrauma des rechten OSG vom 27. September 2001 sei es zu einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten Fusses gekommen. Zwischenzeitlich sei während der ersten Ruhigstellungsphase eine tiefe Venenthrombose mit Lungenembolie als Komplikation hinzugekommen. Im Verlaufe hätten anamnestisch Symptome für die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms bestanden. Im radiologischen Bild vom 26. September 2003 sehe man keine Veränderung der Knochenstruktur im Seitenvergleich und keine über das altersphysiologische Mass hinausgehende degenerative Veränderungen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich des rechten Fusses deutlich eingeschränkt. Sie wünsche sich keine berufliche Massnahmen; ihr Ziel sei die bessere Bewältigung des Haushalts. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine massgebliche Besserung des unfallbedingten Zustandes zu erwarten. 
3.1.8   Kreisarzt Dr. E.___ hielt zur Untersuchung vom 6. Januar 2004 fest (Urk. 11/90), im Vorderund stünden heute die Beschwerden von Seiten der Kniegelenke beidseits, hier handle es sich um unfallfremde Beschwerden bei Gonarthrosen beidseits. Diese Beschwerden seien erklärt. Eine weitere Behandlung dieser Beschwerden könne nicht zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen, da keine direkten oder indirekten Unfallfolgen am Kniegelenk vorlägen. Bezüglich des OSG könne man sich des Eindrucks einer Überbewertung nicht entziehen. Deutliche Schonungszeichen am rechten Bein seien nicht vorhanden. Es bestehe lediglich eine leichte Druckdolenz im proximalen Ansatzbereich des lateralen Bandapparates, daneben auf Höhe der vorderen Syndesmose. Radiologisch zeige sich kein pathologischer Befund. Es müsse doch hier eher von einer psycho-sozialen Belastungsstörung ausgegangen werden. Er rate der Beschwerdeführerin, zur Arbeit einen hohen, festen Schuh zu tragen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden, eventuell ergänzt durch die Medikation mit einem Cox-II-Hemmer. Die Funktions- und Kräftigungsübungen würden selbständig fortgeführt werden können. Es sei kein weiteres Vorgehen mehr zu empfehlen. Die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Der Beschwerdeführerin sei lediglich das längere Laufen über unebenes Gelände, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Laufen auf Treppen sowie längeres Verharren in gleich bleibender Haltung nicht mehr zuzumuten. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung sei der Beschwerdeführerin ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten.
         Diese Einschätzung bestätigte der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 2. Juli 2004 (Urk. 11/95). Darin führte er aus, dass es bei der Beschwerdeführerin nach konservativer Therapie einer ansatznahen Partialruptur der Tibia-posterior- Sehne sowie einer Ruptur des Ligamentum fibulo-talare anterius im rechten OSG zu einer tiefen Venenthrombose mit Lungenembolie gekommen sei. Diese Erkrankung sei Folge des erlittenen Distorsionstraumas und der Ruhigstellung. Es könne hierbei immer wieder zu Venenthrombosen mit folgenden Lungenembolien kommen. Diese Unfallfolgen seien jetzt abgeklungen. Ausserdem sei die Verdachtsfolge eines Morbus’ Sudeck gestellt worden. Auch diese Schwellungsneigung sei abgeklungen. Wann dies der Fall gewesen sei, lasse sich natürlich nicht genau eruieren.
3.1.9   Gemäss der psychiatrischen Gutachterin Dr. H.___ leidet die Beschwerdeführerin an einem mittelgradigen bis schwerem depressivem Zustandsbild im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.11/32.2) nach einem Distorsionstrauma des rechten OSG am 27. September 2001 und multiplen Folgekomplikationen. Zudem diagnostizierte Dr. H.___ eine Schwerhörigkeit (Hörgeräte seit 2000) und eine beidseitige Gonarthrose (Urk. 11/97). Aus psychiatrischer Sicht sei keine sicher dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen; Depressionen würden als behandelbar gelten. Erfahrungsgemäss würde sich aber wegen der bereits lang bestehenden und schweren Symptomatik ein Behandlungserfolg nur langsam einstellen. Die Prognose sei unsicher und die Beschwerdeführerin sei zur Zeit nicht in der Lage, Zukunftsperspektiven hinsichtlich einer Berufstätigkeit zu entwickeln. Der Vorgeschichte sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Hoffnung gehabt habe, dass sie an einem Computerarbeitsplatz eingesetzt werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich hier bei einer deutlichen Besserung des psychischen Zustands-bildes und ausreichender arbeitsfördernder Unterstützung für die Beschwerdeführerin in ferner Zukunft Perspektiven, zumindest im Rahmen einer Teilzeitarbeit, ergeben könnten. Dazu führte Dr. H.___ erläuternd aus, das depressive Beschwerdebild habe sich vermutlich schleichend mit dem Ereignis der Lungenembolie im Oktober 2001 entwickelt und sich im Rahmen multipler Komplikationen und Überforderungssituationen, beginnend mit einem frühen, ungeeigneten Arbeitsversuch im Januar 2002, und der als belastend erlebten Rehabilitationsmassnahmen in "___" verstärkt und verfestigt.
3.2    
3.2.1   Beim Unfall vom 21. September 2001 hat sich die Beschwerdeführerin den rechten Fuss abgeknickt (Urk. 11/5). Im Sinne der oben in Erw. 1.4 dargelegten Gerichtspraxis handelt es sich beim Vertreten des Fusses um einen banalen Unfall, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Gesundheitsstörung in der Regel ohne weiteres zu verneinen ist, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug von unfallmedizinischen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen.
         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Kriterien des "schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen" aufgrund der sich im Verlauf entwickelten tiefen Venenthrombose und der sich daraus ergebenden Lungenembolien die Qualifikation des Unfalles nicht zu verändern. Massgebend ist allein der objektive, äusserliche Ablauf des Unfallgeschehens. Die Komplikationen waren auch nicht derart schwer und ausgeprägt, dass der adäquate Kausalzusammenhang damit ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen als erfüllt zu betrachten wäre. Sie sind folgenlos abgeheilt.
         Aufgrund des Gesagten fehlt es klarerweise an einer Adäquanz zwischen dem Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich grundsätzlich keine Leistungspflicht trifft.
3.2.2   Hinsichtlich der Kniebeschwerden beidseits ist aufgrund der medizinischen Aktenlage klarerweise davon auszugehen, dass diese unfallfremd und auf krankheitsbedingtes, degeneratives Geschehen zurückzuführen sind. Der Befund des Instituts X.___ vom 26. September 2003 (Urk. 11/66) ergab im rechten Kniegelenk bezüglich ossärer Strukturen keinen Nachweis einer Gonarthrose, jedoch eine leichte osteophytäre Reaktion retropatellar im Sinne einer beginnenden femoropatellararthrotischen Veränderung. Weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen erübrigen sich, da weder initial noch in späteren und umfangreich vorhandenen medizinischen Berichten - auch bezüglich stationärer Aufenthalte - von unfallbedingten oder möglichen unfallbedingten Knieschäden die Rede ist.
3.2.3   Was die Restbeschwerden im OSG rechts sowie die in Folge der Immobilisation aufgetretenen Venenthrombosen und Lungenembolien betrifft, so kann auf die Berichte der Rehaklinik U.___ (Urk. 11/77) und des Kreisarztes Dr. E.___ (Urk. 11/77, Urk. 11/90 und Urk. 11/95) abgestellt werden. Diese sind hinsichtlich der somatischen Beschwerden unfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, stützen sich auf sämtliche Vorakten, eigene Untersuchungen und veranlasste radiologischen Erhebungen, sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in ihren begründeten Schlussfolgerungen verständlich.
         Von weiteren Heilbehandlungen ist keine massgebliche Besserung des Beschwerdebildes mehr zu erwarten. Für die allenfalls beschwerdelindernde antirheumatische Behandlung ist keine ärztliche Therapie notwendig, und die empfohlenen Funktions- und Kräftigungsübungen kann die Beschwerdeführerin selbständig durchführen. Damit fallen der Anspruch auf Heilbehandlung sowie derjenige auf Taggeld zum vornherein weg.
         Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung verblieben seitens des Fusses Schmerzen im rechten OSG, wobei Kreisarzt Dr. E.___ am 6. Januar 2005 vermerkte, dass die Beschwerden in den Kniegelenken im Vordergrund stünden. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung fand er eine seitengleiche Fusssohlenbeschwielung, keine Ergussbildung, keine vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit, kein Schubladenphänomen, kein deutlicher Verwindeschmerz. Es bestand eine Druckdolenz auf Höhe der vorderen Syndesmose und an der Malleolenspitze lateral. Die Zehen waren frei beweglich. Radiologisch zeigte sich kein pathologischer Befund.
         Dennoch erkannten die Ärzte der Rehaklinik U.___ eine deutliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich des rechten Fusses: Knien, Kauern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, längeres Gehen auf unebenem Gelände sowie schweres Heben und Tragen sind nicht zumutbar. Einhellig wird eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ganztags vollzeitlich für zumutbar erachtet (Urk. 11/77). Dr. E.___ stellte die - allein aufgrund der schmerzbedingten Einschränkung am rechten Fuss zu beurteilende - Behinderung wie folgt dar: Unzumutbar sind das längere Laufen über unebenes Gelände, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Laufen auf Treppen sowie das längere Verharren in gleich bleibender Haltung (Urk. 11/80 S. 3).
         Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der unfallbedingten Restbeschwerden eine dauernde Erwerbseinbusse und ein Integritätsschaden resultieren.

4.
4.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen.
4.2     Gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 6. Januar 2004 (Urk. 11/90) wird die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht. Insbesondere ergaben die radiologischen Erhebungen sowie die Funktionsprüfungen des oberen und unteren Sprunggelenkes keine deutlichen pathologischen Befunde (Urk. 11/90 S. 2). Von Anbeginn an konnten Frakturen ausgeschlossen werden (Urk. 11/4), und eine Arthrose wurde in keinem der vorliegenden Arztberichte diagnostiziert (Urk. 11/13-12, Urk. 11/25, Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/59, Urk. 11/77). Am oberen Sprunggelenk rechts fanden sich keine Hinweise auf über das altersphysiologische Mass hinausgehende degenerative Veränderungen (Urk. 11/66). Es besteht kein Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Es ist der begründeten Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___, wonach keine erhebliche Schädigung aus der Distorsion des rechten Fusses verblieb, zu folgen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zusteht.
         In diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

5.      
5.1     Nachdem die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit bei der Z.___ AG nach dem Unfall am 27. September 2001 nicht wieder aufgenommen und einen Arbeitsversuch an einem sitzenden Arbeitsplatz im Januar 2002 abgebrochen hat, wurde der Beschwerdeführerin diese Stelle per 31. Oktober 2003 gekündigt (Urk. 11/63). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Labor, bei welcher sie fast ausschliesslich stehen und schwere Gewichte tragen musste (Urk. 11/23), nach einhelliger Meinung des Kreisarztes Dr. E.___ und der Ärzte der Rehaklinik U.___ (Urk. 11/80 und Urk. 11/77) nicht mehr arbeitsfähig. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist daher anhand eines Einkommensvergleiches, was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, zu prüfen, wie sich die ab 1. April 2004 noch vorhandene, unfallbedingte Leistungsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ausgangslage bildet das von Dr. E.___ und den Ärzten der Klinik U.___ dargelegte Zumutbarkeitsprofil, wonach die Beschwerdeführerin seither in der Lage wäre, unter Berücksichtigung der unfallkausalen gesundheitlichen Folgen einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen, wobei sie hinsichtlich längerem Laufen über unebenes Gelände, häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten, Laufen auf Treppen sowie längerem Verharren in gleich bleibender Haltung (insbesondere Knien und Kauern) eingeschränkt ist.
5.2     Im Bereich der Unfallversicherung ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auch bei teilerwerbstätigen Personen auf das Einkommen bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung abzustellen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 128 f., mit Hinweisen). Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 24. September 2003 (Urk. 11/69) hätte die Beschwerdeführerin bei einem Vollzeitpensum für das Jahr 2003 einen Bruttostundenlohn von Fr. 24.90 beziehungsweise Fr. 4'307.70 monatlich erzielen können. Hinsichtlich des Stundenlohnes fehlen Angaben zur Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie zum 13. Monatslohn. Trotz der Angabe "Bruttolohn" ist es nicht klar, ob die erwähnte Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie ein anteilsmässiger 13. Monatslohn bereits darin enthalten sind. Ebenso wenig ist klar, ob es sich beim angegebenen Monatslohn um denjenigen Lohn handelt, welchen die Beschwerdeführerin im Stundenlohn und damit bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 43.25 Stunden pro Woche verdienen könnte, oder ob es sich dabei um den fixen Monatslohn bei einem Vollzeitpensum handelt. Da diese Umstände je nach dem auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wären, erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des Valideneinkommens als nicht genügend abgeklärt. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2005 (Urk. 2) ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Fragen hinsichtlich des Valideneinkommens sowie zur Vornahme eines Einkommensvergleiches und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen.

6.      
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2     Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Anträge auf weitere Ausrichtung von Heilungskosten und Taggeldern, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Einschränkung, unterlag und die Rückweisung lediglich hinsichtlich des Antrages auf Prüfung der Rentenfrage unter Berücksichtigung der somatischen Behinderung am rechten Fuss erfolgt, ist die Parteientschädigung auf die Hälfte des ermessensweise zu schätzenden, notwendigen Aufwandes zu kürzen und auf Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

        

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2005 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf eine Rente verneint wird, und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.--  (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA, Römerstrasse 34, 8401 Winterthur
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).