Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00220
UV.2005.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 14. Juli 2006
in Sachen
R.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1941, arbeitete seit Juli 1997 teilzeitlich im Umfang von 20-25 Wochenstunden als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ("Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 24. Mai 2000 rutschte sie beim Reinigen des Buffets auf dem nassen Boden aus und stürzte (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 29. Mai 2000, Urk. 7/Z1, und die Unfallmeldung vom 30. Juni 2000, Urk. 7/Z5). Dabei erlitt sie eine Kontusion der rechten Schulter, und die Ärzte stellten eine Ruptur der Rotatorenmanschette fest (vgl. insbesondere das Arztzeugnis UVG von Dr. med. A.___ vom 9. August 2000, Urk. 7/ZM4, und den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Radiologie, über das Arthro-Computertomogramm vom 28. Juni 2000, Urk. 7/ZM3).
         Im August 2000 wurde in der Klinik C.___ eine Rotatorenmanschettenrevision rechts mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgeführt (Operationsbericht vom 23. August 2000, Urk. 7/ZM8). Als die Beschwerden auch danach trotz Physiotherapie persistierten (vgl. die medizinischen Unterlagen über den weiteren Verlauf in Urk. 7/ZM9-21), nahm Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, im Januar 2001 eine weitere Schulteroperation vor (Operationsbericht vom 10. Januar 2002, Urk. 7/ZM22). Im Laufe der nachfolgenden Untersuchungen und Rehabilitationsbehandlungen stellte Dr. D.___ eine Besserung des Schmerzbildes und der Schulterbeweglichkeit fest (vgl. die Berichte aus dem Zeitraum Februar 2002 bis März 2003, Urk. 7/ZM23-30). Im Mai 2003 entfernte Dr. D.___ das Osteosynthesematerial (Operationsbericht vom 21. Mai 2003, Urk. 7/ZM31; Berichte vom 28. Mai 2003, Urk. 7/ZM32-33), und am 8./9. September 2003 führte er eine als Abschlussuntersuchung bezeichnete Kontrolle durch und schätzte den Integritätsschaden (Bericht vom 9. September 2003, Urk. 7/ZM35). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis bereits per Ende Juli 2002 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 21. Mai 2002, Urk. 7/Z44).
1.2     Mit Verfügung vom 18. März 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, R.___ rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 69 % zu, die sich auf einen Monatsbetrag in der Höhe von Fr. 1'400.-- belief (Urk. 7/IV Blätter 52-54). Für dieselbe Zeit gewährte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten ausserdem mit einer Verfügung gleichen Datums eine Zusatzrente für ihren Ehemann in der monatlichen Höhe von Fr. 420.-- (Urk. 7/IV Blätter 55-56). Per 1. November 2003 wurde die Invalidenrente der Versicherten durch eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'384.-- abgelöst, und der Versicherten wurde nunmehr für den Ehemann eine Zusatzrente der AHV im monatlichen Betrag von Fr. 415.-- zugesprochen; die betreffenden Verfügungen der Ausgleichskasse X.___ ergingen ebenfalls am 18. März 2004 (Urk. 7/IV Blätter 47-51).
1.3     Nach entsprechender Vorankündigung (Schreiben vom 31. März 2004 mit beigelegtem Verfügungsentwurf, Urk. 7/Z56/1+2) eröffnete die "Zürich" der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 7/Z57), dass die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten per Ende März 2004 eingestellt würden und ihr ab dem 1. April 2004 eine Rente zugesprochen werde, die als Komplementärrente berechnet werde und unter Berücksichtigung der AHV-Rente (von monatlich Fr. 1'384.--) und der Zusatzrente für den Ehemann (von monatlich Fr. 415.--) im Monat Fr. 141.-- betrage. Ausserdem werde ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % gewährt.
         R.___, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, liess gegen die Verfügung vom 6. April 2004 mit Eingabe vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/Z59) Einsprache einreichen und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 7/Z59 S. 1). Mit Entscheid vom 4. April 2005 wies die "Zürich" die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/Z68).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2005 liess R.___ durch Fürsprecher René W. Schleifer mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
       "Der Einspracheentscheid vom 04.04.2005 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Komplementär-Invalidenrente von jährlich CHF 7'037.00 und eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen.
       unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 (Urk. 6) schloss die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zunächst ist die Höhe der Rente zu überprüfen.
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.3
1.3.1   Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes, und bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
         Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr nach Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht - in Abweichung von Art. 69 ATSG - der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Satz 1). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Satz 2).
         Art. 20 Abs. 3 UVG überträgt es dem Bundesrat, nähere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
1.3.2   Von der Kompetenzdelegation in Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat mit den Vorschriften in Art. 31 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) über die Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen, in Art. 32 UVV über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen und in Art. 33 UVV über die Anpassung von Komplementärrenten Gebrauch gemacht.
         Nach Art. 31 Abs. 1 UVV sind dort, wo infolge eines Unfalles eine Rente der IV neu ausgerichtet wird, bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und die Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.
         Die Vorschriften in Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV sodann befassen sich mit dem Umfang der Berücksichtigung derjenigen IV-Renten, welche neben den obligatorisch versicherten auch nichtversicherte Tätigkeiten abgelten (Abs. 1), und derjenigen IV-Renten, welche gleichzeitig unfallbedingte und unfallfremde Beeinträchtigungen in der Erwerbsfähigkeit entschädigen (Abs. 2). Des Weiteren regelt Art. 32 Abs. 3 UVV die Komplementärrentenberechnung für diejenigen versicherten Personen, die vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen haben.
         Art. 33 UVV über die Anpassung von Komplementärrenten bestimmt schliesslich in Abs. 1, dass bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt, und zählt in Abs. 2 die Sachverhalte auf, die zu einer Anpassung bei veränderten Verhältnissen führen. Dazu gehören unter anderem die Fälle, wo Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder IV dahinfallen oder neu hinzukommen (lit. a).
1.4     Die Beschwerdegegnerin hat der Rente, die sie der Beschwerdeführerin für die Folgen ihrer Schulterverletzung zugesprochen hat, einen Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde gelegt (vgl. Urk. 7/Z57 S. 2); dies in Anlehnung an das Vorgehen der Organe der Invalidenversicherung (vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2003, Urk. 7/ZM36), welche ebenfalls von einer 100%igen Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit ausgegangen waren (vgl. die Angaben der SVA, IV-Stelle, im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Mai 2003, Urk. 7/IV Blatt 41 S. 2). Dieser Invaliditätsgrad ist unumstritten, und es besteht kein hinreichender Anlass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2c), ihn von Amtes wegen in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für den Rentenbeginn, den die Beschwerdegegnerin auf den 1. April 2004 festgesetzt hat.
1.5
1.5.1   Einwendungen brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Komplementärrentenberechnung vor.
1.5.2   Dabei beanstandete die Beschwerdeführerin den Einbezug der AHV-Rente in der monatlichen Höhe von Fr. 1'384.--, welche sie ab dem 1. November 2003 erhält (vgl. Urk. 7/IV Blätter 47-49), zu Recht nicht. Er basiert auf der Grundregel in Art. 20 Abs. 2 UVG; daraus, dass die Komplementärrentenberechnung beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente der Unfallversicherung mit der anzurechnenden Rente zu erfolgen hat, ergibt sich insbesondere auch, dass es die AHV-Rente und nicht die vorangegangene IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist, die vorliegendenfalls einzubeziehen ist.
         Hingegen erachtete es die Beschwerdeführerin als unrichtig (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/Z59 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin neben der AHV-Hauptrente auch die Zusatzrente für den Ehemann in der monatlichen Höhe von Fr. 415.-- angerechnet hat (vgl. Urk. 7/Z57 S. 2), welche ab dem 1. November 2003 an die Stelle der vorangegangenen Zusatzrente von Fr. 420.-- getreten ist (vgl. Urk. 7/IV Blätter 50-51).
1.5.3   Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente nach Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Der Anspruch auf eine Zusatzrente der Invalidenversicherung für den Ehegatten oder die Ehegattin basierte bis Ende 2003 auf Art. 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Zusatzrente in der Invalidenversicherung wurde mit der 4. IV-Revision (Änderung vom 21. März 2003) per 1. Januar 2004 abgeschafft, und Art. 34 IVG wurde dementsprechend aufgehoben. Gemäss lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 werden jedoch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Zusatzrenten auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts weitergewährt.
         Die Zusatzrente von Fr. 415.--, welche der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2003 zusammen mit der AHV-Rente gewährt wird, basiert auf der zitierten Regelung in Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG. Diese Regelung hatte mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 die frühere Regelung ersetzt, nach welcher lediglich dem Ehemann eine Zusatzrente für die Ehefrau gewährt worden war, und zwar für eine über 55jährige Ehefrau auch ohne vorgängigen Bezug einer Zusatzrente der Invalidenversicherung (altArt. 22bis Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVG). Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte handelt es sich somit auch bei der Zusatzrente für den Ehegatten oder die Ehegattin nach der aktuellen Fassung von Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG um eine Zusatzrente der AHV und nicht um solche der IV, ungeachtet dessen, dass hier von der Weitergewährung der Zusatzrente der Invalidenversicherung die Rede ist. Dementsprechend wurde die Verfügung über den Anspruch auf eine Zusatzrente von Fr. 415.-- ab dem 1. November 2003 denn auch nicht wie die Verfügung über die Zusatzrente von Fr. 420.-- für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003 von der SVA, IV-Stelle, sondern vielmehr von der Ausgleichskasse X.___ erlassen. Ausserdem basiert die Zusatzrente von Fr. 415.-- wie die AHV-Hauptrente auf den Berechnungsgrundlagen der AHV (vgl. Urk. 7/IV Blätter 48 und 50).
1.5.4   Soweit die Beschwerdeführerin den Einbezug dieser AHV-Zusatzrente für ihren Ehemann schon unter Berufung auf die fehlende personelle Kongruenz als unzulässig bezeichnete (vgl. Urk. 1 S. 5), so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn der Anspruch auf die Zusatzrente steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin derjenigen Person zu, welche Anspruch auf die Hauptrente hat, und der Ehegatte kann lediglich unter gewissen Umständen (vgl. Art. 22bis Abs. 2 AHVG) die Auszahlung an ihn verlangen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 1994 [RWL], Rz 3212 in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
1.5.5   Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren, vor allem angesichts ihres Vorbringens in der Einspracheschrift (vgl. Urk. 7/Z59 S. 2), der Ansicht sein sollte, die AHV-Zusatzrenten seien im Gegensatz zu den IV-Zusatzrenten generell nicht in die Komplementärrentenberechnung einzubeziehen, so trifft dieser Standpunkt ebenfalls nicht zu. Denn in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG wird sowohl für Änderungen bei den Zusatzrenten der IV als auch für Änderungen bei den Zusatzrenten der AHV eine Anpassung der Komplementärrente vorgeschrieben, und auch in der Ausführungsvorschrift in Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV sind die Zusatz- und Kinderrenten der AHV explizit erwähnt. Ist aber das Hinzutreten oder das Dahinfallen einer AHV-Zusatzrente für die Anpassung der Komplementärrente von Bedeutung, so folgt daraus zwangsläufig, dass diese Zusatzrente bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Komplementärrente relevant ist. Dies wurde im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort richtig festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 3 f.).
         Etwas anderes lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/Z59 S. 2) auch daraus nicht ableiten, dass in Art. 31 Abs. 1 UVV lediglich die Zusatz- und Kinderrenten der IV erwähnt sind. Denn die Beschwerdegegnerin bemerkte zutreffend (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 3), dass diese Ausführungsvorschrift den allgemeinen, aus der übergeordneten Vorschrift in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG fliessenden Grundsatz der Anrechnung der AHV-Zusatzrenten nicht umzustossen vermag. Die Bestimmung in Art. 31 Abs. 1 UVV, die für jene Fälle die volle Anrechnung der Zusatz- und Kinderrenten der IV vorsieht, wo infolge eines Unfalles eine Rente der IV neu ausgerichtet wird, muss im Kontext zu den Ausnahmebestimmungen in Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV verstanden werden, nach denen die IV-Renten - und damit auch die dazu ausgerichteten Zusatzrenten - entsprechend dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz (vgl. BGE 130 V 39 Erw. 4.1) - nicht voll, sondern nur teilweise angerechnet werden. Sie bedeutet hingegen nicht, dass die Zusatzrenten der AHV im Sinne eines qualifizierten Schweigens vom Einbezug in die Komplementärrentenberechnung ausgenommen wären. Die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG anrechenbaren AHV-Renten und die zugehörigen Zusatzrenten gelten nämlich ohnehin nicht das gleiche Risiko ab wie die Unfallrente und sind damit in keinem Fall sachlich kongruent zu dieser, weshalb denn das Eidgenössische Versicherungsgericht kürzlich auch festgehalten hat, dass sich der Vorschrift in Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeines Gebot der sachlichen Kongruenz entnehmen lasse, sondern die sachliche Kongruenz nur dort zu beachten sei, wo sie Niederschlag in einer konkreten Verordnungsbestimmung gefunden habe (vgl. BGE 130 V 44 Erw. 4.1).
1.5.6   In Bezug auf die Anrechnung von Altersrenten der AHV bei der erstmaligen Komplementärrentenberechnung existiert einzig die Sondervorschrift in Art. 32 Abs. 3 UVV. Diese ist indessen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht dargetan hat, auf diejenigen Fälle beschränkt, wo eine Person schon vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen hat (vgl. BGE 130 V 47 f. Erw. 4.3). Für die vorliegende Konstellation, wo der Anspruch auf die AHV-Altersrente und auf die zugehörige Zusatzrente erst nach dem Unfall entstanden ist, bleibt es damit beim allgemeinen Grundsatz der Anrechenbarkeit sowohl der Haupt- als auch der Zusatzrente gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG.
         Dabei ist es namentlich auch nicht angezeigt, in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 1 UVV nur einen Teil der AHV-Zusatzrente in die Komplementärrentenberechnung einzubeziehen mit der Argumentation, die vorangegangene Rente der IV samt entsprechender Zusatzrente habe gemäss dem Feststellungsblatt der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/IV Blatt 41 S. 2) neben der Einbusse in der Erwerbstätigkeit auch die Einschränkungen in der Tätigkeit im Haushalt abgegolten (vgl. zu Art. 32 Abs. 1 UVV das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 2. Dezember 2005, U 427/04 und U 431/04). Denn auch wenn der Anspruch auf die AHV-Zusatzrente gestützt auf Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG vom vorangegangenen Anspruch auf eine IV-Zusatzrente abhängig ist, so handelt es sich bei der AHV-Zusatzrente doch - wie vorstehend bereits dargelegt worden ist - um eine Rente nach den Normen der AHV-Gesetzgebung, und sie ist während der vorgesehenen Dauer auch nicht mehr zwingend mit dem Fortbestand einer krankheitsbedingten Einbusse verknüpft.
1.5.7   Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin damit die AHV-Zusatzrente für den Ehemann in der Höhe von Fr. 415.--, welche die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2003 zusammen mit der AHV-Hauptrente bezieht, zu Recht in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.
1.6     Hinsichtlich der Rentenhöhe ist die Beschwerde daher abzuweisen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Art. 31 Abs. 2 UVV keine Anpassung des versicherten Verdienstes an die Teuerung nach der allgemeinen Lohnentwicklung vorschreibt, wie es offenbar der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/Z59 S. 2), sondern lediglich die Erhöhung um den Prozentsatz, der beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten in der in diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung festgelegt ist (vgl. BGE 127 V 448 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. April 2001, U 68/00). Dieser Prozentsatz betrug gemäss Art. 1 Abs. 2 der im Jahr 2004 gültig gewesenen Verordnung 03 für Unfälle des Jahres 2000 1,2 %.

2.
2.1     Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
2.2
2.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.2.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2.3   Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung der Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/Z57 S. 3) auf Dr. D.___, der in seinem Bericht vom 9. September 2003 von einem Integritätsschaden von 15 % ausging (Urk. 7/ZM35). Der Arzt hielt dabei fest, dass die rechte Schulter normal beweglich sei, dass jedoch eine eindeutige Funktionseinschränkung mit bleibender Schwäche bei der Abduktion und der Elevation oberhalb der Horizontalen bestehe und dass daneben eine Schmerzhaftigkeit im periscapulären Bereich vorhanden sei. Diese Befunde ordnete er in der Tabelle 1 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") in die Kategorien "Schulter bis 30 ° über Horizontale beweglich" (gewichtet mit 10 %), "Schulter bis zur Horizontalen beweglich" (gewichtet mit 15 %) und "Periarthrosis humeroscapularis mässige Form" (gewichtet mit 10 %) ein.
         Da die rechte Schulter der Beschwerdeführerin nach den Feststellungen von Dr. D.___ oberhalb der Horizontalen nicht vollständig unbeweglich, sondern lediglich in der Beweglichkeit geschwächt ist, kann der Beschwerdegegnerin darin zugestimmt werden (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 5), dass in Bezug auf die Schulterproblematik die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % an der oberen Grenze liegt. Es kann ihr dementsprechend auch darin gefolgt werden, dass mit einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines 15%igen Schadens auch die geschilderten Ausstrahlungen in die rechte Hand mit Schmerzen und Kraftverlust (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/Z59 S. 3) abgegolten sind, zumal diese Beschwerden weder bei der Untersuchung vom September 2003 noch bei den Konsultationen von Dr. D.___ im Zeitraum Februar 2002 bis Mai 2003 (Urk. 7/ZM23-33; vgl. auch die Berichte von Dr. D.___ an Dr. A.___ im Dossier der Invalidenversicherung, Urk. 7/IV Blätter 16 S. 1, 22 S. 2, 25 S. 1) als selbständige gesundheitliche Problematik thematisiert worden waren.
2.4     Die Beschwerde ist demgemäss auch hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).