Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00214
UV.2005.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1962, war bei der A.___ zu 47 % und bei der B.___ AG zu 60 % beschäftigt (Urk. 7/1 Ziff. 12; Urk. 7/2 Ziff. 14). Über beide Arbeitgeber war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie am 16. August 2002 während der Arbeit einen Korridor entlang ging und dabei von einer aufgehenden Türe rechtsseitig am Kopf getroffen wurde, sodass sie zu Boden fiel (Urk. 7/1-2; Urk. 2 S. 2).
         Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2003 ein (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juli 2003 Einsprache (Urk. 7/52), woraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/61) die Verfügung vom 18. Juni 2003 (Urk. 7/37) aufgehoben wurde.
1.2     Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7/92-93; Urk. 3/3; Urk. 3/5; Urk. 3/6) stellte die SUVA ihre erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 17. August 2004 (Urk. 7/81) beziehungsweise vom 24. August 2004 (Urk. 7/79 = Urk. 7/84) per 31. August 2004 ein.
         Dagegen erhoben der Krankenversicherer (Sanitas) am 31. August 2004 (Urk. 7/86) und die Versicherte am 1. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/89).
         Die SUVA wies beide Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 7/95 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2005 Beschwerde und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, bis die notwendigen Abklärungen durchgeführt seien; nach Abschluss der notwendigen Abklärungen sei neu über das Vorliegen von Unfallfolgen und über die Gewährung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Gerichtsverfügung vom 15. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Mit Schreiben vom 1. November 2005 (Urk. 10) reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 11) ein. Die SUVA nahm dazu mit Schreiben vom 14. November 2005 Stellung (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum natürlichen Kausalzusammenhang, zum Rentenanspruch (Art. 18 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVG und mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass spätestens ab 1. September 2004 keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 2 S. 6).
         Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es liege das für ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) typische Beschwerdebild vor (Urk. 1 S. 5 Mitte). Die entsprechende Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 1 S. 6 unten); zudem sei die posttraumatische Störung noch von einem qualifizierten psychischen Gutachter abzuklären, da die theoretische Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs unzulässig sei (Urk. 1 S. 6 Mitte).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin beschrieb das Ereignis vom 16. August 2002 wie folgt: „Am 16. August 2002 ging ich mit zwei Arbeitskolleginnen einen Korridor entlang. Links und rechts dieses Korridors hatte es verschiedene Türen. Eine dieser Türen führte in die Toiletten. Der Korridor war relativ schmal, so dass man immer aufpassen musste, wenn man von innen eine solche Tür öffnete. In diesem Korridor ging ich auf der rechten Seite, als ein Kollege von mir - welcher auf der Toilette war - diese Türe mit sehr viel Schuss öffnete und ich einen starken Schlag an den Kopf auf der rechten Seite erhielt. Nach diesem Schlag ging ich zu Boden und war wahrscheinlich für eine kurze Zeit ‚weg’“ (Urk. 7/25).
         Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls erstmals behandelte, diagnostizierte eine commotio cerebri rechts fronto-temporal mit anschliessend reaktiven cervicocephalem Syndrom. Er attestierte ihr bis zum 28. August 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 29. August 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3). Eine am 26. August 2002 durchgeführte Computertomographie des Schädels zeigte eine altersentsprechende Darstellung der intrakraniellen Strukturen ohne Hinweise auf Einblutungen (Urk. 7/27).
         In seinem Zwischenbericht vom 21. Oktober 2002 nannte er als Diagnose eine rechts frontale commotio cerebri mit HWS-Schleudertrauma. Am 26. September 2002 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 70 % erfolgt und ab 4. Oktober 2002 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/4).
         Am 19. November 2002 diagnostizierte Dr. D.___ ein therapieresistentes, posttraumatisches cervico-zephales-brachiales Syndrom rechts mit Status nach commotio cerebri, sowie anamnestisch ein rezidivierendes cervico-zephales Syndrom beidseits. Ein CT des Schädels sei unauffällig ausgefallen. Zudem führte er aus, dass die vorbestehenden HWS-Verspannungen auch posttraumatisch eine Rolle spielten (Urk. 7/5).
3.2     Dr. med. E.___, Facharzt Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2002 aus, der radikuläre Provokationstest der HWS wie auch die Schultergürtelkompression seien beidseits negativ ausgefallen und die Kopfbeweglichkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 7/10 S. 2). Es bestehe eine Sensibilitätsstörung am Arm und an der Hand rechts, welche er im Rahmen einer sensiblen radikulären Ausfallsymptomatik C8 deute. Als Ursache sei eine diskrete präganglionäre Schädigung wahrscheinlich. Ansonsten fänden sich keine Hinweise für eine Myelopathie, für eine Ulnariskompressionsneuropathie am Epicondylus medialis oder für ein Karpaltunnel-Syndrom. Die beklagten Kopfschmerzen seien wohl multifaktorieller Genese, wobei man semiologisch zunächst Spannungskopfschmerzen abgrenzen könne. Möglicherweise komme es zu einer Verstärkung der Beschwerden im Rahmen des diskreten zervikalen Schmerzsyndroms. Ausserdem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine depressive Stimmungslage (Urk. 7/10 S. 3).
3.3     Am 12. Dezember 2002 nannte Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie FMH, als Diagnosen ein posttraumatisches cervicospondylogenes Syndrom mit möglicher radikulärer Reizung C7/8 rechts bei Osteochondrose und Spondylarthrose C5/C6 nach Kontusion des Kopfes am 16. August 2002, eine reaktive depressive Verstimmung sowie eine psychosoziale Überlastungssituation. An der HWS bestehe bei den Rotationen nach beiden Seiten ein Endphasenschmerz; die Flexion und Extension seien frei. Es könne an der 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Glasbläserin festgehalten werden; im Bürojob am Nachmittag arbeite die Beschwerdeführerin voll (Urk. 7/6).
3.4     Kreisarzt Dr. med. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 (Urk. 7/12). Sie habe über Kopfschmerzen links sowie über Schmerzen in beiden Augen berichtet. Wenn sie rund eine Stunde konzentriert hinschauen müsse, würden die Dinge, die sie anschaue, verschwimmen. Ausserdem leide sie an Schwindelbeschwerden abhängig von der Körperhaltung und jeweils beim Wechsel der Position. Die Nackenbeschwerden hätten sich bis unten in den Rücken ausgedehnt (Urk. 7/12 S. 1). Die Röntgenbilder zeigten eine relativ umschriebene deutliche Bandscheibendegeneration im Sinne einer Osteochondrose, allerdings auf Höhe C5/C6 mit beginnenden spondylotischen Veränderungen und einer geringfügigen Retroposition von C5 gegenüber C6. Die bildgebenden Aufnahmen des rechten Schultergelenks seien unauffällig. Das auf das Dermatom C8 begrenzte radikuläre Ausfallsyndrom lasse sich nicht mehr sicher klinisch abgrenzen von einer diffusen Hypästhesie, die den ganzen rechten Arm und die rechte Schulter betreffe. Nach dem Unfallereignis mit mehr bagatellärem Charakter habe initial ein guter Verlauf festgestellt werden können. Zu einer Exazerbation der Beschwerden sei es im zeitlichen Zusammenhang mit einer Konfliktsituation an einem der Arbeitsplätze gekommen (Urk. 7/12 S. 2). Die Entwicklung des Beschwerdebildes zum Guten und eine Ausheilung könne nur erreicht werden, wenn die Probleme am Arbeitsplatz einer befriedigenden Lösung zugeführt werden könnten (Urk. 7/12 S. 3).
3.5     Dr. F.___ führte in einem Zwischenbericht vom 30. Januar 2003 aus, wegen der zervicoradikulären Beschwerden mit Problemen in den Händen übe die Beschwerdeführerin die morgendliche Arbeit bei der B.___ AG nicht aus (Urk. 7/28 S. 2).
         Er empfahl am 18. Februar 2003 eine psychiatrische Beratung, da durch das posttraumatische zervikobrachiale Syndrom mit fraglicher radikulärer Reizung rechts eine bekannte depressive Verstimmung wieder aktiviert worden sei (Urk. 7/19).
3.6     Die Beschwerdeführerin wurde von der SUVA für eine multidisziplinäre Untersuchung am 15. Mai 2003 aufgeboten. Vorgängig seien die medizinischen Unterlagen mit Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, besprochen worden (Urk. 7/32 S. 1).
         Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, legte in seinem Bericht vom 16. Mai 2003 dar, aus orthopädischer Sicht seien ausser der segmentalen Osteochondrose C5/C6 keine (objektiven) Befunde zu erheben, welche für lokale Nackenbeschwerden in Frage kämen (Urk. 7/32 S. 9). Eine Ausbreitung von Beschwerden bis an den thorakolumbalen Übergang nach kaudal oder bis in beide Stirnhälften nach kranial sei allerdings kaum dieser Veränderung zuzuordnen. Die Osteochondrose erkläre auch nicht die erhebliche Einschränkung der Kopfrotation, welche aber nur bei der Inklination auffalle.  Gemessen am Alter der Beschwerdeführerin sei die Osteochondrose zwar etwas deutlich ausgeprägt, aber es betreffe das für solche Veränderungen am häufigsten tangierte Segment. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass diese Bandscheibenschädigung etwas mit dem Unfall zu tun habe. Vielmehr handle es sich um eine altersbedingte, genetisch deutlich mitbestimmte Abnützung. Eine namhafte unfallbedingte Verschlimmerung, welche bis heute anhalte, sei ebenfalls unwahrscheinlich. Es müssten andere Mechanismen und Erklärungsmöglichkeiten als eine traumatische Gewebeschädigung herangezogen werden, um einen bis heute dauernden Zusammenhang zwischen Unfall und körperlichen Beschwerden darlegen zu können (Urk. 7/32 S. 10).
         Dr. med. J.___, Facharzt Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2003 aus, nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin eine Plurisymptomatologie entwickelt, deren Persistenz sich rund ein Jahr später nicht alleine neurologisch erklären lasse. Initial hätten frontotemporalbetonte Kopfschmerzen sowie ungerichtete Schwindelsensationen bestanden. Im Nachhinein seien aber pseudoradikuläre Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten sowie des rechten Beins und eine depressive Störung mit Konzentrationsstörungen und verminderter Belastbarkeit aufgetreten. Die Therapieresistenz dieser Beschwerden sowie deren konsekutive Ausbreitung entspreche nicht dem natürlichen Verlauf somatischer Läsionen und liessen als Ursache fremde Faktoren beziehungsweise Stressoren vermuten (komplizierte psychosoziale Situation). Alle bisher durchgeführten radiologischen und neuroradiologischen Untersuchungen sowie die klinischen Befunde hätten keine Hinweise auf eine erlittene zentrale oder periphere Läsion ergeben, welche aus somatisch-neurologischer Sicht die Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % erklären könnten (Urk. 7/35 S. 4). Dr. J.___ empfahl, nach einer otoneurologischen Abklärung der Schwindelsensationen eine definitive Beurteilung vorzunehmen.
3.7     Dr. F.___ berichtete am 9. Juli 2003 über die von der Beschwerdeführerin beklagten posttraumatischen zervikospondylogenen Schmerzen mit radikulärer Reizung C7/C8 rechts, welche zu einer verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule und des rechten Arms führten, weswegen die Beschwerdeführerin für viele Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/49).
3.8     Dr. med. K.___, Augenärztin FMH, führte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2003 aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Hyperopie und ein leichter Astigmatismus. Möglicherweise sei ein Teil der asthenopischen Beschwerden durch diese Hyperopie verursacht. Ihres Erachtens habe die Hyperopie bereits vor dem Unfall bestanden. Häufig sei aber zu sehen, dass als Folge eines Schleudertraumas die typischen Hyperopiebeschwerden (Kopfschmerzen, verschwommenes Sehen) früher aufträten als ohne das Eintreten eines Ereignisses dieser Art (Urk. 7/43).
3.9     L.___, lic. phil., lic. theol., Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannte in seinem Bericht vom 15. August 2003 als Diagnosen (Urk. 7/57 S. 1):
- Posttraumatische Anpassungsstörung, Status nach Kopfverletzung mit dem ausgeprägten zervikobrachialen Syndrom (ICD-10: F43.2)
- traumabedingte längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21)
- sonstige Kopfschmerzen, Status nach Kopfverletzung (ICD-10: G44)
- Schlafstörungen, Status nach Traumaerlebnis (ICD-10: G47)
         Die Beschwerdeführerin sei wegen der Folgebeschwerden des Unfalls in ihrer Leistung sehr eingeschränkt. Wegen Schwindelzuständen könne sie höchstens 15 Minuten lang Auto fahren oder eine konzentrierte Arbeit verrichten. Ihre visuelle Orientierung sei ebenfalls eingeschränkt. Durch den Unfall habe sie ihre körperliche und damit auch ihre seelische Sicherheit weitgehend verloren (Urk. 7/57 S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nach den Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung (= PTBS) nach einem Unfall mit Berücksichtigung der Folgesymptomatik und des Verlaufs zu beurteilen. Momentan sei sie mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. Eine länger dauernde und notwendige Rehabilitation (unter Einbezug von physiotherapeutischer und ergotherapeutischer Mitteln) werde zeigen, ob sich die Arbeitsfähigkeit steigern lasse. Aus seiner Sicht seien keine weiteren Abklärungen eingeleitet worden (Urk. 7/57 S. 2).
3.10   Dr. med. M.___, Facharzt FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte am 21. Januar 2004 eine umfassende neurootologische Untersuchung durch (Urk. 7/68). Gestützt darauf konnte eine wesentliche unfallbedingte Störung des Gleichgewichtfunktionssystems ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schwindelbeschwerden (wie auch der Befund des fehlenden optokinetischen Nystagmus) seien am ehesten Ausdruck von Nebenwirkungen der aktuellen antidepressiven Medikation (Urk. 7/68 S. 3).
3.11   Dr. med. N.___, Neurologe, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, stellte in seinem Aktenbericht vom 8. Juli 2004 fest, dass nachdem die neurootologische Untersuchung keine Begründung für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergeben habe, kein Anlass bestehe, die Beurteilung durch Dr. J.___ aus neurologischer Sicht zu ändern (Urk. 7/73 S. 3). Dr. N.___ empfahl (aus neurologischer Sicht), die psychiatrischen Diagnosen zu überprüfen, um festzustellen, ob ein behandlungsbedürftiges psychisches Leiden vorliege und welchen Ursprung es habe (Urk. 7/73 S 2 unten).
3.12   Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gab am 15. Juli 2004 eine ergänzende psychiatrische Stellungnahme ab, in welcher sie zum Schluss kam, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion nicht gesichert sei. Zwei Jahre nach einer relativ geringfügigen Verletzung sei angesichts der fortbestehenden Beschwerden eine psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 7/75).
3.13   In Ergänzung zu seinem Untersuchungsbericht vom 22. Januar 2004 führte Dr. M.___ in seiner Beurteilung vom 11. März 2005 aus, dass - trotz der schwierigen Kooperationssituation während der Untersuchung - keine Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems vorliege, welche im Alltagsleben oder auch im normalen Berufsleben von Relevanz sein könnte (Urk. 7/93 S. 1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beständen auch keine diesbezüglichen Unfallfolgen; hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig eine Tätigkeit mit hoher Sturz- oder Absturzgefahr unzumutbar (Urk. 7/93 S. 2).
3.14   Dr. med. P.___, Facharzt Radiologie FMH, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, führte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2005 aus, als Hauptbefund bestehe auf dem Niveau C6/C7 eine recht deutliche mediolateral rechtsseitige Diskushernie mit Impression des Duralsackes, einer Abflachung des Myelons und einer Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel intraspinal C8, möglicherweise aus C7 foraminal. Zudem bestehe eine leichte Segmentdegeneration C5/C6; die übrigen Verhältnisse seien unauffällig (Urk. 11).

4.
4.1     Im Hinblick auf die Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst zu klären, welche Gesichtspunkte für die strittige Frage der fortgesetzten Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin massgebend sind.
4.2     Die Beurteilung von Unfallfolgen richtet sich dann nach der von BGE 117 V 359 begründeten Praxis, wenn nach erlittener HWS-Distorsion (oder andern, praxisgemäss in dieser Hinsicht gleichgestellten Verletzungen) zwar keine nachweisbaren organischen Läsionen vorliegen, aber das sogenannt „bunte“, nach erlittenem „Schleudertrauma“ typische Beschwerdebild klinisch dokumentiert ist. In diesem Fall nimmt die Rechtsprechung an, dass trotz fehlendem organischen Substrat die Beschwerden in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, und die Adäquanz dieses Kausalzusammenhangs wird mit Hilfe der dafür entwickelten Kriterien geprüft.
4.3     Wenn kein solches, als typisch erachtetes Beschwerdebild vorliegt, so besteht keine Veranlassung, im Sinne der erwähnten Praxis den natürlichen Kausalzusammenhang trotz fehlendem organischen Substrat schon aufgrund der blossen zeitlichen Abfolge von Unfall und späteren Beschwerden als erstellt zu betrachten und daran anschliessend eine spezielle Adäquanzprüfung vorzunehmen.
         Bei Beschwerden, die in ihrem Zusammenwirken und in ihrer Gesamtheit nicht das typische Bild ergeben, stellt sich vielmehr wie in allen anderen Fällen vorab die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang, die als Tatfrage in erster Linie von der Medizin zu beantworten ist. Wird sie bei somatischen Beschwerden bejaht, gilt praxisgemäss auch die Adäquanz als gegeben (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Wird sie bei psychischen Beschwerden bejaht, so ist anschliessend die Adäquanz - als Rechtsfrage - anhand der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis und der entsprechenden Kriterien zu prüfen.

5.
5.1     Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich der Verlauf wie folgt nachzeichnen:
         Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin bereits ab September 2002 zu 70 % und ab 4. Oktober 2002 wieder voll arbeitsfähig. Am 19. November 2002 diagnostizierte er ein therapieresistentes, posttraumatisches cervico-zephales-brachiales Syndrom rechts und eine cervico-zephales Syndrom beidseits bei vorbestehenden HWS-Verspannungen.
         Anfang Dezember 2002 erachteten Dr. F.___ wie auch Dr. E.___ eine radikuläre Reizung C7/C8 beziehungsweise C8 als möglich und stellten eine depressive Stimmungslage fest. Dr. E.___ leitete eine diesbezügliche Behandlung im Sinne einer Medikationstherapie ein.
         Dr. G.___ hielt am 17. Dezember 2002 fest, die Beschwerdeführerin beklage sich über Kopfschmerzen links, über Augenschmerzen, über Schwindelbeschwerden sowie über eine Ausdehnung der Nackenschmerzen bis unten in den Rücken. Die Röntgenbilder hätten eine Osteochondrose C5/C6 gezeigt. Das auf das Dermatom C8 begrenzte radikuläre Ausfallsyndrom sei nicht mehr sicher von einer diffusen Hypästhesie an den rechtsseitigen oberen Extremitäten abgrenzbar. Nach einem initial guten Verlauf sei es im Zusammenhang mit einer Konfliktsituation an einem Arbeitsplatz zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen. Eine Ausheilung könne nur dann erreicht werden, wenn bezüglich der Probleme am Arbeitsplatz eine befriedigende Lösung gefunden werde.
         Im Februar 2003 empfahl Dr. F.___ in diesem Zusammenhang eine psychiatrische Beratung und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der B.___ AG nicht mehr zumutbar sei.
5.2     Die Untersuchung durch die Ärzte der Beschwerdegegnerin im Mai 2003 zeigte aus orthopädischer Sicht ausser einer Osteochondrose C5/C6 keine objektiven Befunde, welche für die Ausbreitung der Nackenbeschwerden inklusive der geklagten Spannungs- und Blockierungsgefühle zervikal mit Ausbreitung in die Oberarme beidseits, häufig bestehender Einschlafgefühle und Dysästhesien im Unterarm und an der Handkante rechtsbetont, Dysästhesien und Einschlafgefühle im rechten Bein lateralseits verantwortlich sein könnten. Eine unfallbedingte anhaltende Verschlimmerung wurde als unwahrscheinlich erachtet. Auch aus neurologischer Sicht konnte keine Erklärung für die Ausbreitung sowie für die Therapieresistenz der Kopf- und Nackenbeschwerden und für die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit gefunden werden, sodass die Ärzte für die Ausweitung der Beschwerden unfallfremde Faktoren beziehungsweise Stressoren als Ursachen vermuteten.
         Dr. M.___ schloss im Januar 2004 eine unfallbedingte Störung des Gleichgewichtfunktionssystems aus. Dr. N.___ kam gestützt darauf zum Schluss, dass an der Einschätzung von Dr. J.___ festgehalten werden könne.
         Die Augenärztin erachtete die Hyperopiebeschwerden insoweit als nicht unfallkausal, als eine Hyperopie bereits vorbestehend gewesen  und durch den Unfall lediglich früher aufgetreten sei.
5.3     Dies führt zur Feststellung, dass gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung die im September 2004 noch bestehenden Beschwerden weder ein entsprechendes organisches Korrelat besassen noch dem typischen Bild nach erlittenem HWS-Schleudertrauma entsprachen, sondern als diffus im Sinne einer Symptomausweitung beurteilt wurden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem erlittenen Unfall wurde als unwahrscheinlich erachtet, womit er mangels der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist.
5.4     Weitere ärztliche Beurteilungen vermögen diese Einschätzung und die dargelegte Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen:
         Dr. F.___ erachtete die Beschwerdeführerin im Dezember 2002 in ihrer Tätigkeit als Glasbläserin vorläufig als zu 50 % eingeschränkt. Ab 26. März 2003 (Urk. 7/59 S. 2) bis zum 17. April 2005 (Urk. 3/4) attestierte er ihr sodann eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit, da die verminderte Belastbarkeit der HWS und des rechten Arms die Beschwerdeführerin in vielen Tätigkeiten zu 50 % einschränke (Urk. 7/49). Eine genaue Angabe und die Darlegung der medizinischen Situation, aufgrund welcher Befunde welche Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sind, fehlt in seinen Einschätzungen. Aus seinen Berichten ist ebensowenig ersichtlich, inwieweit und bis zu welchem Zeitpunkt die unfallbedingten Beschwerden für die attestierte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sind und inwieweit die psychische Störung. Auf die Einschätzungen von Dr. F.___ kann somit nicht abgestützt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
         Auch die seinerseits am 13. April 2005 erneut verordnete Physiotherapie (Urk. 3/3) vermag an der Kausalitätsfrage nichts zu ändern.
         Dasselbe gilt für die Diagnosestellung einer Diskushernie C6/C7 durch Dr. P.___ im Oktober 2005 (Urk. 11); wäre sie unfallkausal gewesen, hätten die zahlreichen umfassenden Untersuchungen zweifellos bereits frührer Hinweise darauf ergeben.
5.5     Hinsichtlich der festgestellten psychischen Problematik ist zweifelhaft, ob sie in einem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht, wurde doch darauf hingewiesen, dass eine depressive Störung vorbestand (vgl. Urk. 7/19; Urk. 7/32 S. 4 oben) und der Unfall die vorbestehende psychische Problematik lediglich aktiviert habe. Ausserdem wurde mehrfach und übereinstimmend festgehalten, dass die zwischenmenschliche Konfliktsituation bei der B.___ AG, welche ebenfalls bereits vor dem Unfall vorlag (Urk. 7/7; Urk. 7/14 S. 1; Urk. 7/18; Urk. 7/32 S. 9 oben) und sich danach akzentuierte, als Ursache für die psychische Problematik bezeichnet wurde (Urk. 7/7; Urk. 7/12 S. 3; Urk. 7/34 S. 4).
         Der Psychologe L.___ diagnostizierte im August 2003 eine posttraumatische Anpassungsstörung, eine traumabedingte längere depressive Reaktion, Kopfschmerzen und Schlafstörungen und erachtete die Beschwerdeführerin als mindestens zu 70 % arbeitsunfähig, da ihre Arbeitsunfähigkeit nach den Kriterien der PTBS zu beurteilen sei. Dieser Einschätzung ist entgegenzuhalten, dass L.___ bei seiner Beurteilung die belastende zwischenmenschliche Konfliktsituation völlig ausser Betracht liess und als Ursache für die Aufgabe der Arbeit bei der Mettler Toldeo AG einzig Folgeschäden des Unfalls betrachtete (vgl. Urk. 7/57 S. 2 oben). Zudem wird eine PTBS dann diagnostiziert, wenn jemand einem „Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt war, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“ (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Herausgegeben von H. Dilling, W. Mombour, M. H. Schmidt, E. Schulte-Markwort, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2004, dritte, korrigierte Auflage, ICD-10: F43.1, S. 121). Dass davon vorliegend im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. August 2002 keine Rede sein kann, ist offensichtlich. Dies wird zudem untermauert durch das Vorgehen von L.___, welcher aus psychologischer Sicht keine weiteren Abklärungen oder Therapien einleitete, sondern auf eine physio- und ergotherapeutische Rehabilitationsnotwendigkeit verwies. Denn beim Vorliegen einer schweren psychischen Störung hätte er eine stationäre oder ambulante psychiatrische Therapie empfohlen. Demzufolge kann dem Psychologen L.___ nicht gefolgt werden, wenn er einzig den Unfall als ursächlich für die psychische Problematik erachtet, diesem den Stellenwert eines aussergewöhnlich bedrohlichen Ereignisses einräumt und gestützt darauf von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
         Geht man dennoch davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, so wäre zusätzlich erforderlich, dass auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde, was nachstehend zu prüfen ist.
5.6     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des       Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere         ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.7     Beim Unfallereignis vom 16. August 2002 handelte es sich um ein Ereignis, bei welchem die Beschwerdeführerin von einer sich plötzlich öffnenden Tür rechtseitig am Kopf getroffen wurde und in der Folge zu Boden fiel. Dies ist als mittelschweres Ereignis, aber nahe an der Grenze zu einem leichten, zu qualifizieren.
         Zur Bejahung der Adäquanz müssten demzufolge die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.
         Offensichtlich nicht erfüllt sind die Kriterien besonders dramatischer Begleitumstände oder Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, einer ärztlichen Fehlbehandlung oder eines schwierigen und komplikationsbehafteten Heilungsverlaufs.
         Zur Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu beachten, dass initial ein guter Verlauf zu verzeichnen war, bis sich die Probleme am morgendlichen Arbeitsplatz akzentuierten. Danach wurde eine Therapieresistenz festgestellt und die psychische Störung ab Dezember 2002 medikamentös behandelt. Eine Überlagerung durch die psychische Problematik wurde ärztlich auch im Mai 2003 festgestellt. Mit Ausnahme von Kontrollbesuchen bei Dr. F.___ waren neben der Physiotherapie keine ärztlichen Behandlungen notwendig. Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
         Hinsichtlich des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen ist zwar davon auszugehen, dass diese zum subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin gehören. Belegt ist jedoch auch, dass ihnen nur bescheidene klinische Befunde entsprechen und sie als Ausdruck einer Symptomausweitung zu verstehen sind. Aus diesem Grund kann das Kriterium nicht als erfüllt gelten.
         Abschliessend ist das Kriterium der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin war bis zum 28. August 2000 voll arbeitsunfähig und danach steigerte sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab 4. Oktober 2002. Die durch Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde durch die Kreisärzte aus orthopädischer, neurologischer und neurootologischer Sicht nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin selbst wollte nach der Aufgabe der Arbeit bei der B.___ AG diese Arbeitstätigkeit mit einer anderen halbtägigen Arbeit ersetzen beziehungsweise die Arbeit bei der A.___, welche sie uneingeschränkt ausüben kann (Urk. 7/25 S. 2 unten), ausdehnen. Die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit ist spätestens ab der Feststellung einer psychischen Überlagerung ab Mai 2002 der psychischen Problematik zuzurechnen, so dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
         Dies führt zum Schluss, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist, womit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
         Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts aus psychiatrischer Sicht abgesehen werden. Zum einen erachtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung durch die Ärzte der Beschwerdegegnerin einen Termin beim Psychiater als nicht notwendig (Urk. 7/32 S. 5 Mitte). Zum anderen wurde vom Psychologen L.___ eine diesbezügliche Behandlung als nicht erforderlich beurteilt. Weiter wurde der Vorschlag von Dr. O.___, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, deswegen gemacht, weil sie die vom Psychologen L.___ gestellten Diagnosen als nicht gesichert erachtete. Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass weitergehende Abklärungen des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich sind.
5.8     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ab September 2004 noch bestehende Beschwerden nicht in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen; bei den Beschwerden somatischer Art ist ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und den psychischen Beschwerden fehlt es jedenfalls an der Adäquanz.
         Somit ist die vorgenommene Leistungseinstellung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).