UV.2005.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 14. August 2000 als Postbote in Zürich (A.___) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 20. Dezember 2002 (Schulsilvester) auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Kleinmotorrad auf ein über die Strasse gespanntes Klebeband fuhr und stürzte (Urk. 10/1 und Urk. 10/67 [Verfügung und Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 23. September 2002]).
         Die medizinische Erstversorgung fand im B.___ statt; es wurden eine Kontusion des linken Knies und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert (Urk. 10/2). PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Medizinische Radiologie, berichtete am 15. Januar 2003 über die durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Knies (Urk. 10/5). Am 21. Januar 2003 fand, nachdem der Versicherte auch über Schmerzen in der linken Schulter geklagt hatte (Urk. 10/3), eine entsprechende radiologische Untersuchung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Medizinische Radiologie, statt (Urk. 10/4). Am 28. Januar 2003 wurde der Versicherte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am linken Knie operiert (Kniegelenksarthroskopie, Teilmeniskektomie links lateral, Ersatzplastik des linken vorderen Kreuzbandes mit freiem Transplantat der Semitendinosussehne [Urk. 10/7]). Am 1. Juli 2003 fand eine weitere radiologische Untersuchung statt (Urk. 10/17). Kreisarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 22. September und 22. Oktober 2003 (Urk. 10/30 und 10/32). Am 17. November 2003 berichtete Dr. E.___ (Urk. 10/38). Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, erstattete am 12. und 16. Januar 2004 Bericht über die durchgeführten radiologischen Untersuchungen (Urk. 10/43-44). Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, berichtete am 16. Februar 2004 über den Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 10/42). Dieser wurde am 19. Februar 2004 erneut radiologisch untersucht (Urk. 10/41). Am 16. April 2004 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/45). Am 12. Juli 2004 erstatteten Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und die Physiotherapeutin L.___ vom Zentrum für M.___ ihr Gutachten (Urk. 10/60).
         Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 10/76) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2004 ein mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt keine somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und dass zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/80) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. April 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.    Es seien die leidensangepassten Versicherungsleistungen wie Taggelder, ev. Rente und IE zuzusprechen.
2.    [Rechtsanwalt Dr. Ilg] sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
3.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA.
         Die SUVA liess in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2005 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando liess der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurückziehen und im Übrigen an seinen Anträgen festhalten (Urk. 14). Die SUVA liess duplicando ihren Abweisungsantrag erneuern (Urk. 18). Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich in den Erwägungen einzugehen.

3.       Zu ergänzen ist Folgendes: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versicherten bereits mit Verfügungen vom 30. November und 20. Dezember 2005 (Urk. 11/55 und 11/58 im Prozess Nr. IV.2006.00432) eine vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2004 befristete, auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zugesprochen. Der Versicherte liess diese Verfügungen, soweit die Rentenleistung befristet wurde, mit Einsprache vom 19. Januar 2006 (Urk. 11/60 im Prozess Nr. IV.2006.00432) anfechten und die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente beantragen. Mit Entscheid vom 21. März 2006 (Urk. 11/73 im Prozess Nr. IV.2006.00432) wurde die Einsprache abgewiesen. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2006 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2006.00432) Beschwerde erheben.
In diesem invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2006.00432) ist gleichzeitig mit dem vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Prozess das Urteil zu fällen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid, die Versicherungsleistungen per Ende Oktober 2004 einzustellen, im Wesentlichen damit, dass zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und dass zwischen der psychischen Fehlverarbeitung und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Tatsache, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden seien, ergebe sich ohne weiteres aus den medizinischen Akten. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren grundsätzlicher Krankheitswert in casu offen bleiben könne, sei die Adäquanz zu verneinen, weil - ausgehend von einem mittelschweren Unfall - kein einziges von der Rechtsprechung entwickeltes Adäquanzkriterium als erfüllt anzusehen sei.
2.2     Demgegenüber liess der Versicherte im Wesentlichen geltend machen, dass er am 20. Dezember 2002 einen schrecklichen und schweren Unfall erlitten habe. Er sei mit seinem Mofa über ein quer über die Strasse gespanntes Seil gestürzt. Dabei habe er schwere Kontusionen des linken Knies und des Thorax erlitten. Seither leide er Höllenqualen am Knie und an der Schulter. Er sei immer noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Adäquanz sei zu bejahen beziehungsweise durch einen Psychiater abzuklären. Der Unfall vom 20. Dezember 2002 sei als besonders dramatisch und eindrücklich zu qualifizieren. Die erlittenen Verletzungen seien für einen Postbeamten besonders schwer, von besonderer Art und erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, weil sie zur Folge hätten, dass er seinen existenzerhaltenden Beruf in keiner genügenden Weise mehr ausüben könne. Zudem lägen Dauerschmerzen und eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Der Heilungsverlauf sei schwierig gewesen; die erheblichen Komplikationen seien aktenkundig. Folglich sei die Adäquanz, selbst wenn man lediglich von einem Unfallereignis im mittleren Bereich ausginge, zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende Oktober 2004 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen und zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers (soweit ihnen Krankheitswert zukommt) und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2     PD Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. Januar 2003 (Urk. 10/5) dahingehend, dass die radiologisch am linken Kniegelenk erhobenen Befunde vereinbar seien mit einer Läsion im Hinterhorn des lateralen Meniskus und (fraglich) des medialen Meniskus. Zusätzlich sei das vordere Kreuzband rupturiert. Im Tibiaplateau zeige sich ein ausgeprägtes Knochenoedem, wobei eine kleine Impressionsfraktur dorso-medial vorliegen könnte.
         Bezüglich der radiologischen Untersuchung der linken Schuler hielt Dr. D.___ am 22. Januar 2003 fest, dass eine minimale ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne ersichtlich sei. Es bestünden keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur. Es zeige sich eine AC-Gelenksarthrose mit eingeschränkten Platzverhältnissen subacromial. Ein Impingement sei möglich. Die übrigen Verhältnisse seien regelrecht (Urk. 10/4).
         Dr. E.___, der den Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 am linken Knie operiert hatte (Urk. 10/7), konnte am 17. Februar 2003 von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf berichten. Es bestehe noch ein Erguss, aber die Weichteilverhältnisse seien reizlos (Urk. 10/8; vgl. auch Urk. 10/11).
         Dr. D.___ berichtete am 1. Juli 2003 hinsichtlich der Situation am linken Knie über eine etwas inhomogene und aufgetriebene VKB-Plastik, die insgesamt durchgängig abgrenzbar sei. Es bestehe eine leichtgradige Ergussbildung und ein Verdacht auf eine kleine, spitzennahe Läsion im lateralen Meniskushinterhorn. Zudem zeige sich eine leichte retropatelläre Chondropathie (Urk. 10/17).
         Dr. G.___ berichtete am 22. September 2003 über einen protrahierten Verlauf. Die Beweglichkeit sei ordentlich, es bestehe im linken Knie aber ein Streckschmerz bei einem recht breiten Transplantat. Ein ventrales Impingement scheine ihm denkbar. Die Stabilität sei nicht optimal, aber ausreichend. Die Oberschenkelmuskulatur sei abgemagert. Medizinisch bestünden noch Möglichkeiten, um die Situation zu verbessern. Der Beschwerdeführer wolle allerdings von weiteren invasiven Behandlungen absehen und sich auch nicht weiter beurteilen lassen (Urk. 10/30).
         Dr. E.___ diagnostizierte am 21. Oktober 2003 einen Status nach Ersatzplastik des linken vorderen Kreuzbandes im Januar 2003, einen Status nach Teilmeniskektomie links lateral, ein chronisches Schmerzsyndrom (CPS) am linken Kniegelenk, eine AC-Arthrose links sowie eine Epicondylitis ulnaris links mit leichter Irritation des Nervus ulnaris links (Urk. 10/31).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2003 klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im linken Knie, in der linken Schulter, auf der Aussenseite des linken Oberschenkels und im Hüftbereich. Dr. G.___ hielt dafür, dass die Situation an der linken Schulter nicht derart gravierend sei, dass diesbezüglich weitere Massnahmen notwendig wären. Einzig aufgrund der Schulterbeschwerden wäre ein Einsatz im Zustelldienst möglich. Am linken Knie sei der Verlauf protrahiert. Er denke an ein ventrales Impingement des Transplantates. Die neuesten Röntgenbilder zeigten nämlich Verkalkungen interkondylär im zu vermutenden ventralen Grenzbereich des Tranplantates. Andererseits sei aber auch eine fleckförmige Demineralisation ersichtlich, was radiologisch als Hinweis auf einen Morbus Sudeck ohne klinisches Korrelat hindeute. Dies mahne zur Vorsicht. Da der Beschwerdeführer allerdings ein aktives Vorgehen ohnehin strikt ablehne, sei die Diskussion insoweit akademisch (Urk. 10/32).
         Dr. E.___ führte am 17. November 2003 aus, dass bezüglich des linken Kniegelenks mit einer langsamen Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Schwieriger sei die Situation des linken Schultergelenks. Dort werde vom Beschwerdeführer jede Behandlung abgelehnt. Es sei mit dem Weiterbestehen von Schmerzen zu rechnen; eventuell könne sich die Situation sogar verschlechtern. Überkopfarbeiten und das Heben von Lasten über 5 kg seien zu vermeiden (Urk. 10/38).
         Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, äusserte sich am 19. Februar 2004 (Urk. 10/41) hinsichtlich der Situation am linken Knie dahingehend, dass der Verlauf der vorderen Kreuzbandplastik regelrecht sei. Das hintere Kreuzband sei etwas gebuckelt. Es gebe keinen Nachweis für eine Dislokation der Tibia. Es zeige sich ein diskretes Oedem im Bereich der vorderen Kreuzbandplastik in der Tibia. Die Menisken seien intakt.
         Dr. I.___ berichtete am 16. Februar 2004, dass der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen der linken Schulter und eine konsekutive Überbelastung der rechten Seite mit einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica (auch rechts) sowie über ein konsekutives Cervicovertebralsyndrom klage. Vermehrt bestünden auch lumbosacrale Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 10/42).
         Dr. H.___ konnte nach durchgeführten radiologischen Untersuchungen in seinem Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 10/43) festhalten, dass am Schädel des Beschwerdeführers kein pathologischer Befund habe erhoben werden können. Hinsichtlich der Wirbelsäule führte er am 16. Januar 2004 aus, dass eine posttraumatisch entstandene lumbale Diskushernie nicht habe nachgewiesen werden können. Der Wirbelkanal und das Wirbelskelett seien unauffällig (Urk. 10/44).
         Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 16. April 2004 (Urk. 11/45) dahingehend, dass die Rehabilitation etwas protrahiert gewesen sei. Längere Zeit habe ein leichtes Streckdefizit und eine stark schmerzhafte Endlage für die Streckung bestanden. Eine Restinstabilität sei geblieben. Das Knie könne aber jetzt aktiv voll gestreckt werden. Das jüngste MRI zeige immer noch ein etwas voluminöses Transplantat, ein normales Knochenmarksignal und ein reizloses Gelenk. Das Transplantat sei anscheinend spontan auf Dimensionen geschrumpft, die dem zur Verfügung stehenden Raum entsprächen. Das Gangbild sei nicht gestört. Die Oberschenkelmuskulatur sei zwar noch leicht atroph, tonisiere sich aber seitengleich. Auch hier erstaune die subjektiv geringe Leistungsfähigkeit. Eigentlich sei zu erwarten, dass die Funktion des Knies zur Ausübung des Berufes eines Postzustellers ausreichend sein sollte. Im Weiteren bestehe eine gewisse Schmerzhaftigkeit über dem Trochanter links. Eine wesentlich Beeinträchtigung werde dadurch aber nicht hervorgerufen. Was die Rückenbeschwerden angehe, seien die Schmerzpunkte variabel. Die Lendenwirbelsäule sei computertomographisch abgeklärt worden und als unauffällig befunden worden. Beim Beschwerdeführer falle eine sehr minutiöse Selbstbeobachtung auf. Es müsse von einer Hypochondrie gesprochen werden. Was den geklagten Tinnitus links betreffe, habe dieser keine Auswirkung auf die Berufsausübung. Ein Computertomogramm des Schädels sei unauffällig ausgefallen. Eine diesbezügliche spezialärztliche Abklärung sollte aber noch erfolgen, ebenso wie eine genaue Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
         Dr. J.___, Dr. K.___ und die Physiotherapeutin L.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2004 (Urk. 10/60) folgende Diagnosen:
Periarthropathia humeroscapularis linksbetont
-   AC-Gelenksarthrose links, intakte Rotatorenmanschette (Arthro-MRI 12.1.2003)
Lumbospondylogenes Syndrom links
-   Leichte Fehlform, keine Hinweise für Diskushernie (CT LWS 16.1.2004)
Periarthropathia genus links
-   Status nach Teilmeniskektomie links lateral und vorderer Kreuzbandplastik am 28.1.2003
-   Status nach Sturztrauma am 20.12.2002 mit Knieverletzung links, Thoraxkontusion am 28.1.2003
-   Konsolidierte Situation des linken Kniegelenkes (MRI 19.2.2004) nach vorübergehender Demineralisation des lateralen Femurcondylus.
         Die Knierehabilitation sei protrahiert verlaufen. Zudem klage der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen links bei durch die AC-Gelenksarthrose möglicherweise bedingtem Impingement, das klinisch nicht eindeutig habe nachgewiesen werden können. Die Schulterbeweglichkeit links sei nur leicht eingeschränkt. Zusätzlich seien noch Rückenschmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die linke Hüfte und ins linke Knie lateral mit Gefühlsstörungen hinzugekommen, ohne dass die bildgebenden Verfahren oder die Klinik ein somatisches Korrelat dazu geliefert hätten. Die neueste Magnetresonanz-Untersuchung zeige konsolidierte Verhältnisse des linken Kniegelenks bei Status nach VKB-Plastik, so dass das ausgeprägte Schmerzbild somatisch nicht schlüssig erklärt werden könne. Vermutlich sei eine Somatisierungsstörung entstanden. Im Moment stehe das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers im Vordergrund. Er habe sich schon bei minimaler Belastung limitiert; die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Trotz der Selbstlimitierung in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei es aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Postbote nicht möglich sein sollte. Man empfehle deshalb eine möglichst baldige Reintegration als Briefträger mit initial 50%iger Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Eingewöhnungsphase während zwei bis drei Monaten. Anschliessend sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die Tätigkeit als Briefsortierer sei wegen der Beschwerden in der linken Schulter weniger günstig als die eines Briefträgers. Da sich der Beschwerdeführer eine Rückkehr als Briefträger nicht mehr vorstellen könne und offenbar am Arbeitsplatz Missstimmungen entstanden seien, die wahrscheinlich einen ungünstigen Einfluss auf die Somatisierungstendenz hätten, sei eine Arbeitslimitierung durch die Somatisierungsstörung zwar möglich, deren Krankheitswert müsse jedoch von einem Psychiater beurteilt werden.
         Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2004 (Urk. 10/61) aus, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Postbote arbeiten könnte. Was den Heilungsverlauf nach der Knieoperation angehe, sei dieser zwar etwas protrahiert gewesen, aber nicht in ausserordentlichem Mass. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, der Verlauf sei unüblich schmerzhaft gewesen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die zwingend dafür sprächen, dass eine relevante, das heisse mindestens 5 % erreichende Integritätseinbusse vorliege.
         Dr. I.___ äusserte sich am 6. Juni 2005 dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Versicherungsleistungen einzustellen, nicht abfinden könne, eine neurotische Fixierung auf den Unfall zeige und strikt jegliche krankheitsbedingte Erklärung ablehne (Urk. 10/85).
         Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2005 (Urk. 15/2) fest, dass der Beschwerdeführer aggressiv sei und dass zweifelsfrei eine agitierte Depression bestehe. Neurologisch fänden sich keine Abnormitäten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aber sehr demonstrativ; er bewege sich langsam. Der geklagte Tinnitus sollte irgendwie behandelt werden.
         In seinem Gutachten vom 26. September 2005 (Urk. 15/3) führte Dr. O.___ aus, dass der Beschwerdeführer  aufgrund der psychischen Situation sicher nicht voll arbeitsfähig sei. Es sei ein Circulus vitiosus entstanden: Der Beschwerdeführer fixiere sich immer mehr auf seine Beschwerden und seinen Tinnitus, der sich dadurch nur weiter verschlimmere. Daneben habe der Beschwerdeführer auch über Schlaflosigkeit, Depression, Angstzustände und Kopfschmerzen geklagt. Eine Tätigkeit als Zustellbeamter bei der Schweizerischen Post sei durchaus zumutbar (nach der langen Arbeitsunfähigkeit langsame Steigerung). Eine psychiatrische Abklärung sei indiziert.
3.3
3.3.1   Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit als Postbote einschränken oder die noch der Behandlung bedürfen. Aus organischer Sicht liegt auch keine unfallbedingte Integritätseinbusse vor. Am Gesagten besteht nach der widerspruchslosen, in sich stimmigen und umfassenden medizinischen Aktenlage nicht der geringste Zweifel.
3.3.2   Soweit zwischen den Parteien strittig ist, ob beim Beschwerdeführer psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen, die auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 zurückzuführen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens nie psychiatrisch beurteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin stellte sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - zu Recht auf den Standpunkt, dass etwaig vorhandene psychische Störungen mit Krankheitswert, selbst wenn sie im Sinne der natürlichen Kausalität auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 zurückzuführen wären, in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf die streitgegenständlichen Fragen irrelevant wären. Deshalb verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers.
         Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, am 9. März 2005 begutachtet (Urk. 11/46 im Prozess Nr. IV.2006.00432). Dr. P.___ diagnostizierte eine posttraumatische Anpassungsstörung nach einem Verkehrsunfall mit Elementen von Depression, Sorgen, Anspannung, Ärger und Ängsten (ICD-10 F43.23) sowie eine psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden (ICD-10 F54). Aus psychischen Gründen sei eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % gegeben. Diese psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich sowohl auf die bisherige, als auch auf andere zumutbare berufliche Tätigkeiten. Zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden äusserte sich Dr. P.___, da das Gutachten im Rahmens des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt wurde, naturgemäss nicht ausdrücklich. Aus den Ausführungen von Dr. P.___ geht jedoch hervor, dass von einem natürlichen Kausalzusammenhang auszugehen ist. So führte Dr. P.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer eines unverschuldeten Unfalles und einer ihm nicht gutgesinnten Gesellschaft fühle. Er erwarte eine Wiedergutmachung beziehungsweise Entschädigung und finanzielle Sicherheit für seine weitere Zukunft. Er sei darauf fixiert, dass alle seine Beschwerden Folgen einer körperlichen Verletzung seien. Die psychische Störung dürfte sich kurz nach dem Unfall vom 20. Dezember 2002 entwickelt und sich mit der Zeit verstärkt haben. Durch die Verschlechterung des psychischen Zustandes sei es auch zu einer Verschlechterung des somatischen Beschwerdebildes gekommen.
3.4     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen und dass zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 ein natürlicher Kausalzusammenhang im Sinne des in Erw. 1.2 Ausgeführten besteht. Demzufolge ist die Adäquanz zu prüfen.
         Das Unfallereignis ist nach Lage der Dinge als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 23. Dezember 2002 (Urk. 10/67) hat sich Folgendes zugetragen:
Unbekannt überspannt die Fahrbahn mit einem Klebeband. Filipovic (KMrd) fährt durch die Q.___ in Richtung stadtauswärts. Filipovic kann nicht mehr rechtzeitig bremsen, fährt ins Klebeband und kommt zu Fall. Dabei zieht er sich Verletzungen am linken Bein und an der Brust zu.
         Nach Aussage des Beschwerdeführers ist er dabei mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren: „Ca. 10 bis 15 Meter vor der Ampel sah ich plötzlich das ‚Seil’ und erschrakt heftig. Ich bremste voll und beide Räder blockierten. Leider reichte die Strecke nicht und ich fuhr in das Klebeband und stürzte zu Boden. Dabei zog ich mir Verletzungen zu.“
         Wie diese Schilderungen aufzeigen, darf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 nicht bagatellisiert werden. Allerdings erweist es sich auch nicht als derart dramatisch, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Jedenfalls ist das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ als noch nicht erfüllt anzusehen. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht durch einen Krankenwagen, sondern durch die Polizei (nachdem diese den Tatbestand aufgenommen hatte [Urk. 10/67 S. 3]) ins Spital gefahren wurde. Die erlittenen Verletzungen am Knie und der Schulter waren weder schwer noch von besonderer Art. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind solche Verletzungen erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung war nicht von ungewöhnlich langer Dauer. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Heilungsverlauf nach der Knieoperation etwas (aber nicht in einem ausserordentlichen Ausmass) protrahiert war, wie Dr. G.___ ausführte (vgl. etwa Urk. 10/61). Auch das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ ist als nicht erfüllt anzusehen. Wie aus den medizinischen Akten hervorgeht, war das Beschwerdebild schon bald psychisch überlagert. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Der Heilungsverlauf war (abgesehen vom bereits erwähnten etwas protrahierten Verlauf nach der Knieoperation) nicht schwierig; Komplikationen traten nicht auf. Schliesslich ist auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ als nicht erfüllt anzusehen. Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass die organischen Beschwerden schon ziemlich bald von den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen überdeckt wurden.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist. Zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2002 besteht kein adäquater Kausalzusammenhang. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).