UV.2005.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 18. Juli 2007
in Sachen
G.___
Bahnhofstrasse 23, 8483 Kollbrunn
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1959, war als selbstständigerwerbender Bauspengler und Sanitär freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. März 2002 stürzte er beim Skifahren auf einer Buckelpiste und zog sich dabei eine Verletzung der linken Rotatorenmanschette zu (Urk. 11/1-3). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, an den der Versicherte von seinem Hausarzt überwiesen worden war, diagnostizierte gestützt auf MRI-Bilder eine Rotatorenmanschettenruptur mit Bizepssehnen-Luxation (Urk. 11/3). Am 24. Juni 2002 führte er eine Akromioplastik durch, wobei sich die ursprünglich gestellte Diagnose als Verdachtsdiagnose erwies, die nicht bestätigt werden konnte (Urk. 11/3, Urk. 11/5, Urk. 11/24). In der Folge bestand zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
         Am 28. Juni 2002 suchte der Versicherte wegen Schmerzen im rechten Knie Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, auf und gab diesem gegenüber an, seit der vor der Operation am 24. Juni 2002 erhaltenen Injektion in den rechten Oberschenkel leide er an Beschwerden im rechten Oberschenkel und im rechten Knie. Der Hausarzt diagnostizierte eine Bursitis praepatellaris rechts und stellte im Punktat Staphylokokken fest (Urk. 11/7). Da die Schmerzen im rechten Knie, in der rechten Schulter und im rechten Arm auch nach dem Abheilen der mit Antibiotika behandelten Bursitis andauerten, wurde der Versicherte von Dr. B.___ ins Kantonsspital E.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, überwiesen. Dort wurden unter anderem polymyalgische Beschwerden unklarer Aetiologie ohne Hinweise auf eine systemisch-entzündliche Erkrankung diagnostiziert (Urk. 11/10). Daneben fanden weitere Verlaufskontrollen bei Dr. A.___ statt (Urk. 11/8-9, Urk. 11/11).
         Vom 4. Dezember 2002 bis zum 22. Januar 2003 war der Versicherte in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert, wo unter anderem bildgebende Untersuchungen der Schultern und der Knie angefertigt wurden und ein psychosomatisches Konsilium stattfand (Urk. 11/12-13). Beim Austritt wurde ihm eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge wurde eine Sonographie der linken Schulter vorgenommen (Urk. 11/18). Zudem fanden nach wie vor Verlaufskontrollen bei Dr. A.___ statt (Urk. 11/14, Urk. 11/19).
         Am 8. April 2003 wurde der Versicherte auf Veranlassung des Dr. A.___ erstmals kreisärztlich untersucht (Urk. 11/20-21). Da der Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, kein medizinisches Korrelat für die geklagten Beschwerden in der linken Schulter finden konnte, meldete er den Versicherten in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Klinik J.___ an (Urk. 11/22), die dieser in der Folge mehrmals aufsuchte (Urk. 11/24-25, Urk. 11/27-28, Urk. 11/33). Da sich der Versicherte nicht bereit erklärte, die vorgeschlagene Arthroskopie der linken Schulter durchführen zu lassen, wurden die Abklärungen dort einstweilen abgeschlossen (Urk. 11/34). In der Zwischenzeit hatte der Versicherte Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (Urk. 11/39), aufgesucht und wurde vom Hausarzt (Urk. 11/37) zur Abklärung der Schulter- und Kniegelenksbeschwerden rechts an die Rheumaklinik des Kantonsspitals E.___ überwiesen (Urk. 11/40).
         Am 18. Oktober 2004 (Urk. 11/42) erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, ein Aktengutachten. Im Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43) kam der Kreisarzt Dr. C.___ zum Schluss, dass der Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Krafteinsatz des linken Armes über der Horizontalen voll arbeitsfähig sei. Zudem führte er aus, dass nach einer Übergangszeit mit 75%iger Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2005 im angestammten Beruf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/48). Gestützt darauf sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 11/49) für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 31. März 2005 Taggelder auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit zu und stellte die Leistungen per 1. April 2005 definitiv ein, da die Unfallkausalität der beidseitigen Kniebeschwerden sowie der Schulterbeschwerden rechts zu verneinen sei. In Bezug auf die linke Schulter seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung nicht gegeben. An dieser Beurteilung hielt die SUVA auf Einsprache hin (Urk. 11/54) mit Entscheid vom 8. April 2005 (Urk. 2) fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid opponierte G.___ am 3. Juli 2005 (Urk. 1) beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht zur Beurteilung als Beschwerde überwies (Urk. 4). Der Versicherte beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Neubeurteilung seines Gesundheitszustandes (Urk. 1, Urk. 11/55). In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2005 (Urk. 10) stellte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer (Urk. 8), den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Januar 2006 (Urk. 17) liess der Versicherte, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier (Urk. 15), folgendes Rechtsbegehren stellen:
         "In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Juni 2005 (richtig: 8. April 2005, Urk. 2) seien dem Beschwerdeführer rückwirkend die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
         unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Präzisierend wurde in der Replik ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rente von 50 % zuzusprechen, beziehungsweise die Sache gegebenenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie nach Durchführung ergänzender Abklärungen über die Ansprüche auf die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) neu verfüge (Urk. 17 S. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 8. März 2006 (Urk. 22) an ihrem Standpunkt festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 23) als geschlossen erklärt. In der Folge wurde der Versicherte zu näheren Auskünften im Zusammenhang mit einem allfälligen Haftpflichtverfahren gegen Dr. A.___ aufgefordert (Urk. 24). Eine Kopie seiner Stellungnahme vom 30. April 2007 (Urk. 26) wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig versichern.
         Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
         Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen auch für Schädigungen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Danach hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 292 Erw. 3b).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.5     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.      
2.1     Zur Begründung der Leistungseinstellung per 1. April 2005 führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen des Dr. C.___ (Urk. 11/43, Urk. 11/48) im Wesentlichen aus, es seien keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen. Der Versicherte sei nach einer Übergangszeit mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt im angestammten Beruf wieder voll arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente oder einer Integritätsentschädigung seien daher nicht gegeben (Urk. 2, Urk. 11/50, Urk. 10).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst einwenden, die Beschwerdegegnerin habe bisher nicht abgeklärt, ob die polymyalgischen Beschwerden in den Knien und in der rechten Schulter eine Folge der Staphylokokken seien, mit denen er während des Spitalaufenthaltes im Juni 2002 infiziert worden sei. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe sich aufgrund des Berichts des Dr. D.___ vom 27. August 2004. Im Weiteren sei aufgrund der Beurteilungen der Rehaklinik Bellikon und des Dr. C.___ von unfallbedingten Restbeschwerden an der linken Schulter auszugehen. Diese führten zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von etwa 50 %. Daher sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen, respektive die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu befinde (Urk. 1, Urk. 17).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2005, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung, Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung hat.
3.2     Der Beschwerdeführer erlitt am 4. März 2002 bei einem Skiunfall eine Verletzung der Rotatorenmanschette links (Urk. 11/1-2). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. B.___ überwies ihn in der Folge an Dr. A.___, der am 17. Juni 2002 gestützt auf MRI-Bilder die Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur mit Bizepssehnen-Luxation stellte (Urk. 11/3). In der Folge nahm letzterer am 24. Juni 2002 in der Klinik H.___ einen operativen Eingriff an der linken Schulter vor (vordere Akromioplastik und subakromiale Bursektomie, Urk. 11/5). Bei der Operation zeigte sich jedoch lediglich verdicktes, unregelmässiges Gewebe bei einer regelrechten Supraspinatus- und Bizepssehne (Urk. 11/5).
         Am 28. Juni 2004 suchte der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im rechten Knie seinen Hausarzt auf und gab an, vor der Operation eine Injektion in den rechten Oberschenkel erhalten zu haben und seither an Schmerzen im rechten Oberschenkel und Knie zu leiden. Dr. B.___ diagnostizierte eine Bursitis praepatellaris und stellte im Punktat Staphylokokken fest. Nach einer Behandlung mit Antibiotika heilte die Bursitis ab. Da der Versicherte jedoch weiterhin über Schmerzen im rechten Knie, in der rechten Schulter und im rechten Arm klagte, überwies ihn der Hausarzt zur rheumatologischen Abklärung ins Kantonsspital E.___. Gemäss dem Bericht vom 20. November 2002 (Urk. 11/10) gab der Beschwerdeführer an, seit der Operation an persistierenden Restbeschwerden im rechten Knie zu leiden mit Ausdehnung ins rechte Bein, später auch in die rechte Schulter und in den rechten Arm. Zudem bestünden seit Oktober 2002 Schmerzen im linken Oberschenkel und teilweise auch im ganzen linken Bein. Im Weiteren leide der Versicherte an Restbeschwerden in der linken Schulter. Der anlässlich dieser Untersuchung durchgeführte Ultraschall ergab unauffällige Verhältnisse im rechten Knie. Insgesamt wurden lediglich diskrete degenerative Veränderungen festgestellt. Als Diagnose wurden unter anderem polymyalgische Beschwerden unklarer Aetiologie angeführt, wobei aufgrund der Skelettszintigraphie das Vorliegen einer systemisch-entzündlichen Erkrankung verneint wurde.
         Daneben wurde der Beschwerdeführer auch weiterhin von Dr. A.___ betreut, der im August 2002 zum Schluss kam, dass sich die Schulterproblematik mit Physiotherapie gebessert habe. Ab dem 30. August 2002 arbeitete der Versicherte wieder zu 33 %, wobei er vor allem Büroarbeiten erledigte (Urk. 11/8). Aus dem Protokoll des Dr. A.___ betreffend die Verlaufskontrolle vom 2. Oktober 2002 ergibt sich sodann, dass beim Versicherten in jenem Zeitpunkt die Schmerzen im rechten Bein und Arm im Vordergrund standen. Hinsichtlich der linken Schulter bestehe noch eine muskuläre Verspannung. Neuerdings sei auch ein Kribbelgefühl im linken Bein aufgetreten und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der rechten Schulter und im Nacken. Ein Rezidiv der Bursa im rechten Knie sei momentan nicht feststellbar. Am 18. Oktober 2002 wies Dr. A.___ auf einen verzögerten Heilungsverlauf hin und empfahl eine interdisziplinäre Beurteilung in der Rehaklinik Bellikon mit einer psychologischen Exploration (Urk. 11/9). In der Folge hielt Dr. A.___ am 20. November 2002 fest, dass sich die Beweglichkeit und die Kraft der linken Schulter verbessert hätten. Im Weiteren führte er aus, dass am rechten Oberschenkel von der Injektion eine gerötete Stelle zu erkennen sei, wobei der umliegende Bereich sehr juckreizempfindlich sei.
         Vom 4. Dezember 2002 bis zum 22. Januar 2003 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert. Medizinisch wurden neue Röntgenaufnahmen der Schultern und der Knie angefertigt sowie im Radiodiagnostischen Institut I.___ ein triplanares Arthro-MRI der linken Schulter veranlasst (Urk. 11/13 S. 2). Hinsichtlich des rechten Knies konnte, abgesehen von einem kleinen Fremdkörper medial im Weichteilmantel, kein Befund erhoben werden. Demgegenüber wies das linke Knie einen verminderten Gelenkspalt medial und eine verkalkte Nekrose auf. In Bezug auf die linke Schulter liess das MRI vom 22. Januar 2003 im Wesentlichen eine etwa 0,5 Zentimeter grosse Ruptur der Supraspinatussehne und eine Partialruptur des transversalen humeralen Ligamentes mit einer Luxation der langen Bizepssehne erkennen. Im Weiteren fand ein psychosomatisches Konsilium statt (Urk. 11/12). Mit dem Versicherten wurden verschiedene Therapien durchgeführt, wodurch das Bewegungsausmass der linken Schulter und die Muskelkraft verbessert werden konnten. Im Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 (Urk. 11/13) wurden als Diagnosen nebst der Unfallverletzung, die in einer Ruptur der Supraspinatussehne und in einer Partialruptur des transversalen humeralen Ligamentes bestanden habe, ein Impingementsyndrom der linken Schulter sowie polymyalgische Beschwerden unklarer Aetiologie ohne Hinweis auf eine systemisch-entzündliche Erkrankung angeführt. Insgesamt wurde auf eine Kraftminderung des linken Armes hingewiesen. Momentan bestehe linksseitig eine Einschränkung hinsichtlich Arbeiten über Kopf sowie hinsichtlich Heben und Tragen von Lasten. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass langfristig nur eine geringe Reduktion der Belastbarkeit resultiere. Ab dem 23. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als selbstständiger Spengler und Sanitär eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         In der Folge begab sich der Versicherte zu einer weiteren Verlaufskontrolle zu Dr. A.___, der am 13. Februar 2003 festhielt, es bestünden immer noch pulsierende Schmerzen im linken Arm und im Nacken. Ausserdem gebe der Beschwerdeführer Schmerzen in beiden Beinen, vor allem beim Sitzen an. Die linke Schulter werde nach wie vor deutlich geschont. Ein klassisches Impingement liege jedoch nicht vor. Auf Veranlassung des Dr. A.___ (Urk. 11/17) wurde am 5. März 2003 (Urk. 11/18) eine Sonographie der linken Schulter vorgenommen. Diese liess eine intakte, leicht ausgedünnte Supraspinatussehne und Zeichen für eine chronische Bursitis subacromialis ohne Erguss erkennen. Sodann sei eine geringfügige synovitische Auftreibung im Sulcus feststellbar, welcher Befund jedoch klinisch nicht relevant sei. Am 12. März 2003 berichtete Dr. A.___ von einem ostentativen Schonhalten der linken Schulter und einer passiv freien Beweglichkeit. Sodann kam der Arzt zum Schluss, dass eine Schmerzchronifizierung vorliege.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. April 2003 (Urk. 11/21) klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in der linken Schulter und in beiden Beinen. Dr. C.___ stellte reizlose Knie ohne Erguss fest. Am linken Oberschenkel bestehe eine oberflächliche Hautnarbe. Auch die linke Schulter sei reizlos, wobei keine Schonungszeichen zu erkennen seien. Insgesamt bestünden blande Befunde. Die Beschwerden in den Beinen seien auf die unfallfremde Polymyalgie zurückzuführen. Da sich für die vom Versicherten geklagten Schmerzen in der linken Schulter keine pathologischen Befunde erheben liessen, überwies ihn der Kreisarzt zur näheren Abklärung an die Klinik J.___. Die Arbeitsfähigkeit legte er ab dem 14. April 2003 auf 50 % fest.
         Im weiteren Verlauf suchte der Beschwerdeführer mehrmals die Schulter-/Ellbogensprechstunde der Klinik J.___ auf. Anlässlich der ersten Untersuchung vom 14. Mai 2003 (Urk. 11/24) wurden unklare Schulterschmerzen links diagnostiziert. Der Versicherte habe links ein leicht atrophiertes Schultermuskulaturgewebe. Die Schmerzen seien am ehesten auf pathologische Veränderungen am AC-Gelenk, beziehungsweise am Glenohumeralgelenk links zurückzuführen. Daher werde eine Infiltration in diese beiden Gelenke vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Bei der nächsten Untersuchung am 30. Juni 2003 (Urk. 11/25) gab der Versicherte unveränderte Beschwerden in der linken Schulter an. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Infiltrationen hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzen geführt. Damit bleibe die Ursache der Schmerzen nach wie vor ungeklärt. Auch ein entzündliches Geschehen könne nicht ausgeschlossen werden. Zur weiteren Diagnostik sei daher ein MRI anzufertigen.
         Das Arthro-MRI vom 4. August 2003 (Urk. 11/27) ergab einen Hinweis auf eine Partialläsion der Supraspinatussehne. Ferner waren osteophytäre Veränderungen im Bereich der Acromionunterfläche und des AC-Gelenks erkennbar. In diagnostischer Hinsicht brachte diese bildgebende Untersuchung jedoch keine weiteren Anhaltspunkte. Daher wurde als nächstes die Durchführung einer Szintigraphie ins Auge gefasst. Danach werde dann definitiv über der Vornahme einer Schulterarthroskopie entschieden. Im Bericht vom 12. November 2003 (Urk. 11/28) wurden gestützt auf das erwähnte MRI unklare Schulterschmerzen links bei intramuraler Supraspinatusruptur diagnostiziert. Die Szintigraphie vom 15. Oktober 2003 habe keine Anhaltspunkte für tumorverdächtige Herde oder ossäre Pathologien ergeben. Insgesamt kam die Klinik J.___ zum Schluss, dass eine Arthroskopie zu empfehlen sei, da sich der aufgrund von Klinik und MRI entstandene Verdacht auf eine Partialruptur im Supraspinatus durch die Infiltrationen nicht habe bestätigen lassen. Auch im Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 11/33) wurde das arthroskopische Vorgehen mit Biopsieentnahme zum Infektausschluss und zur Beurteilung einer möglichen Supraspinatusläsion für angezeigt gehalten, wobei dazu allenfalls ein neues MRI erstellt werden müsse. Der Beschwerdeführer lehne eine Arthroskopie jedoch ab. Vielmehr wolle er vorher rechtliche Schritte gegen Dr. A.___ und die Klinik H.___ abklären (Urk. 11/34).
         Im Bericht vom 18. August 2004 (Urk. 11/37) kam Dr. B.___ zum Schluss, dass die Schulter- und Kniebeschwerden rechts nicht posttraumatisch seien, und überwies den Versicherten zur näheren Abklärung in die Rheumaklinik des Kantonsspitals E.___. Diese diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2004 (Urk. 11/40) eine symptomatische AC-Arthrose rechts und Kniegelenksschmerzen rechts aufgrund einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn rechts. Dabei leide der Versicherte seit Juni 2006 an Knieschmerzen. Gemäss dem in der Zwischenzeit erstellten Bericht des Dr. D.___ vom 27. August 2004 (Urk. 11/39) sollte die Situation von einer unabhängigen Person oder Institution beurteilt werden, damit ein chronischer Infekt ausgeschlossen werden könne.
         Am 18. Oktober 2004 (Urk. 11/42) erstellte Dr. F.___ ein Aktengutachten. Darin kam er zum Schluss, dass kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall respektive der Schulter-Operation und den Beschwerden im rechten Knie gegeben sei. Auch würden die Staphylokokken die Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Knie nicht erklären. So habe das Kantonsspital E.___ im Oktober 2002 keine Anhaltspunkte für eine systemisch entzündliche Erkrankung gefunden. Zudem sei auch die Szintigraphie negativ gewesen. Demnach falle eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einzig für die linke Schulter in Betracht. Eine Infektion sei auch hier unwahrscheinlich. Denn die Untersuchung in der Klinik J.___ habe ein reizloses und frei bewegliches Schultergelenk gezeigt. Eine Operations-Indikation sei nicht zwingend gegeben, da durch den Eingriff keine wesentliche Besserung der Beschwerden zu erwarten sei. Er empfehle daher den Fallabschluss mit einer kreisärztlichen Untersuchung.
         Der Kreisarzt Dr. C.___ hielt im Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43) fest, dass die Untersuchung der beiden Knie ohne Befund geblieben sei, insbesondere bestehe eine uneingeschränkte Beweglichkeit. Ferner seien die Schultern reizlos und frei beweglich. Hingegen sei ein Druckschmerz am vorderen Acromionrand feststellbar. Auffällig sei sodann, dass der Versicherte beidseits eine kräftige Handbeschwielung aufweise. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Kreisarzt zum Schluss, dass eine gewisse Einschränkung bei kräftigem Einsatz des linken Armes über der Horizontalen bestehe. Ansonsten sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Demgemäss habe er eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Unfallschein eingetragen. Im Weiteren führte Dr. C.___ aus, dass seiner Ansicht nach ein weiterer Eingriff an der linken Schulter kontraindiziert sei, zumal die diskreten Veränderungen im MRI mit dem Operationsbefund von Dr. A.___ übereinstimmten. Was die geklagten Kniebeschwerden rechts anbelange, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zum Unfall beziehungsweise zur Schulteroperation zu verneinen.
         In der Ergänzung vom 5. Januar 2005 (Urk. 11/49) kam der Kreisarzt zum Schluss, dass die Beschwerden des Versicherten nach wie vor unklar seien. Auch ein pathologischer Befund an der linken Schulter habe nicht gefunden werden können. Demnach sei der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2005 in seinem angestammten Beruf voll arbeitsfähig. Unter diesen Umständen bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
         Im Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 11/61) diagnostizierte Dr. K.___ multiple Weichteilbeschwerden, wobei er kein klares klinisches Korrelat feststellen konnte. Das Schulterrelief sei symmetrisch, und es bestehe eine freie Beweglichkeit. Auch seien keine Schwellung oder Überwärmung feststellbar. Hingegen bestehe ein Druckschmerz über dem mittleren Narbenbereich, beziehungsweise über dem ehemaligen AC-Gelenk.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich - wie erwähnt - im angefochtenen Einspracheentscheid auf den kreisärztlichen Bericht des Dr. C.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43). Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie die von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
         Die Beurteilung des Dr. C.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43) erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen), weshalb ihr voller Beweiswert zukommt. Sie basiert namentlich auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen zu überzeugen.
         Soweit der Versicherte auf eine Voreingenommenheit oder eine mangelnde Objektivität von Dr. C.___ schliesst und damit die beweismässige Verwertbarkeit seiner Beurteilung in Frage stellt (Urk. 17 S. 5), entbehrt seine Argumentation jeglicher Grundlage. Denn der Kreisarzt stellte bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 11/43) unabhängig davon, ob damals bereits eine mediale Meniskusläsion im Hinterhorn rechts bestand oder nicht, eine völlig seitengleiche Beweglichkeit der beiden Kniegelenke ohne Einschränkung fest, die er detailliert beschrieb. Es besteht daher kein Anlass, an der Vollständigkeit seiner Untersuchungen und seines Berichts zu zweifeln.
         Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass der Beurteilung des Dr. F.___ keine Beweiskraft zukommen könne (Urk. 17 S. 7), ist entgegenzuhalten, dass auf sein Aktengutachten (Urk. 11/42) nicht abgestellt wurde. Vielmehr empfahl Dr. F.___ eine kreisärztliche Untersuchung, die in der Folge von Dr. C.___ (Urk. 8/43, Urk. 8/48) durchgeführt wurde. Diese bildete dann für die Beschwerdegegnerin die Grundlage für die Leistungseinstellung per 1. April 2005 (Urk. 11/50, Urk. 2).
4.2     Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. C.___ im Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43), wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Krafteinsatz des linken Armes über der Horizontalen zu 100 % möglich und zumutbar ist, vermag vollumfänglich zu überzeugen. So zeigten sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2004 beide Schultern reizlos, nicht überwärmt und frei beweglich. Es wurde lediglich ein Druckschmerz über dem vorderen Acromionrand angegeben. Diese Befunde waren schon bei der Untersuchung in der Klinik J.___ erhoben worden (Bericht vom 1. Juli 2004, Urk. 11/34) und auch Dr. K.___ erwähnte in seinem Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 11/60), der zwar nach dem Erlass des Einspracheentscheides verfasst wurde, aber auch über den massgebenden Zeitraum Aufschluss gibt, eine freie Schulterbeweglichkeit, ohne Schwellung und Überwärmung und ohne Zeichen für eine Rotatoreninsuffizienz. Daran ändert nichts, dass die geltend gemachten Beschwerden und die objektiv festgestellte Druckdolenz über dem vorderen Acromionrand keiner eindeutigen Diagnose zugeführt werden konnten. Immerhin wurde der gestützt auf das Arthro-MRI vom 4. August 2003 erhobene Verdacht auf osteophytäre Veränderungen im Bereich der Acromionunterfläche und des AC-Gelenkes (Urk. 11/27 S. 2) aufgrund der am 15. Oktober 2003 durchgeführten Skelettszintigraphie, die keine Anhaltspunkte für ossäre Pathologien ergab, nicht bestätigt und auch die am 4. Dezember 2002 in der Rehaklinik Bellikon vorgenommene Röntgenuntersuchung hatte keine degenerativen Veränderungen an der linken Schulter ergeben (Urk. 11/13 S. 2).
Ebenso konnte der gestützt auf die MRI-Untersuchungen vom 17. Juni 2002 (Urk. 11/3), 22. Januar 2003 (Urk. 11/13 S. 2) und 4. August 2003 (Urk. 11/27) durchwegs erhobene Verdacht auf eine Partialruptur der Supraspinatussehne nicht bestätigt, allerdings auch nicht völlig ausgeschlossen werden. So stellte Dr. A.___, obwohl er gestützt auf das am 17. Juni 2002 erstellte MRI eine Rotatorenmanschettenruptur mit Bizepssehnenluxation diagnostiziert und damit die Operationsindikation bejaht hatte (Urk. 11/3, Urk. 11/5), anlässlich der Operation vom 24. Juni 2002 keinen Sehnenriss fest, vielmehr war einzig verdicktes Gewebe nachweisbar (Urk. 11/5). Auch die Beurteilung durch die Rehaklinik Bellikon, die gestützt auf das Arthro-MRI vom 22. Januar 2003 zum Schluss gelangt war, dass eine Ruptur der Supraspinatussehne gegeben sei, wurde aufgrund der Sonographie vom 5. März 2003 (Urk. 11/18), die eine intakte Supraspinatussehne zeigte, nicht bestätigt. Schliesslich ergab das in der Klinik J.___ am 4. August 2003 (Urk. 11/27) erstellte Arthro-MRI erneut Hinweise für eine Partialläsion der Supraspinatussehne, die sich aufgrund der Infiltrationen ebenfalls nicht bestätigen liessen, weshalb die Klinik J.___ zur weiteren Abklärung die Durchführung einer Arthroskopie (Urk. 11/27, Urk. 11/28, Urk. 11/33) empfahl. Ein solches Vorgehen lehnte der Beschwerdeführer jedoch ab.
         Das Vorliegen einer Partialruptur der Supraspinatussehne kann deshalb nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da - wie sich den überzeugenden Ausführungen im kreisärztlichen Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43) entnehmen lässt - in jedem Fall lediglich eine geringfügige Einschränkung der Funktionstüchtigkeit der linken Schulter resultiert.
         Hingegen ist die kreisärztliche Aussage, dass der Versicherte trotz dieser Beeinträchtigung ab dem 1. April 2005 im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/48), nicht einleuchtend. Auch kann diese Einschätzung aufgrund des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Formulars "Arbeitsplatzbeschreibung" nicht bestätigt werden (Urk. 11/17). Vielmehr lässt sich gestützt auf die gegenwärtigen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler und Sanitär, dem von Dr. C.___ im Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43) umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entspricht. Dies erscheint in Anbetracht der Angaben des Versicherten, wonach er vor allem als Spengler auf Flach- und Steildächern tätig sei und dabei körperlich schwere Arbeiten verrichte, bei denen er auf beide Arme angewiesen sei, zumindest fraglich (Urk. 11/15, Urk. 17 S. 8). Diesbezüglich erweisen sich daher weitere Abklärungen als notwendig.
4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der Schulteroperation vom 24. Juni 2002 mit Staphylokokken, einem Krankenhauserreger, infiziert worden, lässt sich dies zwar gestützt auf die Akten nicht ausschliessen. So hatte der Versicherte bereits vier Tage nach der Operation, vor welcher er eine Injektion in den rechten Oberschenkel erhalten hatte, wegen Schmerzen im rechten Knie und Oberschenkel seinen Hausarzt aufgesucht, der eine Bursitis praepatellaris rechts diagnostizierte und im Punktat Staphylokokken feststellte (Urk. 11/7). Die Bursitis heilte nach einer Behandlung mit Antibiotika wieder ab. Dafür, dass als Folge dieser Staphylokokken-Infektion polymyalgische Beschwerden aufgetreten sind, bestehen aufgrund der Akten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen bedarf (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Der Hausarzt hatte den Versicherten nach dem Abheilen der Bursitis wegen unklarer Schmerzen im rechten Knie, in der rechten Schulter und im rechten Arm zur rheumatologischen Abklärung ins Kantonsspital E.___ überwiesen (Urk. 11/7). Die dort durchgeführten Laboruntersuchungen und die Skelettszintigraphie ergaben keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen (Urk. 11/10). Diese Beurteilung wurde in der Folge durch die Rehaklinik Bellikon bestätigt, die aufgrund von Laborunteruntersuchungen ebenfalls keine systemisch-entzündliche Erkrankung feststellen konnte (Urk. 11/13). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in den medizinischen Unterlagen nie ein Zusammenhang zwischen der Staphylokokken-Infektion und den polymyalgischen Beschwerden hergestellt wurde. Vielmehr konnten die mit dem Versicherten befassten medizinischen Fachpersonen trotz eingehender Untersuchungen keine Erklärung für diese Beschwerden finden und beschrieben sie daher als von unklarer Aetiologie (Urk. 11/10, Urk. 11/13). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die Klinik J.___ im Bericht vom 14. Juli 2003 (Urk. 11/25) empfahl, das Vorliegen eines entzündlichen Geschehens mittels einer Arthroskopie auszuschliessen, denn diese Aussage bezog sich einzig auf die linke Schulter. Schliesslich kann der Versicherte auch aus dem Kurzbericht des Dr. D.___ (Urk. 11/39), worin dieser zum Ausschluss eines chronischen Infektes weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da unklar ist, welche Akten er eingesehen hat. Demnach ist davon auszugehen, dass die polymyalgischen Beschwerden nicht unfallkausal sind.
4.4 Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Beurteilung des Dr. C.___ im Bericht vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/43) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Krafteinsatz des linken Armes über der Horizontalen auszugehen. Hingegen vermag seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkung seinen angestammten Beruf ab dem 1. April 2005 wieder zu 100 % ausüben könne (Urk. 11/48), nicht zu überzeugen. In diesem Punkt erweisen sich weitere Abklärungen als notwendig. Sollte sich ergeben, dass eine optimale Verwertung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich und zumutbar ist - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht - wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, welche anderen erwerblichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Versicherten geeignet wären und gestützt darauf den Invaliditätsgrad ab 1. April 2005 zu ermitteln haben. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die Restbefunde an der linken Schulter Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
5.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Beurteilung des Dr. C.___ vom 5. Januar 2005 (Urk. 11/48) den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint (Urk. 11/50, Urk. 2). Aktenkundig ist, dass die linke Schulter als frei beweglich und reizlos beschrieben wird. Nachweisbar war einzig ein Druckschmerz über dem vorderen Acromionrand (Urk. 11/43, Urk. 11/34, Urk. 11/60). Angesichts dieses geringen Befundes liegt keine relevante Einschränkung vor. Damit fällt die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf die am ehesten in Frage kommende Tabelle 1 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) ausser Betracht. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2005 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung einer Invalidenrente aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde. Demgegenüber wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter des Versicherten macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 25. Juni 2007 (Urk. 30) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14,3 Stunden geltend, was der Sache angemessen ist. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 66.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und des nur teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'575.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2005 insoweit aufgehoben wird, als ein Rentenanspruch verneint worden ist, und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. April 2005 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'575.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Mathias Birrer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).