Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00213
UV.2005.00213

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 20. Februar 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1954, bezog seit 8. Januar 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. November 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein Fahrzeuglenker von hinten auf den Anhänger seines in einer Kolonne stehenden Autos auffuhr (Urk. 9/1 und 9/3).
         Der gleichentags aufgesuchte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Akupunktur TCM ASA, berichtete am 12. Dezember 2001 (Urk. 9/2) von einer Nackensteife, einer Schmerz-Schonhaltung, Kopfschmerz sowie Schwindel, verwies auf einen - abgesehen von degenerativen Zeichen - unauffälligen Röntgenbefund, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Am 11. Februar und 20. März 2002 (Urk. 9/6 und Urk. 9/10) untersuchte Kreisarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer und attestierte - wie darauf Dr. A.___ am 21. Mai 2002 (Urk. 9/11) - weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Letzterer liess den Versicherten sodann durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH, abklären (Urk. 9/16) und berichtete am 8. Juli 2003 (Urk. 9/26) über die Wiederaufnahme der Arbeit zu 60% seit 1. Mai 2003. Am 5. September 2003 (Urk. 9/29) überwies Dr. A.___ den Versicherten an PD Dr. med. D.___, der ihn am 30. September 2003 untersuchte und darüber Dr. A.___ am 7. Oktober 2003 berichtete (Urk. 9/30). Am 22. September 2003 (Urk. 9/41/5) äusserte sich E.___, Ingenieur FH, Experte Unfallanalyse, von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft über die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs anlässlich der Kollision, worauf die SUVA die biomechanische Kurzbeurteilung von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 6. September 2004 (Urk. 9/45) einholte. Schliesslich veranlasste die SUVA im Einvernehmen mit Z.___ dessen Begutachtung durch Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Gutachten vom 6. November 2004, Urk. 9/53).
1.3     Mit Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 9/54) schloss die SUVA den Fall per 30. November 2004 ab, stellte die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder) auf diesen Zeitpunkt ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrenten- sowie Integritätsentschädigungsleistungen. Dagegen erhoben Z.___ sowie sein Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, Einsprache (Urk. 9/55 und Urk. 9/58). Letztere verzichtete indessen auf eine fristgemässe Begründung (Urk. 9/57). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. März 2005 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob Z.___ durch Rechtsanwältin Bettina Umhang am 29. Juni 2005 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. November 2004, resp. der Einspracheentscheid vom 30. März 2005 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA am 6. Oktober 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Eidgenössische Invalidenversicherung wies das Rentengesuch von Z.___ mit Verfügung vom 30. November 2004 ab (Urk. 9/56), welchen Entscheid sie am 29. März 2005 einspracheweise bestätigte (Urk. 9/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Entscheid abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2005.00468).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. November 2004 eingestellt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn zwischen dem Unfall vom 9. November 2001 und den ab 1. Dezember 2004 noch geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
2.2     Der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Dezember 2001 (Urk. 9/2) ein HWS-Distorsionstrauma und verwies auf eine Nackensteife, eine Schmerz-Schonhaltung, Kopfschmerz sowie Schwindel. Auf den angefertigten Röntgenbildern waren keine Frakturen der HWS zu sehen, indessen degenerative Zeichen. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.3 Kreisarzt Dr. B.___ berichtete am 20. März 2002 über die Untersuchung vom selben Tag und erwähnte radiologisch festgestellte tiefzervikale degenerative Veränderungen nebst einer Bewegungseinschränkung der HWS sowie vermehrte migräneartige Kopfwehattacken, wobei Hinweise für eine tiefer greifende Läsion fehlten (Urk. 9/10 S. 2). Er sah einen kürzlich aufgetretenen Tinnitus nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehend und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/10 S. 3).
2.4
2.4.1   Der Neurologe Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 16. September 2002 betreut, berichtete am 17. September 2002 über aktuell vorhandene Nacken- und Kopfschmerzen durch Stress, einen gleichbleibenden Tinnitus sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach links. Unter den Beschwerden habe die Tätigkeit des Fischens  - der Beschwerdeführer betätigt sich tageweise als "selbständiger G.___fischer" (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 14) - nicht gelitten, hingegen sei die Lieferung der Ware an die Kunden mit Schwierigkeiten beim Autofahren verbunden. Dr. C.___ beurteilte die Situation im Sinne eines Zervikalsyndroms mit Einschränkung der Beweglichkeit vor allem nach links, mit neurovegetativer Symptomatik, unklaren Verhältnissen des Wirbelkörpers C6 sowie Osteochondrose. Er empfahl eine weitere Abklärung der Kopfgelenke (Urk. 9/16 S. 2/3).
2.4.2   Am 17. Dezember 2004 (Urk. 3/2) sprach Dr. C.___ von unveränderten Befunden und führte aus, er finde für die geklagten Beschwerden keine andere Ursache als den Unfall.
2.5     In seinem Bericht vom 11. Februar 2003 über die Untersuchung vom selben Tag verwies Kreisarzt Dr. B.___ auf die durch Dr. C.___ durchgeführten radiologischen Abklärungen der HWS mittels Computertomographie und MRI, wobei sich rotatorische Fehlstellungen von C1 bis C3, Einengungen der Foramina C5 bis TH1 beidseits, rechts auch des Foramens C4/5 und eine Spondylose gezeigt hätten, indessen keine Diskushernien (Urk. 9/17). Dies seien keine Befunde, welche eine wesentlich verminderte Belastbarkeit der HWS belegen würden (Urk. 9/6 S. 2). Der Kreisarzt erwähnte sodann einen einige Zeit nach dem Unfall aufgetretenen Tinnitus sowie aktuell ein leichtes Zervikalsyndrom und eine Dysbalance der nur mässig kräftigen Nackenmuskulatur. Dr. B.___ empfahl neben den laufenden Therapien (Schwimmen, Massagen, Kraniosakraltherapie) ein Kräftigungsprogramm und schlug die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 75 % ab 1. Mai 2003 vor (Urk. 9/6 S. 3).
2.6     Dr. A.___ bekräftigte diesen Vorschlag im Zwischenbericht vom 16. April 2003 mit dem Hinweis der Wiederaufnahme der Arbeit zu 75 % auf 1. Mai 2003 (Urk. 9/23), attestierte am 8. Juli 2003 (Urk. 9/26) dann aber bloss eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2003 unter Verweis auf den chronisch persistierenden Verlauf ohne derzeitige Besserungstendenz, Nackenverspannungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Tinnitus sowie ständige Stressgefühle. Er empfahl nach Einsicht in den Bericht von PD Dr. D.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. 9/30) ein Krafttraining, Gymnastik sowie Solebäder (Urk. 9/35), sprach am 29. Mai 2004 (Urk. 9/39) von einer durchgehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall und konnte keine therapeutischen Vorschläge mehr machen.
2.7
2.7.1   E.___ von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft schloss in seinem Bericht vom 22. September 2003 (Urk. 9/41/5) auf ein Delta-v (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers) von maximal 6,5 km/h und stützte sich hierbei auf die Gewichte der Fahrzeuge (1'980 kg des Beschwerdeführers samt Anhänger und Fahrer, 1'275 kg des unfallverursachenden) sowie die beschriebenen Schäden an den Fahrzeugen, namentlich der leicht eingedrückten Front bzw. Kratzer des unfallverursachenden Fahrzeugs und des Fehlens von defekten energieaufnehmenden Teilen am Fahrzeug des Beschwerdeführers.
2.7.2   Die Experten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. I.___, dipl. Ing. EHT, Dozent für Traumabiomechanik ETH Zürich, gingen in ihrem Gutachten vom 6. September 2004 (Urk. 9/45) vom ermittelten Wert der Geschwindigkeitsänderung von 6,5 km/h aus und wiesen darauf hin, dass als Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden im Normalfall eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h angenommen werden dürfe. Die Experten kamen zum Schluss, dass aus biomechanischer Sicht die anschliessend an das Ereignis festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien. Auch beim Vorhandensein von degenerativen Veränderungen scheine eine Erklärbarkeit bei dieser tiefen Geschwindigkeitsänderung nicht gegeben.
2.8
2.8.1   Im Gutachten vom 6. November 2004 verwies Prof. Dr. F.___ auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser schon vor dem Unfall gelegentlich im Winter etwas Kopfschmerzen gehabt habe. Wegen Rückenbeschwerden sei er in den militärischen Hilfsdienst versetzt worden. Er sei ferner vor der Auffahrkollision wegen rezidivierenden Erkältungen mit Sinubronchitis, wegen eines Reizdarmes sowie wegen Erschöpfung behandelt worden und habe selber wegen eines durchgemachten milden Pfeifferschen Drüsenfiebers auch an ein chronic fatigue syndrome gedacht. Allerdings habe damals auch eine schwierige Partnerbeziehung bestanden (Urk. 9/53 S. 2). Ab dem Jahr 1997 habe er nach der Auflösung einer seiner Beziehungen während eineinhalb Jahren eine Psychotherapie besucht (Urk. 9/53 S. 3).
2.8.2   In beruflicher Hinsicht erwähnte der Beschwerdeführer den Besuch des Lehrerseminars (abgebrochen), die Absolvierung einer kaufmännischen Lehre sowie eine Zweitausbildung an der Kunstgewerbeschule, welche er 1981 abgeschlossen habe (Werklehrer). Anschliessend habe er mangels Stellenangebot als G.___-Fischer gearbeitet. Er sei dann vorübergehend als Platzanweiser im Kino J.___ tätig gewesen und habe beim K.___ sowie beim Theater L.___ und M.___ als Kabelträger und im technischen Bereich gearbeitet. Diese Anstellung habe er etwa im September 2001 wegen chaotischen Verhältnissen verloren und dann Arbeitslosentaggelder bezogen. Weiterhin habe er an einem Tag pro Woche die G.___-Fischerei betrieben (Urk. 9/53 S. 3), welche er eine Woche nach dem Unfall wieder aufgenommen habe.
         Durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei ihm sodann eine Schulung in Tontechnik (ganztägig bis Juli 2002) vermittelt worden. Etwa Anfang Februar 2003 (richtig: 2002) habe er am N.___ Zürich als Video-Techniker eine Verpflichtung für eine bestimmte Aufführung bis Juli 2003 (richtig: 2002) übernommen, wodurch der Besuch des Unterrichtes als Tontechniker zeitweise erschwert gewesen sei. Den Kurs habe er deswegen nicht formal abschliessen können und kein eigentliches Diplom erhalten, sondern lediglich eine Teilnahmebestätigung (Urk. 9/53 S. 5). Eine am N.___ ausgeschriebene 20%ige Stelle habe er nicht erhalten, dann vereinzelte Kurse besucht und im Herbst 2003 eine bis Februar 2004 befristete Stelle als Dozent für Neue Medien an der Kantonsschule O.___ gefunden. In der Folge habe er die G.___-Fischerei ausgebaut (von früher einem Tag auf heute zwei Tage pro Woche). Er plane eine Vorstellung an der Diplom-Mittelschule Zug im Hinblick auf eine Dozentenstelle (Urk. 9/53 S. 6/7).
2.8.3 Anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. F.___ am 20. Oktober 2004 klagte der Beschwerdeführer über zwei- bis dreimal in der Woche auftretende Kopfschmerzen, Verspannungen im Nackenbereich, welche hinunter bis zwischen die Schulterblätter ausstrahlten und manchmal auch beidseits in die Schultern selber, seit Februar 2002 Ohrgeräusche, unbestimmte Schwindelsensationen (kein Drehschwindel), Konzentrationsschwierigkeiten, Lichtempfindlichkeit, schlechteres Sehen (Urk. 9/53 S. 8).
2.8.4   Prof. Dr. F.___ berichtete von einer - abgesehen von einer Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes sowie einer Druckempfindlichkeit einzelner Strukturen im Nacken- und Schulterbereich - unauffälligen neurologischen Untersuchung.
2.8.5   In seiner Beurteilung bestätigte Prof. Dr. F.___ nach Einsicht in die Vorakten eine Distorsionsverletzung der HWS. Zur Beurteilung der Natur und Schwere verwies er auf die unfallmechanische Beurteilung, und erachtete die Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit maximal 6,5 km/h als in der Regel nicht geeignet, spätere längerdauernde Beschwerden zu erklären (Urk. 9/53 S. 12).
         Der Gutachter wies darauf hin, dass der behandelnde Hausarzt zunächst von einem milden Schleudertrauma ausgegangen sei und auch die Untersuchungsbefunde eher unauffällig gewesen seien. Wohl sei von Anfang an eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes festgestellt worden, welche dadurch zustande gekommen sei, dass der Beschwerdeführer bei den Kopfbewegungen Schmerzen angegeben habe. Dies könne allerdings nicht als "objektiver Befund" gewertet werden, da er von den Angaben und der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhänge. Nirgends seien indessen radikuläre Ausfälle von Seiten zervikaler Wurzeln festgestellt worden, die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen hätten alle normale Befunde ergeben und auch von Seiten des in der HWS verlaufenden Halsmarkes seien keine Ausfallerscheinungen festgehalten worden. Die von Dr. C.___ beschriebene rotatorische Fehlstellung der drei obersten Wirbel nach rechts seien nicht zwangsläufig unfallbedingt, würden doch solche Besonderheiten auch bei beschwerde- und unfallfreien Personen beschrieben (Urk. 9/53 S. 12/13).
         Prof. Dr. F.___ hielt sodann fest, dass der Modus der beruflichen Einsätze des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall (unterschiedliche, befristete Teilzeitstellen) nicht ohne weiteres als Beleg für eine durch Beschwerden bedingte reduzierte Arbeitsfähigkeit zu interpretieren sei, sei der Beschwerdeführer doch auch vor dem Unfall beruflich an manchen der von ihm ausgefüllten Stellen nicht sehr lange und nicht immer zu 100 % angestellt gewesen (Urk. 9/53 S. 14).
2.8.6   Unter Berücksichtigung aller Elemente schloss der Gutachter, dass bei einem vorher bereits durch uncharakteristische Beschwerden belasteten Mann, der beruflich immer wieder wechselnde und nicht sehr langdauernde Funktionen ausgeübt habe, ein als höchstens geringfügig zu wertendes Unfallereignis zu einer auch heute noch anhaltenden Behinderung geführt habe. Dies sei nicht erklärbar, ohne dass man wesentliche unfallfremde Momente mitberücksichtige.
         Tatsächlich hätte ein Unfall von der gegebenen Natur und Schwere bei den allermeisten Menschen nicht zu langdauernden Beschwerden Anlass gegeben. Die beruflich und sozial unstabile Situation habe in zunehmendem Masse dazu geführt, dass gewisse Restbeschwerden durch den Beschwerdeführer intensiv erlebt und auf das Unfallereignis zurückgeführt worden seien. Wären diese Elemente nicht vorhanden, dann wäre der Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heute praktisch beschwerdefrei.
         Prof. Dr. F.___ schloss zusammenfassend, dass bei Berücksichtigung der geringen Unfallschwere und bei grosszügiger Bemessung der subjektiven Angaben während drei Monaten eine volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, während weiteren drei Monaten eine 50%ige und vom siebenten Monat nach dem Unfall an keine unfallbedingten Störungen mehr anzunehmen seien (Urk. 9/53 S. 14/15).

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf diese medizinischen und unfall-analytischen Abklärungsergebnisse den natürlichen Kausalzusammenhang der weiterhin geklagten Beschwerden mit der Begründung, sechs Monate nach dem Unfall seien keine organischen behandlungsbedürftigen klinischen Unfallfolgen mehr nachweisbar gewesen (Urk. 2 S. 7).
3.1.2   Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, selbst Prof. Dr. F.___ habe das Vorliegen der typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen bejaht (Urk. 1 S. 6). Ferner werde die Harmlosigkeitsgrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h von der Rechtsprechung schon längst abgelehnt. Heutzutage gelte es als allgemein bekannt, dass bereits ein Auffahrunfall mit einer Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h oder sogar darunter zu sehr schweren unfallkausalen Primärverletzungen mit extrem hohem Chronifizierungs- und Invalidisierungsgrad führen könne (Urk. 1 S. 7).
3.2     Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist vorweg von den Erstangaben des Beschwerdeführers am Unfalltag auszugehen, welcher über Kopfschmerz sowie Schwindel klagte und eine Nackensteife sowie eine Schmerz-Schonhaltung aufwies (Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2001, Urk. 9/2). Währenddem der Beschwerdeführer auch weiter über diese Beschwerden (nachträglich dann auch noch über einen Tinnitus) klagte, stellte am 20. März 2002 erstmals Kreisarzt Dr. B.___ fest, dass radiologisch bloss tiefzervikale degenerative Veränderungen vorlägen und Hinweise für eine tiefer greifende Läsion fehlten (Urk. 9/10 S. 2).
         Auch anlässlich der Untersuchung vom 20. Oktober 2004 durch Prof. Dr. F.___ klagte der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, Verspannungen im Nackenbereich, Ohrgeräusche, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Lichtempfindlichkeit und schlechteres Sehen (Urk. 9/53 S. 8). Der Gutachter hielt allerdings fest, dass es ohne Berücksichtigung von unfallfremden Momenten nicht erklärbar sei, dass das als höchstens geringfügig zu wertende Unfallereignis zu einer auch heute noch anhaltenden Behinderung geführt habe (Urk. 9/53 S. 14).
3.3     Damit sprechen in beweisrechtlicher Hinsicht einzig die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Ärzten, welche die geklagten Leiden schilderten, für die Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der ab Dezember 2004 nach wie vor anhaltenden Problematik mit dem Unfallereignis vom 9. November 2001. Insbesondere gaben die bildgebenden Untersuchungsresultate keine Hinweise auf eine nachweisbare Verletzung. Weiter litt er in den vergangenen Jahren an teils identischen Beschwerden und konnten die Ärzte nach dem Unfall nur eine diskrete Veränderung der somatischen Befunde erheben. Schliesslich ist das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zu beachten, in welchem körperliche Beschwerden zuweilen in häufigerer Form aufzutreten pflegen.
3.4 Ausgehend von der Rechtsprechung des EVG, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen. Immerhin klagte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über knapp die Hälfte der vom EVG erwähnten Gesundheitsstörungen, lagen aber anderseits bereits zum Unfallzeitpunkt diverse degenerative Veränderungen im Nackenbereich vor.

4.
4.1     Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab Dezember 2004 noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 9. November 2001 zu prüfen.
4.2
4.2.1   Nach der Rechtsprechung des EVG kann bei Unfällen, welchen eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 9 km/h zugrunde liegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse, davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (Urteil des EVG in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01).
4.2.2   Dass diese Rechtsprechung überholt sein soll (Urk. 1 S. 7), begründete der Beschwerdeführer nicht näher und nannte auch keinen entsprechenden Entscheid. Im Gegenteil wies das EVG in einem jüngeren Entscheid vom 8. August 2005 in Sachen S. (U 158/05) auf ein Präjudiz vom 10. November 2004 (U 174/03) hin, in welchem bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 4 bis max. 7 km/h das Ereignis nicht als leichter, sondern als banaler Unfall qualifiziert wurde. Demnach kann auch aus dem Brief der Winterthur Versicherungen an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 18. Januar 2001 (Urk. 3/4) nicht auf eine überholte Rechtsprechung geschlossen werden, handelte es sich dabei doch um eine im Verhältnis zwischen zwei Versicherungen geäusserte Meinung und stammt diese aus der Zeit vor der zitierten unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
4.3     Die Ergebnisse der Unfallanalyse von E.___ vom 22. September 2003 (Urk. 9/41/5), mithin die Errechnung einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 6,5 km/h, werden vom Beschwerdeführer als rein spekulativ bezeichnet. Ein Delta-v Wert  habe mangels Kenntnis der "genauen Unfallpunkte oder Endlagen der Fahrzeuge" gar nicht seriös ermittelt werden können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20). Dazu bleibt einzig zu bemerken, dass bereits aufgrund der Kollisionsschäden an den Fahrzeugen die Kollisionsgeschwindigkeit ermittelt werden kann und es im Übrigen der Beschwerdeführer zu vertreten hat, wenn mangels Beizugs der Polizei kein polizeiliches Unfallprotokoll vorliegt. Die akten-kundigen Schäden an den Fahrzeugen erhellen ohne weiteres, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann, sind doch nur marginale Beschädigungen dokumentiert (Nummerleuchte und -rahmen am Anhänger des Beschwerdeführers [Urk. 9/41/2] sowie Kratzer am unfallverursachenden Fahrzeug [Urk. 9/41/5]). Demnach ist von einem Delta-v Wert von 6,5 km/h auszugehen.
4.4
4.4.1   Steht nach dem Gesagten fest, dass es sich beim Ereignis vom 9. November 2001 um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall handelt, ist eine Adäquanzprüfung nur dann durchzuführen, wenn sich aus dem Unfall unmittelbare Folgen ergaben, die nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.).
4.4.2   Hierzu führte Prof. Dr. F.___ in überzeugender Weise aus, dass eine durch das geringfügige Unfallereignis verursachte anhaltende Behinderung nicht erklärbar sei, ohne dass man wesentliche unfallfremde Momente mitberücksichtige (Urk. 9/53 S. 14). Die Nachvollziehbarkeit dieser Beurteilung wird namentlich durch die bildgebenden Untersuchungsresultate gestützt, welche ausser degenerativen Veränderungen keine Auffälligkeiten zeigten. Dass sich Prof. Dr. F.___ Gedanken über mögliche andere Ursachen für die Beschwerden machte, welchen zwangsläufig eine hypothetische Komponente inhärent ist (vgl. den diesbezüglichen Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9/10), tut der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen keinen Abbruch. Im Gegenteil erkannte er richtig, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls und in der nachfolgenden Zeitspanne in einer beruflich und sozial unstabilen Situation befand (Urk. 9/53 S. 14). Es ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Unfall häufige Stellenwechsel und unregelmässige Arbeitseinsätze hatte, mithin von der Arbeitslosenversicherung abhängig war. Im persönlichen Umfeld ist eine psychiatrische Behandlung im Jahr 1997 im Anschluss an den Bruch einer Beziehung dokumentiert. Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Überlegungen des Gutachters bei der Suche nach allfälligen Gründen für die geklagten Beschwerden unzulässig sein sollten.
4.4.3   Die gegenteilige Einschätzung von Dr. C.___ vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/2) vermag die Schlüssigkeit der Expertise von Prof. Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dass keine andere Ursachen für die Beschwerden als der Unfall in Frage kommen soll, erscheint schon aufgrund der mangelnden Würdigung der degenerativen Zustände nicht überzeugend. Dr. C.___ setzte sich denn auch nicht mit den übrigen Beschwerden auseinander, unter welchen der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall gelitten hatte - auch wenn diese bis zum Unfall zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt haben (vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2005, Urk. 3/9). Ferner ist anzumerken, dass die sinngemäss lediglich nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc» abgegebene ärztliche Beurteilung, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).

4.5
4.5.1   Selbst wenn indes eine Adäquanzbeurteilung vorgenommen werden müsste, müssten angesichts des leichten beziehungsweise banalen Unfalls für eine Bejahung des Kausalzusammenhang die bundesgerichtlicher Kriterien besonders gehäuft oder auffallend vorhanden sein, was zu verneinen ist.
4.5.2 Vorweg war der Unfall weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt der Beschwerdeführer schwere Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nötig machten. Wohl klagte er über Dauerbeschwerden. Diese waren aber nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass begleitet. Er konnte seiner G.___-Fischerei-Tätigkeit schon bald wieder nachgehen (vgl. Urk. 11), besuchte eine vom RAV bezahlte Weiterbildung zum Tontechniker an der P.___ und schloss diese bloss deshalb nicht mit einem Diplom ab, weil er ab Februar 2002 zusätzlich am N.___ Zürich als Video-Techniker beschäftigt war und den Kurs nur noch eingeschränkt besuchen konnte (Urk. 9/53 S. 5). Sodann absolvierte er weitere Kurse und arbeitete von Herbst 2003 bis Februar 2004 als Dozent für Neue Medien an der Kantonsschule O.___. Daneben baute er die G.___-Fischerei aus (Urk. 9/53 S. 6/7). Schliesslich gibt es keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung und/oder für einen schwierigen Heilungsverlauf.
4.5.3   Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 geklagten Beschwerden keinesfalls adäquat kausal zum Unfallereignis vom 9. November 2001 sind. Von weiteren Beweismassnahmen kann daher abgesehen werden.

5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).