UV.2005.00212
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
A.___
Glattalstrasse 37, 8052 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, war als Bote in der Eilzustellung der B.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 6. Juni 1994 und am 25. Januar 1995 bei einem Botengang auf der Treppe ausrutschte, hinfiel und sich dabei Prellungen zuzog. Nach einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit konnte er seine Arbeit jeweils wieder aufnehmen (Urk. 7/1-3, 8/1-4).
Wegen Rückenbeschwerden im Bereich der Lenden, hervorgerufen durch degenerative Veränderungen, konnte der Versicherte in der Folge nur noch halbtags bei der B.___ arbeiten und bezog deswegen eine halbe Rente der Pensionskasse und der Invalidenversicherung (Urk. 9/1, 9/2). Nach einem Auffahrunfall am 3. Februar 2003 klagte der Versicherte über Schmerzen im Bereich der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie über Schwindel und Benommenheit. Mit der Ambulanz wurde er ins Stadtspital C.___ eingeliefert, wo eine Distorsion der HWS und eine Kontusion der LWS diagnostiziert wurden (Urk. 9/3/2 S. 2, 9/7). Die Nachbehandlung übernahmen der Hausarzt Dr. med. D.___ (Urk. 3/6 = 9/50) und Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin (Urk. 3/5 = 9/42, 9/4, 9/11, 9/29, 9/51), die eine radiologische Untersuchung der LWS anordnete (Urk. 9/9). Am 18. September 2003 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 9/20). Für eine stationäre Rehabilitation war der Versicherte vom 31. März bis zum 5. Mai 2004 in der G.___ hospitalisiert, wo er sowohl rheumatologisch als auch psychosomatisch und neuropsychologisch abgeklärt wurde (Urk. 9/35-39). Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen rückwirkend per 10. Mai 2004 mit, da die noch geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 9/46). Hiezu nahm der Rechtsvertreter des Versicherten am 11. Juni 2004 Stellung (Urk. 9/48). Die H.___ AG erstellte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin am 9. Juli 2004 eine Unfallanalyse (Urk. 9/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhöhte mit Verfügung vom 22. September 2004 wegen einer vorübergehenden, unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 die halbe auf eine ganze Rente (Urk. 9/56/2). Gegen die Reduktion dieser Rentenleistung erhob der Versicherte am 21. Oktober 2004 bei der IV-Stelle Einsprache (Urk. 9/56/1). Am 26. Oktober 2004 fand eine weitere Untersuchung durch den Kreisarzt (Urk. 9/58) und am 22. November 2004 eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, statt (Urk. 9/63), wozu der Kreisarzt am 10. Dezember 2004 Stellung nahm (Urk. 9/64). Am 4. Januar 2005 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 10. Mai 2004 sowie die Leistungen für die Heilbehandlungen in Form einer einsprachefähigen Verfügung ein (Urk. 9/66). Am 10. Januar 2005 erhob der Krankenversicherer von A.___ Einsprache und reichte mit Schreiben vom 26. Januar 2005 die Begründung nach (Urk. 9/69, 9/76). Mit Eingabe vom 26. Januar 2005 erhob auch der Versicherte selbst Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Januar 2005 (Urk. 9/74). Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. September 2004 ab (Urk. 9/82). Am 30. März 2005 erliess auch die SUVA den Einspracheentscheid und bestätigte darin die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2005 (Urk. 2).
2. Dagegen liess A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eigenbrodt am 24. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen:
"1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. März 2005 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung der SUVA vom 4. Januar 2004 (richtig: 4. Januar 2005) sei aufzuheben und es sei Herrn Abaci das Taggeld ab 10. Mai 2004 weiterhin auszurichten und es seien weiterhin die Heilungskostenleistungen zu erbringen.
3. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, wie detaillierte Beurteilung der HWS-Röntgenbilder, Erstellung eines MRI der HWS, Schädelcomputertomogramm (CT-Schädel), neutrales unfallanalytisches Gutachten, biomechanische Beurteilung bei Prof. Walz, neurologisches Gutachten.
4. Es seien Herrn Abaci eine Rente nach Massgabe einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer 100%-igen Integritätseinbusse auszurichten."
In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Seitens der zuständigen Pensionskasse wurde der Beschwerdeführer - gestützt auf die Beurteilung von deren ärztlichem Dienst - für berufsinvalid befunden und demzufolge - unter Zuerkennung eins vollen Rentenanspruchs per 1. Juni 2006 aus medizinischen Gründen pensioniert (Urk. 12, 13, 14).
Unter der Verfahrensnummer IV.2005.00400 ist am Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde des Versicherten betreffend die Rente der Invalidenversicherung hängig, worüber ebenfalls mit heutigem Urteil entschieden wird.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Diese Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4 Als Ausnahme von der zitierten Regel greift allerdings nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die auf die objektiven psychischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Wesensveränderung [BGE 117 V 360 Erw. 4b]) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3). Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll diese Rechtsprechung auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht aufgrund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beeinträchtigungen weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 27. August 2002, U 172/00, Erw. 3, und in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, Erw. 3a und 3b).
Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma oder schleudertraumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3, in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01, Erw. 2.2, und in Sachen F. vom 26. November 2001, U 409/00, Erw. 2). Nicht zur Anwendung gelangen die besonderen Kriterien für Schleudertrauma und schleudertraumaähnliche Verletzungen ferner bei einem durch den Unfall verschlimmerten psychischen Vorzustand (vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3).
1.5 Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Beschwerdeführer könnten keine organischen Folgen des Unfalls mehr festgestellt werden. Das Beschwerdebild sei durch eine Schmerzproblematik mit maladaptivem Verarbeitungsmuster dominiert, die jedoch nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne, weshalb die Leistungspflicht der SUVA für die geklagten Beschwerden entfalle (Urk. 2, 6).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst eingewendet, er leide immer noch an den Folgen des Unfalls vom 3. Februar 2003, wie dies auch aus dem Bericht von Dr. I.___ hervorgehe. Weiter sei auch die festgestellte psychische Störung eine adäquat kausale Folge des Unfalls, da dieser aufgrund des ungebremsten Aufpralls als schwer einzustufen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden des Versicherten noch auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und er deswegen weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen- und Heilbehandlungen der SUVA hat.
3.2 Nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2003 erfolgte die ambulante Primärversorgung des Versicherten im Stadtspital C.___, wo im Bereich der LWS Druckdolenzen, eine leichte Hyposensibilität im linken Bein sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS festgestellt werden konnte und gestützt darauf eine Distorsion der HWS und eine Kontusion der LWS diagnostiziert wurde. Radiologisch konnten indessen in den genannten Bereichen keine Anzeichen von Läsionen festgestellt werden und es zeigten sich auch keine neurologischen Ausfälle (Urk. 9/7).
Die anschliessende medizinische Betreuung erfolgte bei Dr. E.___, die ein Schleudertrauma der HWS und ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom mit Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom diagnostizierte. Sie ordnete eine physiotherapeutische Behandlung an, wobei alle zwei Wochen bei ihr eine Kontrolluntersuchung stattfand. Am 10. März 2003 berichtete die Ärztin, im Nacken-Schultergürtelbereich klage der Beschwerdeführer weiterhin über beträchtliche Schmerzen. Zudem würden Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäule mit Ausstrahlungen und Hyposensibilitäten im linken Bein bestehen (Urk. 9/4).
In der radiologischen Abklärung der unteren Wirbelsäule mittels Kernspin- und Computertomographie vom 27. März 2003 liess sich im Bereich L4/5 eine leichte Osteochondrose und eine dehydrierte, moderat zirkulär ausgeweitete Bandscheibe mit breitbasiger Protrusion des Hinterrandes feststellen, wobei eine Tangierung der Nervenwurzeln ausgeschlossen werden konnte. Im Bereich L5/S1 zeigte sich eine ausgeprägte, etwas erosive Osteochondrose und eine dehydrierte, erheblich ausgeweitete Bandscheibe mit einer Protrusion des Bandscheibenhinterrandes. Dabei ging der Radiologe von einer Begleithernie aus, welche die linke S1-Nervenwurzel leicht verlagere und komprimiere (Urk. 9/9).
Dr. E.___ berichtete am 5. Mai 2003 über eine leichte Besserung der Lumbalgien, wobei aber immer noch radikuläre Reizerscheinungen und Hyposensibilitäten S1 links bestehen würden (Urk. 9/11).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2003 schlug Dr. F.___ eine stationäre Therapie vor, um so die sich abzeichnende Chronifizierung zu verhindern (Urk. 9/20).
Am 5. November 2003 sprach sich Dr. E.___ telefonisch für eine berufliche Wiedereingliederung des Versicherten an seiner bisherigen Arbeitsstelle aus, wobei dem Beschwerdeführer eine schonende Tätigkeit, bei der er keine Gewichte von über zehn Kilogramm heben und keine repetitiven Tätigkeiten ausüben müsse, zugemutet werden könne (Urk. 9/24).
Zur Verhinderung einer weiteren Chronifizierung sprach sich auch die behandelnde Ärztin Dr. E.___ für eine stationäre Rehabilitation in der G.___ aus (Urk. 9/29), wo der Versicherte darauf vom 31. März 2004 bis zum 5. Mai 2004 neben der laufenden Behandlung psychosomatisch, neuropsychologisch und rheumatologisch abgeklärt wurde. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums fiel der Beschwerdeführer durch einen dysfunktionalen Umgang mit den angegebenen Schmerzen auf. So verharrte er in einer ausgeprägten Schonhaltung und liess sich in allen Alltagsverrichtungen helfen, was für ein dysfunktionales Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung spreche. Psychopathologisch konnte neben dem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung keine psychische Störung mit Krankheitswert eruiert werden, obgleich auch depressive und ängstliche Symptome beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnten (Urk. 9/38). Im rheumatologischen Konsilium kam der untersuchende Arzt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weniger die zervikalen Beschwerden sondern vielmehr ein generalisiertes Schon- und Vermeidungsverhalten im Vordergrund stehe. Der Versicherte fühle sich durch seine Beschwerden schwer beeinträchtigt, was aber mit den objektiven Befunden nicht vereinbar sei. Gemäss der Einschätzung dieses Arztes sind die weiterhin geklagten Beschwerden nur fraglich auf den Unfall zurückzuführen und es kann dem Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen halben Invalidenrente eine Arbeitstätigkeit wieder zugemutet werden (Urk. 9/37). In der neuropsychologischen Abklärung konnten die kognitiven Funktionen aufgrund der zufälligen Ergebnisse nicht beurteilt werden. Die Ergebnisse und die klinischen Verhaltensbeobachtungen würden jedoch verdachtsweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung der Symptomatik schliessen lassen (Urk. 9/36)
In seinem zu Handen der Invalidenversicherung verfassten Bericht vom 22. Juni 2004 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer bewege sich verlangsamt und stets auf Schmerzvermeidung ausgehend. Die Beweglichkeit des Kopfes sei allseits schmerzhaft eingeschränkt und der Versicherte beklage diffuse Dysästhesien im ganzen linken Arm bis in alle Fingerspitzen sowie Hinterkopfschmerzen und Nebelsehen. Seit dem Unfall schildere der Beschwerdeführer sowohl zervikal als auch lumbal eine diffuse Schmerzverschlimmerung, so dass er nach dem aktuellen klinischen Bild auch für leichte Arbeiten nicht einsetzbar sei (Urk. 9/56/7).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Oktober 2004 hielt Dr. F.___ fest, der Versicherte leide an einem ausgedehnten Schmerzsyndrom, wobei ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster dominierend sei, weshalb nicht auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten abgestellt werden dürfe. Da keine akuten Nervenwurzelreizungen vorhanden seien, könne davon ausgegangen werden, dass auf lumbalem Niveau durch den Unfall keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese Annahme werde gestützt durch den Umstand, dass die LWS bei einer Auffahrkollision durch den Fahrzeugsitz gut geschient werde und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur im Bereich von 10 km/h gelegen habe. Im Bereich der HWS konnte der Kreisarzt keine wesentliche Muskelverspannung feststellen, weshalb er nur von einem leichten Zervikalsyndrom ausging. Weiter hielt der Kreisarzt fest, dass die HWS radiologisch altersentsprechende Befunde aufweise und sich keine Läsionen nachweisen liessen. Ebenso würden im Bereich der HWS radikuläre Zeichen fehlen, sodass auf somatischer Ebene die Unfallfolgen ebenfalls weitgehend abgeklungen seien. Die geklagten Kopfschmerzen brachte der Kreisarzt mit einer neurologischen Affektion in Verbindung, weshalb er eine entsprechende konsiliarische Untersuchung durch einen Neurologen anregte (Urk. 9/58).
Der Neurologe Dr. I.___ diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung vom 22. November 2004 ein chronisches, posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit unspezifischem Begleitschwindel bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. In seinem Bericht hielt er fest, der Versicherte beklage sich über ständige Nacken- und Hinterhauptschmerzen, die vor allem auf der linken Seite auftreten würden, und über tägliche pochende Kopfschmerzen im Stirnbereich beideits und Schwankschwindel. Zudem berichte der Versicherte über schmerzbedingte Durchschlafstörungen, sowie über Schwierigkeiten mit der Konzentration und dem Gedächtnis sowie über vermehrte Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein. Im Rahmen seiner Untersuchung stellte Dr. I.___ ferner eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS, eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur sowie weitere Druckdolenzen im lumbalen Bereich fest. In den spezifischen neurologischen Untersuchungen zeigten sich nur normale Befunde und insbesondere keine Ausfälle bei seitengleich auslösbaren mittellebhaften Muskeleigenreflexen. Die im weiteren Verlauf aufgetretenen hämmernden Kopfschmerzen interpretierte er als Migränekopfschmerzen. Die Schwindelanfälle führte er hingegen auf das HWS-Trauma zurück, da sich keine peripher-vestibuläre oder zentrale Genese finden lasse. Im Weiteren hielt er fest, dass sich die vorbestehenden lumbalen Beschwerden durch den Unfall richtungsgebend verschlechtert hätten (Urk. 9/63).
Im ergänzenden Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung kritisierte Dr. F.___ die medizinische Beurteilung durch Dr. I.___, soweit sich dieser darin als Neurologe zu rheumatologischen Befunden geäussert hat. In seiner eigenen Beurteilung schloss er sich der medizinischen Einschätzung im Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt in der G.___ an, da hier aufgrund der längeren Beobachtungsdauer am ehesten auf eine korrekte Beurteilung zu schliessen sei. Zudem hielt der Kreisarzt fest, dass für eine unfallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung des Lumbovertebralsyndroms keine organischen Hinweise vorhanden seien und bei rein somatischer Wertung keine unfallbedingte gesundheitliche Schädigung nachgewiesen werden könne. Dominiert werde das Beschwerdebild durch die psychische Reaktion des Versicherten, die eine Arbeitstätigkeit ausschliesse und zu einem irreversiblen chronifizierten Zustand geführt habe (Urk. 9/64).
4.
4.1
4.1.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits vor den erwähnten Unfallereignissen unter lumbalen Rückenbeschwerden gelitten hat, weshalb er seine Tätigkeit bei der B.___ nur noch in einem reduzierten Pensum erfüllen konnte und deswegen eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog (Urk. 1). Aus dem zu Handen der Invalidenversicherung verfassten Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 5. Januar 2000, den beigelegten Berichten über die Behandlungen im Stadtspital J.___ und den Berichten über verschiedene radiologische Untersuchungen der LWS (Urk. 30/1-9 im Verfahren IV.2005.00400 = Urk. 15/1-9 im vorliegenden Verfahren) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1981 unter intermittierend auftretenden Rückenschmerzen leidet. Eine Lumboischialgie ist erstmals im Jahr 1986 dokumentiert und es wurde damals ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 diagnostiziert (Urk. 15/1 und 15/7). Wie aus den Arztberichten des Spitals J.___ und insbesondere aus den radiologischen Untersuchungen hervorgeht, besteht beim Beschwerdeführer im Bereich der Lendenwirbelsäule schon seit längerer Zeit eine erhebliche degenerative Schädigung mit einer Diskushernie und Osteochondrose im Bereich L5/S1 und einer Bandscheibenprotrusion L4/5, die zu einem therapierefraktären, lumboradikulären Reizsyndrom S1 führte (Urk. 15/4). Wegen diesen lumbalen, ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen war der Versicherte wiederholt arbeitsunfähig, wobei diese verstärkten Schmerzen nicht nur im Anschluss an die erwähnten Treppenstürze und nach dem Sturzereignis am 26. März 1998 (Urk. 7/1-3, 8/1-4, 15/1) sondern, wie aus den Berichten über die Behandlungen im Stadtspital J.___ vom 9. November bis zum 19. November 1992 und vom 13. März bis zum 30. April 1996 zu schliessen ist (Urk. 15/4, 15/7, 15/9), intermittierend von Zeit zu Zeit auftraten. Wie dem Arztbericht des Hausarztes vom 5. Januar 2000 zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer denn auch schon damals seit Jahren über eine dauernde ins linke Bein ausstrahlende Lumboischialgie (Urk. 15/1).
4.1.2 Aufgrund dieser Krankengeschichte und der Tatsache, dass auch in der radiologischen Untersuchung vom 27. März 2003 im Vergleich zu den früheren Untersuchungen keine wesentlichen Veränderungen im Bereich der vorgeschädigten LWS festgestellt werden konnten, ist die nicht näher begründete Auffassung von Dr. I.___, wonach sich die lumbalen Beschwerden richtungsgebend verschlechtert hätten, nicht nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass sich dieser Arzt hier einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers abgestützt hat. Demgegenüber wird im Bericht über das rheumatologische Konsilium in der G.___ die Auffassung vertreten, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Lendenwirbelsäule keine wesentliche Traumatisierung stattgefunden habe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 9/37). Dieser Auffassung hat sich auch der Kreisarzt angeschlossen, der aufgrund fehlender klinischer Hinweise ebenfalls eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes am Rücken ausschloss (Urk. 9/58, 9/64). Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 22. Juni 2004 klagte der Beschwerdeführer auch nur über eine diffuse Schmerzverschlimmerung seit dem Unfall (Urk. 9/50), was ebenfalls nicht für eine unfallbedingte Verschlechterung spricht, da üblicherweise in einem solchen Fall die Schmerzen und deren Verstärkung eindeutiger charakterisiert werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt des Rehabilitationsaufenthalts in Bellikon im Bereich der LWS wieder der Status quo sine eingetreten ist, weshalb vom Unfallversicherer diesbezüglich keine weiteren Leistungen geschuldet sind.
4.2
4.2.1 Aufgrund der Akten steht zudem fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 3. Februar 2003 ein sogenanntes Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsionstrauma) erlitten hat. Unmittelbar nach dem Unfallereignis klagte der Beschwerdeführer denn auch über die typischen Nackenbeschwerden (Urk. 9/2 S. 5). Zudem konnte anlässlich der Primärversorgung im Stadtspital C.___ eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS festgestellt werden und es liessen sich im Bereich der HWS Druckdolenzen feststellen (Urk. 9/7). In der Folge klagte der Versicherte auch weiterhin über andauernde, therapieresistente Nacken- und Kopfschmerzen sowie über die erwähnten lumbalen Beschwerden (Urk. 9/11, 9/20, 9/35 - 9/39, 9/42, 9/50, 9/58, 9/63).
4.2.2 Anlässlich des rheumatologischen Konsiliums in der G.___ konnte der untersuchende Arzt bedingt durch die muskuläre Abwehr eine allseits erheblich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und einen erhöhten Tonus der Rückenmuskulatur mit vom Beschwerdeführer geschilderten Druckdolenzen feststellen (Urk. 9/37). Dieser Befund deckt sich mit den Erkenntnissen von Dr. I.___, der zwar neurologisch keine pathologischen Veränderungen fand, im Rahmen seiner Untersuchung aber ebenfalls eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine verdickte Nackenmuskulatur feststellen konnte, was er als zervikozephales Schmerzsyndrom interpretierte (Urk. 9/63). Dabei handelt es sich jedoch einzig um eine die Körperregion und die geklagten chronischen Schmerzen umschreibende Diagnose, der gemäss den Arztberichten keine klare organische Genese zugrunde liegt. Aus dem Bericht über die rheumatologische Untersuchung in der G.___ geht zusätzlich hervor, dass das Beschwerdebild nicht durch eigentliche zervikale Beschwerden oder funktionelle Probleme, sondern durch ein generalisiertes Schon- und Vermeidungsverhalten im ganzen Körperbereich geprägt ist (Urk. 9/37). Diese Feststellung bestätigte sich auch anlässlich des psychosomatischen Konsiliums, wo von einem dysfunktionalen Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung ausgegangen und beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Schmerzen ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung festgestellt wurde (Urk. 9/38). Zudem deuten auch die zufälligen Ergebnisse im neuropsychologischen Testverfahren auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung der Symptomatik hin (Urk. 9/36). Die durch den Beschwerdeführer geklagten zervikalen Beschwerden, die von Dr. I.___ als zervikozephales Schmerzsyndrom interpretiert wurden, sind demnach im Wesentlichen mit dem festgestellten maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster zu erklären. Die ferner erst im Verlauf beschriebenen hämmernden Kopfschmerzen im Stirnbereich sind gemäss der Auffassung von Dr. I.___ auf Migräne zurückzuführen (Urk. 9/63) und demnach nicht durch das Schleudertrauma bedingt. Wie aus den Arztberichten ersichtlich ist, konnten für die geklagten Nacken- und Hinterhauptschmerzen keine objektiven Befunde erhoben werden, und es liessen sich einzig eine verdickte und druckdolente Nackenmuskulatur (Urk. 9/63) beziehungsweise eine muskuläre Verspannung im Nackenbereich (Urk. 9/58) feststellen, die jedoch durch den Kreisarzt als nicht erheblich eingestuft wurde (Urk. 9/58). Gestützt auf die Arztberichte kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom leidet, das organisch nicht erklärt werden kann. Soweit sich das Zervikalsyndrom aufgrund von muskulären Verspannungen und einer schmerzbedingten eingeschränkten HWS-Beweglichkeit im Rahmen des Möglichen objektivieren lässt, beziehen sich diese Befunde auf die Folgen der HWS-Distorsion und sind zu wenig bestimmt, als dass daraus auf einen objektiv hinreichend nachweisbaren organischen Funktionsausfall zu schliessen wäre, zumal beim Beschwerdeführer eine das Beschwerdebild dominierende psychische Problematik mit einem generalisierten Schon- und Vermeidungsverhalten im Sinne einer Symptomausweitung besteht (Urk. 9/37, 9/38). Dr. E.___ konnte zwar beim Beschwerdeführer auch eine depressive Stimmungslage feststellen (Urk. 9/24) und auch anlässlich des psychosomatischen Konsiliums zeigten sich gewisse depressive und ängstliche Symptome, die jedoch gemäss der fachärztlichen Beurteilung, auf die abzustellen ist, trotz gedämpfter Stimmungslage keine psychopathologische Störung von Krankheitswert darstellen (Urk. 9/38).
4.3 Da das Beschwerdebild im Wesentlichen mit dem festgestellten maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster zu erklären ist und der Beschwerdeführer bereits radiologisch, neurologisch, neuropsychologisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt wurde, sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Mangels neurologischer Befunde ist insbesondere auch keine radiologische Untersuchung des Schädels angezeigt, zumal der Neurologe Dr. I.___ eine solche Abklärung ebenfalls nicht angeordnet und offensichtlich nicht für notwendig gehalten hat. Ebenso kann auf einen Beizug der medizinischen Akten des ärztlichen Dienstes der Pensionskasse verzichtet werden, da sich dieser bei der Beurteilung auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte abgestützt und selbst keine medizinischen Abklärungen durchgeführt hat (Urk. 14).
4.4
4.4.1 Es hat daher grundsätzlich eine Adäquanzprüfung nach der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS beziehungsweise Schädelhirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Recht-sprechung zu erfolgen (BGE 117 V 359 ff. und 369 ff., vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006 in Sachen S., U 79/05, Erw. 3.2). Da beim Beschwerdeführer keine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert besteht und die Schmerzproblematik letztlich massgeblich durch das festgestellte maladaptive Überzeugungs- und Bewältigungsmuster und die Selbstlimitierung geprägt wird (Urk. 9/38), kann nicht von einer eigentlichen psychischen Überlagerung ausgegangen werden, wie sie bei der Adäquanzprüfung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien vorausgesetzt wird. Die Adäquanzbeurteilung ist daher nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS ohne organisch nachweisbare funktionelle Ausfälle geltenden Regeln vorzunehmen (BGE 117 V 359 ff.). Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass an der Aufrechterhaltung des Beschwerdesyndroms massgeblich subjektive Faktoren, wie das festgestellte maladaptive Überzeugungs- und Bewältigungsmuster und die entsprechende Selbstlimitierung, beteiligt sind.
4.4.2 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Davon ist auch im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Der Unfall ereignete sich innerorts, wobei die Unfallverursacherin, die gemäss dem Polizeiprotokoll mit ca. 40 bis 50 km/h hinter dem Beschwerdeführer folgte, vor dem Unfall eine Vollbremsung eingeleitet hatte (Urk. 9/3/3 S. 1). Nach dem unfallanalytischen Gutachten, in dem aufgrund der Kollisionsschäden eine Bremsung der Unfallverursacherin ebenfalls bestätigt werden konnte, betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) 8,7 bis 12,6 km/h (Urk. 9/53), was aus biomechanischer Sicht im unteren Bereich der Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h liegt. Auf eine leichte Kollision deuten auch die beim Unfall entstandenen Fahrzeugschäden hin. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstanden einzig ein Riss mit Kratzern im Stossfänger und ein Bruch in der Heckschürze unterhalb des Stossfängers. Da das Fahrzeug der Unfallverursacherin infolge der Bremsung abtauchte, wurden hier neben dem Stossfänger auch der Kühlergrill, die Motorhaube und die Scheinwerferwaschanlage beschädigt, was aber, trotz beträchtlichem Reparaturaufwand, noch nicht als ein gravierender Schaden bezeichnet werden kann (Urk. 9/3/2 S. 2, 9/53). Allenfalls liegt ein mittlerer Unfall im eigentlichen Sinne vor mit der Folge, dass die Adäquanz zu bejahen wäre, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
4.4.3 Der Unfall vom 3. Februar 2003 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind indessen hier nicht gegeben, da der Beschwerdeführer seinen Blick nach vorne gerichtet hatte (Urk. 9/3/2 S. 9). Dass der Versicherte auf den Zusammenstoss nicht gefasst war, genügt nicht (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 24. Juni 2005, U 290/04 und in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04). Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Im Wesentlichen wurde eine medizinische Trainingstherapie (MTT) unter physiotherapeutischer Aufsicht durchgeführt, die der Beschwerdeführer zwei Mal pro Woche besuchte (Urk. 9/11, 9/12, 9/24). Da sich der Versicherte offensichtlich nicht für einen stationären Aufenthalt entscheiden konnte und zunächst sämtliche ambulanten Therapiemöglichkeiten ausprobieren wollte (Urk. 9/29), wurde diese Behandlungsform auch beibehalten, als sich bereits eine Chronifizierung der Beschwerden abzeichnete und sich der Kreisarzt anlässlich der Untersuchung vom 18. September 2003 für eine Intensivierung der Behandlung im Rahmen einer stationären Rehabilitation aussprach (Urk. 9/20). Erst als sich die behandelnde Ärztin am 26. Januar 2004 zur Verhinderung einer weiteren Chronifizierung ebenfalls für eine stationäre Therapie aussprach (Urk. 9/29), kam es vom 31. März bis zum 5. Mai 2004 zu einem stationären Aufenthalt in der G.___, wo im Wesentlichen einzig das besagte maladaptive Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit ausgeprägter Schonhaltung und einer Selbstlimitierung in allen Aktivitäten festgestellt werden konnte, welches eine erfolgreiche Behandlung verunmöglichte (Urk. 9/38, 9/39). Da vorliegend eine stationäre Rehabilitation bereits im September 2003 indiziert war und der Beschwerdeführer bereits zuvor ohne Erfolg mittels ambulanter Physiotherapie behandelt wurde, kann hier nicht von einer mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitsschadens gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer ausgegangen werden. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden) zu berücksichtigen ist - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05, in Sachen F. vom 10. September 2003, U 343/02, und in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr waren es subjektive Faktoren, wie das festgestellte maladaptive Überzeugungs- und Bewältigungsmuster und die entsprechende Selbstlimitierung, die zu einem protrahierten Heilungsverlauf geführt haben. Weil der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aufgrund der lumbalen Beschwerden nicht voll einsatzfähig war und das Beschwerdebild durch die erwähnten subjektiven Faktoren unterhalten wurde, kann auch nicht von einer langen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal in der G.___ eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen Tätigkeit festgehalten wurde (Urk. 9/39). Auf die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, der dem Versicherten am 22. Juni 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, kann nicht abgestellt werden, da diese Einschätzung offensichtlich gestützt auf das vom Beschwerdeführer präsentierte und durch die beschriebenen subjektiven Faktoren geprägte klinische Bild erfolgte (Urk. 9/56/7). Gleiches gilt für die Beurteilungen durch Dr. E.___, die das dysfunktionale Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ausser Acht liess. In Bezug auf die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ ist zudem zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Hausärztinnen sowie die behandelnden Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist dieses in jedem Fall nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15/1-9
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15/1-9
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).