UV.2005.00223

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 18. Januar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel & Hüsler
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1953, arbeitete seit 1988 bei der A.___ AG, ___, als Geschäftsführer, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im folgenden: SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 3). Am 5. September 1992 stürzte er zu Hause die Treppe herunter und verletzte sich am linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 4 und Ziff. 6), nachdem er bereits rund 25 Jahre früher eine Patellaluxation mit Operationsfolgen erlitten hatte (Urk. 8/35 S. 1 Mitte). Bei eher kritischem postoperativem Verlauf (vgl. Urk. 8/35 S. 2) erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Mit Unfallmeldung vom 12. April 2002 teilte B.___ als inzwischen selbständig Erwerbstätiger und nach wie vor bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle Versicherter derselben mit, dass er am 4. April 2002 bei A.___ in einem Reihenhaus beim Kesseltragen einen Knacks im rechten Knie verspürt und dabei eine Schädigung am Innenmeniskus erlitten habe (Urk. 7/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Mit Beantwortung der seitens der SUVA gestellten Fragen wurde die Unfallmeldung am 22. April 2002 ergänzt (Urk. 7/4). Es erfolgten am rechten Knie mehrere operative Eingriffe (Urk. 7/7, Urk. 7/19, Urk. 7/46, Urk. 7/56, Urk. 7/85).
1.3     Am 28. April 2004 wurde ein Rückfall am linken Knie hinsichtlich des Unfalls vom 5. September 1992 gemeldet (Urk. 8/38).
1.4     Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 gewährte die SUVA gestützt auf einen Vergleich gemäss Art. 50 ATSG (Urk. 7/97) ab 1. Januar 2005 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, ab 1. April 2018 aufgrund einer solchen von 30 %, und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 100'000.-- eine Invalidenrente (Urk. 7/101).
1.5     Die SUVA sprach dem Versicherten überdies mit Verfügung vom 22. März 2005 gestützt auf einen Integritätsschaden von total 40 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 40'800.-- zu (Urk. 7/107). Mit Eingabe vom 29. April 2005 erhob B.___ Einsprache (Urk. 7/111), welche die SUVA mit Entscheid vom 18. Mai 2005 abwies (Urk. 7/114 = Urk. 8/44 = Urk. 2).

2.       Dagegen reichte B.___ am 7. Juli 2005 Beschwerde ein und beantragte, es seien der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die erlittene Integritätseinbusse an beiden Knien zuzusprechen, mindestens aber für das linke Knie eine Integritätsentschädigung von 40 % und für das rechte Knie eine solche von zusätzlich 25 %; eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen geändert. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 22. März 2005 und 18. Mai 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die Normen des ATSG anwendbar.
         Diese brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004, S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.4     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien und das Gericht nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.5     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
         Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV). Revisionen sind nur im Ausnahmefalls möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist die Bemessung der Integritätsentschädigung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Prozentsatzes insbesondere auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1.b Mitte). Links bestehe eindeutig keine schwere Pangonarthrose und es sei auch nicht korrekt, femoro-patellare und femoro-tibiale Arthrosen am gleichen Knie voll zu addieren. Die axiale Patella-Aufnahme links sei zudem technisch ungenügend. Von einer Minderung des Beinwertes links um 4/5 (40 %) oder rechts um 1/2 (25 %) könne nach objektiven Kriterien weder klinisch noch radiologisch die Rede sein.
         Es sei auch die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1.b unten). Der Kreisarzt habe bestätigt, dass das Einsetzen von Endoprothesen an beiden Knien vorhersehbar sei. Deshalb könne schon jetzt die entsprechende Entschädigung von je 20 % vorgenommen werden, was zu total 40 % führe.
         Dr. E.___ habe begründet dargelegt, warum er die Werte von Dr. Jung als unrealistisch erachte (Urk. 6 S. 3 unten f.). Im Gegensatz zu Dr. Jung spreche der Kreisarzt Dr. C.___ zwar ebenfalls von einer Pangonarthrose am linken Knie, jedoch nicht von einer schweren (Urk. 6 S. 5 ad a)). Es liege keine schwere Arthrose vor, sondern gemäss Beurteilung von Dr. E.___ höchstens eine mässige. Auch bei der Instabilität handle es sich nicht um eine „deutliche“, sondern um eine „leichte“. Die Gelenke seien nicht überwärmt und es liege nur ein geringer Erguss links vor. Zudem sei Gehen ohne Stock mit nur leichtem Schonhinken links möglich. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt und insbesondere eine volle Streckung beidseits möglich.
         Obgleich bereits Dr. E.___ dargelegt habe, dass eine Addition von Werten ohne Quervergleich nicht zulässig sei, mache der Beschwerdeführer diesen Fehler in seiner Berechnung bei der Beschwerde erneut (Urk. 6 S. 5 unten). Es treffe keineswegs zu, dass der Beschwerdeführer seine beiden Knie kaum mehr belasten könne (Urk. 6 S. 6 unten). Dr. Jung sei als operierender und somit behandelnder Arzt in seinen Aussagen ähnlich einzustufen wie ein Hausarzt (Urk. 6 S. 7 ad. 5.). Die Forderung des Beschwerdeführers nach einem Prozentsatz von 40 % für das linke und 25 % für das rechte Knie wäre angezeigt für den Fall, dass das gesamte linke Bein zu 80 % und das gesamte rechte Bein zu 50 % funktionsmässig verloren wären (Urk. 6 S. 7 Mitte). Sofern der Beschwerdeführer die künftige Entwicklung nicht auch bereits mitabgegolten haben möchte, wäre effektiv die gesamte heutige Entschädigung auf 25 % zu reduzieren.
2.3     Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Einschätzung des Integritätsschadens zu tief ausfalle (Urk. 7/111 S. 3 Ziff. 2). Weder entspreche sie dem gesundheitlichen Sachverhalt, noch widerspiegle sie die im Alltag durch den Beschwerdeführer tatsächlich erlebten Einschränkungen. Die Einschätzung, wonach die Arthrose höchstens mässig sei, sei unzutreffend; vielmehr liege eine schwere Pangonarthrose vor (vgl. auch Urk. 1 S. 5 oben). Dies sei auch aus den neu erstellten Röntgenbildern ersichtlich, auf welchen erkennbar sei, dass der linke mediale Gelenkspalt ganz kollabiert sei (Urk. 7/111 S. 3 Ziff. 2a). Hinzu komme eine sehr deutliche Instabilität im linken Knie, welche zusätzlich behindere. Auf der anwendbaren Gliedertabelle 5.2 entspreche eine schwere Pangonarthrose einer Integritätseinbusse von 30-40 % (Urk. 7/111 S. 4 oben), wobei bei Vorliegen einer zusätzlichen Instabilität der obere Wert massgebend sei. Somit ergebe sich für das linke Knie ein Integritätsschaden von jedenfalls 40 % (Urk. 1 S. 5 unten).
         Auch im rechten Knie bestehe ein beinahe kollabierter Gelenkspalt medial und zudem eine recht deutliche femoropatelläre Arthrose. Berücksichtige man noch die gemäss Dr. C.___ auch rechts festgestellte Instabilität, ergebe sich gemäss Tabelle 5.2 eine Integritätseinbusse von mindestens 25 % (Urk. 7/111 S. 4 Ziff. 2b), Urk. 1 S. 6 oben).
         Zudem sei es falsch, für die Bestimmung der Integritätsentschädigung die zukünftige Entwicklung vorwegzunehmen, da die konkrete Schwere der Verschlechterung nicht vorhersehbar sei (Urk. 7/111 S. 5 Ziff. 3a, Urk. 1 S. 6 unten f.). Zusätzlich werde das Alter des Beschwerdeführers dabei nicht berücksichtigt, da dieser für das Einsetzen von Endoprothesen noch zu jung sei (Urk. 7/111 S. 5 Ziff. 3b).
         Einspracheweise sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Diskrepanz des Berichts von Dr. E.___ zur übrigen Aktenlage eingegangen (Urk. 1 S. 4 oben). Auch Dr. E.___ habe in seinem Bericht keinen Bezug auf die Kritikpunkte genommen, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich dabei um die Einschätzung eines versicherungsinternen Kreisarztes handle (Urk. 1 S. 4 Mitte).

3.
3.1     Massgebend für die Einschätzung der Beeinträchtigung sind die medizinischen Berichte nach beziehungsweise im Hinblick auf die Durchführung des letzten operativen Eingriffs vom 1. November 2004 (vgl. Urk. 7/85).
3.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt stellte im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. August 2004 fest, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Amerikanerstockes, welchen er links trage, mit angedeutetem Schonhinken voranschreite (Urk. 7/73 S. 1 Mitte). Der Barfussgang erfolge ohne Schonhinken, die akzessorischen Gangarten wie Zehen- und Fersengang könnten ausgeführt werden. Beide Knie seien reizlos, nicht gerötet und nicht überwärmt gewesen. Das rechte Knie stehe nach der Umlagerungs-Osteotomie in einer deutlichen Abwinklung (Urk. 7/73 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer weise erhebliche Unterschenkelödeme beidseits mit deutlichen Sockenrandspuren auf. Die Beweglichkeit im oberen und untern Sprunggelenk sei seitengleich und im Bereiche der Norm. Die Fussrücken seien gleich gezeichnet, die Sudomotorik beidseits gleich. Die Reflexe seien seitengleich. Die Parapatellärkonturen seien sowohl medial als auch lateral links gegenüber rechts deutlich verstrichen (Urk. 7/73 S. 2 oben). Nach den Umfangmassen werde das rechte Bein mehr geschont als das linke, obwohl der Beschwerdeführer angebe, dass er mehr Schmerzen im linken Knie verspüre. Im linken Knie bestehe ein leichter Erguss. Bei beiden Knien liege eine sagittale Instabilität von 1+ vor, am linken Knie zusätzlich eine laterale Aufklappbarkeit, am rechten Knie eine mediale Aufklappbarkeit.
         Die Röntgenbilder würden beidseits eine medial-betonte Gonarthrose zeigen (Urk. 7/73 S. 2 unten). An eine Rückkehr in den Malerberuf sei nicht mehr zu denken. Der Beschwerdeführer könne jede vorwiegend sitzende Tätigkeit ausführen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten in kniender und kauernder Stellung (Urk. 7/73 S. 2 unten f.). Gelegentlich könnten Lasten bis 10 kg gehoben werden (Urk. 7/73 S. 3 oben). Das Besteigen von Leitern und Gerüsten mit Lasten sei nicht mehr möglich. In naher Zukunft werde es beim Beschwerdeführer sicher zu einer beidseitigen Endoprothese kommen. Die Röntgenbilder zeigten eine starke Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes beidseits im Sinne einer mässigen Arthrose.
         Gleichentags hielt Dr. C.___ im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens gestützt auf dieselbe Begutachtung vom 13. August 2004 fest, dass bei beiden Knien eine Arthrose mässigen Ausmasses bestehe (Urk. 7/74 S. 1 oben). Am linken Knie handle es sich um eine Pangonarthrose, am rechten Knie um eine Femoro-Tibialarthrose. Nach Tabelle 5.2 stehe dem Beschwerdeführer demzufolge eine Integritätsentschädigung von 25 % zu; 15 % für das linke und 10 % für das rechte Knie. Eine spätere Verschlechterung sei in dieser Beurteilung nicht enthalten.
3.3     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, der den Beschwerdeführer behandelt, diagnostizierte am 14. Dezember 2004 einen Status nach OSME (Osteosynthesematerialentfernung) am rechten Knie bei Status nach Valgisationsosteotomie (Urk. 7/95.1). Der Heilungsverlauf sei subjektiv und objektiv zufriedenstellend und es würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer mit Analgetika behandelt und lasse sich zirka alle vier Wochen beraten; das Ende der Behandlung sei voraussichtlich Ende Januar 2005 erreicht. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne noch nicht beurteilt werden.
3.4     Am 16. Dezember 2004 bestätigte Dr. D.___, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers eine Gebrauchsfähigkeit von knapp 50 % erreiche und das linke Knie nur noch eine solche von knapp 40 %, je aufgrund der beidseitigen krankhaften beziehungsweise unfallbedingten Veränderungen (Urk. 7/96.4).
3.5     Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ am 1. Februar 2005 fest, dass sich ein medial ganz kollabierter Gelenkspalt femorotibial im Sinne einer recht deutlichen Arthrose am linken Knie zeige (Urk. 7/99.3 Mitte). Im Seitenbild finde sich eine Patella bacha mit einem grossen Osteophyten. Die Patella stehe gegenüber rechts gut einen Zentimeter tiefer. Es finde sich eine femoropatelläre Arthrose.
         Gemäss Tabelle 5 sei für die femoropatelläre Arthrose eine Integritätsentschädigung von 15 % und für die femorotibiale Arthrose eine solche von 25 % zuzusprechen, weshalb für das rechte (richtig wohl: linke) Knie alleine 40 % resultieren würden. Man könne auch bereits von einer schweren Pangonarthrose ausgehen und zusätzlich die Instabilität des linken Knies in Rechnung stellen, was ebenfalls zu 40 % führe.
         Rechts sei die Situation weniger gravierend, wenngleich sich auch hier ein praktisch kollabierter medialer Gelenkspalt und eine recht deutliche femoropatelläre Arthrose finde (Urk. 7/99.3 unten und Urk. 7/99.4 oben). Für die mässige femoropatelläre Arthrose sei eine Integritätsentschädigung von 10 % und für die femorotibiale Arthrose eine solche von 15-20 % angezeigt, weshalb gut und gerne eine Integritätsentschädigung für das rechte Knie von 25 % resultiere (Urk. 7/99.4 oben).
3.6     Dr. med. E.___ konstatierte am 2. März 2005, dass die kreisärztliche Schätzung vom 13. August 2004 (vgl. Urk. 7/74) prinzipiell korrekt begründet sei (Urk. 7/106 Mitte). Es lägen beidseits vorwiegend mediale Arthrosen höchstens mässigen Ausmasses vor. Dazu komme links eine leichte Instabilität nach VKB-Plastik. Klinisch seien die Gelenke nicht überwärmt, links bestehe nur ein geringer Erguss.
         Es sei nicht korrekt, femoro-patellare und femoro-tibiale Arthrosen am gleichen Knie einfach voll zu addieren. Zudem sei die axiale Patella-Aufnahme links technisch ungenügend. Von einer Minderung des Beinwertes links um 4/5 (40 %) und rechts um 1/2 (25 %) könne nach objektiven Kriterien weder klinisch noch radiologisch die Rede sein.
         Es müsse jedoch auch die zukünftige Entwicklung berücksichtigt werden. Das Einsetzen von Endoprothesen sei an beiden Knien vorhersehbar. Deshalb könne schon jetzt die entsprechende Entschädigung von je 20 % vorgenommen werden, total somit 40 %.

4.
4.1     Die Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte Dr. C.___ (Urk. 7/73-74) und Dr. E.___ (Urk. 7/106) lassen keine Anzeichen mangelnder Objektivität oder gar von Befangenheit erkennen. Sie sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7/73-74) und Dr. E.___ (Urk. 7/106) verfügen daher über volle Beweiskraft.
4.2     Die Einschätzungen von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer wegen der fraglichen Leiden mindestens seit 12. April 2002 behandelt und operierte (vgl. Urk. 7/17), hinterlassen demgegenüber den Eindruck, dass die auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Vordergrund war und die Beurteilung daher von diesem Blickwinkel her erfolgte. Auffällig ist, dass Dr. Jung sich in seiner Beurteilung vom 1. Februar 2005 zwar der Tatsache bewusst schien, eine von der Beschwerdegegnerin abweichende Auffassung darzulegen. Gleichwohl verzichtete er darauf, diese Abweichung im Verhältnis zur damals bereits bestehenden Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 7/74) materiell zu begründen (vgl. Urk. 7/99.4 oben). Demgegenüber bezog sich Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2. März 2005 direkt auf die Aussagen von Dr. D.___ (Urk. 7/106). Die Einschätzungen von Dr. D.___ vermögen daher keine von den Beurteilungen von Dr. C.___ (Urk. 7/73-74) und Dr. E.___ (Urk. 7/106) abweichenden Feststellungen zu begründen.
4.3     Somit ist im folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an beiden Knien mässige mediale Arthrosen aufweist (Urk. 7/106 Mitte). Beim linken Knie handelt es sich um eine Pangonarthrose, beim rechten um eine Femoro-Tibialarthrose (Urk. 7/74). Am linken Knie besteht ein geringer Erguss (Urk. 7/106 Mitte). Ferner liegt bei beiden Knien eine sagittale Instabilität von 1+ vor (Urk. 7/73 S. 2 oben).
4.4     Die Beurteilungen der Dres. C.___ (Urk. 7/74) und E.___ (Urk. 7/106) sind insofern nicht gleichlautend, als Dr. C.___ klar festhielt, dass eine spätere Verschlechterung der Arthrosen in seiner Beurteilung nicht enthalten ist (Urk. 7/74 oben), wogegen Dr. E.___ das Einsetzen von Endoprothesen als vorhersehbar betrachtete, von einem guten Erfolg dieses Eingriffs ausging und dementsprechend einrechnete (Urk. 7/106 unten).
         Voraussehbare Verschlimmerungen sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV), und die Ansicht von Dr. E.___ stimmt mit derjenigen von Dr. C.___ bezüglich der voraussehbaren Notwendigkeit von Endoprothesen überein (vgl. Urk. 7/73 S. 3 oben). Wann konkret die Einsetzung der Endoprothesen angesichts des Alters des Beschwerdeführers sinnvollerweise erfolgt, ist dabei ausser Acht zu lassen, da die Einsetzung gleichwohl vorhersehbar bleibt.
         Indessen bemisst sich der Integritätsschaden bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs auch bei der Versorgung mit Endoprothesen - wie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln - nach dem unkorrigierten Zustand (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2005, U 56/05, vom 4. September 2003, auszugsweise publiziert in RKUV 2003 Nr. U 496 S. 403 ff.). Die gegenteilige Ansicht, welche die Beschwerdegegnerin auch in anderen Fällen - wie auch vorliegend Dr. E.___ - vertreten hat, wurde vom EVG in den zitierten Urteilen ausdrücklich zurückgewiesen.
         Es ist somit für die Bemessung der Integritätsentschädigung vom Zustandsbild ohne die zukünftige Einsetzung von Endoprothesen auszugehen.
4.5     Die Parteien stimmen darin zu Recht überein (Urk. 1 S. 6 Mitte, Urk. 7/105 Mitte, Urk. 6 S. 6 Mitte, Urk. 7/74), dass bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auf die SUVA-Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) grundsätzlich abgestellt werden kann, zumal der Anhang 3 zur UVV kaum Anhaltspunkte für die vorliegend einzuschätzende Problematik enthält.
         Wo neben der Arthrose noch eine Instabilität des Gelenkes, wie vorliegend bei beiden Knien (vgl. Urk. 7/73 S. 2 oben), nachgewiesen wird, soll derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist; in der Regel erfolgt keine Kumulation.
4.6     Für die mässige Pangonarthrose am linken Knie ist gemäss SUVA-Tabelle 5.2 eine Integritätsentschädigung von 10-30 % angezeigt. Aufgrund der Instabilität ist somit eine solche von 30 % angemessen. Für die Femoro-Tibialarthrose am rechten Knie ist eine Integritätsentschädigung von 5-15 % angezeigt, welche aufgrund der Instabilität somit auf 15 % festzusetzen ist. Total ergibt sich demnach ein Integritätsschaden von 45 %.
         Dabei ist jedoch festzuhalten, dass der Ermessensspielraum bei der Pangonarthrose gemäss Tabelle (20 %) erheblich ist. Die Ermessensausübung der Vorinstanz wird in diesem Rahmen nicht korrigiert. Im Ergebnis ist die Einschätzung der Vorinstanz, welche eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Beeinträchtigung von 40 % festlegte, als zutreffend zu betrachten.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 (Urk. 2), mit welchem die eine Integritätsentschädigung von 40 % (entsprechend einem Betrag von Fr. 40'800.--) festlegende Verfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/107) bestätigt wurde, ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).