Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00228
UV.2005.00228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
Y.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Y.___, geboren 1977, arbeitete ab März 1999 bei der X.___ vollzeitlich als Bauarbeiter und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 22. Mai 2001 stürzte er von einem Betoniergerüst und erlitt dabei eine Radiustrümmerfraktur an der linken und eine Scaphoidfraktur an der rechten Hand (Unfallmeldung UVG vom 14. Juni 2001, Urk. 13/1; Unfallbefund der Baukontrolle vom 23. Mai 2001, Urk. 13/2). Die Erstbehandlung mit der Anlegung von Gipsen fand im Spital A.___ statt (Kurzaustrittsbericht vom 29. Mai 2001, Urk. 13/3), von wo aus der Versicherte zur weiteren Behandlung an das Spital B.___ überwiesen wurde. Dort wurde am 31. Mai 2001 eine Reposition des Radius links mit Schrauben- und Plattenosteosynthese durchgeführt, und am 5. Juni 2001 erfolgte die Reposition der Scaphoidfraktur rechts mit Stabilisierung mit einer Herbertschraube (Operationsberichte vom 12. Juni 2001 und vom 6. Juni 2001, Urk. 13/9/3 und Urk. 13/9/2; Kurzbericht vom 13. Juni 2001, Urk. 13/10/2; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2. Juli 2001, Urk. 13/9/1; Bericht des Spitals B.___ vom 16. Oktober 2001, Urk. 13/14; vgl. auch den Bericht von Dr. med. C.___, Röntgendiagnostik, vom 4. September 2001 über eine Aufnahme des linken Handgelenks, Urk. 13/11).
         Im weiteren Verlauf persistierten die Schmerzen im linken Handgelenk (Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 14. November 2001, Urk. 13/17; Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals E.___ vom 23. November 2001, Urk. 13/20; Protokoll vom 30. November 2001 über mündliche Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA, Urk. 13/19), worauf am 17. Januar 2002 im Spital B.___ das Osteosynthesematerial im distalen Radius links entfernt wurde (Operationsbericht vom 23. Januar 2002, Urk. 13/21/2; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 25. Februar 2002, Urk. 13/21/1). Ausserdem wurde am 19. und am 20. Februar 2002 im Spital B.___ eine neurologische Untersuchung der linken oberen Extremität durchgeführt (Bericht vom 20. Februar 2002, Urk. 13/25), am 18. Juli 2002 folgte eine MR-Arthrographie des linken Handgelenks (Bericht des Spitals B.___ vom 18. Juli 2002, Urk. 13/35/3), und am 19. September 2002 wurde eine Skelettszintigraphie der beiden oberen Extremitäten angefertigt (Bericht des Spitals B.___ vom 19. September 2002, Urk. 13/35/2). Das Spital B.___ erwog daraufhin eine weitere Operation im linken Handgelenk (Arthroskopie und Denervation der sensiblen Äste) und schlug vorerst eine kreisärztliche Untersuchung vor (Bericht des Operateurs Dr. med. F.___, visiert von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Handchirurgie, vom 8. Oktober 2002, Urk. 13/35/1). Diese fand nach einer Besprechung des SUVA-Schadeninspektors mit dem Versicherten und nach einem Besuch am Arbeitsplatz des Versicherten (Protokolle vom 18. November 2002, Urk. 13/37 und Urk. 13/39) am 29. November 2002 statt (Bericht des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. H.___, Urk. 13/44; vgl. auch die Fragen an den Kreisarzt vom 16. Oktober 2002, Urk. 13/36, und den Auftrag an den Kreisarzt vom 25. November 2002, Urk. 13/40). Nachdem Dr. G.___ danach mit dem Versicherten die Möglichkeit einer weiteren Operation nochmals diskutiert hatte und dieser sich dazu nicht hatte entschliessen können (Berichte von Dr. G.___ vom 8. und vom 24. Januar 2003, Urk. 13/53 und Urk. 13/57), nahm Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, am 20. Februar 2003 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor (Urk. 13/61) und schätzte den Integritätsschaden (Urk. 13/60).
1.2     Die SUVA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2003 mit, dass sie den Fall abzuschliessen gedenke (Urk. 13/63). Dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, liess mit Schreiben vom 13. März 2003 Einwendungen vorbringen (Urk. 13/67). Sodann meldete sich der Versicherte auf den entsprechenden Hinweis der SUVA hin (Schreiben vom 11. April 2003, Urk. 13/70) am 7. Mai 2003 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/73).
         In der Folge bot die Arbeitgeberin dem Versicherten in Zusammenarbeit mit der SUVA und mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, im Sinne eines Eingliederungsversuchs leichtere Arbeiten an (Telefonnotiz der SUVA vom 17. Oktober 2003, Urk. 13/81; Arbeitsaufgebot der Arbeitgeberin vom 17. Oktober 2003, Urk. 13/83). Der Versicherte trat die Stelle indessen nicht an beziehungsweise verliess den Einsatzort nach kurzer Zeit, so dass der Einsatz nicht zustande kam und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der X.___ aufgelöst wurde (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 20. Oktober 2003, Urk. 13/82, und das Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. Oktober 2003, Urk. 13/84, sowie die weiteren Unterlagen zum Scheitern des Arbeitsversuchs in Urk. 13/85-90).
         Mit Verfügung vom 17. November 2003 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass sie ihn ab dem 2. Januar 2004 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als voll arbeitsfähig erachte und die Taggeldleistungen daher auf diesen Zeitpunkt hin einstellen werde (Urk. 13/93). Auf die Einsprache des Versicherten vom 17. Dezember 2003 hin (Urk. 13/95) hob die SUVA diese Verfügung mit Schreiben vom 5. August 2004 auf und teilte gleichzeitig mit, dass sie an der Einstellung der Taggelder per Ende Dezember 2003 festhalte, für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 aber nunmehr den Anspruch des Versicherten auf eine Rente prüfen werde (Urk. 13/100). Nach verschiedenen Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen (vgl. Urk. 13/104-111 sowie bereits Urk. 13/65) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2004 ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu (Urk. 13/114).
1.3     Der Versicherte liess am 24. September 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Einsprache einreichen und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente sowie einer höheren Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 13/119/1). Mit Entscheid vom 8. April 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 13/124).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2005 liess der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es sei eine leidensangepasste Rente und IE zuzusprechen.
2.      Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
3.      Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, liess in der Beschwerdeantwort vom 22. September 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wies das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ab und erklärte den Schriftenwechsel gleichzeitig als geschlossen (Urk. 14). In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 11. Juli 2006 (Urk. 16) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten bei (Urk. 19/1-64); die SVA, IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 23. August 2005 (Urk. 19/49) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint, wogegen der Versicherte ebenfalls hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 19/50). Mit Eingabe vom 25. Juli 2006 liess der Versicherte zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 22); die SUVA liess mit Eingabe vom 25. August 2006 auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.3
1.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.3.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3.3   Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.       Was vorab die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei anbelangt, so liess die Beschwerdegegnerin darauf hinweisen, dass der Nachname des Beschwerdeführers gemäss dem Ausländerausweis Y.___ laute (vgl. Urk. 13/7 Anhang, Urk. 13/37 Anhang und Urk. 19/10), wogegen der AHV-/IV-Ausweis auf den Nachnamen Z.___ ausgestellt sei (vgl. Urk. 13/73 Anhang), und liess um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dieser Divergenz ersuchen (vgl. Urk. 12 S. 2, Urk. 25).
         Das Gericht hat sich bei der Parteibezeichnung an den Angaben im Ausländerausweis orientiert. Die abschliessende Klärung der Frage, weshalb die Aussteller des AHV-/IV-Ausweises zu einer abweichenden Reihenfolge der Namen des Beschwerdeführers gelangt sind, ist indessen nicht Aufgabe des Gerichts im vorliegenden Verfahren (zur Ausstellung des Versicherungsausweises vgl. Rz 1305, Rz 1315 und Rz 3109 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Stand 1. Januar 2006; vgl. ausserdem die Richtlinien und Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] über die Bestimmung und die Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Dezember 1995 sowie das zugehörige Merkblatt zum portugiesischen Namensrecht). Dies gilt umso mehr, als die Person, mit der sich die beigezogenen Akten der SVA, IV-Stelle, befassen, zweifelsfrei identisch ist mit der Person, die Gegenstand der Akten der Beschwerdegegnerin ist, abgesehen von einer sofort geklärten Verwechslung mit einer 1948 geborenen Person (vgl. die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2003, Urk. 13/69, sowie das Schreiben der SVA, IV-Stelle, an die Beschwerdegegnerin vom 20. November 2002, Urk. 19/5, und die Angaben im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung des Meldeverfahrens vom 4. Dezember 2002, Urk. 19/3).

3.
3.1     Strittig und zu überprüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
3.2     Vorab steht fest, dass die Verletzung, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2001 an der rechten Hand erlitten hatte, spätestens gegen Ende des Jahres 2002 folgenlos abgeheilt war. So hatte Dr. F.___ bereits im Operationsbericht vom 23. Januar 2002, der die Osteosynthesematerialentfernung im linken Handgelenk betroffen hatte, darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Scaphoidfraktur rechts annähernd beschwerdefrei sei (Urk. 13/21/2). Im Bericht von Dr. F.___ vom 8. Oktober 2002 ist dann wiederum erwähnt, dass bezüglich der Scaphoidfraktur nie Probleme bestanden hätten (Urk. 13/35/1 S. 1), bei einer Besprechung mit dem Inspektor der Beschwerdegegnerin vom November 2002 hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass die rechte Hand wieder vollständig in Ordnung sei (Urk. 13/37), und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen vom 29. November 2002 und vom 20. Februar 2003 hatte der Beschwerdeführer schliesslich ausgesagt, er könne die rechte Hand voll belasten und habe dort höchstens noch Beschwerden, wenn er fest auf die Narbe drücke (Urk. 13/44 S. 1, Urk. 13/61 S. 1).
3.3
3.3.1   Demgegenüber hatten im Bereich der linken Hand die Beschwerden auch nach der Folgeoperation vom Januar 2002 persistiert. Die neurologische Untersuchung vom Februar 2002 hatte eine Schwäche der kleinen Handmuskeln und eine Minderinnervation des gesamten linken Armes ergeben, woraus auf eine axonale Läsion des N. ulnaris und weniger auch des N. medianus geschlossen worden war; der Zustand war jedoch als erholungsfähig betrachtet worden (Urk. 13/25 S. 2). Im Juli 2002 hatte dann eine konventionelle Arthrographie keine Auffälligkeiten ergeben, und die Magnetresonanz-Arthrographie hatte wegen zweier Metallartefakte, die nach der Operation vom Januar 2002 übrig geblieben waren, nicht ausgewertet werden können (vgl. Urk. 13/35/3). Demgegenüber hatte die Skelettszintigraphie vom September 2002 auf der linken Seite eine hoch aktive Knochenreaktion in Richtung des Radiokarpalgelenks und des distalen Radioulnargelenks gezeigt, und der zuständige Radiologe hatte den Verdacht auf einen schweren Knorpelschaden des distalen Radiusfragmentes mit entsprechendem Remodeling des subchondralen Knochens geäussert (Urk. 13/35/2). Die Ärzte des Spitals B.___ hatten deshalb im Oktober 2002 die Durchführung einer weiteren Operation erwogen, bei der im Rahmen einer Handgelenksarthroskopie unter anderem sensible Nervenäste im Bereich des Handgelenks zwecks Schmerzausschaltung denerviert worden wären (vgl. Urk. 13/35/1 S. 1, Urk. 13/53), zu der sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht entschliessen konnte.
3.3.2   Die Diskussion um weitere Behandlungsmöglichkeiten führt zur Frage, ob und ab wann die Beschwerdegegnerin vom Abschluss der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ausgehen durfte.
         Der Beschwerdeführer hatte nach anfänglichen Vorbehalten gegenüber der Institution des Spitals B.___ (vgl. die Ausführungen in den Protokollen vom 18. November 2002, Urk. 13/37 und Urk. 13/39, und im Auftrag an den Kreisarzt vom 25. November 2002, Urk. 13/40) zunächst die Bereitschaft bekundet, sich ein weiteres Mal dort operieren zu lassen, sofern die Operation, die im November 2002 auch vom Kreisarzt begrüsst worden war, durch den spezialisierten Handchirurgen Dr. G.___ vorgenommen werde (vgl. Urk. 13/44 S. 3 und das Schreiben von Dr. H.___ an Dr. G.___ vom 29. November 2002, Urk. 13/45). Schliesslich entschied er sich nach einem Gespräch mit Dr. G.___ aber doch gegen die ins Auge gefasste Operation, da er gemäss den Darlegungen von Dr. G.___ im Bericht vom 24. Januar 2003 Bedenken hinsichtlich der Prognose hatte (vgl. Urk. 13/57 S. 1).
         Unter diesen Umständen fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht in Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht zur Operation hätte anhalten müssen, bevor sie vom Behandlungsabschluss und vom daran geknüpften Rentenbeginn hätte ausgehen dürfen. Der Verlauf, wie er sich in der Zeit nach Ende 2002/Anfang 2003 gestaltete, lässt ein solches Vorgehen indessen nicht als angezeigt erscheinen. Dieser Verlauf ist in einem Bericht vom 13. April 2004 dokumentiert, den Dr. med. K.___, ein anderer Handchirurge des Spitals B.___, aufgrund einer nochmaligen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. März 2004 zuhanden der SVA, IV-Stelle, erstellte (Urk. 19/30 S. 1-5). Dr. K.___ führte in diesem Bericht (vgl. Urk. 19/30 S. 4), dem unter anderem auch neu angefertigte Röntgenaufnahmen zugrunde lagen, hinsichtlich der im linken Handgelenk verbliebenen Metallteile aus, dieses Material sei intraossär und extraartikulär gelegen und störe deshalb nicht. Des Weiteren zeigten die radiokarpale und die radioulnare Gelenksfläche im Röntgenbild auch keine arthrotischen Veränderungen. Ferner beschrieb Dr. K.___ eine normale Trophik beider Arme und Hände, und er konnte weder Verschmächtigungen der Muskulatur noch wesentliche Umfangdifferenzen feststellen. Mit diesen strukturellen Befunden korrespondieren die Beobachtungen von Dr. K.___ hinsichtlich der Funktion des linken Handgelenks. Dieses wies nun im Vergleich zum rechten Handgelenk eine praktisch identische Beweglichkeit auf, insbesondere bei Ablenkung des Beschwerdeführers, und bei Ablenkung liess sich auch ein kräftigerer Faustschluss erzielen. Sodann bestand im Bereich der Narbe links kein wesentlicher Druck- und Bewegungsschmerz. Und bei der Bewegung der beiden Handgelenke gab der Beschwerdeführer zwar einen diffusen Schmerz an, das angegebene Schmerzmuster war jedoch gemäss Dr. K.___ nicht typisch für ein ulnares Impaktionssyndrom auf der linken Seite, wie es von Dr. G.___ noch in Betracht gezogen worden war (vgl. Urk. 13/53 S. 2 sowie den Hinweis im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung, Urk. 13/61 S. 2).
         Zu Anfang des Jahres 2004 bestanden somit aufgrund der von Dr. K.___ erhobenen Befunde keine Anzeichen mehr für eine Problematik, die weiter abklärungs- oder behandlungsbedürftig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass ab dem 1. Januar 2004 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG keine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zur namhaften Verbesserung des Zustandes der beiden Handgelenke mehr angezeigt war, und sie hat den Rentenbeginn daher zu Recht auf diesen Zeitpunkt gelegt.
3.3.3   Bei der Überprüfung der Rentenhöhe stellt sich zunächst die Frage nach den Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Folgen der erlittenen Frakturen zuzumuten sind.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprechung (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 13/114 S. 2) auf die Beurteilung von Dr. J.___, der dem Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2003 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für alle Arbeiten attestierte, bei denen häufige Rotationsbewegungen im Handgelenk, Abstützfunktionen, grobes Zugreifen, Tragen von Lasten über 5-10 kg und Schläge auf das Handgelenk vermieden werden könnten (Urk. 13/61 S. 3). Da sich der Zustand des linken Handgelenks nach den vorstehenden Ausführungen bis zum 1. Januar 2004 auf jeden Fall nicht verschlechtert, sondern eher noch verbessert hat, ist die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für derartige angepasste Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2004 nicht anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als Dr. K.___ sogar von einer vollen Belastbarkeit auch der linken Hand und des linken Handgelenks ausging und den Beschwerdeführer selbst in seinem Beruf als Bauarbeiter wieder für arbeitsfähig hielt (Urk. 19/30 S. 4).
3.3.4   Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 13/111 S. 2, Urk. 13/114 S. 2, Urk. 2 S. 4) ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; vgl. Urk. 13/105-108) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer gesundheitlich zumutbaren vollzeitlichen Arbeit dazu in der Lage wäre, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 47'600.-- zu erzielen, was einem Monatseinkommen von Fr. 3'967.-- (Fr. 47'600.-- : 12) entspricht.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen als zulässig erklärt, sofern diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Die Profile der vorliegend vorgeschlagenen Stellen zeigen zwar, dass auf dem Arbeitsmarkt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 25. Juli 2006 (Urk. 22 S. 2 ff.) durchaus Stellen vorhanden sind, die den von Dr. J.___ formulierten Anforderungen entsprechen. Allerdings fehlen Daten zur Repräsentativität der angegebenen Einkünfte, und zudem scheint die eine der Referenztätigkeiten zumindest ab und zu auch das Heben von Lasten über 10 kg zu verlangen (vgl. DAP Nr. 7262, Urk. 13/105a S. 2). Im Sinne einer Plausibilitätskontrolle sind daher noch die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         In der LSE 2004 (Publikation der ersten Ergebnisse vom November 2005, S. 13 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert als Ausgangswert für das Invalideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 4'772.--. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss auch der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Das anhand der DAP-Dokumentation ermittelte Monatseinkommen von Fr. 3'967.-- ist gegenüber dem Tabellenlohn von Fr. 4'772.-- um rund 17 % reduziert. Eine Reduktion in diesem Umfang ist angesichts der weitgehenden Belastbarkeit auch der linken Hand sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder ist, entgegen dem Standpunkt in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) als grosszügig zu beurteilen. Das Invalideneinkommen von Fr. 3'967.-- im Monat ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer vermag dieses Einkommen entgegen dem Standpunkt in der Stellungnahme vom 25. Juli 2006 (vgl. Urk. 22 S. 5 f.) auch ohne vorgängiger besonderer Eingliederungsmassnahmen zu erzielen.
3.3.5   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 13/111 S. 2, Urk. 13/114 S. 2, Urk. 2 S. 4) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben in der Unfallmeldung (Urk. 13/1), in einer Aufstellung der Arbeitgeberin vom 3. März 2003 (Urk. 13/65) und in einer Telefonnotiz vom 2. September 2004 (Urk. 13/104), wonach die betriebsübliche Arbeitszeit 44 Wochenstunden betrug, der Stundenlohn sich im massgebenden Jahr 2004 auf Fr. 24.65 belief und ein Anspruch auf eine Gratifikation von 8,3 % bestand. Aus diesen Daten errechnet sich als monatlicher Validenlohn ein Betrag von Fr. 5'086.-- ([Fr. 24.65 x 44 x 4,33] + 8,3 %).
3.3.6   Die Gegenüberstellung des auf den Monat berechneten Invalidenlohnes von Fr. 3'967.-- und des auf den Monat berechneten Validenlohnes von Fr. 5'086.-- ergibt die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Erwerbseinbusse von 22 %, die sich somit als rechtens erweist. Es kann im Übrigen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 weiterhin als Saisonnier in der Schweiz arbeiten würde, da es rechnerisch unerheblich ist, ob einander neun oder zwölf Invaliden- und Validen-Monatslöhne gegenübergestellt werden.
         Hinsichtlich der Rentenhöhe ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4.
4.1     Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte bei deren Bemessung (vgl. Urk. 13/114 S. 3, Urk. 2 S. 5) wiederum auf die Einschätzung von Dr. J.___ ab, der einen Integritätsschaden von 7,5 % ermittelte. Gemäss den Ausführungen vom 20. Februar 2003 (Urk. 13/60) orientierte sich Dr. J.___ dabei am mittleren Wert des Rahmens von 5-10 %, der in der Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte für eine mässige Handgelenksarthrose angegeben ist. Diese Einschätzung ist als angemessen zu beurteilen angesichts dessen, dass der Prozess, der bei der Skelettszintigraphie vom September 2002 beobachtet worden war (vgl. Urk. 13/35/2), aufgrund des Befundes von Dr. K.___ vom März 2004 offenbar doch nicht zu den früher vermuteten gravierenden Veränderungen geführt hatte. Dass nicht von einer faktischen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand entsprechend der Formulierung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) ausgegangen werden kann, bedarf in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen keiner weiteren Ausführungen mehr.
         Die Beschwerde ist demgemäss auch hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).