UV.2005.00215
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 13. Juni 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1945, war seit dem 1. Juli 1993 bei der A.___ AG, ___, als Chauffeur angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. April 2001 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Bagatell-Unfall, nachdem P.___ am 23. April 2001 im Betrieb beim Rückwärtslaufen über einen Werkzeugkoffer gestolpert und auf den Rücken gestürzt war (Urk. 10A/1).
Im Universitätsspital Zürich (USZ), wo P.___ am 30. April 2001 untersucht wurde, wurde eine Druckdolenz über der unteren und mittleren Lendenwirbelsäule sowie paravertebral rechts festgestellt. Es fand sich kein Hämatom, die Muskulatur war wegen Adipositas nicht beurteilbar. Weiter klagte P.___ über eine Druckdolenz über dem Ober- und Mittelbauch rechts, verstärkt beim Anspannen der Bauchmuskulatur. Der Rippenbogen war nicht druckdolent. Nachdem ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule keinen Nachweis einer frischen traumatischen ossären Läsion ergeben hatte, wurde die Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms gestellt. Der Unfall hatte keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (Arztzeugnis vom 30. Mai 2001, Urk. 10A/2).
1.2 Am 7. März 2003 meldete die A.___ AG erneut einen Unfall ihres Chauffeurs P.___. Diesem war am 20. November 2002 beim Herausnehmen eines Kleiderständers vom Lieferwagen auf die Hebebühne ein Spannset auf die Schulter gefallen, wobei er sich eine Prellung an der linken Schulter zuzog (Urk. 10/2).
In der Schulthess Klinik, wohin der Versicherte am 3. März 2003 vom Hausarzt nach viermonatiger konservativer Behandlung überwiesen worden war, wurde eine posttraumatische Rotatorenmanschettenruptur links mit traumatisierter AC-Arthrose (Ruptur der Supraspinatussehne) nach schwerer Kontusion am 20. November 2002 diagnostiziert und eine operative Sanierung empfohlen (Urk. 10/4).
Diese fand am 23. Mai 2003 in der Schulthess Klinik durch Dr. med. B.___ statt. Neben einer diagnostischen Schulterarthroskopie links wurden eine offene AC-Resektion sowie eine Acromioplastik und transossäre Reinsertion der Supraspinatus- und cranialen Infraspinatussehne links vorgenommen (Urk. 10/10).
Der postoperative Verlauf wurde am dritten Tag durch einen Gichtschub (bei bekannter Gicht) verzögert. Unter entsprechender Medikation besserten sich die Symptome im Laufe des folgenden Tages wieder (Austrittsbericht vom 28. Mai 2003, Urk. 10/11). Auch der weitere Heilungsverlauf wurde durch die Schübe im Rahmen der Kristall-Arthropathie erschwert, welche vor allem den linken Ellenbogen in seiner Beweglichkeit einschränkten (Bericht der Schulthess-Klinik vom 13. August 2003, Urk. 10/17).
In der Folge klagte P.___ vermehrt über Schmerzen cervical und trapezoidal links mit elektrisierenden Ausstrahlungen bis in das linke Handgelenk radialseits, Schmerzauslösung durch Kopfdrehung, vor allem rechts, aber auch durch Schulterbewegungen bei parallel dazu aufgetretener Weichteilschwellung im Trigonum supraclaviculare (wobei das Röntgenbild des Thorax unauffällig und die Laboruntersuchung mit kleinem Blutbild und CRP völlig im Normbereich waren). Dr. B.___ empfahl daher eine neurologische Abklärung (Bericht vom 1. Oktober 2003, Urk. 10/21).
Dr. med. C.___, leitender Oberarzt Neurologie an der Schulthess Klinik, kam nach Untersuchung des Versicherten zum Schluss, die ausgeprägten Schmerzen im Bereich des linken Nackens mit Ausstrahlung in die linke Schulter könnten nicht durch eine radikuläre bzw. myelopathische Genese erklärt werden. In der Kernspintomographie lägen linksseitig auf Höhe der Neuroforamina C4/5 bis C7/Th1 keine Stenosen vor. Auch in der elektrophysiologischen Abklärung hätten keine Hinweise auf eine neurogene Schädigung dokumentiert werden können (dies allerdings bei kooperationsbedingt eingeschränkter Aussagekraft der Untersuchung). Während der Untersuchung seien ausgeprägte Aggravationszeichen aufgefallen, weshalb der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung vorliege (Bericht vom 6. November 2003, Urk. 10/28).
1.3 Per 31. Januar 2004 wurde P.___ die Stelle bei der A.___ AG gekündigt (Urk. 10/24).
1.4 Am 15. Januar 2004 fand die Abschlussuntersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt. Dieser kam zum Schluss, die bis jetzt innegehabte Tätigkeit in der Auslieferung für eine Kleiderreinigung sei für den Versicherten mit seiner Schulteroperation links sicher nicht ideal, hingegen könne er von den Unfallfolgen her jede leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe und ohne Tragen von Lasten über 10 kg ausführen. Für eine solche Tätigkeit bestehe ab dem 1. Februar 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/37).
Den Integritätsschaden beurteilte Kreisarzt Dr. D.___ mit 12,5 % (Urk. 10/38).
1.5 Auf Anraten von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der Schulthess Klinik, wurde am 22. Januar 2004 in der Schulthess Klinik eine Facettengelenksinfiltration unter BV-Kontrolle durchgeführt (Urk. 10/44).
1.6 Prof. E.___ kam in der ambulanten Kontrolle vom 3. März 2004 zum Schluss, dass neben dem Vorliegen von diversen somatischen Problemen auch eine Schmerzausweitung wegen der psychosozialen Disposition stattfinde, was es unwahrscheinlich mache (wie auch die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten), dass eine Beschwerdefreiheit in absehbarer Zeit erreicht werden könne (Urk. 10/58).
1.7 Dr. med. F.___ von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin empfahl gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Untersuchung und Beurteilung vom 15. Januar 2004 den Fallabschluss, da einzige wahrscheinliche Unfallfolge die Schulter-Beschwerden links seien (Status nach Naht der Rotatorenmanschette), hingegen die Kristallarthropathie am Ellbogen und an der Hand sowie das mit grosser zeitlicher Latenz aufgetretene zervikospondylogene Syndrom klar unfallfremd seien (Urk. 10/61).
1.8 Am 24. März 2004 sprach die SUVA P.___ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 eine Invalidenrente von Fr. 407.-- im Monat basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'350.-- basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- für eine Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Urk. 10/63).
1.9 Hiergegen liess P.___ durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi mit Schreiben vom 22. April 2004 Einsprache erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einholung eines medizinischen interdisziplinären Gutachtens, um insbesondere die Frage der Unfallkausalität und der Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 10/70).
1.10 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, P.___ eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Der Versicherte liess auch hiergegen Einsprache erheben (Urk. 10/74 mit Beilagen).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 liess P.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. März 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29. März 2005 aufzuheben;
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2. Es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um insbesondere die Frage der Unfallkausalität, der Höhe der Erwerbsunfähigkeit und des Integritätsschadens zu prüfen;
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3. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 38 % und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuerkennen, unter Berücksichtigung einer Verschlimmerung des Zustandes aufgrund des Arthroserisikos;
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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die einzelnen unfall- und krankheitsbedingten Leiden des Versicherten sorgfältig medizinisch abzuklären, um die Auswirkungen derselben aufeinander und auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.
2.2 Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9a).
2.3 Mit Verfügung vom 14. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung der Unfallversicherung massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze der Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 407.-- basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'350.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Verfügung vom 24. März 2004, Urk. 10/63).
Dabei ging sie davon aus, dass der Unfall vom 23. April 2001 ohne Folgen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit blieb und daher hierfür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben ist.
Betreffend den Unfall vom 20. November 2002 stützte sie sich zur Beurteilung der medizinischen Situation auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, welcher in der Beurteilung vom 15. Januar 2004 (Urk. 10/37) zum Schluss kam, einzige wahrscheinliche Unfallfolge seien die Schulter-Beschwerden links (Status nach Naht der Rotatorenmanschette). Klar unfallfremd seien hingegen die Kristallarthropathie an Ellenbogen und Hand sowie das mit grosser Latenz aufgetretene zervikospondylogene Syndrom. Die Halswirbelsäule (HWS) sei beim Unfall vom 20. November 2002 eindeutig nicht verletzt worden. Für psychische Unfallfolgen müsste - soweit überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall bestehen sollte - die Adäquanz verneint werden, da es sich um einen Unfall höchstens im mittelschweren Bereich an der Grenze zu einem leichten Unfall gehandelt habe und die für die Adäquanzbejahung geforderten Merkmale nicht als erfüllt zu betrachten seien.
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine aufgrund der Unfallfolgen an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens - gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 15. Januar 2004 - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und dort auf die Löhne der mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor abzustellen. Davon sei ein "leidensbedingter Abzug" von 15 % vorzunehmen. Derart ergebe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'623.-- im Jahr 2004. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'920.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 11,26 %.
Der Integritätsschaden sei von Dr. D.___ auf 12,5 % geschätzt worden, was nicht zu beanstanden sei (Einspracheentscheid vom 29. März 2005, Urk. 2).
2.2 Mit der Beschwerdeantwort vom 8. November 2005 (Urk. 9a) liess die Beschwerdegegnerin ausführen, aus den ärztlichen Berichten (insbesondere Urk. 10/16) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Operation weitgehend schmerzfrei gewesen sei und sich erst 4,5 Monate nach dem Eingriff ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom, ausstrahlend bis in die linke Scapularegion, entwickelt habe. Die Neurologen hätten zudem eine ausgeprägte Aggravation festgestellt, was den Verdacht habe aufkommen lassen, es sei möglicherweise zu einer funktionellen Überlagerung gekommen. Die von Dr. E.___ aufgeführten Schlafprobleme seien aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der gesamten Schmerzproblematik zu sehen. Die Schmerzen an der linken Schulter würden - neben Rücken-, Bein- und Nackenschmerzen - lediglich einen Aspekt davon bilden. Auch erwähne Dr. E.___, dass die Schmerzen in der linken Schulter nur schwer von den Nackenschmerzen zu trennen seien, weshalb diese genauso gut durch das unfallfremde chronische linksseitige zervikospondylogene Syndrom verursacht werden könnten. Jedenfalls könne von einer expliziten Störung, wie sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähne, keine Rede sein. Alle übrigen Diagnosen seien krankheitsbedingt. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis an Verschleisserscheinungen im Schultergelenk, einer so genannten AC-Gelenksarthrose, gelitten habe. Diese sei durch das Unfallereignis lediglich traumatisiert worden. Die beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis festgestellte schwere Urat- und Kalziumpyrophosphat-Kristallarthropie sei klar unfallfremd und unbestrittenermassen krankheitsbedingt. Diese sei Ursache für die Beschwerden am linken Ellenbogen und der linken Hand. Was den postoperativ aufgetretenen Gichtschub betreffe, so sei davon auszugehen, dass dieser heute nicht mehr anhaltend sei. Die Weichteilschwellung im Bereich des Nackens sei im Zusammenhang mit der HWS-Problematik zu sehen, was ein MRI der Halswirbelsäule bestätigt habe, welches multiple degenerative Veränderungen ergeben habe. Für eine degenerative Ursache spreche auch die von Kreisarzt Dr. F.___ erwähnte grosse zeitliche Latenz (vgl. Urk. 10/61). Weiter sei auch das von Dr. G.___ erwähnte chronische lumbospondylogene Syndrom auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/37) bereits im Jahr 2000 einen operativen Eingriff zur Folge gehabt hätten. Auch die Gonarthrose, welche dem Versicherten seine Kniebeschwerden verursache, sei klar krankheitsbedingt und nicht Folge des Unfalles. Weiter sei mit Prof. E.___ (vgl. Urk. 10/58) davon auszugehen, dass neben den diversen somatischen Problemen beim Beschwerdeführer auch eine Schmerzausweitung wegen psychosozialen - und damit ebenfalls unfallfremden - Gründen vorliege.
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades seien somit nur die unfallkausalen Einschränkungen im Bereich der linken Schulter massgebend. Diese seien von Kreisarzt Dr. D.___ und von Dr. F.___ richtig eingeschätzt worden und entsprächen auch der Beurteilung von Prof. E.___. Auch die Einschätzung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 10/56) widerspreche dem nicht; ihrer Meinung nach sei zwar in der Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers ein Arbeitseinsatz fraglich, dies aber insbesondere wegen der psycho-sozialen Disposition und der Schmerzausweitung.
Was die Invaliditätsbemessung betrifft, so äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Antrag des Beschwerdeführers, bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei für die Jahre 2003 und 2004 eine Lohnerhöhung von 2,4 % anzurechnen.
Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei unwahrscheinlich, dass der beim Beschwerdeführer nach der Schulteroperation aufgetretene Bluthochdruck in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Es sei eine medizinische Erfahrungstatsache, dass Bluthochdruck häufig mit anderen Erkrankungen wie beispielsweise Übergewicht oder Gicht auftrete. Beides treffe auf den Beschwerdeführer zu. Dass der postoperativ aufgetretene Gichtschub für den längerfristigen postoperativen Heilungsverlauf eine Rolle spiele, sei ebenfalls unzutreffend. Insgesamt sei gestützt auf die medizinischen Akten leicht nachvollziehbar, bei welchen Beschwerden es sich um unfallkausale und bei welchen es sich um krankheitsbedingte handle.
2.3 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise (Urk. 1) geltend machen, er leide auf der linken Körperseite vom Kopf bis in die linke obere Extremität an Schmerzen. Die beurteilenden Ärzte, insbesondere Dr. D.___, hätten es unterlassen auszuführen, ob abgrenzbar sei, welche Schmerzen rein unfallkausal durch die Rotatorenmanschette gegeben oder zusätzlich durch die Gichtschübe verursacht seien. Vor allem aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 3. Februar 2005 gehe aber hervor, dass eine solche Abgrenzung - insbesondere auch was die Schlafstörung betreffe - nicht möglich sei. Weiter stelle sich die Frage, ob gewisse seiner gesundheitlichen Probleme, insbesondere der Bluthochdruck, ebenfalls mittelbare Folge des Unfalles seien, indem sie Nebenwirkungen von unfallbedingt notwenig gewordenen Medikamenten darstellten. Dies sei von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft worden. Es stelle sich die Frage, ob die Gichterkrankung, welche sich postoperativ mit einem starken Schub bemerkbar gemacht habe, für den posttraumatischen Heilungsverlauf mit eine Rolle gespielt habe. Zudem stelle sich die Frage, ob das lumbospondylogene Schmerzsyndrom, welches durch den Unfall im April 2001 exacerbierte, allenfalls noch unfallbedingt bestehe bzw. als Rückfall dieses Unfalles zu werten sei. Weiter frage sich, ob die Beschwerden an der Halswirbelsäule durch die unfallbedingte Haltung sowie den Schmerz (Unfall vom 20. November 2002) bedingt beziehungsweise ob dadurch die degenerativen Veränderungen schmerzhaft geworden seien. Zudem erwähne Dr. D.___ psychische Probleme des Versicherten. Es sei aber nie eine psychiatrische Diagnose gestellt oder der Kausalität derselben näher nachgegangen worden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin würden dem Beschwerdeführer nicht alle leichten bis mittelschweren Hilfsarbeiten offen stehen. Vielmehr sei gemäss Dr. G.___ die funktionelle Leistungsfähigkeit mittels eines EFL-Tests zu verwerten. Dies sei aber nie getan worden. (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin habe es des Weiteren unterlassen, sich mit der Auffassung des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, welche zur Verschlimmerung des unfallkausalen Gesundheitsschadens beitrage, dürfe aufgrund von Art. 36 Abs. 2 UVG zu keinen Kürzungen der Invalidenrente und der Integritätsschädigung führen. So habe z.B. die vorbestehende Gicht vor dem Unfall zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt, nach dem Unfall aber genau den vom Unfall betroffenen Körperteil beeinträchtigt. Es sei daher der sich aus der Prädisposition und dem Unfall ergebende Gesamtschaden zu ermitteln und alsdann die Leistungen in dem Umfang zu kürzen, als er nicht auf das versicherte Ereignis zurückgehe. Allerdings seien die Invalidenrenten nur dann zu kürzen, wenn die unfallfremde Gesundheitsschädigung bereits vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe. Eine solche habe aber nicht bestanden (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 3.1 und 3.2).
Bezüglich des Valideneinkommens sei von einem im Jahre 2002 erzielten AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 55'818.-- auszugehen. Dazu sei für die Jahre 2003 und 2004 eine Lohnerhöhung von 2,4 % hinzu zu zählen, was ein Valideneinkommen von Fr. 57'157.65 ergebe (Urk. 1 S. 13 Ziff. 3.3.1).
Gestützt auf die obigen Ausführungen sei auch das Invalideneinkommen unzutreffend ermittelt worden, da es auf falschen Annahmen beruhe. Angesichts des Gesamtschadens, welcher gestützt auf Art. 36 UVG zu ermitteln sei, sei der Beschwerdeführer nur noch stundenweise in der Lage zu arbeiten (Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.3.2).
Eventualiter könnte allenfalls ohne weitere medizinische Abklärung das Invalideneinkommen derart geschätzt werden, als vom Tabellenlohn für Frauenarbeit auszugehen sei, welche regelmässig leichtere Arbeit darstelle. Dies ergäbe einen Jahreslohn von Fr. 46'940.15. Da der Beschwerdeführer nicht vollzeitlich, sondern lediglich stundenweise arbeiten könne, sei der leidensbedingte Abzug im vollen Umfang von 25 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Jahreslohn von Fr. 35'205.10, was einem Invaliditätsgrad von 38 % entspreche (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 3.3.3).
3.
3.1 Anlässlich der - noch vor dem Einsetzen des Gelenkersatzes an der linken Schulter durchgeführten - ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Januar 2004 (Urk. 10/37) hielt SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ fest, bei der Untersuchung des zutiefst leidend wirkenden Beschwerdeführers sei die linke Schulter reizlos gewesen, nicht gerötet, nicht überwärmt. Die Operationsnarbe an der linken Schulter sei reizlos. Er dürfe die linke Schulter praktisch nicht berühren, ohne dass der Beschwerdeführer über die heftigsten Schmerzen klage. Jede Berührung an der Schulter löse Schmerzen aus. Der Beschwerdeführer habe eine Pityriasis versicolor. Wenn man den Beschwerdeführer auffordere, im Schultergelenk eine Aussenrotation vorzunehmen, gehe er mit beiden Schultern in eine absolute Starre; wenn man dann längere Zeit mit ihm spreche, könne auf der linken Seite eine Aussenrotation von 30° und auf der rechten Seite von 70° durchgeführt werden. Eine Anteversion sei bis 140° möglich, auf der rechten Seite betrage der Wert 170°. Eine Abduktion sei links bis 100°, rechts bis 170° möglich. Der Beschwerdeführer halte ihm beim Prüfen der Reflexe den rechten (recte wohl: linken) Arm in einer Abduktion von 90° entgegen, auch beim Entkleiden und Bekleiden würden Abduktionen in der linken Schulter über 90° ausgeführt. Der Daumen-Vertebra-Prominens-Abstand betrage links 40 cm, rechts 30 cm. Ein Lift-off-Test sei auf der linken Seite nicht möglich, währenddem er auf der rechten Seite gut möglich sei. Beim Entkleiden (wohl: Ankleiden) werde die linke Hand beim Einstecken des Hemdes hinter dem Rücken regelrecht eingesetzt, dabei könne der Beschwerdeführer einen Lift-off-Test problemlos ausführen. Die peripheren Pulse an der oberen Extremität seien gut zu palpieren. Bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer derart verspannt gewesen, dass weder ein Bicepssehnen- noch ein Tricepssehnenreflex habe ausgelöst werden können. Die Sudomotorik beider Arme sei gleich. Im linken Ellbogen bestehe ein leichter Streckausfall, sehr wahrscheinlich angeboren. Eine vom Beschwerdeführer geklagte Schwellung an der linken Schulter, am Nacken oder im Bereich des Hemithorax links konnte der Kreisarzt nicht verifizieren.
Gestützt auf diesen Befund gelangte Dr. D.___ zum Schluss, es lägen ausgeprägte Agravitationszeichen (richtig wohl: Aggravationszeichen) vor, und äusserte den Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung. Rein von den Unfallfolgen her sei für den Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr ideal, es sei ihm aber ab dem 1. Februar 2004 jede leichte bis mittelschwere Arbeit, bei welcher er den linken Arm nicht über Brusthöhe einsetzen und keine Lasten über 10 kg tragen müsse, in vollem Umfang zuzumuten. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit werde durch die Krankheiten des Versicherten (Gicht, Diskushernie cervikal) bedingt.
3.2 Zu diesem Schluss kam Dr. D.___ unter anderem unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2003, sechs Wochen nach der Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, in der Untersuchung durch Dr. B.___ von der Schulthess-Klinik angegeben hatte, er sei von Seiten der linken Schulter weitgehend schmerzfrei (Urk. 10/16). Am 13. August 2003 hatte er über intermittierend auftretende anteriore Schmerzen in der Höhe der linken Schulter sowie den Eindruck von Schwellungszuständen über der linken Schulter geklagt. Ausserdem hatte im linken Ellbogen weiterhin ein schmerzhaftes Extensionsdefizit mit schmerzhafter Bursitis im Rahmen der bekannten schweren Urat- und Kalziumpyrophosphat-Arthropathie bestanden. Gemäss der Physiotherapeutin, welche der Beschwerdeführer 1-2x wöchentlich aufsuchte, setzten parallel zu den Schüben der Kristallarthropathie jeweils heftige Schulterschmerzen ein, welche den Beschwerdeführer in der Therapie wieder zurückwarfen (Urk. 10/17).
Am 24. September 2003 war eine ausgeprägte Schmerzexazerbation cervical und trapezoidal links mit elektrisierenden Schmerzen erfolgt: Der Beschwerdeführer hatte, vier Monate nach der Operation, erstmals (wieder) belastungabhängige Schmerzen von der Cervikalregion gegen den linken Arm ausstrahlend angegeben. Da zudem eine neu vorhandene Weichteilschwellung supraclaviculär bestand, hatte Dr. B.___ die Vornahme eines MRI angeordnet, um eine Tumorbildung auszuschliessen (Urk. 10/19). Das MRI ergab keine nachweisbare Pathologie im Bereich der Schwellung. Die Schmerzen interpretierte Dr. B.___ als Schmerzsyndrom paracervical links ausstrahlend bis in die linke Scapularegion. Entsprechend der Krankheitsgeschichte und dem klinischen Befund hatte Dr. B.___ eine HWS-Problematik mit konsekutiver Irritation und Kontraktion der Trapezius-Muskulatur vermutet und daher eine neurologische Abklärung empfohlen (Urk. 10/21).
3.3 Bei der neurologischen Abklärung vom 7. Oktober 2003 in der Schulthess-Klinik hatte eine radikuläre (die Wurzel betreffende) Komponente der linksseitigen Schulterschmerzen nicht sicher ausgeschlossen werden können. Zudem hatte man sich die Frage gestellt, ob allenfalls der sulcus ulnaris-(Ellen-)Nerv geschädigt sei, weshalb der Beschwerdeführer für ein HWS-MRI, eine elektroneurographische Abklärung des nervus ulnaris links und eine Elektromyographie der C6, C7 und C8 Kennmuskulatur links angemeldet wurde (Urk. 10/23). Eine akute neurogene Schädigung konnte - bei allerdings schmerz- und anspannungsbedingt schlechter Kooperation des Beschwerdeführers - in der Folge jedoch nicht gefunden werden (Bericht vom 29. Oktober 2003, Urk. 10/26).
3.4 Das MRI der Halswirbelsäule vom 29. Oktober 2003 (vgl. Bericht vom 6. November 2003, Urk. 10/28) hatte eine Streckhaltung und beginnende spondylarthrotische Veränderungen ergeben. Zudem fanden sich eine Diskusprotrusion C3/4 medio-lateral links mit möglicher Einengung des Neuroforamens bei zusätzlicher ossär bedingter Stenosierung, eine leichtgradige Osteochondrose C5/6, zusammen mit Unkovertebralarthrose und medio-lateraler Diskusprotrusion rechts, eine Stenosierung des Neuroforamens C5/6 rechts sowie ein anlagegemäss weiter Spinalkanal und ein unauffälliges Myelon (Rückenmark).
3.5 Nachdem die ausgeprägten Schmerzen im Bereich des linken Nackens mit Ausstrahlung in die linke Schulter nicht durch eine radikuläre (wurzelbedingte) bzw. myelopathische (vom Rückenmark ausgehende) Ursache hatten erklärt werden können, sich auch in der elektrophysiologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine neurogene Schädigung gefunden hatten und zudem in der klinischen Untersuchung ausgeprägte Aggravationszeichen aufgefallen waren, kamen die untersuchenden Neurologen zum Schluss, es liege der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung vor. Die zervikalen Schmerzen könnten bei radiologisch mässiggradigen degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren HWS zum Teil spondylogener Genese (Ursache) sein (Bericht vom 6. November 2003, Urk. 10/28).
3.6 Auch Prof. E.___, leitender Arzt des Schmerzzentrums der Schulthess-Klinik, war nach der von ihm angeregten und am 22. Januar 2004 (Urk. 10/44) erfolglos durchgeführten Facettengelenksinfiltration der HWS zum Schluss gekommen, neben dem Vorliegen von diversen somatischen Problemen finde auch eine Schmerzausweitung wegen der psychosozialen Disposition statt (Bericht vom 4. März 2004, Urk. 10/58).
3.7 Zusammenfassend kann den medizinischen Akten, welche dem Kreisarzt vorlagen, einhellig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an mehreren unfallfremden Krankheiten leidet. Dazu gehören neben der unbestritten nicht mit dem Unfall zusammenhängenden Hyperurikämie mit wiederkehrenden Gichtarthritiden auch das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom, welches bereits im März 2000 und damit vor dem hier massgeblichen Unfall zu einer Operation geführt hatte (vgl. Urk. 10/66). Ebenso ist das cervicospondylogene Syndrom links bei degenerativen Veränderungen der HWS, insbesondere Osteochondrose C5/6 und C6/7, unfallfremd. Mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenfalls unfallfremd ist auch die Arthrose am Schultergelenk, liess sich diese doch bereits im MRI vom 10. Februar 2003 - also gut zwei Monate nach dem Unfall - nachweisen (vgl. Urk. 10/4).
Nach der Operation der Rotatorenmanschette weiterhin anhaltende, durch den Unfall vom 20. November 2002 verursachte Schäden an der Schulter, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden - über eine gewisse Einschränkung der Kraft und der Beweglichkeit hinaus - erklären würden, liessen sich indessen nicht objektivieren. Dies, obwohl der Beschwerdeführer hinlänglich rheumatologisch, chirurgisch und neurologisch abgeklärt wurde. Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die allein durch Aggravation von körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches nicht Krankheitswert hat und damit als invaliditätsfremder Faktor gilt (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 3b/bb). Gesagtes gilt sinngemäss auch für psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren, weil gemäss UVG lediglich unfallbedingte Gesundheitsschäden versichert sind.
3.8 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere trifft nicht zu, dass eine Abgrenzung der durch die Verletzung der Schulter im November 2002 verursachten Beschwerden von anderen, die Schultergegend betreffenden Leiden nicht möglich war bzw. nicht vorgenommen worden sei. Für den Nachweis einer Schädigung genügt es nämlich nicht, dass vom Versicherten Beschwerden in der geschädigten Region angegeben werden, zumal dann nicht, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten besteht und - wie vorliegend ebenfalls gegeben - intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung und Zuordnung aber vage bleibt. Dies trifft insbesondere für die vom Beschwerdeführer geklagten, bis in die Hände ausstrahlenden Schmerzen zu, für die die untersuchenden Ärzte, abgesehen von allenfalls ausstrahlenden degenerativen (d.h. unfallfremden) Schäden in der Halswirbelsäule und den bekannten Folgeschäden der Gicht, trotz intensiver Abklärung keine objektivierbaren Ursachen fanden. Die allenfalls durch (nicht objektivierte) Unfallfolgen verursachte Störung des Schlafes allein ist vorliegend jedenfalls angesichts der Überzahl krankheitsbedingter Beschwerden als derart gering einzuschätzen, dass sie nicht ins Gewicht fällt.
3.9 Auch aus den nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung datierenden medizinischen Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Weder aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. April 2004 (Urk. 3/4) noch aus dem Abschlussbericht von Prof. E.___ (Urk. 3/6) lässt sich etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dass der Beschwerdeführer aus unfallbedingten Gründen nur noch stundenweise arbeiten könne, behauptet Dr. G.___ mit keinem Wort. Vielmehr bezeichnet sie ihre Beurteilung ausdrücklich als eine solche der Gesamtsituation, insbesondere unter Berücksichtigung der psycho-sozialen Disposition und der Schmerzausweitung. Damit widerspricht ihre Einschätzung in keiner Art und Weise derjenigen von Kreisarzt Dr. D.___, welcher dem Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mittelschwere Arbeit, bei welcher er den linken Arm nicht über Brusthöhe einsetzen und keine Lasten über 10 kg tragen muss, zumutet.
Ob der Beschwerdeführer weiter, wie er selbst behauptet, seit dem Unfall und wegen den dadurch nötig gewordenen Medikamenten an Bluthochdruck leidet, oder ob dieser erst in jenem Zeitpunkt bemerkt wurde, kann offen bleiben, da ein hoher Blutdruck in der Regel problemlos medikamentös behandelt werden kann und im Übrigen sich aus den Akten in keiner Art und Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre.
Schliesslich kann offen bleiben, ob die Gichterkrankung - was sogar wahrscheinlich ist und insbesondere unmittelbar postoperativ ärztlich bestätigt wurde (z.B. Urk. 10/30) - den Heilungsverlauf verzögert hat oder nicht, wird doch über die Rente erst befunden, wenn die Heilung abgeschlossen ist. Dass von einer weiteren Behandlung noch eine Besserung zu erwarten wäre, wird nicht behauptet und würde auch der ausdrücklichen Feststellung von Prof. E.___ in dessen Abschlussbericht widersprechen.
Was das lumbospondylogene Schmerzsyndrom betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht die Vermutung, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Besteht die Leistungseinschränkung allerdings auf Aggravation, wie dies vorliegend zumindest zu einem Teil der Fall ist, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49). Ob das lumbospondylogene Schmerzsyndrom also unfallbedingt exacerbierte, kann offen bleiben.
Auch dass die HWS-Beschwerden durch die unfallbedingte Haltung verursacht seien, wie dies der Beschwerdeführer andeutet, ist angesichts der vorgefundenen degenerativen Schäden höchst unwahrscheinlich. Zudem hat sich keiner der verschiedenen Ärzte, welche den Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit untersuchten und behandelten, je in diese Richtung geäussert.
Anhaltspunkte für psychische Störungen mit Krankheitswert ergeben sich aus den Akten nicht, so dass - entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers - auch kein Anlass zu einer psychiatrischen Begutachtung besteht. Zudem ist der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2cc) darin beizupflichten, dass selbst im Falle des Bejahens einer psychischen Störung die für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorauszusetzende Adäquanz des Unfalles für das Entstehen derselben verneint werden müsste.
3.10 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund der Unfallfolgen jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe und ohne Tragen von Lasten über 10 kg in vollem Umfang zumutbar ist.
3.11 Zur Bemessung der Invalidität ermittelte die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer gestützt auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik einen in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen, richtig ermittelten hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 49'623.-- im Jahre 2004 (vgl. Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 4).
3.12 Das hypothetische Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin mit Fr. 55'920.-- (Urk. 2 S. 7 oben). Dabei ging sie vom Lohn aus, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall, d.h. vom Dezember 2001 bis zum Oktober 2002 erzielt hatte. Dieser betrug den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zufolge im Jahr 2002 Fr. 4'370.-- brutto im Monat. Hinzu kamen eine Zulage von Fr. 341.15 im August 2002 sowie eine Gratifikation von Fr. 3'000.-- im Dezember 2002 (Beilage 1 Urk. 10/45). Im November 2001 und im Dezember 2001 war der Lohn tiefer (vgl. Beilage 2 zu Urk. 10/45), da die Firma wegen des Swissair-Groundings Kurzarbeit machen musste (Beilage zu Urk. 10/54). Die Beschwerdegegnerin rechnete diese beiden Monatseinkommen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV richtigerweise auf bzw. ging auch in diesen Monaten von einem Monatslohn von Fr. 4'370.-- brutto aus (Urk. 10/55). Soweit ist die Berechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, den per Ende 2002 ermittelten Lohn - entsprechend dem Invalidenlohn - der Teuerung anzupassen. Dieser Einwand ist unberechtigt, da der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers auch in den Jahren 2003 und 2004 denselben Grundlohn bezogen hätte und damit der Lohn nicht der Teuerung angepasst worden wäre (Urk. 10/45 Ziff. 8).
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 11 % korrekt ermittelt. Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich als unnötig.
5. Kreisarzt Dr. D.___ hat am 15. Januar 2004 (Urk. 10/38) nachvollziehbar die Beurteilung der Integritätseinbusse von 12,5 % dargelegt. So gebe nach Tabelle 1.2 eine Schulter, die bis zur Horizontalen beweglich sei, Anrecht auf 15 %, und eine solche, die 30° über der Horizontalen beweglich sei, Anrecht auf eine Integritätseinbusse von 10 %. Weil beim Beschwerdeführer ein Mittelwert bestehe, stehe ihm eine Integritätsentschädigung von 12,5 % zu. Da, wie aufgezeigt, keine weiteren unfallbedingten Leiden vorliegen, hat es mit dieser Einschätzung sein Bewenden.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).