Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00222
UV.2005.00222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1961, war in der A.___ AG, Regensdorf, als Heizer angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Oktober 2000 bei der Arbeit mit der Hose in eine Transportschnecke geriet und sich beim anschliessenden Sturz auf das Schneckengewinde am rechten Ober- und Unterschenkel sowie am linken Oberschenkel tiefe Weichteilverletzungen zuzog (Urk. 10/1, 10/2). Der Notfallbehandlung folgte eine Hospitalisation bis zum 27. November 2000 im B.___ (Urk. 10/2). Die Nachbehandlung erfolgte durch den Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 10/6, 10/10, 10/12, 10/15, 10/19, 10/22, 10/26, 10/27). Am 24. Januar 2001 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht, der dem Versicherten ab dem 12. Februar 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 10/9). In der Folge war der Versicherte ab 24. Januar 2001 in einem Halbtagespensum und danach ab 12. Februar 2001 wieder uneingeschränkt bis zur Betriebsauflösung am 15. Juli 2001 an seiner gewohnten Arbeitsstelle tätig (Urk. 3/4, 10/10, 10/12). Am 1. August 2001 zog sich der Versicherte bei einem Sturz eine Prellung der ganzen Wirbelsäule zu, worauf er bis am 30. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/15). Wegen Narbenschmerzen wurde der Versicherte durch Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in die Klinik für Wiederherstellungschirurgie im B.___ überwiesen, wo am 9. Oktober 2001 eine Konsultation stattfand und anlässlich einer neurologischen Untersuchung keine Nervenschädigung nachgewiesen werden konnte (Urk. 10/14). Am 11. Oktober 2003 stürzte der Versicherte erneut, zog sich dabei eine leichte Verletzung am rechten Knie sowie eine kleine Schürfung bei der Operationsnarbe am rechten Unterschenkel zu und beklagte sich anschliessend auch über Schmerzen in beiden Knien und im Rücken (Urk. 10/22, 10/23, 10/26). Anlässlich der Untersuchung vom 22. Januar 2004 konnte Kreisarzt Dr. D.___ mit Ausnahme der Narben an den Beinen keine auffälligen Befunde erheben und keine Schonzeichen erkennen, weshalb er den Versicherten weiterhin für voll arbeitsfähig einschätzte (Urk. 10/29). Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ihm aufgrund der erlittenen Unfälle keine Invalidenrente zugesprochen werden könne (Urk. 10/32). Am 26. Januar 2005 wurde der Fall von Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ärztlich beurteilt (Urk. 10/36), worauf die SUVA mit Verfügung vom 27. Januar 2005 eine weitergehende Leistungspflicht verneinte (Urk. 10/37). Die Einsprache des Versicherten vom 28. Februar 2005 (Urk. 10/38) wies die SUVA mit Einsprachentscheid vom 4. April 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hübner, am 6. Juli 2005 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
"1.      Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
 2.      Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG zuzusprechen.
 3.      Eventualiter sei dem Einsprecher (richtig: Beschwerdeführer) statt einer Rente eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG zuzusprechen.
 4.      Es sei über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
 5.      Es sei die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu übersenden.
 6.      Es sei der Unterzeichnende dem Beschwerdeführer als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
         In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 hielt die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Keiser, an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2005 geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).

2.       Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, ohne diesen prozessualen Antrag näher zu begründen (Urk. 1). Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht wird in der Regel ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. Ein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht demnach nicht. Ein solcher wird nur angeordnet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör dies erfordert. In der Beschwerdeantwort wurde indessen nur auf die bekannten Arztzeugnisse verwiesen und es wurden keine neuen Tatsachen oder rechtliche Argumente vorgebracht (Urk. 9), weshalb die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht geboten ist.

3.       Was das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, wird der Beschwerdeführer durch die Fürsorgebehörde wirtschaftlich unterstützt (Urk. 7, 8/1, 8/2), weshalb die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Da der Prozess auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann und die rechtliche Vertretung des Versicherten geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Hübner, Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.      
4.1 Gestützt auf die Berichte des Kreisarztes stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer kein erheblicher unfallbedingter Gesundheitsschaden bestehe. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung sei nicht gegeben, da durch die Unfälle weder die Erwerbsfähigkeit noch die Integrität in einem anspruchsbegründenden Ausmass beeinträchtigt worden sei (Urk. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, er leide seit dem Unfall unter starken Beschwerden in den Beinen, weshalb er nur kurze Strecken gehen und keine Arbeitstätigkeit verrichten könne. Seine Arbeitsfähigkeit werde vom Haus- und vom Kreisarzt unterschiedlich beurteilt, weshalb diesbezüglich noch weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Zudem sei vom Kreisarzt auf eine psychische Problematik hingewiesen worden, weshalb auch eine psychiatrische Beurteilung zu erfolgen habe (Urk. 1).
4.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt worden sind und ob die SUVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

5.
5.1     Am 31. Oktober 2000 zog sich der Beschwerdeführer beim Sturz auf das Schneckengewinde einer Transportschnecke tiefe Weichteilverletzungen am rechten Ober- und Unterschenkel sowie am linken Oberschenkel zu, die eine Hospitalisation bis zum 27. November 2000 mit mehreren operativen Eingriffen erforderten. In der Folge heilten die Wunden ohne Infekt aus und der Beschwerdeführer konnte, nachdem eine teilweise auseinanderklaffende Wunde am linken Oberschenkel nachbehandelt worden war, problemlos mobilisiert und darauf entlassen werden (Urk. 10/2).
         Am 4. Dezember 2000 entfernte der Hausarzt die letzten Fäden und er konnte darauf am 27. Dezember 2000 völlig reizlose Narbenverhältnisse und am linken Oberschenkel im Bereich der dortigen Narben eine reizlose Verschorfung feststellen. An beiden Ober- und Unterschenkeln wurden vom Beschwerdeführer diffuse Druckdolenzen angegeben und er berichtete über rasch auftretende Schmerzen im Bereich der vernarbten Schnittwunden, weshalb er nur langsam und mühsam gehen könne. Da der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz den ganzen Tag herumgehen und Treppen steigen müsse, erachtete ihn der Hausarzt noch für arbeitsunfähig (Urk. 10/6).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Januar 2001 klagte der Beschwerdeführer hauptsächlich im Bereich des linken Oberschenkels noch über ein Spannungsgefühl und über gewisse Hypo- oder Dysaesthesien im Bereich der Narben, was gemäss dem Kreisarzt mit den erhobenen Befunden vereinbar ist. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer unauffällig und hinkfrei umhergehen, problemlos eine tiefe Hocke einnehmen und beim Entkleiden beidseits sicher auf einem Bein stehen, wobei die Knie bis zum Thorax gezogen werden konnten. Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, dass drei Monate nach dem Unfall die Wunden verheilt seien, die Muskulatur an beiden Beinen nicht verhärtet und die Beweglichkeit der Gelenke nicht eingeschränkt sei. Er attestierte dem Versicherten ab dem 26. Januar 2001 eine hälftige und ab dem 12. Februar 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9).
         Dr. E.___, der den Versicherten am 31. August 2001 einmal untersucht hatte, stellte beim Beschwerdeführer ebenfalls eine kräftige Oberschenkelmuskulatur und einen hinkfreien Gang fest (Urk. 10/11).
         In seinem Bericht vom 12. September 2001 hielt der Hausarzt fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 2001 wieder voll gearbeitet und über längere Zeit keine Schmerzmedikamente mehr gebraucht habe. In der Kälte habe der Versicherte immer wieder vereinzelt Parästhesien im Bereich der Narben und Schmerzen beim Versuch zu rennen verspürt. Zudem sei es bei den Narben am linken Oberschenkel intermittierend zu Sekretfluss gekommen und der Versicherte klage beim Sitzen, beim Tragen von schweren Lasten sowie bei Drehbewegungen über Beschwerden in den Beinen. Weiter führte der Hausarzt aus, der Versicherte sei am 1. August 2001 gestürzt und es sei zu einem akuten panvertebralen Syndrom gekommen. Der Zustand habe sich spürbar gebessert, wegen des neuen Unfalls sei aber gegenwärtig noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 10/12).
         Anlässlich der Konsultation vom 9. Oktober 2001 in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich konnten im Rahmen einer neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine relevante Nervenschädigung festgestellt werden. Die Narben präsentierten sich weich, inaktiv und ohne Absonderungen. Die angegebenen Schmerzen erklärten die Ärzte durch die Adhäsion der Haut im Bereich der Narben, was beim Sitzen einen gewissen Zug bewirke, aber funktionell zu keinen Einschränkungen führe (Urk. 10/13).
         Im Bericht vom 20. Februar 2002 führte der Hausarzt Dr. C.___ aus, die Narben an den Beinen seien geschlossen. Es müsse aber weiterhin mit leichten Beschwerden gerechnet werden. Eine Behandlung der Narben mittels Massagen und weitere Desensibilisierungsmassnahmen, wie sie durch die Ärzte des Universitätsspitals vorgeschlagen worden seien, habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt, solange die Schmerzen nicht stärker seien. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilte der Arzt mit, der Beschwerdeführer habe seine frühere Arbeitsstelle, wo er sicher uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, wegen der Einstellung des Betriebs verloren und eine neue Stelle als Staplerfahrer habe der Versicherte wegen Beinbeschwerden kündigen müssen. Weiter merkte er an, das erwähnte Sturzereignis vom 1. August 2001 habe bis zum 30. November 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt (Urk. 10/15, 10/19).
         Weiter berichtete der Hausarzt am 1. Februar 2003, der Beschwerdeführer klage weiterhin bei grosser körperlichen Belastung, bei längerem Sitzen oder beim Stehen ab einer Dauer von über 15 Minuten über Schmerzen in den Beinen. Die Behandlung beschränke sich indessen auf eine sporadische Einnahme von Schmerzmedikamenten und auf lokale Behandlungen mit Voltarensalbe. Zudem teilte der Hausarzt mit, der Versicherte sei am 11. Oktober 2003 erneut gestürzt und habe sich dabei unter anderem eine kleine Schürfung an der Operationsnarbe am rechten Unterschenkel zugezogen (vgl. Unfallmeldung, Urk. 10/23). Befundmässig konnte der Arzt an beiden Beinen reizlose, kaum mehr sichtbare und nur wenig druckdolente Narben feststellen und betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei an seinem früheren Arbeitsplatz theoretisch wieder voll einsatzfähig gewesen, sei aber dort etwas schonender eingesetzt worden. Der Versicherte selber fühle sich gegenwärtig nur teilweise im Umfang eines Pensums von 70 % für arbeitsfähig und frage immer nach, ob er deswegen einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 10/19, 10/22).
         Am 8. Dezember 2003 berichtete der Hausarzt ausführlich über den Sturz des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2003, bei dem dieser auf beide Knie gefallen sei, wobei es zu einer Knieprellung und einer Prellung sowie einer Schürfung am rechten Unterschenkel gekommen sei. Zudem habe sich aufgrund der abrupten Fehlbewegung ein akutes thorakolumbales Schmerzsyndrom ausgebildet und der Beschwerdeführer schildere ab der mittleren Brustwirbelsäule Druck- und Bewegungsschmerzen. Am rechten Unterschenkel und am rechten Knie wurden vom Beschwerdeführer Druck-, Belastungs- und Bewegungsschmerzen geschildert, ebenso klagte er am linken Knie über eine diffuse, leichte Druckdolenz. Eine Bewegungseinschränkung konnte indessen durch den Arzt nicht festgestellt werden. Beim Gehen fiel dem Hausarzt aber ein stark angedeutetes Schonhinken auf. Infolge des erneuten Sturzereignisses und der anschliessend geschilderten Beschwerden attestierte der Hausarzt ab dem 11. Oktober 2003 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er festhielt, dass die Kniebeschwerden mit dem Zustand vor dem Sturzereignis vergleichbar seien und nun das leicht regrediente thorakolumbale Syndrom im Vordergrund stehe, wobei auch noch leichte Schmerzen am rechten Oberschenkel vorhanden seien (Urk. 10/26).
         Am 23. Dezember 2003 hielt der Hausarzt erneut fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Narbenschmerzen klage und deswegen ärztlicher Behandlung bedürfe. Er klage aufgrund der Schmerzen in den Beinen über Schlafstörungen und verspüre am Morgen nach dem Aufstehen ein Unsicherheitsgefühl, verbunden mit einer Gefühllosigkeit in den Beinen. Zudem könne er nicht auf dem Boden absitzen. Beim Gehen würden bereits nach einigen hundert Metern Beschwerden und eine Unsicherheit in den Beinen auftreten, was letztmals am 19. Dezember 2003 zu einem Sturz geführt habe (Urk. 10/27).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 2004 konnte sich der Beschwerdeführer barfuss und ohne Hilfe des mitgebrachten Stockes, hinkfrei und unauffällig bewegen. Beim In-die-Hocke-Gehen liess sich der Versicherte zwar fallen, konnte jedoch problemlos auf einem Stuhl sitzen, beide Beine unter den Stuhl stellen und danach problemlos aufstehen. Ebenso konnte er problemlos rechts und links auf einem Bein stehen. Auch in den übrigen Untersuchungen zeigten sich keine Bewegungseinschränkungen, weshalb das Verhalten des Versicherten auf den Untersuchenden theatralisch wirkte. Abgesehen von den Narben liessen sich keine pathologischen Befunde erheben und auch keine Schonungszeichen erkennen. Zumal der Versicherte nicht einmal über Rückenschmerzen klagte, konnte der Kreisarzt auch bezüglich der vom Hausarzt erwähnten thorakolumbalen Beschwerden keinen pathologischen Befund erkennen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden ordnete der Kreisarzt daher einem psychischen Fehlverhalten zu. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin voll arbeitsfähig sei und bestätigte dies im Unfallschein (Urk. 10/29).
5.2    
5.2.1   Wie aus den Arztberichten und den übrigen Akten klar hervorgeht, war der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 31. Oktober 2000 ab dem 12. Februar 2001 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig und konnte auch seine frühere Tätigkeit als Oberheizer wieder aufnehmen (Urk. 10/9, 10/10, 10/12), wobei er noch geringe Schmerzen beim Laufen und in der Kälte vereinzelt Parästhesien verspürte (Urk. 10/12). Wegen der Betriebsauflösung - mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen - verlor der Beschwerdeführer darauf per 15. Juli 2001 seine Arbeitsstelle (Urk. 3/4). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. C.___ wiederholt eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf attestiert (Urk. 10/10, 10/15, 10/19, 10/22), wobei die geschilderten Stürze und die danach geklagten Beschwerden jeweils nur zu einer vorübergehenden und kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 10/12, 10/15, 10/26, 10/29). Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde auch durch den Kreisarzt bestätigt, der anlässlich seiner letzten Untersuchung sowohl im Bereich der unteren Extremitäten als auch in Bezug auf das Sturzereignis vom 11. Oktober 2003 und die anschliessend geklagten Rückenschmerzen keine pathologischen Befunde erheben konnte, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal mehr über Rückenschmerzen klagte (Urk. 10/29). Nicht abgestellt werden kann auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer selbst, wie sie auch in den Berichten des Hausarztes vom 8. November 2003 und in seinen Zeugnissen vom 23. Dezember 2003 und 3. November 2004 wiedergegeben ist (Urk. 3/3 = 10/35/4, 10/22, 10/27). Da der Hausarzt hier offensichtlich nur die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wiedergegeben hat, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Widerspruch zu der vom Hausarzt gestützt auf objektive Kriterien attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5). Aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer somit gestützt auf die erwähnten Arztberichte als voll arbeitsfähig einzuschätzen.
5.2.2   Sofern beim Beschwerdeführer - wie vom Kreisarzt (Urk. 10/29) vermutet - tatsächlich eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens vom 31. Oktober 2000 besteht, so wäre ein solches dysfunktionales Verhalten nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Unfallgeschehen, bei dem der Beschwerdeführer mit seinen Hosen in das Gewinde einer Transportschnecke geraten ist und sich dabei erhebliche Schnittverletzungen an beiden Beinen zugezogen hat, ist zwar als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren (Erw. 4.1) und es kann ihm auch eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Eine besondere Eindrücklichkeit liegt indessen nicht vor, noch sind dramatische Begleitumstände ersichtlich. Bei den Schnittwunden handelte es sich einzig um Fleischwunden und es kam weder zu einer Verletzung lebenswichtiger Organe, zu einer Nervenschädigung noch zu einer andauernden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, weshalb trotz der verbleibenden Narben nicht von einer schweren Verletzung gesprochen werden kann. Ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen, eine lange Heilbehandlung oder eine Fehlbehandlung liegen nicht vor und auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist offensichtlich nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Narbenschmerzen werden zwar ärztlicherseits nicht in Abrede gestellt (Urk. 10/9, 10/14), von erheblichen somatischen Dauerbeschwerden ist vorliegend aber nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer sehr bald nach dem Unfall keine regelmässige Schmerzmedikamentation mehr benötigte und sogar die vorgeschlagenen Narbenmassagen und Desensibilisierungsbehandlungen ablehnte, solange die Beschwerden nicht stärker seien (Urk. 10/9, 10/12, 10/15, 10/19, 10/22). Die durch die Rechtsprechung aufgestellten Adäquanzkriterien (Erw. 4.1) sind somit weder in gehäufter und auffallender Weise erfüllt noch ist ein Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
5.2.3   Es besteht somit beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit, die ursächlich auf einen der erwähnten Unfälle zurückzuführen ist, und es ist davon auszugehen, dass er seine ursprüngliche Tätigkeit, die er ab dem 12. Februar 2001 auch wieder aufgenommen hatte, weiterhin ausüben könnte, sofern der Arbeitgeber den Betrieb nicht eingestellt hätte (Urk. 3/4).
         In jedem Fall wäre es dem Beschwerdeführer möglich, in einer ähnlich schweren Arbeitstätigkeit in einem Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführer an seiner früheren Arbeitsstelle belief sich im Jahr 2000 hochgerechnet auf ein Jahr auf Fr. 53'300.-- (= 13 x 4'100.-- Urk. 10/1). Wird das Einkommen, das der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle in einem Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb erzielen könnte, gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, so ist vom Bruttolohn (Zentralwert) einschliesslich 13. Monatslohn im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4'437.-- (Tabelle TA1 LSE 2000) auszugehen, wobei unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 5/2006, S. 86, Tabelle B9.2) ein Erwerbseinkommen im Jahr 2000 von Fr. 55'640.-- resultiert. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz seines Unfalls an einer anderen Arbeitsstelle keine Erwerbseinbusse erleidet. Selbst wenn das statistisch ermittelte Einkommen um 10 % gekürzt würde, da der Versicherte aufgrund seines Status als Ausländer im Vergleich zu den Tabellenlöhnen mutmasslich nur einen geringeren Lohn erzielen kann, würde vorliegend kein Erwerbsausfall von mindestens 10 % resultieren, weshalb der Versicherte auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG).
5.3     Aus dem Bericht des Kreisarztes vom 22. Januar 2004 geht weiter klar hervor, dass die verheilten Narben an den Beinen keine Auswirkung auf deren Funktionsfähigkeit haben und es zeigten sich dort weder pathologische Befunde noch Schonungszeichen (Urk. 10/29). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht daher zweifellos nicht, zumal sich die Narben an den Beinen kosmetisch nicht derart störend auswirken. Dass die Narben nicht derart erheblich sind und daher kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, wurde am 20. Februar 2004 durch den Kreisarzt ausdrücklich bestätigt (Urk. 10/33).
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für seinen Aufwand für das vorliegende gerichtliche Verfahren - mithin erst für den Zeitpunkt nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 4. April 2005 - und inklusive dem Studium des vorliegenden Endentscheids einen Zeitaufwand von 12,7 Stunden geltend, wofür er beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- mit Fr. 2'540.-- zu entschädigen ist. Für die während des gerichtlichen Verfahrens erstellten 70 Kopien ist bei einem Ansatz von Fr. --.50 pro Kopie eine Entschädigung von Fr. 35.-- zuzusprechen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2003 in Sachen M., I 30/03, Erw. 6.4). Weiter sind die während des gerichtlichen Verfahrens angefallenen übrigen Barauslagen von Fr. 19.40 zu vergüten (Kostennote, Urk. 13/2). Rechtsanwalt Dr. Hübner ist daher für seinen während des Beschwerdeverfahrens getätigten Aufwand mit insgesamt Fr. 2'791.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Juli 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Hübner, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Hübner, Zürich, wird mit Fr. 2'791.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).