UV.2005.00210
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 6. März 1995 als Produktionsleiter Baureinigung bei der A.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. September 2000 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein Auto von hinten in sein vor einer Kreuzung stehendes Fahrzeug fuhr. Der gleichentags konsultierte Dr. B.___ vom Universitätsspital Zürich (USZ) diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-(HWS)-Distorsion, liess Röntgenbilder anfertigen (Urk. 9/15) und verwies den Versicherten für die weitere Behandlung an den Hausarzt (Urk. 9/9). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Dr. med. C.___ veranlasste in der Folge wegen rezidivierenden Kopfschmerzen und Nackenversteifungen (Urk. 9/6) die Durchführung einer Physiotherapie (Urk. 9/21). Am 25. Februar 2001 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf (Urk. 9/7).
1.2
1.2.1 Am 29. Juni 2003 erlitt O.___ erneut einen Autounfall, als er auf der Hauptstrasse fahrend mit einem nicht vortrittsberechtigten, einbiegenden Fahrzeug kollidierte (Urk. 11/1). Die am 1. Juli 2003 erstbehandelnde Dr. med. D.___, praktische Ärztin, diagnostizierte eine Commotio cerebri und eine Kontusion der HWS (Urk. 11/4). Sie überwies den Versicherten an Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, welcher am 26. August 2003 (Urk. 11/12) ein leichtes Distorsionstrauma der HWS sowie einen Verdacht auf funktionelle Chronifizierung diagnostizierte und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte. Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten. Am 21. November 2003 (Urk. 11/22) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über die kreisärztliche Untersuchung vom selben Tag und meldete den Versicherten bei der Rehaklinik K.___ zur stationären Behandlung an (Urk. 11/24), wo er vom 7. Januar bis 11. Februar 2004 hospitalisiert wurde. Die Klinikärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion und befanden den Versicherten als mittlerweile wieder vollumfänglich arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Arbeit (Urk. 11/40 S. 1/2). Der bereits während der Abklärung in der Rehaklinik aufgesuchte (Urk. 11/34) Dr. med. G.___, Neurologie FMH, attestierte seinerseits eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 26. März 2004, Urk. 11/42). Per 31. Dezember 2003 war O.___ seine Arbeitsstelle gekündigt worden (Urk. 11/27).
1.2.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 11/47) schloss die SUVA - was die Taggeldleistungen anbelangte - den Fall per 14. Juni 2004 ab und stellte die Versicherungsleistungen förmlich ein. Nachdem Dr. G.___ am 27. Mai 2004 (Urk. 11/49) um nochmalige Prüfung der Sachlage gebeten hatte, erhob O.___ durch Regula Schwaller am 11. Juni 2004 (Urk. 11/51) Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung. Am 5. Juli 2004 (Urk. 11/57) ging bei der SUVA eine Unfallanalyse der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeughalters, Urk. 11/18 und Urk. 11/59) vom 25. Mai 2004 ein. Die SUVA holte weiter den Bericht von med. pract. H.___ vom 3. September 2004 (Urk. 11/63) ein.
1.2.3 Nach dem Eingang einer ergänzenden Stellungnahme der Ärzte der Rehaklinik K.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 11/70) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 10. November 2004 (Urk. 11/72) den Anspruch auf weitere Leistungen und bestätigte die vollständige Leistungseinstellung per 14. Juni 2004. Hiergegen wurde am 23. November 2004 (Urk. 11/77) Einsprache erhoben.
1.3
1.3.1 Am 15. September 2004 hatte O.___ - seit 15. August 2004 als Bauleiter/Büro bei der Firma I.___ angestellt - abermals einen Autounfall erlitten, wobei sein haltendes Fahrzeug wiederum von einem Auto von hinten angefahren wurde (Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte des USZ, Departement Chirurgie an der Klink für Unfallchirurgie, diagnostizierten am Unfalltag eine HWS-Distorsion und empfahlen die Wiederaufnahme der Physiotherapie (Urk. 10/5). Die SUVA kam für Heilbehandlung und Taggeld auf. Dr. G.___ berichtete am 9. November 2004 (Urk. 11/7) über seine Untersuchungen, worauf Kreisarzt Dr. F.___ den Versicherten am 29. November 2004 (Urk. 11/76) abklärte und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte.
1.3.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 (Urk. 10/20) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen bezüglich des Unfalls vom 15. September 2004 per 1. Dezember 2004 förmlich ein, wogegen keine Einsprache erhoben wurde.
1.4 Im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 11/47) ging am 6. Januar 2005 (Urk. 11/86) ein neuer Bericht von Dr. G.___ ein, worauf am 25. Februar 2005 (Urk. 11/87) eine Besprechung zwischen ihm und dem Kreisarzt stattfand. Hierauf wies die SUVA die hängige Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2005 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess O.___ am 23. Juni 2005 durch Regula Schwaller Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1), in Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2005 sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, allenfalls sei eine Begutachtung durch einen Rheumatologen, Neuro-Psychiater anzuordnen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2005 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. August 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das EVG hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das EVG in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Unfall vom 29. Juni 2003 zu Recht sämtliche Leistungen per 14. Juni 2004 eingestellt hat, oder aber, ob dem Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus Leistungen zustehen.
2.2 Im Anschluss an den ersten Unfall vom 17. September 2000 (Urk. 9/1) diagnostizierte Dr. B.___ eine HWS-Distorsion (Urk. 9/9), wobei auf den angefertigten Röntgenbildern des Schädels und der HWS keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen gefunden werden konnten (Urk. 9/15). Die Heilung habe trotz Einsatz von NSAR und Physiotherapie einen protrahierten Verlauf genommen bei rezidivierenden Kopfschmerzen und Nackenversteifungen, hingegen ohne neurologische Ausfälle (Urk. 9/6).
2.3 Die nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall vom 29. Juni 2003 erstbehandelnde Dr. D.___ diagnostizierte eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Kontusion und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/4). Anlässlich der von ihr wegen Schwindel und Kopfschmerzen veranlassten Untersuchungen bei Dr. med. J.___, FMH ORL, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, konnten keine Anhaltspunkte für eine periphere Vestibulopathie gefunden werden (Urk. 11/29/2).
2.4 Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer am 25. August 2003 konsiliarisch untersucht hatte, diagnostizierte am 26. August 2003 (Urk. 11/12) ein leichtes Distorsionstrauma der HWS und einen Verdacht auf funktionelle Chronifizierung. Er führte aus, der sehr aktive und optimal integrierte Beschwerdeführer habe über keinen Bewusstseinsverlust berichtet und habe den Kopf nicht angeschlagen. Er gebe an, dass er wegen Schwindel nicht an Fassaden arbeiten könne, was glaubhaft sei, aber er langweile sich, er flippe fast aus und überlege sich deshalb eine Rückübersiedlung in die Türkei. Den Neurostatus bezeichnete Dr. E.___ als bis in alle Einzelheiten regelrecht, die AEP seien seitengleich und unauffällig. Der Beschwerdeführer habe sich einer weiteren Untersuchung entzogen, sei er doch zum vereinbarten Termin nicht erschienen.
2.5
2.5.1 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2003 (Urk. 11/22) über häufige Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung vor allem entlang der linken Schädelseite, Ermüdungserscheinungen, Lustlosigkeit und Schlaflosigkeit geklagt und Dr. F.___ die geklagten Symptome aufgrund der bisherigen Untersuchungen und Verlaufsbeobachtungen sowie der klinischen Beurteilung nicht hatte erklären können, wurde der Beschwerdeführer an die Rehaklinik K.___ überwiesen.
Die Klinkärzte schilderten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2004 betreffend Hospitalisation vom 7. Januar bis 11. Februar 2004 (Urk. 11/40) bei bekannter Diagnose Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung entlang der linken Schädelseite, intermittierende Schwindelattacken mit rezidivierenden Stürzen und Verletzungen, Ermüdungserscheinungen, Lustlosigkeit, Schlaflosigkeit sowie eine psychosoziale Belastungssituation.
Die Klinikärzte führten aus, beim Unfall vom 29. Juni 2003 sei es nicht zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen (keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine neurologische Symptomatik). Anlässlich des Klinikaufenthaltes sei es mit einem interdisziplinären Trainingsprogramm leider nicht gelungen, einen Zugang zum Beschwerdeführer zu finden, die Therapiemotivation sei gering gewesen. Aufgrund der Beschreibung der Kopfschmerzen (anfallsartig auftretend, halbseitig, Licht- und Lärmscheuheit) hätten diese migränieformen Charakter. In einer standardisierten Untersuchung der körperlichen Belastbarkeit bei Heben und Tragen von Lasten habe der Beschwerdeführer mit 12,5-25 kg gute Werte erreicht. Die Ärzte erachteten eine leichte bis mittelschwere Arbeit als ganzschichtig zumutbar.
2.5.2 Im ergänzenden Bericht vom 20. Oktober 2004 (Urk. 11/70) bestätigten die Klinikärzte einen zum Austrittszeitpunkt weitgehend regelrechten körperlichen Status des Beschwerdeführers, einzig die HWS-Beweglichkeit sei in Bezug auf die Rotation zu ca. 50 % eingeschränkt gewesen. Sie führten weiter aus, therapeutisch sei kein Fortschritt erzielt worden. Der Endzustand sei wegen mangelnder therapeutischer Zugänglichkeit erreicht gewesen. Als unzumutbar erachteten die Spezialisten lediglich längerdauernde Überkopfarbeiten und längerdauernde Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Kopfes. Seitens der geistigen Leistungsfähigkeit hätten keinerlei Einschränkungen bestanden.
2.6
2.6.1 Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer während der Hospitalisation in der Rehaklinik K.___ am 23. Januar 2004 erstmals untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom folgenden Tag (Urk. 11/34) ein posttraumatisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 29. Juni 2003 sowie einen Status nach erstem Beschleunigungstrauma der HWS am 17. September 2000. Anlässlich der Konsultation berichtete der Beschwerdeführer, im Anschluss an den ersten Unfall habe er wohl im Oktober 2000 die Arbeit wieder aufgenommen, wegen den Beschwerden habe er aber immer wieder pausieren müssen. Im Verlaufe des Jahres 2001 sei es dann unter Physiotherapie allmählich besser gegangen, im Jahr 2002 seien die Kopfschmerzen noch durchschnittlich 2-3 mal pro Woche aufgetreten. Im Jahr 2003 sei er dann - bis auf 1-2 Attacken pro Monat - beschwerdefrei geworden.
Dr. G.___ berichtete weiter, der Beschwerdeführer sei beim Unfall vom 29. Juni 2003 frontal in den von rechts kommenden, nicht vortrittsberechtigten Wagen gefahren, wobei es ihn nach vorne geworfen habe - ohne Anschlagen des Kopfes im Wageninnern oder am Steuerrad - und danach zurück in den Fahrersitz mit Aufprallen des Kopfes an der Nackenstütze. Es seien sofort Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten, welche bis heute ununterbrochen vorhanden seien mit Schmerzexazerbationen von 1-2 mal pro Woche mit druckartigen Schmerzen im linken Auge sowie Schwindel.
2.6.2 Am 27. Mai 2004 (Urk. 11/49) berichtete Dr. G.___ im Nachgang zur leistungseinstellenden Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 11/47) über Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Ärzten der Rehaklinik K.___. Weiter befand er die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Befunde als nicht nachvollziehbar, auf dem Hintergrund der Auseinandersetzung dürfte dies eher eine emotional gefärbte Einschätzung sein, man habe fast den Eindruck einer Strafaktion. Nach Abschluss der Behandlung in K.___ habe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS um insgesamt 50 % bestanden mit deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Der Verlauf sei bis heute nur wenig regredient, und die Wiederaufnahme der Arbeit sei noch immer nicht möglich, da das Beschwerdebild unverändert erheblichen Ausmasses sei.
2.6.3 Am 9. November 2004 (Urk. 11/77/4) erstattete Dr. G.___ - nach dem neuerlichen Unfall vom 15. September 2004 - erneut Bericht und erwähnte seitherige intensive Nacken- und Kopfschmerzen mit Nausea sowie Licht- und Lärmüberempfindlichkeit sowie Schwindel. Er erhob eine um nach wie vor 50 % eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur ohne neurologische Ausfälle. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
2.6.4 Am 6. Januar 2005 (Urk. 11/86) berichtete Dr. G.___ um eine noch um 20 % eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine nach wie vor verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Trotz diesen Beschwerden habe der Beschwerdeführer am 3. Januar 2005 eine neue Tätigkeit als Betriebsleiter in einer Reinigungsfirma übernommen (im Umfang von 50 %, Urk. 11/82). Er befand, dass eine volle Arbeitsfähigkeit noch nicht realisierbar sei.
2.7 Am 3. September 2004 hatte med. pract. H.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 14. Juni 2004 aufgrund von psychischen Problemen in Behandlung ist, zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtet (Urk. 11/63). Sie schilderte unter Hinweis auf die bekannten Schmerzklagen unauffällige kognitive Fähigkeiten, eine depressive Grundstimmung, eine leichte Affektlabilität, Verzweiflung, Ärger und Enttäuschung ohne Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen oder paranoide Denksysteme. Bereits sei es mehrfach zu aggressiven Äusserungen und auch Handlungen gegenüber anderen Personen gekommen. Der Beschwerdeführer gehe kaum aus seiner Wohnung heraus.
Med. pract. H.___ bestätigte mehrere Risikofaktoren für die Entwicklung eines chronischen posttraumatischen Syndroms mit komplexer Beschwerdesymptomatik. Ein Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit sollte in sehr kleinen Schritten erfolgen, wobei Überforderungen vermieden werden müssten. Zusätzlich sei eine psychotherapeutische sowie -medikamentöse Behandlung indiziert. Eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellte sie indes nicht.
2.8 Am 30. November 2004 berichtete Dr. F.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom Vortag. Während des Gesprächs konnten keine Beschwerden sondern im Gegenteil ein unauffälliges Bewegungsmuster festgestellt werden mit Spontanbewegungen in allen Körperregionen, insbesondere auch im Nacken-HWS-Bereich (Urk. 11/76 S. 4). Er führte sodann aus, die bildgebenden Untersuchungen der HWS im Anschluss an den Unfall vom 15. September 2004 hätten keine posttraumatischen Veränderungen ergeben. Die nachfolgenden klinischen, neurologischen und apparativen Untersuchungen hätten ausser einer leichten Bewegungseinschränkung im Nacken-HWS-Bereich keine pathologischen Veränderungen gezeigt. Der Beschwerdeführer mache einen gesunden, beweglichen, leistungsfähigen Eindruck, beteuere aber, dass er keine Möglichkeit sehe, seine Arbeit aufzunehmen (Urk. 11/76 S. 5).
Dr. F.___ stellte in somatischer Hinsicht sehr diskrete, leichte Beschwerden in der Nacken-HWS-Region fest mit unspezifischen Verspannungen und leichter Druckdolenz rechtsbetont bei freiem Bewegungsumfang. Diese residuellen Beschwerden könnten einerseits auf das letzte Unfallereignis zurückgeführt werden, hingegen sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar (Urk. 11/76 S. 5). Der Kreisarzt bestätigte die Arbeitfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Rehaklink K.___ und führte aus, mit der aktuellen Untersuchung sei mindestens eine gleiche Belastungsfähigkeit zu bestätigen (Urk. 11/76 S. 6).
3.
3.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin (14. Juni 2004) bloss noch an untergeordneten klinisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt. Schon anlässlich der früheren Untersuchungen bei Dr. J.___ und Dr. E.___ konnten weder Gleichgewichtsprobleme noch neurologische Unstimmigkeiten festgestellt werden (Urk. 11/12 und Urk. 11/29/2). Die Ärzte der Rehaklinik K.___ bestätigten sodann einen zum Austrittszeitpunkt (11. Februar 2004) weitgehend regelrechten körperlichen Status des Beschwerdeführers, einzig die HWS-Beweglichkeit sei in Bezug auf die Rotation zu ca. 50 % eingeschränkt gewesen (Urk. 11/70). In diesem Sinne bestätigte auch Kreisarzt Dr. F.___ am 30. November 2004 (und damit über fünf Monate nach dem massgebenden Zeitpunkt sowie nach dem dritten Unfall zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin wieder befristet Taggelder ausrichtete), dass die neuerlichen bildgebenden Untersuchungen der HWS keine posttraumatischen Veränderungen ergeben hätten. Ausser einer leichten Bewegungseinschränkung im Nacken-HWS-Bereich hätten sich keine pathologischen Veränderungen ergeben (Urk. 11/75 S. 5). Auch Dr. G.___ schilderte bloss eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine verdickte Nacken- sowie Schultermuskulatur und verneinte - wie bereits Dr. E.___ (Urk. 11/12) - das Vorliegen neurologischer Ausfälle (Urk. 11/49, Urk. 11/77/4 und Urk. 11/86).
3.2 Angesichts dieser geringen, noch nachweisbaren körperlichen Beeinträchtigungen ist es nachvollziehbar, dass die Ärzte der Rehaklink K.___ dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Heben von Lasten bis 12,5-25 kg) als ganzschichtig zumutbar erachteten, hingegen von längerdauernden Überkopfarbeiten und längerdauernden Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Kopfes abrieten (Urk. 11/22 und Urk. 11/70). Ebenso einleuchtend legten die Ärzte dar, dass von einer weiteren Heilbehandlung keine Besserung zu erwarten sei. Dieser Einschätzung pflichtete Dr. F.___ explizit bei (Urk. 11/76 S. 5). Auch Dr. G.___ begründete seine Schätzung, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich (bzw. ab Januar 2005 noch zu 50 %) arbeitsunfähig sei, nicht mit organisch nachweisbaren Befunden, sondern im Wesentlichen mit den Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers.
3.3 Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen ist demnach festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (14. Juni 2004) aufgrund der bloss noch diskreten Befunde keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand, eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag und auch die Integrität des Beschwerdeführers nicht in einem rechtserheblichen Ausmass tangiert war. Weitere Abklärungen hierzu sind nicht nötig (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde sowohl neurologisch als auch rheumatologisch hinreichend abgeklärt. Schliesslich sind von einer neuropsychiatrischen Untersuchung keine weiteren Erkenntnisse mit Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung).
Demgemäss war die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die nachweisbaren Körperschädigungen berechtigt, den Fall per 14. Juni 2004 abzuschliessen und sämtliche Leistungen einzustellen.
4.
4.1 Bei diesem Ergebnis kann die nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik (Nacken- und Kopfschmerzen mit Nausea sowie Licht- und Lärmüberempfindlichkeit sowie Schwindel) nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist.
4.2 Ausgehend von der Rechtsprechung des EVG, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist von einer natürlichen Kausalität auszugehen. Immerhin klagte der Beschwerdeführer über knapp die Hälfte der vom EVG erwähnten Beschwerden. Weiter rührten die klinisch nachweisbaren Beschwerden nach der einhelligen Auffassung der Ärzte allesamt von den Unfällen her und geht Dr. G.___ implizit davon aus, dass die Beschwerden namentlich vom zweiten Unfall vom 29. Juni 2003 herrühren.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 29. Juni 2003 der Kategorie der mittelschweren Unfälle zu und verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang mit der Begründung, die praxisgemässen Kriterien seien weder ausgeprägt in Erscheinung getreten noch in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt (Urk. 2 S. 7 f.).
4.3.2 Bei den Akten liegt eine Unfallanalyse von L.___, Ingenieur FH, von der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 25. Mai 2004 (Urk. 11/57). Dieser stützte sich auf die Fahrzeugschäden am Auto des Beschwerdeführers (Stossstangenverkleidung, Scheinwerfer, linker Kotflügel, diverse Klein- und Anbauteile) sowie die geschilderte Kollisionskonstellation. Unter Variierung der Eingabewerte im Rahmen der vorgegebenen Toleranzbereiche bemass L.___ eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 0-8 km/h (Urk. 11/57 S. 5).
Nach der Rechtsprechung des EVG kann bei Unfällen, welchen eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 9 km/h zugrunde liegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse, davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (Urteil des EVG in Sachen S. vom 8. August 2005, U 158/05, mit Hinweisen).
Damit aber ist vorliegend davon auszugehen, dass der Unfall nicht von einer Qualität war, welche geeignet ist, die adäquate Kausalität zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu begründen.
4.3.3 Steht nach dem Gesagten fest, dass es sich beim Ereignis vom 29. Juni 2003 um einen leichten Unfall handelt, ist eine Adäquanzprüfung nur dann durchzuführen, wenn sich aus dem Unfall unmittelbare Folgen ergaben, die nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.3.4 Selbst wenn indes eine Adäquanzbeurteilung vorgenommen werden müsste, müssten angesichts des leichten Unfalls für eine Bejahung des Kausalzusammenhangs die bundesgerichtlichen Kriterien besonders gehäuft oder auffallend vorhanden sein, was zu verneinen ist. Vorweg sind besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls unbestrittenermassen nicht gegeben. Die erlittenen Verletzungen erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen verlief komplikationslos. Weiter gibt es weder Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung noch für einen schwierigen Heilungsverlauf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Behandlungsdauer (Urk. 1 S. 4) ergab sich einzig wegen den nicht nachweisbaren Beschwerden, was praxisgemäss nicht genügt. Auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht ausserordentlich lang (attestiert bis zum 9. Februar 2004). Der Beschwerdeführer litt ferner nicht an fassbaren Dauerschmerzen.
Damit aber sind die bundesgerichtlichen Kriterien weder ausgeprägt in Erscheinung getreten, noch in gehäufter oder auffallender Weise vorhanden. Demnach fehlte es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den (nicht nachweisbaren) geklagten Beschwerden und dem Unfall.
4.3.5 Dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer immer wieder arbeitsunfähig schrieb, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn einerseits stützte er sich bloss auf die Angaben des Beschwerdeführers und konnte er keine klinischen Befunde erheben, welche eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar hätten zu begründen vermögen. Anderseits ist im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Adäquanzprüfung der haftungsbegründende Kausalzusammenhang auch in jenen Fällen zu verneinen, in welchen die Versicherten effektiv an Beschwerden leiden, diese aber nicht mehr in einem genügenden Zusammenhang zum Unfall stehen.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).