UV.2005.00227
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. April 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 2. Mai 2000 als Gartenarbeiter bei der B.___ AG und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfälle versichert. Am 3. April 2001 erlitt er einen Unfall, als beim Aushub für eine Drainage ein Bagger im leicht abfallenden Gelände umkippte und er beim Verlassen der Maschine das rechte Bein einklemmte (Urk. 8/Z1). Der selbentags konsultierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, F.___, diagnostizierte am 10. April 2001 verschiedene Prellungen und stellte bei der Befundaufnahme eine Schürfung sowie Kratzspuren am rechten Oberschenkel, ein schmerzhaftes rechtes Knie, schmerzhafte Rippen auf der linken Seite, eine klopfdolente Nierenloge links sowie einen verspannten Rücken fest (Urk. 8/ZM4). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, E.___, an welchen der Versicherte von Dr. C.___ überwiesen worden war, diagnostizierte am 25. April 2001 (Urk. 8/ZM7) aufgrund der Untersuchung vom 20. April 2001 multiple Kontusionen am Thorax, im Bereich der Lendenwirbelsäule und am Oberschenke rechts sowie eine starke Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf Läsion des medialen Seitenbandes anlässlich des Unfalles vom 3. April 2001.
1.2
1.2.1 Am 15. Januar 2002 (Urk. 8/ZM5) berichtete Dr. C.___ über die Konsultation vom 21. Dezember 2001 und bestätigte einen "Rückfall", habe ihn doch der Beschwerdeführer wegen seit dem Unfall im April 2001 bestehenden Knieschmerzen aufgesucht. Der Hausarzt diagnostizierte einen Status nach schwerer Kniedistorsion rechts.
1.2.2 Eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 7. Januar 2002 (Urk. 8/ZM8) ergab eine wahrscheinlich anlagebedingt auffallende Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus mit vermehrter Neigung nach dorsal und kaudal hin, mit sekundärer Degeneration des lateralen Meniskus mit horizontalem Einriss am Übergang vom Hinterhorn zur Pars intermedia, eine zusätzliche kleine vertikale Risskomponente in der Pars intermedia lateral sowie leichte Degenerationszeichen im lateralen femorotibialen Kompartiment. Im Übrigen konnten die Ärzte keine eindeutigen pathologischen Veränderungen, lediglich etwas auffallende zentrale Signalintensitätserhöhung im medialen Meniskushinterhorn feststellen (Bericht der Uniklinik Balgrist vom 18. Juli 2002, Urk. 8/ZM8). Am 23. April 2002 und 16. Juli 2002 (Urk. 8/ZM9-10) berichteten die Ärzte der Uniklinik Balgrist von einer Linderung der Schmerzen, attestierten aber weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine diskutierte Arthroskopie wurde nicht durchgeführt, da die Ärzte durch den operativen Eingriff keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten prognostizieren konnten.
1.2.3 Am 23. September 2002 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende November 2002 (Urk. 8/Z20).
1.2.4 Vom 13. August bis 10. September 2003 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik G.___ auf. Die Ärzte führten im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/ZM14) aus, 2½ Jahre nach der Kniekontusion mit im MRI vom 7. Januar 2002 nachgewiesener lateraler Meniskusläsion und degenerativen Veränderungen sowie einer wahrscheinlich anlagebedingt auffallenden Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus mit vermehrter Neigung nach dorsal und kaudal bestünden beim Beschwerdeführer subjektiv nach wie vor mässige bis starke belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk von eher diffusem Charakter. Eine genaue Lokalisation könne vom Beschwerdeführer nicht angegeben werden.
Klinisch zeigte sich ein unauffälliges Kniegelenk, insbesondere ohne intraartikulären Erguss und Überwärmung. Die Meniskuszeichen seien negativ. Es bestehe also keine Korrelation zur kleinen, im MRI sichtbaren lateralen Meniskusläsion. Auf den neu angefertigten MRI-Bildern zeigte sich im Vergleich zur MRI-Voruntersuchung vom 3. April 2001 ein Meniskusganglion lateral bei lateraler Meniskusläsion, im Übrigen aber eine unveränderte leichte femorotibiale Gonarthrose und ein narbig verdicktes mediales Seitenband.
Die Ärzte führten aus, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinisch erhebbaren Befunden und der Befunde im MRI. Klinisch fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Meniskusläsion, so dass aus ihrer Sicht von einer Arthroskopie abzuraten sei.
Die Ärzte der Rehaklinik G.___ diagnostizierten schliesslich eine laterale Meniskusläsion rechts und fassten zusammen, unter dem Aspekt des Zieles einer Reduktion der geklagten belastungsabhängigen Schmerzen mit einer einhergehenden Steigerung der Belastbarkeit sei das Rehabilitationsergebnis als unbefriedigend zu betrachten. Gleichwohl schlossen sie auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. September 2003 und auf eine vollumfängliche ab 1. November 2003.
1.3 Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 8/Z68) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Taggeldzahlungen an A.___ per 15. Januar 2004 förmlich ein und schloss den Fall per diesem Datum ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik G.___ bestehe für leichte und mittelschwere Arbeiten ab 1. November 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. April 2004 (Urk. 8/Z69) wurde mit Entscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 30. Juni 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen unter Weiterausrichtung der Taggelder. Im Sinne von UVV 30 sei auch die Übergangsrente zu verfügen, da berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung beantragt wurden.
2. Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung als auch einer Hilflosenentschädigung zu prüfen.
3. Es sei der rubrizierten Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Versicherer."
Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 12. September 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Eidgenössische Invalidenversicherung bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) am 17. Januar 2006 (Urk. 11/2) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 3. August 2005 (Urk. 11/1), mit welchem die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2004 teilweise gutgeheissen und festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer lediglich bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Ist die versicherte Person nach Abschluss der Heilbehandlung infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
1.2.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Aktenlage erscheint es als nachvollziehbar und schlüssig, wenn die Spezialisten der Rehaklinik G.___ (Urk. 8/ZM14) 2½ Jahre nach dem Unfall die Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Die Ärzte setzten sich mit den geklagten Beschwerden auseinander - insbesondere mit deren mangelnder Lokalisation durch den Beschwerdeführer -, zogen die bisherigen medizinischen Akten bei und verglichen namentlich die bildgebenden Untersuchungsresultate mit dem Ergebnis, dass sie auf eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinisch erhebbaren Befunden und jenen der MRI-Untersuchung schlossen. Weiter leuchten die Schlussfolgerungen in dem Sinne ein, als aufgrund der gestellten Diagnose und der Beschwerdeschilderung nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr soll nachgehen können. Wohl verwiesen die Ärzte auf die bestehenden Knieschmerzen des Beschwerdeführers, doch ergaben sich keine weiteren Einschränkungen in der Arbeitsverrichtung. Schliesslich bestätigte das EVG im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess die Schlüssigkeit der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik G.___ und stützte sich für die Entscheidfindung uneingeschränkt darauf ab (Urteil vom 17. Januar 2006, Urk. 11/2).
2.2 Zu beachten ist indes, dass die Ärzte der Rehaklinik G.___ wohl eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2003 attestierten, dies jedoch nicht in der angestammten schweren Tätigkeit als Gartenarbeiter im Landschaftsbau, sondern nur in einer "im Rahmen der festgelegten Arbeitsfähigkeit" bestätigten, unter Hinweis auf eine eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 8/ZM14 S. 1). Auch die Ärzte der Uniklinik Balgrist führten am 16. Juli 2002 (Urk. 8/ZM10) aus, dass vermutlich keine Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten wiederhergestellt werden können wird.
2.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2003 in einer angepassten (leichteren) Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig ist und sich der Fallabschluss bei fehlender Operationsindikation nicht beanstanden lässt. Von einer bloss angepassten Arbeitsfähigkeit ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, welche am 14. April 2004 (Urk. 8/Z68) verfügungsweise explizit nurmehr eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachtete.
3.
3.1 Angesichts der zurückerlangten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ist die konkrete Erwerbseinbusse zu ermitteln, um den Invaliditätsgrad sowie einen allfälligen Rentenanspruch festlegen zu können.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem entgangenen Verdienst im Jahr 2003 von Fr. 54'840.-- (Urk. 8/Z62) aus, was angesichts des von der B.___ AG im Jahr 2001 gemeldeten Lohnes von Fr. 53'040.-- (Fr. 4'080.-- x 13, Urk. 8/Z1) auch unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Gartenbau von 2,3 % und 1,4 % bis ins Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 91 Tabelle B 10.2) nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2004 (Fallabschluss) von 0,9 % ergibt sich ein Validenlohn von Fr. 5'333.55.
3.3
3.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
3.3.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006, Tabelle B 9.2, S. 90) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57’258.-- pro Jahr ergibt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine knieschonende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Zusammenfassend rechtfertigt sich - wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2005 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Eidgenössische Invalidenversicherung festgehalten (vgl. Urk. 11/1 S. 10/11 Erw. 5.2.3) - ein Abzug in der Höhe von 15 % .
3.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'333.55 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'669.30 (85 % von Fr. 57’258.--) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 6'664.25 bzw. einen Invaliditätsgrad 12 %. Demgemäss hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 16. Januar 2004 Anrecht auf eine Invalidenrente von 12 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
4. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung besteht nicht. Ein Blick in die Tabellen 2 und 6 der SUVA (Integritätsentschädigung gemäss UVG) zeigt ohne weiteres, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsstörung in weiter Ferne eines Schadens liegt, welcher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geben würde.
5. Als geradezu absurd und mutwillig ist das Begehren des Beschwerdeführers um Prüfung der Frage einer Hilflosenentschädigung zu qualifizieren, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Abgesehen davon liegt diesbezüglich - zu Recht - auch gar kein Anfechtungsgegenstand vor, weshalb ohnehin nicht darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, weshalb das Gesuch vom 30. Juni 2005 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden ist. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen.
Da dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, erscheint der von ihm geltend gemachte Aufwand von 5,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.50 (Urk. 12) für eine Beschwerdeschrift, die sich mehr oder weniger in der Wiederholung des Rechtsbegehrens gemäss Stellungnahme vom 1. April 2004 (Urk. 8/Z64) bzw. gemäss Einsprache vom 15. April 2004 (Urk. 8/Z69) und in einem gut zehnzeiligen Hinweis auf den Sachverhalt erschöpft, als massiv überhöht. Vielmehr rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Mai 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 16. Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).