Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00226
UV.2005.00226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 21. September 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1939 geborene D.___ war seit dem 12. Januar 1998 bei der A.___ als Hilfsschlosser angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1).
         Am 6. November 1998 hob er eine schwere Blechplatte, welche er mit zwei Arbeitskollegen trug, reflexartig an, weil einer der beiden Mitarbeiter die Platte unvermittelt losgelassen hatte (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/14 S. 1, Urk. 9/104 S. 4). Der wegen der in der Folge aufgetretenen Rückenschmerzen am 17. November 1998 konsultierte Arzt diagnostizierte ein Verhebetrauma bei vorbestehenden Rückenbeschwerden und schrieb den Versicherten zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/2).
         Nachdem die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Juni 1999 (Urk. 9/21) mitgeteilt hatte, dass sie über den 20. Juni 1999 hinaus keine Leistungen mehr erbringen werde, da die Unfallfolgen abgeklungen und der gesundheitliche Vorzustand wieder erreicht seien, verfügte sie am 9. Februar 2000 (Urk. 9/37) die Leistungseinstellung per 20. Juni 1999. Die vom Versicherten (Urk. 9/40, Urk. 9/44) beziehungsweise dessen Krankenversicherer (Urk. 9/38, Urk. 9/45) gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 21. August 2000 ab (Urk. 9/62). Die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2001 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2002 (U 404/01) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2001 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. August 2000 auf und wies die Sache an Letztere zurück, damit diese weitere Abklärungen betreffend Unfallkausalität des vom Versicherten geklagten Gesundheitsschadens vornehme und hernach über dessen Leistungsanspruch über den 20. Juni 1999 hinaus neu befinde.
         Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 (Urk. 9/66) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1999 wegen langdauernder Krankheit basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % eine Invalidenrente zu.
         Nachdem die SUVA den Versicherten am 26. April 2004 durch die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 9/104), hielt sie mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 9/111) an der Leistungseinstellung per 20. Juni 1999 fest. Die dagegen vom Versicherten (Urk. 9/116) respektive von dessen Krankenversicherer (Urk. 9/119) erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 7. April 2005 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte am 8. Juli 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
              In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2005 seien dem Ver-     sicherten über den 20. Juni 1999 hinaus die gesetzlichen Leistungen      zuzusprechen bzw. auszurichten,
              unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 (Urk. 8) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 14. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungspflicht über den 20. Juni 1999 hinaus zu Recht unter Hinweis darauf, dass der Unfall weder eine traumatische Schädigung der Wirbelsäule noch eine richtungsweisende Verschlimmerung betreffend die vorbestehende Rückenschmerzproblematik bewirkt habe und der status quo sine bereits nach drei Monaten wieder erreicht gewesen sei, verneinte.

2.       In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.

3.
3.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

4.
4.1     Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 21. Juni 1999 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Spitals Z.___ vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/104) mit der Begründung, die noch geklagten Beschwerden seien auf die bereits vor dem Unfall bestehende Rückenschmerzproblematik beziehungsweise auf die altersentsprechend degenerative Befundlage zurückzuführen. So könnten radiologisch keine unfallbedingten Veränderungen der Wirbelsäule nachgewiesen werden, und eine allfällige akute Verschlechterung der vorbestehenden Schmerzen durch das Verhebetrauma wäre höchstens für eine Dauer von drei Monaten erklärbar. Da nie unfallbedingte Läsionen hätten festgestellt werden können, sei auch eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes auszuschliessen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
4.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe den ihr obliegenden Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeuten von unfallbedingten Ursachen für seinen noch bestehenden Gesundheitsschaden nicht erbracht. Dazu müsste die SUVA den - überwiegend wahrscheinlichen - schicksalsmässigen (ohne traumatische Mitwirkung) Verlauf des krankhaften Vorzustandes belegen. Der Vorzustand (LWS-Beschwerden), der mit dem aktuellen Beschwerdebild (BWS-Beschwerden) nicht einmal übereinstimme, habe während Jahren trotz Belastung keinen progredienten Verlauf genommen. Erst durch den fraglichen Unfall habe sich dies schlagartig geändert, indem aufgrund des Rückenleidens eine hochgradige und bleibende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Auf das Gutachten des Spitals Z.___ könne nicht abgestellt werden, weil es nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten ergangen sei. Zudem vermöge es den Beweis, dass der status quo sine bei Leistungseinstellung der SUVA wieder erreicht gewesen sei, ohnehin nicht zu erbringen. Schliesslich gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er, hätte sich der fragliche Unfall nicht ereignet, an denselben invalidisierenden Beschwerden leiden würde (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer litt bereits vor dem fraglichen Unfall - nebst Knieproblemen (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/79, Urk. 9/80) - unter Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/14, Urk. 9/104 S. 11). Aktenkundig ist diesbezüglich, dass auf Röntgenbildern vom 1. Juli 1991 - bei einem ansonsten regelmässigen Befund - leichte Osteochondrosen der 5. cervikalen Bandscheibe mit reaktiver Spondylosis deformans auf gleicher Höhe ersichtlich waren (vgl. Urk. 9/58).
5.2     Dr. med. B.___, praktischer Arzt, stellte anlässlich der Erstbehandlung vom 17. November 1998 die Diagnose eines Verhebetraumas und wies betreffend die Frage der Unfallkausalität auf vorbestehende Rückenbeschwerden hin (vgl. Urk. 9/2).
         Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt fest, die Röntgenbilder der LWS und des Beckens vom 14. Dezember 1998 zeigten Osteochondrosen der 4. lumbalen Bandscheibe mit reaktiver Sklerose rechts in L4 und L5. Die Spondylose lokalisiere sich ventral an L3 bis L5. Es bestünden eine verstärkte Lordose und eine linkskonvexe Drehskoliose mit angedeuteter Retroposition von L2 und L3. An den Beckenkämmen und an den grossen Trochanteren seien Tendoperiostosen vorhanden. Auffallend sei die Spongiosaveränderung im linken Darmbein unmittelbar cranial vom linken Hüftgelenk, was auf eine einfache Enostose hindeute. Im rechten Femurhals befinde sich ein kleines Fibrom oder Enchondrom (vgl. Urk. 9/7).
         Auf den Röntgenbildern der BWS vom 19. April 1999 war gemäss Dr. C.___ eine abgeflachte Kyphose ersichtlich; Zeichen für eine abgelaufene traumatische Knochenläsion gebe es keine (vgl. Urk. 9/9).
         SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 16. April 1999 fest, im Anschluss an ein mässiges Verhebeereignis sei es beim Beschwerdeführer zur Verstärkung jahrelang vorbestehender Rückenschmerzen gekommen. Dieser klage aktuell über Schmerzen im Bereich der unteren BWS. Eine traumatische Läsion sei auf den Röntgenbildern nicht ersichtlich. Auch zeige der Röntgenbefund keine bedeutenderen degenerativen Skelettveränderungen in diesem Wirbelabschnitt. Aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungen sei anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit nun wieder den Verhältnissen entspreche, wie sie vor dem Unfall bestanden hätten. Eine unfallkausale Veränderung hätte höchstens zu einer vorübergehenden Schmerzexazerbation geführt, welche innert weniger Wochen auf den Vorzustand abgeklungen wäre (vgl. Urk. 9/14 S. 2 f.).
5.3     Am 26. April 2004 wurde der Beschwerdeführer im Spital Z.___, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, von Dr. med. F.___, Oberarzt, und PD Dr. med. G.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, untersucht. Im Gutachten vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/104) stellten die genannten Ärzte die Diagnose eines chronischen vertebrogenen thorakalen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 9/104 S. 10). Das Verhebetrauma vom 6. November 1998 habe zu einer Exazerbation vorbestehender tief thorakaler Rückenschmerzen geführt. Diese hätten sich seither langsam verschlechtert und zu einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit geführt. D.___r Patient klage über belastungsabhängige, aber auch Ruheschmerzen im Bereich der unteren BWS (vgl. Urk. 9/104 S. 11). Die Röntgenbilder der HWS und BWS vom 26. April 2004 (vgl. Urk. 9/104 S. 9 f.) hätten keine eindeutige Schädigung durch den Unfall gezeigt. Bereits frühere Befunde hätten keine traumatischen Veränderungen der Brustwirbelsäule ergeben; auch aktuell zeige sich ein altersentsprechender Normbefund. Wäre es zu einer schwerwiegenden zusätzlichen Schädigung durch das Verhebetrauma gekommen, so wäre eine entsprechende Reaktion mit Sicherheit auf den aktuellen Röntgenbildern ersichtlich. Es fänden sich aber keinerlei indirekte oder direkte Zeichen für eine knöcherne Schädigung oder eine Bandscheibenschädigung. Die Beschwerden seien daher auf die bereits vor dem Unfall bestehende Rückenschmerzproblematik zurückzuführen. Zwar könne das Verhebetrauma durchaus zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Schmerzen geführt haben, dies allerdings höchstens für die Dauer von drei Monaten. Die danach persistierenden Rückenbeschwerden müssten als schicksalhaft angesehen werden und könnten nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden (vgl. Urk. 9/104 S. 11). Die schwere körperliche Arbeit sei für den Verlauf der Krankheit sicher unvorteilhaft gewesen. Aufgrund des Verlaufs und der Röntgenbilder sei davon auszugehen, dass die Situation auch ohne Verhebetrauma dekompensiert wäre. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Vorzustand am Rücken richtunggebend verschlimmert worden sei (vgl. Urk. 9/104 S. 11 f.). Spätestens drei Monate nach dem Unfall habe unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Die bestehenden Einschränkungen, welche eine hochgradige bleibende Arbeitsunfähigkeit bewirkten, seien allesamt auf die vorbestehende Rückenerkrankung zurückzuführen (vgl. Urk. 9/104 S. 12 f.).

6.
6.1     Das Gutachten des Spitals Z.___ nimmt umfassend Stellung zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsstörung (vgl. Urk. 9/104 S. 11 ff.), es beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/104 S. 7 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/104 S. 5), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation grundsätzlich ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der begutachtenden Ärzte (vgl. Urk. 9/104 S. 11 ff.). Damit auf das Gutachten abgestellt werden kann, muss es zudem- was vom Beschwerdeführer vorliegend bestritten wird (vgl. Urk. 1 S. 9) - in Kenntnis der vollständigen relevanten Vorakten abgegeben worden sein (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
6.2     Aus der "Zusammenfassung der Aktenlage" (vgl. Urk. 9/104 S. 2 ff.) im Gutachten ist zu schliessen, dass Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht nur - wie von diesen selbst erkannt (vgl. Urk. 9/104 S. 4) - verschiedene Röntgenbilder fehlten, sondern ihnen die gesamten IV-Akten nicht vorgelegt worden waren. Diese wären aber für die Begutachtung insofern von erheblicher Bedeutung gewesen, als sie den gesundheitlichen Vorzustand des Beschwerdeführers, insbesondere dessen bereits vor dem Ereignis vom 6. November 1998 bestehende Rückenbeschwerden, dokumentiert hätten. Aus den SUVA-Akten geht diesbezüglich lediglich hervor, dass der erstbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers von vorbestehenden "Rückenschmerzen" wusste (vgl. (Urk. 9/2), und dass im Jahr 1991 ein Röntgenbild der Halswirbelsäule angefertigt worden war, das Osteochondrosen der 5. cervikalen Bandscheibe mit reaktiver Spondylosis deformans zeigte (Urk. 9/58). Dies ist allerdings vorliegend kaum von Bedeutung, klagte der Beschwerdeführer nach dem Unfall doch gar nie über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Den SUVA-Akten ist nicht einmal zu entnehmen aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2001 eine Rente zusprach (vgl. Urk. 9/66). Für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage, ob und gegebenenfalls wann der status quo sine wieder erreicht wurde respektive ob beim Beschwerdeführer unfallbedingt eine richtunggebendende Verschlimmerung eingetreten ist, ist die Kenntnis der medizinischen Akten betreffend dessen bereits vor dem Unfall vom 6. November 1998 bestehende Rückenbeschwerden unabdingbar. Die entsprechenden Informationen wären aber den IV- und nicht den diesbezüglich nur wenig ergiebigen SUVA-Akten zu entnehmen.
6.3     Da die IV-Akten - insbesondere das darin gemäss dem Beschwerdeführer enthaltene Gutachten von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 25. Oktober 1995 (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) - für die Beantwortung der den Gutachtern des Spitals Z.___ gestellten Fragen (vgl. Urk. 9/83) von erheblicher Bedeutung sind, Dr. F.___ und Dr. G.___ aber keine Kenntnis davon hatten, kann auf deren Gutachten vom 20. Juli 2004 nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten einholt, welches in Kenntnis sämtlicher relevanten Akten ergeht.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Bauauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).